Die Geburt eines Kindes kann eine Familie komplettieren. In der Schwangerschaft haben viele Frauen allerdings ab dem achten oder neunten Monaten nicht mehr die Möglichkeit, ihren bisherigen Beruf auszuüben. Besonders langes Stehen und körperlich anstrengende Jobs können nicht mehr ausgeübt werden.
Auch ein Schreibtischjob kann in einer fortgeschrittenen Schwangerschaft von Tag zu Tag schwieriger sein. Rückenschmerzen können dafür meistens die Ursache sein. Daher genießen schwangere Arbeitnehmerinnen den sogenannten Mutterschutz.
Aber wann beginnt der Mutterschutz eigentlich? Wie lässt sich der Mutterschutz berechnen? Unterscheidet er sich, wenn das Kind zu früh oder zu spät kommt? Wie erfolgt die Berechnung vom Mutterschutz, wenn das Kind ein Frühchen oder behindert ist? Weitere Informationen erhalten Sie in unserem Ratgeber.
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Inhalt
Kompaktwissen: Mutterschutz berechnen
Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin.
In der Regel endet der Mutterschutz acht Wochen nach der Geburt. Bei Mehrlingsgeburten, Frühchen und behinderten Kindern gelten allerdings gesonderte Regelungen,
Nein, wie sich eine Frühgeburt auf den Mutterschutz auswirkt, veranschaulicht dieses Beispiel.
Was ist der Mutterschutz?
Beim Mutterschutz handelt es sich um ein gesetzliches Beschäftigungsverbot für Mütter vor und nach der Geburt eines Kindes. Dazu zählt u. a. auch ein besonderer Kündigungsschutz für Schwangere und Mütter sowie Entgeltersatzleistungen während des Mutterschutzes.
Wie sich der Mutterschutz berechnen lässt, klären wir im weiteren Verlauf unseres Ratgebers. Grundsätzlich beträgt der insgesamte Mutterschutz allerdings mindestens 14 Wochen. Gehen bei einer vorzeitigen Entbindung Tage vor der Geburt verloren, werden diese an die Zeit nach der Geburt angehängt.
Verzögert sich die Geburt nach hinten, wird die Zeit allerdings nicht vom Mutterschutz nach der Geburt abgezogen. Auch nach dem tatsächlichen Geburtstermin beträgt der Mutterschutz acht Wochen.
Mittels des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) wird zudem festgelegt, dass schwangere Arbeitnehmer nicht mehr als 8,5 Stunden pro Tag arbeiten dürfen.
Des Weiteren ist Nacht- und Sonntagsarbeit verboten. Der Arbeitgeber verpflichtet sich dazu, die Schwangere von Gefahren fernzuhalten und entsprechende Schutzmaßnahmen für die Gesundheit der werdenden Mutter zu ergreifen.
Wie lässt sich der Mutterschutz berechnen?
Wenn Sie schwanger sind, sollten Sie Ihren Arbeitgeber darüber in Kenntnis setzen. Nur so können entsprechende Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz getroffen werden und der Kündigungsschutz beginnt. Eine Beantragung des Mutterschutzes beim Arbeitgeber ist nicht nötig.
Wollen Sie den Beginn vom Mutterschutz berechnen, muss der errechnete Geburtstermin bekannt sein. Des Weiteren gilt es zu berücksichtigen, ob bei Ihnen eine Mehrlings- oder Frühgeburt vorliegt oder ob Ihr Kind behindert zur Welt kommt. In diesen Fällen ändert sich nämlich der Anspruch auf Mutterschutz von nach der Geburt acht auf insgesamt zwölf Wochen.
Mutterschutz nach der Geburt eines Kindes berechnen
Der Mutterschutz ist nicht nur vom errechneten sondern auch vom tatsächlichen Geburtstermin abhängig. Wenn Sie den Mutterschutz berechnen wollen, sollten Sie sich bestenfalls einen Kalender zur Hand nehmen. Vom errechneten Geburtstermin gehen Sie sechs Wochen zurück. Daraus ergibt sich der entsprechende Beginn des Mutterschutzes.
