Die Vergütung der Arbeitsleistung inkl. Unterschied zwischen Lohn und Gehalt

Von Jörg K.

Letzte Aktualisierung am: 11. Juli 2024

Geschätzte Lesezeit: 8 Minuten

Für geleistete Arbeit erhalten Sie vom Arbeitgeber ein Gehalt oder einen Lohn.
Für geleistete Arbeit erhalten Sie vom Arbeitgeber ein Gehalt oder einen Lohn.

Eine der maßgeblichen Pflichten des Arbeitgebers besteht darin, für erbrachte Leistungen eine sogenannte Vergütung zu zahlen.

So wird es im Arbeitsvertrag vereinbart, der nicht zwingend schriftlich, sondern auch mündlich vereinbart werden kann.

Das Arbeitsentgelt muss dabei nicht ausschließlich auf die regulären monatlichen Beträge beschränkt bleiben, sondern kann auch Gratifikationen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld umfassen, sofern diese vereinbart oder wiederholt und vorbehaltslos gezahlt wurden.

Rund um den Anspruch auf Verdienst, Löhne und Gehälter gibt es eine Menge Wissenswertes zu erfahren. Wie sie zu unterscheiden sind, sich das Nettogehalt vom Bruttogehalt unterscheidet und was es mit dem 13. Monatsgehalt auf sich hat, lesen Sie in diesem Artikel.

Kompaktwissen: Vergütung

Was ist mit Vergütung gemeint?

Unter Vergütung ist allgemein die finanzielle Gegenleistung für getane Arbeit zu verstehen. Wie alle Rechte und Pflichten, die mit einem Beschäftigungsverhältnis einhergehen, ist auch die Höhe der Vergütung im Arbeitsvertrag definiert.

Was sind die gängigsten Vergütungsformen?

Die häufigsten Formen von Vergütung sind normalerweise das Gehalt und der Lohn.

Was ist eine leistungsorientierte Vergütung?

Wie der Name schon vermuten lässt, ist die leistungsorientierte Vergütung abhängig von der jeweiligen Leistung eines Arbeitnehmers. Sie wird zusätzlich zum regulären Einkommen gezahlt und kann variieren. Es handelt sich dabei also um ein Bonussystem.

Weiterführende Informationen zur Vergütung:

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Worum handelt es sich beim Arbeitsentgelt? Eine Definition

Arbeitnehmer, die sich in einem Arbeitsverhältnis befinden, haben gemäß Arbeitsrecht einen Anspruch auf den Erhalt einer Vergütung. Es wird lediglich für nichtselbstständige Arbeit in Form eines Bruttoarbeitsentgelts gezahlt und beinhaltet Beiträge zur Lohnsteuer sowie Sozialversicherung, weshalb die Höhe der tatsächlichen Einnahmen den vereinbarten Verdienst in brutto unterschreitet, schließlich werden diese abgezogen.

Über den Umfang der Vergütung einigen sich beide Vertragsparteien in der Regel in einem spezifisch auf das Beschäftigungsverhältnis zutreffenden Arbeitsvertrag. Kommen Tarifverträge zur Geltung, sind die Konditionen dort geregelt. Darüber hinaus kann die Höhe von Lohn oder Gehalt ebenfalls in einer Betriebsvereinbarung festgehalten sein.

Vergütungen und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.“ (§ 77 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG))

Wie das Arbeitsentgelt berechnet und vom Arbeitgeber zu zahlen ist, hält § 107 der Gewerbeordnung (GewO) fest. Demnach gilt die in Deutschland gültige Währung Euro als Maßgabe. Die Vergütung ist dem Arbeitnehmer auch in dieser Währung auszuzahlen – und zwar in bar oder Überweisung. Nicht zwingend muss das Entgelt ausschließlich monetär beglichen werden – auch die Gewährung von Sachbezügen ist teilweise erlaubt, sofern die Umstände dies zulassen. Wichtig: Als untere Grenze gilt der nicht pfändbare Teil der Vergütung. Diesen muss der Arbeitgeber in Euro auszahlen. Trinkgelder berühren die im Arbeitsvertrag vereinbarte Vergütung nicht. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine schriftliche Abrechnung, die folgende Informationen umfasst:

  • Abrechnungszeitraum
  • Art und Höhe der Zuschläge
  • sonstige Vergütungen
  • Art und Höhe der Abzüge
  • Abschlagszahlungen
  • Vorschüsse

Der Arbeitgeber ist hierzu nicht verpflichtet, haben sich keine Veränderungen im Vergleich zur letzten Abrechnung ergeben.

