Wer nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit arbeitsunfähig ist, kann sich normalerweise darauf verlassen, dass der Arbeitgeber das Gehalt bis zu sechs Wochen lang weiterzahlt (Entgeltfortzahlung).
Aber was geschieht, wenn Beschäftigte auch nach Ablauf dieser Zeit noch nicht wieder in der Lage sind, zu arbeiten? Müssen Sie sich in einem solchen Fall wohl oder übel auf finanzielle Einbußen einstellen? Nein.
Das sogenannte Verletztengeld fungiert in einer solchen Situation als Entgeltersatzleistung und soll einen Ausgleich für mögliche Lohneinbußen schaffen. Wer einen Anspruch darauf hat, wie lange es gezahlt wird und wie hoch das Verletztengeld in der Regel ausfällt, erklären wir in diesem Ratgeber.
Inhalt
Kompaktwissen: Verletztengeld
Das Verletztengeld fungiert bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit als Ersatzleistung für das eigentliche Gehalt. Es beträgt normalerweise 80 Prozent des Bruttoeinkommens, wobei dieser Betrag nicht höher sein darf als der vorherige Nettoverdienst.
Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Anspruch auf Verletztengeld besteht, können Sie an dieser Stelle nachlesen.
Ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit und bis zu 78 Wochen lang können Beschäftigte Verletztengeld erhalten. Welche Optionen Sie haben, wenn es Ihnen auch nach dieser Zeit noch nicht möglich ist, Ihre Arbeit wieder aufzunehmen, erfahren Sie hier.
Die gesetzliche Unfallversicherung bzw. die zuständige Berufsgenossenschaft übernehmen die Zahlung des Verletztengeldes. Ausgezahlt wird es allerdings von der Krankenkasse, um den damit verbundenen Verwaltungsakt so gering wie möglich zu halten.
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Wann besteht ein Anspruch auf Verletztengeld?
Die gesetzlichen Vorschriften zum Verletztengeld sind im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) festgehalten. Um von dieser Entgeltersatzleistung zu profitieren, müssen diverse Voraussetzungen erfüllt sein. Ein Anspruch auf Verletztengeld besteht § 45 SGB VII zufolge nur dann, wenn die folgenden Punkte zutreffen:
- Sie leiden an einer Berufskrankheit oder hatten einen Arbeitsunfall und sind daraufhin nicht in der Lage, Ihrer eigentlichen Tätigkeit nachzugehen.
- Die Unfallversicherung hat Ihren Arbeitsunfall bzw. Ihre Berufskrankheit anerkannt.
- Unmittelbar vor der Behandlung oder der Arbeitsunfähigkeit hatten Sie einen Anspruch auf die Zahlung versicherungspflichtiger Leistungen, wie z. B. Gehalt, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld.
Interessant: Unter bestimmten Umständen ist es möglich, Kinderverletztengeld zu erhalten. Hatte Ihr Kind einen Unfall in der Schule, im Kindergarten oder auf dem Weg dorthin und ist aufgrund seiner Verletzungen auf Ihre Betreuung angewiesen, können Sie auch für die Zeit der Kinderpflege Verletztengeld bekommen. Dies funktioniert allerdings nur, wenn ein Arzt die Verletzung des Kindes sowie die notwendige Pflege bescheinigt hat und Ihr Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zudem muss ausgeschlossen sein, dass es von einer anderen Person betreut werden kann, die im gleichen Haushalt lebt.
Verletztengeld vs. Krankengeld: Wo liegen die Unterschiede?
Der Unterschied zwischen Krankengeld und Verletztengeld ist auf den ersten Blick gar nicht so leicht auszumachen. Schließlich geht beiden Ausgleichszahlungen eine Lohnfortzahlung für sechs Wochen vonseiten des Arbeitgebers voraus. Wo jedoch der Unterschied zwischen Verletztengeld und Krankengeld besonders deutlich wird, zeigt die folgende Gegenüberstellung:
- Beschäftigte haben einen Anspruch auf Verletztengeld nach einem Arbeitsanfall oder bei einer vorliegenden Berufskrankheit ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Es beträgt in der Regel 80 Prozent des vorherigen Bruttogehalts, wobei dieser Betrag das vorherige Nettoeinkommen nicht überschreiten darf. Grundsätzlich zahlt die gesetzliche Unfallversicherung bzw. die Berufsgenossenschaft (BG) das Verletztengeld. Um für einen geringeren Verwaltungsakt zu sorgen, läuft jedoch die letztendliche Auszahlung vom Verletztengeld über die Krankenkasse.
- Krankengeld erhalten Beschäftigte ebenfalls ab der siebten Woche Ihrer Arbeitsunfähigkeit, allerdings bedarf es dafür keines Arbeitsunfalls oder einer Berufserkrankung, sondern lediglich einer „normalen“ Krankheit. Die Höhe des Krankengeldes liegt zwischen 70 Prozent des Brutto- und 90 Prozent des Nettoeinkommens. Wie beim Verletztengeld erfolgt die Auszahlung auch hier über die Krankenkasse, wobei diese die Kosten auch tatsächlich trägt.
Es ist demzufolge nicht möglich, etwa Verletztengeld und Krankengeld gleichzeitig zu erhalten. Auch einen Antrag auf Verletztengeld bei der Berufsgenossenschaft müssen Sie als Arbeitnehmer nicht stellen. Sobald Ihr Chef den Arbeits- oder Wegeunfall bei der gesetzlichen Unfallversicherung gemeldet hat, leitet diese normalerweise alles Weitere selbst in die Wege. Vergessen Sie jedoch nicht, nach einem solchen Unfall einen Durchgangsarzt aufzusuchen und nicht Ihren Hausarzt.
Wie lange wird nach einem Arbeitsunfall Verletztengeld gezahlt?
Wie bereits erwähnt, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung das Verletztengeld ab der siebten Woche Ihrer Arbeitsunfähigkeit. Doch wie lange dauert diese Verletztengeldzahlung eigentlich an? Die Antwort darauf befindet sich in § 46 SGB VII. Diesem Paragraphen zufolge wird das Verletztengeld so lange gezahlt, bis Sie wieder arbeiten können – maximal jedoch für 78 Wochen.
Doch was passiert, wenn Sie nach 78 Wochen Verletztengeld immer noch nicht wieder in der Lage sind, zur Arbeit zu gehen? Sofern Ihr unfallbedingter, stationärer Aufenthalt über diesen Zeitraum hinausgeht, wird auch das Verletztengeld von der BG weiterhin gezahlt.
Im Falle einer Rehabilitation, z. B. bei einer Wiedereingliederung in den Job, können Sie das sogenannte Übergangsgeld beanspruchen.
Ist es Ihnen aufgrund Ihres gesundheitlichen Zustandes nicht möglich, in Ihrem vorherigen Beruf weiterzuarbeiten, haben Sie die Option, die sogenannte Erwerbsminderungsrente zu beantragen. In diesem Fall endet die Zahlung von Verletztengeld von der Unfallversicherung mit dem Tag, an dem feststeht, dass Sie zumindest soweit genesen sind, dass Sie eine andere, leidensgerechte Tätigkeit aufnehmen können.