Wollen Sie das Ende vom Mutterschutz berechnen, müssen Sie zum errechneten Geburtstermin acht Wochen addieren. Das Ende ist allerdings nur voraussichtlich. Kommt Ihr Kind später zur Welt, müssen der tatsächliche Geburtstermin berücksichtigt und acht Wochen addiert werden.
Beispiel: Manuela Müller ist schwanger. Der errechnete Geburtstermin ist der 18. September 2019. Um den Mutterschutz zu berechnen, geht sie vor wie oben beschrieben. Demnach ist der Beginn des Mutterschutzes der 7. August 2019 und das Ende der 13. November 2019. Das Kind kommt allerdings erst am 25. September zur Welt. Am Anfang ändert sich nichts, allerdings endet der Mutterschutz nun erst am 20. November.
Berechnung vom Mutterschutzbeginn bei einer Mehrlingsgeburt
Bei einer Mehrlingsgeburt verhält sich dies ein bisschen anders. Wenn Sie den Mutterschutz berechnen wollen, gilt zwar auch hier ein Beginn von sechs Wochen vor der Geburt, allerdings endet der Mutterschutz erst zwölf Wochen nach der Entbindung. Kommen die Babys später, wird auch bei einer Mehrlingsgeburt der tatsächliche Geburtstermin berücksichtigt.
Mutterschutz für Frühchen ausrechnen
Das gleiche wie bei einer Mehrlingsgeburt gilt auch bei einem Frühchen. Haben Sie einer Frühgeburt können Sie den Mutterschutz berechnen, indem Sie zwölf Wochen zum tatsächlichen Geburtstermin addieren.
Eine Frühgeburt ist nicht mehr zeitlich begrenzt sondern medizinisch. Wiegt das Baby weniger als 2500 g handelt es sich um ein Frühchen. Dies gilt auch, wenn das Baby nicht ausgebildete medizinische Reifezeichen hat. Nach einer Untersuchung durch den Arzt oder eine Hebamme muss eine schriftliche Bescheinigung dafür vorliegen.
Beispiel: Manuela Müller bekommt ihr Baby nicht am 18. September sondern bereits am 20. August. Der Mutterschutz beginnt am 7. August. Durch die Frühgeburt (Baby unter 2500 g) hat die Mutter vor der Entbindung keine sechs Wochen Mutterschutz sondern nur knapp zwei Wochen. Die restlichen 13 Tage werden hinten angehängt und gehen dadurch nicht verloren.
Mutterschutz für Kinder mit einer Behinderung berechnen
Auch Mütter von behinderten Kindern können von einem längeren Mutterschutz profitieren. Hier gilt das gleiche wie bei Früh- oder Mehrlingsgeburten.
Nach der Entbindung ist eine Frist von zwölf Wochen gesetzlich vorgeschrieben. Auch hier kann der Mutterschutz berechnet werden wie oben bereits beschrieben.
Übrigens: Im Anschluss an den Mutterschutz können frischgebackene Mütter und Väter bis zu drei Jahre am Stück in Elternzeit gehen. Ein voller Elterngeldanspruch besteht allerdings für maximal 14 Monate, sofern ein Elternteil mindestens 2 Monate und der andere mindestens 12 Monate Elternzeit beantragt.
Ich versuche mich gerade mit der Fristberechnung Mutterschutzfristen und dem BGB Fristbeginn 6Wochen vorher §187 (2) — der Geburtstermin wird mit eingeschlossen. Fristende habe ich jetzt das Problem. Muss ich mich auf §188 (2) nicht auf …. welcher dem Tage vorhergeht beziehen? Oder ist alles anders ?
LG Peggy
Hallo Peggy,
der Mutterschutz endet in der Regel mit dem Ablauf von genau acht Wochen.
Ihr Team von Arbeitsvertrag.org