Das Arbeitsentgelt wird bei Krankheit für eine gewisse Zeit weitergezahlt, so besagt es das Entgeltfortzahlungsgesetz.
Das Arbeitsentgelt wird bei Krankheit für eine gewisse Zeit weitergezahlt, so besagt es das Entgeltfortzahlungsgesetz.

Ist der Arbeitnehmer krank und kann seiner Beschäftigung aufgrund einer vorliegenden unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit nicht nachkommen, hat er gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz – sofern er bereits seit mindestens vier Wochen ohne Unterbrechung im Unternehmen oder Betrieb angestellt ist – Anspruch auf eine sechswöchige Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.

Danach geht dieser in der Regel an die Krankenkasse über. Diese zahlt anschließend Krankengeld, das jedoch nur 70 Prozent des Bruttolohns entspricht.

Werden Sie krank, müssen Sie Ihrem Chef oder der Personalabteilung eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, dauert diese länger als drei Tage an. Achtung: Von Ihnen kann die Vorlage ebenjener auch schon vorher verlangt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber diese auch schon am ersten Tag einfordern kann (BAG Az. 5 AZR 886/11). Wollen Sie in der Krankheitsphase weiterhin Ihre „Vergütung“ beziehen, sollten Sie sich dieser Regelung beugen.

Der Unterschied zwischen Lohn und Gehalt

Es gibt verschiedene Arten einer Vergütung. Die wohl bekanntesten sind Lohn und Gehalt. Doch worin besteht hier der Unterschied?

Genau wie das Gehalt ist der Lohn eine Vergütung für getane Arbeit und zwar für unselbstständige. Grundsätzlich wird die Unterscheidung der Bezeichnung in der Regel an der Beschäftigungsart festgemacht. Während Arbeiter Lohn erhalten, bekommen Angestellte ein Gehalt.

Doch eigentlich sind beide Begriffe vielmehr nach Art sowie Umfang der Arbeitsleistung zu differenzieren.

Als Gehalt wird eine Vergütung bezeichnet, die jeden Monat gleich hoch ausfällt. Dabei ist es unerheblich, wie viele Arbeitstage und konkrete Arbeit abgeleistet wurden. Insbesondere in Letzterem weicht das Gehalt daher vom Lohn ab, dessen Umfang von Monat zu Monat variieren kann, haben sich beide Parteien beispielsweise auf eine Vergütung nach Stückzahlen geeinigt. Diese ist in der Regel geringer, weist ein Monat zum Beispiel viele Feiertage auf. Auch in der Fälligkeit ergeben sich Unterschiede: Während ein Gehalt in der Regel monatlich gezahlt wird, werden Löhne wöchentlich entrichtet.

Und worum handelt es sich beim Honorar? Freiberufler, also jene die nicht in einem Unternehmen angestellt sind, werden mit einem Honorar vergütet.

Das Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone

In Deutschland sind viele Arbeitnehmer im Niedriglohnsektor tätig. Sie erhalten verhältnismäßig wenig Geld, weshalb für versicherungspflichtig Beschäftigte eine Gleitzone installiert wurde. Diese wirkt sich auf die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage aus und beeinflusst damit auch, wie hoch die zu zahlenden Beiträge zu Pflege-, Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ausfallen.

Die Gleitzone erstreckt sich von Vergütungen im Bereich zwischen 520,01 Euro und 2.000 Euro (Stand: 01/2024). Arbeitnehmer mit einem Verdienst in dieser Höhe müssen geringere Beiträge an die entsprechenden Versicherungen entrichten. Auf die vom Arbeitgeber zu leistenden Zahlungen hat dies keine Auswirkung.

