Arbeitnehmer in Deutschland profitieren von vielen Gesetzen, die dafür sorgen, dass auch „arbeitsfreie Zeiten“ finanziell abgesichert sind. So gibt es beispielsweise die Lohnfortzahlung, die beim Arbeitsunfall oder im Krankheitsfall erfolgt. Aber auch während des Urlaubs müssen Beschäftigte nicht auf Gehalt verzichten. Dafür sorgt das sogenannte Urlaubsentgelt.
Aber was genau ist Urlaubsentgelt? Besteht ein Unterschied zum Urlaubsgeld? Auf welcher gesetzlichen Grundlage wird diese finanzielle Zuwendung gezahlt? Der vorliegende Ratgeber beantwortet diese Fragen und verrät darüber hinaus, wie Urlaubsentgelt im Minijob und im Fall einer Kündigung geregelt wird. Hier werden Sie umfassend zum Thema informiert.
Inhalt
Kompaktwissen: Urlaubsentgelt
Urlaubsentgelt ist das Gehalt bzw. der Lohn, den der Arbeitgeber dem Mitarbeiter während dessen Urlaub weiterhin bezahlt.
Ja, denn laut § 1 Bundesurlaubsgesetz hat jeder Arbeitnehmer „Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub„.
Anders als das Urlaubsentgelt ist das Urlaubsgeld eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers. Hierauf besteht kein gesetzlicher Anspruch.
Urlaubsentgelt ist dem Gesetz nach verpflichtend
Schon durch § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) besitzt jeder Arbeitnehmer das Recht auf bezahlten Urlaub. Es muss also nicht nur frei wählbare Urlaubstage geben, diese müssen auch mit einem Urlaubsentgelt entlohnt werden. In § 11 BUrlG steht geschrieben, wie sich dieses zusammensetzt:
„Das Urlaubsentgelt [bemisst] sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen.“
Grundsätzlich ist ein Urlaubsentgelt also eine Pflicht für alle Arbeitgeber, die mit einem fortlaufenden Arbeitslohn während des Urlaubs gleichzusetzen ist.
In Bezug auf die Lohnsteuer oder die Sozialversicherungsbeiträge treten dabei keine Besonderheiten auf, die zu beachten sind. Komplizierte Rechnungen sind dabei also nicht erforderlich.
Die Berechnung von Urlaubsentgelt
Die Urlaubsentgeltberechnung muss in den meisten Berufen, in denen ein festes Gehalt gezahlt wird, nicht gesondert durchgeführt werden. Beschäftigte, welche sich Urlaubstage oder –wochen nehmen, werden dann einfach so weiterbezahlt, als wenn sie arbeiten würden. Kompliziert kann es nur bei Arbeitnehmern werden, bei denen der Grundlohn schwankt und es teilweise zur Zahlung von Zuschlägen kommt.
Grundsätzlich sind folgende finanziellen Aspekte bei der Betrachtung des Monatslohns miteinzubeziehen:
- Der Grundlohn bzw. die Ausbildungsvergütung bei Azubis
- Provisionen und Sachbezüge
- Gezahlte Erschwernis- und Leistungszuschläge
- Sonstige Zuschläge, die durch Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit entstanden sind
Einige finanzielle Sonderleistungen spielen bei der Berechnung des Urlaubsentgelts keine Rolle. Dazu zählen unter anderem die Entlohnung für Überstunden, einmalige Zuwendungen und auch Reisekostenersatz.
Der Unterschied zwischen Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt
Die Begriffe Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld werden oft miteinander verwechselt. Dabei handelt es sich um zwei grundverschiedene finanzielle Zuwendungen. Urlaubsentgelt, wie bereits erklärt, bezeichnet die Lohnfortzahlung, die im Urlaub stattfindet. Anspruch darauf haben prinzipiell alle Arbeitnehmer.
Anders sieht es aus beim Urlaubsgeld. Dabei handelt es sich für gewöhnlich um eine freiwillige Zusatzleistung, die einmal im Jahr vom Arbeitgeber an seine Mitarbeiter gezahlt wird. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es in diesem Fall nicht.
Es kann jedoch eine Klausel im Arbeitsvertrag dafür sorgen, dass ein Rechtsanspruch entsteht. Das ist der Fall, wenn diese dem betreffenden Mitarbeiter die Auszahlung des Urlaubsgeldes garantiert.
Gibt es auch im Minijob Urlaubsentgelt?
Unwissende Minijobber fragen sich nicht zu Unrecht: „Habe ich in meinem 520-Euro-Job ebenfalls Anspruch auf Urlaubsentgelt?“ Die Antwort auf diese Frage ist einfach: Arbeitnehmer, die Gebrauch von ihrem bezahlten Urlaub machen, erhalten ein Urlaubsentgelt. Da auch Minijobber über einen Urlaubsanspruch verfügen, steht ihnen während des Erholungsurlaubs die gleiche Vergütung zu, die sie bei Erbringung der Arbeitsleistung erhalten hätten. Daher besteht auch ein Anspruch auf Urlaubsentgelt als Minijobber.
