Viele Arbeitnehmer starten voller Motivation und Tatendrang in ein neues Arbeitsverhältnis, da sie vorher häufig arbeitslos waren und sich nun freuen, ihre Karriere weiterzuverfolgen. Doch nicht immer entwickeln sich die Dinge wie gewünscht. Manchmal kommt ein Mitarbeiter einfach nicht mit den Kollegen zurecht und wird schlimmstenfalls sogar gemobbt. Schnell geht das an die Substanz, weshalb entweder um Versetzung gebeten werden kann oder der Entschluss reift, die Arbeit aufzugeben und zu kündigen.
Was müssen Sie hierbei laut Arbeitsrecht jedoch beachten? Dürfen Sie mündlich kündigen oder ist die Schriftform einzuhalten? Wir bringen Licht ins Dickicht und erläutern, welche rechtlichen Vorgaben es zur Kündigung eines Arbeitnehmers gibt.
Inhalt
Kompaktwissen: Mündliche Kündigung durch den Arbeitnehmer
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf immer der Schriftform. Weder eine mündliche Kündigung noch E-Mail, SMS oder WhatsApp genügen diesem Erfordernis.
Sie hat gar keine Wirkung. Das Arbeitsverhältnis besteht weiterhin fort.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz hat 2012 eine mehrfache telefonische Kündigung einer Arbeitnehmerin als wirksam angesehen (Az. 8 Sa 318/11). Dies stellt aber eine Einzelfallentscheidung dar. Andere Gerichte können durchaus zu einem anderen Urteil gelangen, zumal § 623 BGB zwingend und ausdrücklich eine schriftliche Kündigung verlangt.
Ein Arbeitnehmer kündigt mündlich – was sagt das Arbeitsrecht?
Nicht immer wird ein Arbeitnehmer gekündigt. Manchmal will er auch aus eigenen Stücken raus aus einem Beschäftigungsverhältnis. Diesen Willen zur Vertragslösung muss er dem Arbeitgeber bekunden.
Auf der Suche nach Antworten, ob eine mündliche Kündigung durch Arbeitnehmer zulässig ist, werden Sie hier ebenfalls fündig. In § 623 BGB hat der Gesetzgeber festgehalten:
“Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“
Das bedeutet: Grundsätzlich können Sie aus einem Arbeitsvertrag nicht herauskommen, indem Sie Ihrem Vorgesetzten oder der Personalleitung mündlich verkünden, nicht mehr im Unternehmen arbeiten zu wollen. Die mündliche Kündigung ist damit in der Regel nicht möglich.
Wann ist eine mündliche Kündigung durch den Arbeitnehmer dennoch wirksam?
Wie fast immer in Rechtsbelangen handelt es sich hierbei jedoch um keine absolute Aussage, bestimmte Gerichte haben schon anders entschieden.
Wann eine mündliche Kündigung durch Arbeitnehmer zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses führen kann, hat in der Vergangenheit unter anderem das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz verhandelt (Az.: 8 Sa 318/11).
Im konkreten Fall ging es um eine angestellte Friseurin, die per Telefon ihren Wunsch nach fristloser Entlassung kundgab. Ihr Arbeitgeber leistete ihrem Wunsch Folge und händigte schriftlich eine fristlose Kündigung aus. Damit einverstanden war die Betroffene aber ganz und gar nicht, hatte sie ihrer Meinung nach die mündliche Kündigung nie ausgesprochen. Das Ergebnis der anschließenden Verhandlung: Der Arbeitgeber hat korrekt gehandelt. Das Vorgehen war rechtens. Da die Friseurin ihren Wunsch nicht nur einmal, sondern mehrfach mündlich ausgesprochen hatte, sei dieses Vorgehen rechtlich abgesichert.
Welche Tipps sollten Mitarbeiter also beachten?
Eine unschöne Bemerkung vom Chef oder den Kollegen und das Blut gerät in Wallung – Sie wollen alles hinschmeißen. Doch Obacht: So wütend und enttäuscht Sie in diesem Moment sind, lassen Sie sich nicht dazu verleiten, mündlich mit Kündigung als Arbeitnehmer zu drohen. Zwar schreibt das Arbeitsrecht eine schriftliche Willensbekundung vor, das heißt jedoch nicht, dass eine unbedachte Äußerung nicht auch zum Verlust des Jobs führen kann.
Hallo bin seit 23.11. 2016 in einer Reinigungs Firma beschäftigt für maximal 14Std./Woche, habe aber von Anfang an gesagt das ich damit nicht hin komme. Ich bräuchte eine mindestens 30Std.Woche jetzt bin durch eine Erkältung noch Krank schreiben lassen. Mir wurde auch nahe nicht gereingt zu haben. Jetzt hab ich die Möglichkeit am 18.12.2016 in einer anderen Firma auf 30Std. Woche zu kommen. Ich habe mich mündlich mitgeteilt ab dem 19.12.16 meine Beschäftigung abzugeben. Und habe mich an meine Vorarbeiterin gewendet, darauf hin meinte Sie dass ich mich noch an die. Objektleitung wenden soll. Auf Absprache ihrerseits sollte mit der schriftlichen Kündigung am also morgen am 16.12.16 betreff meiner Reinigungsstelle über geben soll. JETZT FRAGE ich was mache ich falsch darf der jetzige Arbeitgeber mich auch privat auf suchen. Ich möchte gerne per E-Mail und Einschreiben kündigen. Vielen Dank ich möchte nichts FALSCH machen.
Hallo Monika,
eine Kündigung ist für gewöhnlich nur schriftlich wirksam. Das Übersenden einer E-Mail reicht hierfür nicht aus. Sie sollten Ihrem Arbeitgeber ein Schriftstück zukommen lassen und sich den Eingang mit Unterschrift bestätigen lassen. Auf welche Formulierungen Sie hier zurückgreifen können, bringen Sie hier in Erfahrung. Der Arbeitgeber sucht Sie danach üblicherweise nicht mehr auf.
Das Arbeitsvertrag.org-Team