Entscheidend ist, was als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zählt. In der Regel umfasst es unter anderem die folgenden Faktoren:

  • das monatliche Gehalt
  • 13. Monatsgehalt
  • vermögenswirksame Leistungen
  • Anwesenheitsprämien
  • regelmäßige Sachleistungen
  • steuerpflichtige Zulagen für Sonntags-, Nachts- und Feiertagsarbeit

Anhand dieser Kenndaten erfolgt die Beitragsberechnung und das in der Regel für einen Zeitraum von einem Kalendermonat.

Vergütung von Überstunden

Der Arbeitgeber muss nicht immer zwingend eine Vergütung der Überstunden vornehmen. Auch ein Freizeitausgleich ist möglich.
Der Arbeitgeber muss nicht immer zwingend eine Vergütung der Überstunden vornehmen. Auch ein Freizeitausgleich ist möglich.

Die meisten Tarif- und Arbeitsverträge und auch Betriebsvereinbarungen weisen Klauseln zur Ableistung von Überstunden und ihrer Bezahlung aus. Doch nicht immer sind die dort zu findenden Formulierungen auch gerichtsfest, lehnen sich Arbeitgeber doch bisweilen mit ihren Forderungen zu weit aus dem Fenster. Deshalb hier die wichtigsten Tipps.

Grundsätzlich verbietet der Gesetzgeber (§ 3 Arbeitszeitgesetz), dass Arbeitnehmer eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden überschreiten. Unter Umständen ist jedoch eine Ausweitung auf zehn Stunden möglich.

Hierfür muss der Arbeitgeber allerdings innerhalb des nächsten halben Jahres einen Freizeitausgleich gewähren, sodass die Vorgaben zur durchschnittlichen Arbeitszeit wieder erreicht werden.

Ergo können Überstunden, die in diesem Zeitraum voraussichtlich nicht abzubummeln sind, abgelehnt werden.

Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag. Finden Sie in diesem folgende Klausel „Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“, dann ist diese oftmals unwirksam, da sie Sie unangemessen benachteiligt. In der Regel muss der Arbeitgeber die Maximalanzahl der zu leistenden Überstunden mit angeben.

Ist im Arbeitsvertrag oder anderen Regelwerken keine Vereinbarung zur Zahlung einer Vergütung für Mehrarbeit festgehalten worden, sieht § 612 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor, dass der Arbeitgeber diese zu vergüten hat, wenn der Arbeitnehmer entsprechend der Umstände von der Zahlung eines Vergütung ausgehen musste (BAG Az. 5 AZR 765/10). Anders sieht es bei Vielverdienern aus. Hier gibt es eine sogenannte Beitragsbemessungsgrenze, die besagt, ab welchem Verdienst eine Bezahlung der Überstunden nicht mehr zu verlangen ist. Sie liegt in Westdeutschland bei 90.600 Euro Brutto und in Ostdeutschland bei 89.400 Euro (Stand 01/2024).

Achtung: Der Arbeitgeber ist nur dazu verpflichtet, eine Vergütung für angeordnete oder gebilligte Überstunden zu bezahlen. Entscheidend ist sein „Wissen und Wollen“. Arbeiten Sie also auf eigene Faust mehr, ist Ihr Chef gegebenenfalls nicht dazu zu verpflichten, diese Mehrarbeit auch zu bezahlen.

Gratifikationen und 13tes Monatsgehalt?

Unter dem Begriff Gratifikation sind Zahlungen seitens des Arbeitgebers zusammengefasst, die aus einem gewissen Anlass – zum Beispiel der Betriebstreue – gewährt werden und den Lohn oder das Gehalt nicht berühren. Beispiele für Gratifikationen sind:

  • Weihnachtsgeld
  • Urlaubsgeld
  • Sonderzuwendungen wegen eines Unternehmensjubiläums
  • Prämien für die Erfüllung etwaiger Zielvereinbarungen

Ob ein Arbeitnehmer neben der regulären Vergütung Anspruch auf Gratifikationen hat, ist entweder einem zutreffenden Tarifvertrag, einer vorhandenen Betriebsvereinbarung oder dem vereinbarten Arbeitsvertrag zu entnehmen. Doch nicht immer muss dieser schriftlich niedergelegt sein, auch mündliche Zusagen sind wirksam.