Es darf jedoch im Minijob nicht durch Urlaubsentgeltzahlungen zur Überschreitung der jährlichen Entgeltgrenze kommen. Bei einem 520-Euro-Job droht diese aber oft nur dann, wenn es zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses kommt und offene Urlaubstage ausgezahlt werden müssen. Die Einstufung des Minijobs ist aber nicht bei jeder Überschreitung in Gefahr. Es folgen zwei Beispielsituationen, welche demonstrieren, worauf es dabei ankommt:
- Bei einer Kündigung des Arbeitnehmers kommt es zu einer unerwarteten Urlaubsübertragung aus dem Vorjahr. Es besteht jedoch nur noch eine verbleibende Arbeitszeit von zwei Wochen. In dieser Zeit ist es nicht möglich, die volle Anzahl an Urlaubstagen wahrzunehmen. Die nicht nutzbaren Tage werden folglich ausgezahlt, gefährden aber nicht den Minijob-Status.
- Ein Minijobber kündigt zwei Monate, bevor der befristete Vertrag ausläuft. Der Arbeitgeber lässt ihn nicht seine verbliebenden Urlaubstage nehmen, da er seinen Nachfolger einarbeiten soll. Es ist also absehbar, dass das Urlaubsentgelt zum Ende der Beschäftigung ausgezahlt werden muss. In diesem Fall ist die Überschreitung der Gehaltsgrenze unzulässig und es kommt im letzten Monat zu steuerlichen Abzügen.
Urlaubsentgelt nach der Kündigung
Wie offenes Urlaubsentgelt bei einer Kündigung gehandhabt wird, ist von einigen Faktoren abhängig. Auch hier lohnt sich ein Blick in das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
Denn darin steht geschrieben, wie der Anspruch auf verbleibenden Urlaub bei der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu regeln ist. Grundsätzlich wird von zwei verschiedenen Fällen ausgegangen:
- Es kommt zur Kündigung in der ersten Jahreshälfte, also bis zum 30. Juni.
- Es kommt zur Kündigung in der zweiten Jahreshälfte, also ab dem 01. Juli.
Liegt eine Kündigung in der ersten Jahreshälfte vor, sieht die Situation wie folgt aus: Es besteht in Bezug auf den Urlaub und das dazugehörige Urlaubsentgelt ein Anspruch von ein Zwölftel für jeden Monat, der im betreffenden Kalenderjahr im Unternehmen gearbeitet wurde.
Sind also beispielsweise achtzehn Urlaubstage offen und der Beschäftigte arbeitet bis zu seiner Kündigung innerhalb des Jahres vier Monate, liegt ein anteiliger Anspruch von vier Zwölftel bzw. ein Drittel vor. In diesem Fall sind das sechs Urlaubstage. Können diese Tage nicht mehr für Urlaub genutzt werden, muss es zu einer Auszahlung kommen.
Ich arbeite in der Altenpflege. Meine regelmäßige Arbeitszeit pro Tag beträgt 6,75 Stunden ohne Pause . An Urlaubstagen vergütet jedoch der AG nur 6,0 Stunden. Ist das so zulässig ? Vielen Dank im Voraus für eine Antwort. Frdl. Grüße Kathrin
Ich arbeite in der Altenpflege. Meine regelmäßige Arbeitszeit pro Tag beträgt 6,75 Stunden ohne Pause . An Urlaubstagen vergütet jedoch der AG nur 6,0 Stunden. Ist das so zulässig ? Vielen Dank im Voraus für eine Antwort. Frdl. Grüße Kathrin
Hallo,
Ich bin nicht ganz sicher ob die Frage in der richtigen Kategorie ist.
Aufgrund der aktuellen Situation des Coronavirus hat mein Mann eine Anweisung der Geschäftsführung erhalten nach Rückkehr aus einem Risikogebiets eine gewisse Zeit zuhause zu bleiben um Ansteckungen zu vermeiden. Zudem sollen generell Reisen,… vermieden werden. Welche Rechte haben die Angestellten bzgl. Bezahlung? Muss er (unbezahlten) Urlaub nehmen? Oder muss der Arbeitgeber zahlen da er dies angewiesen hat?
Was passiert wenn er trotzdem in den Urlaub fährt (aktuell kein Risikogebiet) und dann danach nicht sofort zur Arbeit darf weil vielleicht ein Fall dort aufgetreten ist? Ohne Symptome wird man ja sicher nicht krankgeschrieben. Warnung des Auswärtigen Amts liegt nicht vor.
Das Infektionsschutzgesetz greift ja nur bei offizieller Quarantäne, oder?
Danke
Hallo,
mein Mann hat zum 01.08.19 bei seinem alten Arbeitgeber gekündigt. Er hat 2019 keinen Urlaub genommen, hat also Anspruch auf volles Urlaubsentgelt.
