In vielen Branchen wird sich gerne auf Aushilfen verlassen. Dabei handelt es sich für gewöhnlich um Arbeitskräfte, die eine zeitlich befristete Tätigkeit ausüben, ohne die passende Ausbildung absolviert zu haben. Vor allem Schüler und Studenten verdienen sich so gerne in wenigen Stunden den einen oder anderen Euro dazu.
Die gesetzliche Entwicklung der letzten Jahre wirft jedoch oft eine Frage auf: „Gilt der vereinbarte Mindestlohn auch für Aushilfen?“ Die Antwort darauf liefert der vorliegende Ratgeber. Hier erfahren Sie, wann Mindestlohn einer Aushilfe gezahlt werden muss und wann Ausnahmeregelungen auch im Aushilfsjob den Mindestlohn aushebeln können.
Inhalt
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Kompaktwissen: Mindestlohn als Aushilfe
Ja, Aushilfen müssen den gesetzlichen Mindestlohn erhalten.
Bei Aushilfen handelt es sich nicht selten um Minijobber, deren monatliches Gehalt an eine Grenze von 556 Euro (Stand: Januar 2025) gebunden ist.
Aushilfen sollten darauf achten, nicht mehr als 43,3 Stunden monatlich zu arbeiten (Stand: Januar 2025). Ansonsten müssten sie ihr Einkommen versteuern.
Aushilfen müssen den Mindestlohn für gewöhnlich erhalten
Aushilfen, also Personen mit fehlender oder branchenfremder Ausbildung, können durchaus in Teilzeit- und Vollzeitstellen mit unterschiedlichen Gehaltsspannen eingesetzt werden. Der Begriff findet jedoch vor allem im Bereich der geringfügigen Beschäftigung Anwendung, also bei Minijobs, die unter der steuerfreien Grenze von 556 Euro bleiben (vor Januar 2025: 538 Euro). Bis Oktober 2022 lag diese Grenze noch bei 450 Euro.
Geht es um den Mindestlohn bei Aushilfen, spielt es tatsächlich keine Rolle, ob die Stelle geringfügig bezahlt wird oder darüber hinaus. Denn grundsätzlich gilt: Der Mindestlohn muss einer Aushilfe seit dem 1. Januar 2015 ebenso bezahlt werden, wie es bei gelernten Fachkräften der Fall ist.
Beim festgelegten Mindestlohn, welcher aktuell 12,82 Euro (Stand: Januar 2025) beträgt, handelt es sich um eine klare Vorgabe für den Bruttolohn, der pro Stunde gezahlt wird. Der Gesetzgeber hatte zur Einführung der generellen Lohnuntergrenze einige Übergangsregelungen festgelegt. Doch mittlerweile gilt die Vorgabe für alle Branchen. So müssen Arbeitgeber den Mindestlohn einer Aushilfe zahlen, ob Gastronomie, IT-Bereich oder Lehrwesen.
Erwachsene Arbeitnehmer haben also auch im Aushilfsjob Anspruch auf Mindestlohn, unabhängig davon, ob es sich um einen Minijob mit wenig oder um eine Teilzeitstelle mit mehr Stunden handelt.
Dabei ist Deutschland längst nicht das einzige Land, in dem Mindestlohn einer Aushilfe zukommt. So führten die Niederlande diesen Lohn schon vor Jahrzehnten ein und passen ihn seither an die Preisentwicklung an.
Ausnahmen: Wenn Mindestlohn auch einer Aushilfe nicht zusteht
Wie bereits erwähnt besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Mindestlohn, egal ob Aushilfe im Minijob oder gelernte Vollzeitkraft. Doch tatsächlich gibt es einige Ausnahmeregelungen, durch die Arbeitgeber nicht immer verpflichtet sind, die aktuell gültigen 12,82 Euro (Stand: Januar 2025) pro Stunde zu zahlen. Folgende Aspekte sind dabei entscheidend:
- Unter-18-Jährige haben kein Anrecht auf Mindestlohn: Wer als Aushilfe tätig aber noch nicht volljährig ist, darf vom Arbeitgeber nicht verlangen, in Mindestlohnhöhe bezahlt zu werden, unabhängig von den geleisteten Stunden. Diese Regelung ist ursprünglich dafür gedacht, dass Unternehmer eher dazu angehalten sind, Lehrlinge auszubilden.
- Auch Langzeitarbeitslose, die länger als ein Jahr arbeitssuchend waren, müssen in den ersten sechs Monaten einer Beschäftigung nicht mit Mindestlohn vergütet werden: Diese Ausnahmeregelung betrifft grundsätzlich eher Teilzeit- und Vollzeitstellen. Bei Minijobs kann sie theoretisch ebenfalls Anwendung finden. In der Praxis kommt es jedoch eher nicht dazu.
wir sind ein Dienstleistungsunternehmen im Bereich Maschinenreinigung.
Gibt es hier für Aushilfen ( 420.-€) einen Mindestlohn?