Hat ein Arbeitgeber innerhalb eines bestimmten Zeitraumes quasi Gratifikationen gewährt, woraus der Arbeitnehmer berechtigterweise auf eine dauerhafte Zuwendung dieser Art schließen kann, entsteht auch hieraus ein Anspruch auf Gratifikationen. In diesem Zusammenhang sprechen Arbeitsrechtler von einer betrieblichen Übung. Arbeitgeber können den Anspruch auf Zahlung einer Gratifikation jedoch auch ausschließen und zwar mit Hilfe eines Freiwilligkeitsvorbehalts.
Neben der regulären Vergütung kann der Arbeitgeber auch Gratifikationen wie Urlaubsgeld gewähren.
Neben der regulären Vergütung kann der Arbeitgeber auch Gratifikationen wie Urlaubsgeld gewähren.

Und was ist jetzt das 13. Monatsgehalt? Es wird ein Monatsgehalt mehr gezahlt, als das Jahr lang ist.

Im Unterschied zur Gratifikation gehört es zum regulären Verdienst und muss vor diesem Hintergrund anteilig ausbezahlt werden, tritt der Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Unternehmen aus. Das 13. Monatsgehalt honoriert die bereits abgeleistete Arbeit über das Gehalt hinaus.

Gehalt ausrechnen

Zu unterscheiden ist das Brutto-Jahresgehalt vom jeweiligen Monatsgehalt. Ein Arbeitsvertrag mit angegebenem Stundenlohn ist eher selten, sind doch vielmehr die Monatsgehälter vor Abzug der Steuer angegeben. Wollen Sie erfahren, wie sich das Monatsgehalt auf den Stundenlohn auswirkt, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Vergütung mit Hilfe einer der vielen Online-Rechner oder selbst anhand einer einfachen Formel herauszufinden.

Alles, was hierfür benötigt wird, ist die Höhe vom (Brutto-)Gehalt und die Stunden, welche pro Monat abgeleistet werden. Hieraus ermittelt sich der Brutto-Stundenlohn.

Brutto bedeutet „vor Abzug der Steuern“. Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Beiträge zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung sind im jeweiligen Betrag also noch mit inbegriffen und müssen abgezogen werden, um dem Nettolohn zu erhalten. Der Nettobetrag ist der Verdienst, den Sie aufs Konto überwiesen bekommen.

Die Formel zum Brutto-Gehalt ausrechnen lautet wie folgt:

(Arbeitsstunden in der Woche x 13)/3 = durchschnittliche Arbeitsstunden pro Monat

Das hierdurch ermittelte Ergebnis bringt Sie einen Schritt weiter auf dem Weg, den Stundenlohn herauszubekommen. Dieser ist mit Hilfe folgender Rechnung zu erfahren:

Höhe des Gehalts (in brutto)/durchschnittlichen Arbeitsstunden pro Monat = Stundenlohn (brutto)

Nettogehalt berechnen

Wie viel Sie am Ende raushaben, ist nicht mit einer so leichten Formel nachzuvollziehen, da die Abzüge von vielen verschiedenen Faktoren abhängen. Zu ihnen gehören:

  • das Vorhandensein eines geldwerten Vorteils
  • das jeweilige Abrechnungsjahr
  • der jährliche Steuerfreibetrag
  • die Steuerklasse
  • Kirchenzugehörigkeit
  • das jeweilige Bundesland
  • das Alter des Arbeitnehmers
  • etwaige Kinderfreibeträge
  • Art der Krankenversicherung (privatversichert, freiwillig gesetzlich oder gesetzlich pflichtversichert)
  • die Höhe des Krankenversicherungs-Zusatzbeitrags
  • Art der Rentenversicherung (gesetzlich oder nicht gesetzlich versichert)
  • Art der Arbeitslosenversicherung (gesetzlich oder nicht gesetzlich versichert)

Anhand dieser Daten können Sie Ihr Nettogehalt ausrechnen. Die im Internet zur Verfügung stehenden Brutto-Netto-Rechner sind leicht zu bedienen und geben nach Eingabe aller erforderlichen Daten an, wie hoch Ihre tatsächlicher Vergütung ist und wie viel Geld Ihnen zum Leben zur Verfügung steht.

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Über den Autor

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Jörg K.