Er hatte vorher einen Stundenlohn von 10,10 Euro bei jeweils 12-Stunden-Schichten (abzüglich 1 Stunde Pause). Sein alter Arbeitgeber will nunmehr lediglich 8 Stunden anstatt der gearbeiteten 11 Stunden als Urlaubsentgelt berechnen. Ist das rechtens?
Ich arbeite als Minijober 5 Tage in der Woche. Wenn ich einen unbezahlten freien Tag mache zählt der Tag für die Urlausentgeldberechnung als Arbeitstag.
Hallo,
Ich bin marie und hätte da ein paar fragen, zu meinem freund seinem job
Also erstmal ist er in der gastronomie als koch tätig und ist auszubildender
immer wenn er urlaub hatte werden die stunden die dann weg fallen nicht mit angerechnet, ist das den rechtens?
Dazu kommt das er die ganze stunden nach holen muss zum beispiel hat er jetzt 90 minusstunden und soll die nach holen also arbeitet er von 4 – 14 und von 17 – 22 uhr, ist das den so erlaubt?
Hallo Marie,
Urlaub ist üblicherweise eine bezahlte Auszeit von der Arbeit, die voll entgolten und auch nicht nachgearbeitet werden muss. Wir empfehlen Ihnen, sich an einen Anwalt zu wenden.
Ihr Team von arbeitsvertrag.org
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit Oktober 2015 bis September 2017 war ich bei dem gleichen Arbeitgeber befristet angestellt. Seit Oktober 2017 bin ich immer noch bei dem gleichen Arbeitgeber, aber unbefristet. Mein Gehalt setzt sich seit Oktober 2016 bis heute aus einem Grundgehalt und Provision zusammen.
Seit Januar 2018 erhalte ich erstmalig unaufgefordert Urlaubsentgelt und auch Feiertagslohn. Habe ich einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsentgelt und Feiertagslohn und kann ich diesen rückwirkend einfordern?
Mit freundlichen Grüssen
A.S.
Hallo Axel S.,
bitte beachten Sie, dass Urlaubsentgelt (die Lohnfortzahlung während des Urlaubs) zu unterscheiden ist vom zusätzlich gezahlten Urlaubsgeld. Ersteres ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Sollte Ihnen dies verweigert worden sein, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt für Arbeitsrecht. Zweiteres stellt eine freiwillige Leistung Ihres Arbeitgebers da. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht, kann sich aber bspw. aus dem Arbeitsvertrag ergeben.
Näheres können Sie in unserem Artikel zu Urlaubsgeld nachlesen.
Der Anspruch auf Feiertagslohn ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) festgehalten und besagt, dass bei einem festen Monatsgehalt das volle Gehalt gezahlt wird, auch wenn es im Monat einen oder mehrere gesetzliche Feiertage gab (§2 EntgFG).
Ihr Team von Arbeitsvertrag.org
Ich habe zum 01.08.2018 gekündigt ich arbeitete im Einzelhandel als Mini Job seit 4 Jahren, ich habe noch Urlaub das weiß ich wieviel und wie rechnet man es aus?
Wie ist der Rechenweg?
Ich hab da einen Chef der betrügt schonmal .
Vielleicht könnt ihr mit helfen .
Liebe Grüße Alexandra
Hallo Alexandra,
leider geht aus Ihrer Frage nicht ganz hervor, ob es um die Berechnung der Urlaubstage oder des Urlaubsgeldes geht. Der Urlaubsanspruch geht aus Ihrem Arbeitsvertrag hervor. Sollte dort nichts genaues geregelt sein, gilt der gesetzliche Mindesturlaub.
Ihr Team von Arbeitsvertrag.org
In meinem Arbeitsvertrag habe ich nachträglich eine Regelung zur Entgeltfortzahlung im Urlaub unterschrieben, die besagt, dass der Prämienanteil meines Gehalts durch eine Summe X , die in zwei Raten gezahlt wird ( Juli und im nächsten Jahr Februar) abgegolten ist.
Ist diese stark verzögerte Zahlung dieses Lohnbestandteils RECHTSKONFORM? Darf das Gesetz, welches besagt, das Urlaubsentgelt wie laufendes Gehalt im nächsten Monat fortgezahlt werden muss, durch sich eine Klausel umgangen werden?
Hallo Kerstin R.,
wir würden Ihnen empfehlen, dass Sie sich mit diesem speziellen Anliegen an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.
Ihr Team von Arbeitsvertrag.org
ich bin seit 22 august 2017 krankgeschrieben beziehe zur zeit krankengeld der krankenkasse.mein chef sagte mir das er mir das urlaubsentgelt für juli bis dezember 2017 einbehalten wird und erst 2018 auszahlen wenn ich wieder arbeite würde.meine frage ist darf mein chef das machen?
Hallo Zachert-Dudek,
mir empfehlen Ihnen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsvertrag.org