Mindestlohn: Bäcker und Konditor besitzen für gewöhnlich einen Anspruch

Artikel verfasst von Jörg K.

Letzte Aktualisierung am: 4. Dezember 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Der Mindestlohn beim Bäcker ist von einigen Faktoren abhängig.
Der Mindestlohn beim Bäcker ist von einigen Faktoren abhängig.

Viele Menschen genießen gerne frische warme Brötchen an einem Sonntagmorgen. Aufbackbrötchen aus dem eigenen Herd sind für viele dabei nicht mit dem zu vergleichen, was die örtliche Bäckerei zu bieten hat.

Dafür bezahlt der ein oder andere auch gerne etwas mehr. Trotzdem hat die Arbeit in Bäckereien in Bezug auf Löhne keinen allzu guten Ruf.

Diesbezüglich kommen immer wieder Fragen auf: Steht der Mindestlohn einem Bäcker zu? Und wie sieht es mit den Angestellten im Fachgeschäft aus? Der folgende Ratgeber liefert die Antworten und verrät, wie der Mindestlohn in einer Bäckerei geregelt ist. Hier erfahren Sie, welche Rollen das Alter der Beschäftigten, der Berufsstatus und die Gesetzeslage diesbezüglich spielen.

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Kompaktwissen: Mindestlohn für Bäcker

Müssen Bäcker den Mindestlohn erhalten?

Ja, Mitarbeiter in einer Bäckerei haben einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.

Welche Besonderheiten gelten für Aushilfen in einer Bäckerei?

Zwar müssen Aushilfen in einer Bäckerei ebenfalls mit dem Mindestlohn entlohnt werden, allerdings wirkt sich dies auf ihre monatlichen Arbeitsstunden aus. Ihr Einkommen darf häufig nicht über einem Betrag von 556 Euro (Stand: Januar 2025) liegen, weshalb sie höchstens 43,3 Stunden (Stand: Januar 2025) im Monat ihrer Tätigkeit nachgehen können.

Wieso liegt die Vergütung von Bäckern oft über dem Mindestlohn?

Bäcker werden nicht selten nach Tarifvertrag bezahlt, weshalb ihr Einkommen meist höher ist als die gesetzliche Lohnuntergrenze.

Die Vorgaben zum Mindestlohn im Bäckerhandwerk

Der Mindestlohn wurde am 1. Januar 2015 in Deutschland eingeführt und liegt mittlerweile bei 12,82 Euro (Stand: Januar 2025) brutto pro Stunde. Zwar galten anfangs einige Übergangsregelungen für bestimmte Branchen. Mittlerweile wird das Mindestgehalt jedoch flächendeckend gezahlt.

Entsprechend verdient ein Bäcker den Mindestlohn. Für die Bäckereifachverkäuferin gilt in der Regel dasselbe. Darüber hinaus ist der Mindestlohn in der Bäckerei einer erwachsenen Aushilfe ebenfalls zu zahlen.

Lässt sich daraus also schlussfolgern, dass der Mindestlohn neben dem Bäcker jedem Arbeitnehmer in einem Backunternehmen zusteht? Das ist tatsächlich nicht der Fall. Denn der Gesetzgeber hat einige klare Ausnahmeregelungen aufgestellt, die verhindern sollen, dass ein allgegenwärtiger Mindestlohn negative Auswirkungen hat. Zu diesen gehören:

Der Mindestlohn steht im Bäckerhandwerk ebenfalls nur Volljährigen zu.
Der Mindestlohn steht im Bäckerhandwerk ebenfalls nur Volljährigen zu.
  • Nur volljährige Beschäftigte können den Mindestlohn erhalten: Eine Bäckereiverkäuferin, die noch minderjährig ist, muss folglich kein Mindestgehalt bekommen. Das ist auch so, wenn nur ein Monat vor ihr und dem 18. Lebensjahr liegt.
  • In den Lehrjahren sind niedrigere Gehälter legal: So muss der Mindestlohn einem Bäcker in der Ausbildung ebenfalls nicht gezahlt werden. Der Gesetzgeber hat diese Ausnahmeregelung bewusst festgelegt, um Unternehmer dazu zu animieren, mehr auf Lehrlinge anstatt auf ungelernte Fachkräfte zu setzen.

Wer durch fehlenden Mindestlohn als Bäcker in der Ausbildung Geldprobleme bekommt, kann einen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) stellen. Dann prüft die Behörde, ob die Hilfsbedürftigkeit des Antragsstellers groß genug ist. Ist dies der Fall, wird ihm die Finanzhilfe genehmigt.

Praktikum in der Bäckerei

Nicht nur in der Ausbildung kann der Mindestlohn einem angehenden Bäcker entgehen. Auch Personen, die ein Praktikum in einer Bäckerei, einer Konditorei oder einem ähnlichen Betrieb machen, haben nicht in jedem Fall einen Anspruch auf die gesetzliche Mindestbezahlung.

So können sich Praktikanten, die bis zu dreimonatige Praktika absolvieren, direkt darauf einstellen, nicht nach geltendem Mindestlohnstandard bezahlt zu werden. Ein Praktikum muss über dieses Zeitfenster hinausgehen, damit es beim Mindestlohn berücksichtigt wird.

Auch ein verpflichtendes Praktikum, welches ausbildungs- bzw. studienbegleitend absolviert werden muss, rechtfertigt nicht den Erhalt des Mindestlohns. Freiwillige Schnuppermonate (mehr als drei) in einem Unternehmen, also auch in Bäckereien, sorgen wiederum für einen Anspruch.

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Über den Autor

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Jörg K.

Jörg hat Rechtswissenschaften an der Universität Passau studiert. Nachdem er Erfahrung in verschiedenen Verlagen gesammelt hat, stieß er 2019 zur Redaktion von arbeitsvertrag.org. In seinen Ratgebern befasst er sich mit verschiedenen Themen rund um Arbeitsrecht.

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