Jörg hat Rechtswissenschaften an der Universität Passau studiert. Nachdem er Erfahrung in verschiedenen Verlagen gesammelt hat, stieß er 2019 zur Redaktion von arbeitsvertrag.org. In seinen Ratgebern befasst er sich mit verschiedenen Themen rund um Arbeitsrecht.

17 Gedanken zu „Die Vergütung der Arbeitsleistung inkl. Unterschied zwischen Lohn und Gehalt

  1. Sebastian

    hallo
    ich arbeite für einen sicherheitdienst. In meinem Vertrag steht “ die wöchentliche Arbeitszeit ist unterschiedlich-beträgt jedoch mind 80 Stunden.. Nun meine Frage: “ zur Berechnung der Lohnfortzahlung, werden die mindest 80 Std. dazu veranschlagt oder die tatsächliche Stundenzahl des Vormonat mit 195 Std. ? „

  2. Ronny H.

    Servus ,,brauche Information???mfg ronny

  3. Kim

    Hallo zusammen
    Ich hoffe jemand kann mir helfen 🙏
    Ich bin angestellt auf 33 std die Woche und bekomme jeden Monat 132 (4wochen) ausbezahlt , arbeite aber oft mehr als 132 std im Monat und man sagt mir ich habe minus std !? Mein Gehalt ist IMMER gleich aber die std nicht

  4. xxx

    Wo genau im Gesetz steht, wann die Auszahlung grundsätzlich zeitlich zu erfolgen hat?
    Wie weit darf der Arbeitgeber regelmäßig davon abweichen, also im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag?

    Mir geht es darum, dass ich es nur so kenne, dass Gehälter, gerade weil sie immer den gleich Betrag enthalten, entweder zum Ende des Monats, in dem die Arbeit abgeleistet wurde, gezahlt werden, oder zum 1. des Folgemonats.
    Bei Lohn dachte ich bislang, dass, weil erst alle Stunden des Monats zusammen kommen müssen, natürlich nicht bereits zum Monatsende gezahlt werden kann, und deshalb bis spätestens zum 15. des Folgemonats gezahlt werden muß.

    Darf der Arbeitgeber die Arbeitsstunden auch erst zum Ende des Folgemonats auszahlen?
    also regelmäßig?

    Das würde doch bedeuten, dass die Stunden der Tage, die man zum Beginn eines Monats gearbeitet hat, erst am Ende des Folgemonats bezahlt bekommt. Also über einen Monat später.

    Beispiel:
    Die Stunden, die am 1. Februar gearbeitet werden, werden am 31.März erst mit der Lohn oder Gehaltsabrechnung der Stunden von Februar gezahlt.

  5. Nicole B.

    Guten Tag, ich hoffe mir kann hier einer helfen
    1. Frage
    Ich arbeite in einem Kleinstunternehmen ( 6 Angestellte ), ich habe auf meinem letzten Lohnzettel fest gestellt das meine Chefin nur 3 Stunden pro Tag bezahlt ,wenn ich Urlaub habe oder Krank geschrieben bin ( laut Vertrag 25h/woche). Im Vertrag steht das ich Entgeldfortzahlung nach den gesetzlichen Regelungen bekomme.
    2.Frage
    Wir fahren mit dem Betriebsauto früh morgens zu unserem 1. Patienten , Die Zeit bekommen wir nicht bezahlt ,genau so nicht,wenn wir vom 1.zum2. Patienten unterwegs ist . Wir sind kein Pflegedienst. Kann mir da jemand helfen ?

  6. Andreas P.

    Hallo,
    eine Leihbude wollte mir 15 € geben.
    Im Arbeitsvertrag war dieses aber unterteilt.
    Darum habe ich den Vertrag nicht unterschrieben.
    Warum wird nicht einfach 15€ geschrieben anstatt 11.30€+gewerbliche Zulage oder so ähnlich?
    da ist doch etwas nicht rechtens ?

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Andreas P.,

      wir sind nicht befugt, einzelne Klauseln in einem Arbeitsvertrag zu deuten. Daher raten wir Ihnen, im Zweifelsfall einen Anwalt Ihren Vertrag auf Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  7. unsicher

    Wo genau im Gesetz steht, wann die Auszahlung grundsätzlich zeitlich zu erfolgen hat?
    Wie weit darf der Arbeitgeber regelmäßig davon abweichen, also im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag?

    Mir geht es darum, dass ich es nur so kenne, dass Gehälter, gerade weil sie immer den gleich Betrag enthalten, entweder zum Ende des Monats, in dem die Arbeit abgeleistet wurde, gezahlt werden, oder zum 1. des Folgemonats.
    Bei Lohn dachte ich bislang, dass, weil erst alle Stunden des Monats zusammen kommen müssen, natürlich nicht bereits zum Monatsende gezahlt werden kann, und deshalb bis spätestens zum 15. des Folgemonats gezahlt werden muß.

    Darf der Arbeitgeber die Arbeitsstunden auch erst zum Ende des Folgemonats auszahlen?
    also regelmäßig?

    Das würde doch bedeuten, dass die Stunden der Tage, die man zum Beginn eines Monats gearbeitet hat, erst am Ende des Folgemonats bezahlt bekommt. Also über einen Monat später.

    Beispiel:
    Die Stunden, die am 1. Februar gearbeitet werden, werden am 31.März erst mit der Lohn oder Gehaltsabrechnung der Stunden von Februar gezahlt.

  8. Hans - Ulrich K.

    Geahltszahlung erst am 10. des lfd. Monates mglich ?
    Muss eine Abschlagszahlung am 1. sein ?
    Vielen Dank vorab.
    MfG,
    H.-U. K.

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Hans – Ulrich K.,

      in der Regel gibt es arbeitsrechtlich nichts zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber die Gehaltsauszahlung bis auf den 15. des Folgemonats hinausschiebt. Wenn Sie dennoch unsicher sind, ob dies in Ihrem Arbeitsverhältnis seine Richtigkeit hat, empfehlen wir, sich mit einem Anwalt für Arbeitsrecht zu beraten, der Ihre Situation beurteilen kann und darf.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  9. Chrissy

    Wohin wende ich mich, wenn die Arbeitszeitfirma trotz Arbeitsvertrag nach fast 2 Monaten keinen Lohn zahlt, Nachfrage ohne Erfolg.

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Chrissy,

      in diesem Fall können Sie zunächst eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung (mit einer Frist) beim Arbeitgeber einreichen. Sollte die Frist ereignislos verstreichen, raten wir Ihnen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden und sich von diesem beraten zu lassen.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  10. Laura H.

    Bevor ich einen Steuerberater kontaktiere, um mit ihm über die Steuererklärung zu sprechen, wollte ich besser verstehen, welcher der Unterschied zwischen Lohn und Gehalt ist. Sehr interessanter Artikel, vielen Dank dafür.

  11. Stephanie

    In meinem Arbeitsvertrag steht, das der Arbeitnehmer eine monatliche Bruttovergütung von … Eur und einen Stundenlohn von derzeit …Eur erhält. Die regelmäßigen Arbeitszeit ist ebenfalls festgelegt. Jetzt habe ich zum 1.12 kein Gehalt erhalten. Laut Arbeitgeber wird diese ca. Mitte Dezember überwiesen, wenn die Buchhaltung alle Arbeitsstunden abrechnen konnte. Angefangen habe ich im November und habe bereits im Oktober aushilfsweise gearbeitet. Ist dies denn zulässig. Wie soll ich nun vorgehen ?

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Stephanie,

      in der Regel muss der Arbeitgeber pünktlich nach einem Monat Gehalt zahlen und sich dabei an gesetzliche und tarifliche Regelungen halten. Unter bestimmten Umständen ist es aber zulässig, die Zahlung herauszuzögern.

      Das Arbeitsvertrag.org-Team

  12. Robertine O.

    Nach 6 Monaten der Beschäftigung stellt der AG fest, dass er den AN in der falschen Lohngruppe eingeordnet hat und ihm zuviel Lohn gezahlt hat. Kann der AG den zuviel gezahlten Lohn zurückfordern?

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Robertine,
      ein Anwalt für Arbeitsrecht kann diesen Fall genau beurteilen. Wir empfehlen dass Sie sich an einen solchen wenden.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

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