Ruhe- und Lenkzeiten für Lkw- und Busfahrer bestimmen gesetzliche Pausenvorgaben
Die Lenk- und Ruhezeiten sind gesetzliche Vorschriften zur Regulierung der Arbeitszeiten von Kraftfahrern, die Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t für die gewerbliche Güter- oder Personenbeförderung führen. Die Lenkzeiten geben vor, wie lange ein Fahrer pro Tag und Woche fahren darf, während die Ruhezeiten die Mindestdauer der Pausen zwischen den Arbeitszeiten festlegen.
Die gesetzliche Festlegung bestimmter Lenk- und Ruhezeiten für Lkw und Bus wurde in Deutschland erstmalig im Jahr 1982 eingeführt und seither mehrfach überarbeitet und aktualisiert. Die vorgegebenen Pausen sollen ausreichende Erholungsphasen garantieren und verhindern, dass es zu einer Übermüdung der Fahrer am Steuer kommt. Diesbezüglich soll eine Festlegung und Überwachung der Fahr- und Ruhezeiten ebenfalls die Gesundheit der Fahrer schützen.
Dieser Ratgeber bietet nachfolgend eine Erläuterung über die gesetzliche Grundlage der verpflichtenden Ruhephasen sowie einen Übersicht der Lenk- und Ruhezeiten für Bus- und Lkw-Fahrer in Deutschland. Zudem erfahren Sie hier, welche Sanktionen der Bußgeldkatalog für eine Missachtung der Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr vorsieht.
Inhalt
Kompaktwissen: Lenk- und Ruhezeiten für Bus- und Lkw-Fahrer
Kraftfahrer in der gewerblichen Güter- und Personenbeförderung dürfen am Tag maximal 9 Stunden und in der Woche höchstens 56 Stunden fahren. Ist ein Fahrer an zwei aufeinanderfolgenden Wochen im Einsatz, reduziert sich die gesamte Lenkzeit in diesen zwei Wochen auf ein Maximum von 90 Stunden. Eine weiterführende Übersicht der geltenden Lenk- und Ruhezeiten für Kraftfahrer erhalten Sie hier. Eine bildliche Darstellung der Vorschriften bietet diese Grafik.
Die gesetzliche Vorgaben der Ruhe- und Lenkphasen ergeben sich primär aus der EU-Verordnung (EG) Nr. 561/2006. Daneben bestimmt das Fahrpersonalgesetz (FpersG) in Verbindung mit der Fahrpersonalverordnung (FPersV) landeseigene Vorgaben. Diesbezüglich spielen in Deutschland ebenfalls die allgemeinen Bestimmungen zur Arbeitszeit gemäß Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) eine wichtige Rolle.
Eine Missachtung der Lenk- und Ruhezeiten wird mit einem Bußgeld geahndet. Wie hoch dieses ausfällt, hängt davon ab, um wie viel Stunden die tägliche Lenkzeit überschritten wurde. Das Bußgeld kann sowohl gegen das Unternehmen als auch gegen den Fahrer selbst verhängt werden. Hatte der Verstoß zudem nachweislich eine Unfallverursachung zur Folge, können auch strafrechtliche Konsequenzen drohen. Ausführliche Informationen über etwaige Sanktionen für einen Verstoß gegen die Lenk- und Ruhezeiten sowie ein Tabelle mit den möglichen Bußgeldern finden Sie an dieser Stelle.
Die Vorgaben der Lenk- und Ruhezeiten sind per Gesetz geregelt
Die Basis für die Regulierung der Fahrt- und Ruhephasen bildet die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 der Europäischen Union. Die nationale Umsetzung der Vorschriften erfolgt in Deutschland durch das Fahrpersonalgesetz in Verbindung mit der Fahrpersonalverordnung. Daneben spielt ebenso das Arbeitszeitgesetz eine wichtige Rolle bei der Regulierung der für Kraftfahrer geltenden Lenk- und Ruhezeiten im deutschen Straßenverkehr.
Während das Fahrpersonalgesetzt spezifische Regelungen der Lenk- und Ruhezeiten definiert, bildet das Arbeitszeitgesetzt den allgemeinen rechtlichen Rahmen für die Arbeitszeitregelungen, indem es die maximale Tages- und Wochenarbeitszeit für alle Arbeitstätigkeiten (Fahren, Laden etc.) sowie die Pausenzeiten bestimmt. Dadurch beeinflusst das Arbeitszeitgesetzt die Auslesung der Ruhe- und Lenkzeiten für Lkw- und Busfahrer im Sinne des Fahrpersonalgesetzes vor allem in Hinblick auf Gesamtarbeitszeit und Ruhephasen zwischen den Arbeitseinsätzen.
Die Lenk- und Ruhezeiten gelten grundsätzlich für Fahrten des gewerblichen Personen- und Gütertransports mit Kraftfahrzeugen, die einen zulässiges Gesamtgewicht ab 3,5 t haben, oder über mindestens neun Sitzplätze verfügen (bei Personenbeförderung). Privatfahrten in Bus und Lkw sind von den Bestimmungen ausgeschlossen.
Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ist ebenfalls für selbstständige Lkw- und Busfahrer gültig und muss dementsprechend von diesen beachtet werden. Die landeseigene Umsetzung der Verordnung wird in diesen Fall durch das Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern (KrFArbZG) realisiert.
Geltende Lenk- und Ruhezeiten für Lkw- und Busfahrer
Wie lange darf ein Fahrer fahren? Hinsichtlich der maximal erlaubten Lenkzeiten für Lkw- und Busfahrer unterscheidet die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zwischen täglicher und wöchentlicher Lenkzeit.
Demgemäß definiert die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 in Artikel 6 folgende Vorgaben zu den täglichen und wöchentlichen Lenkzeiten für Lkw- und Busfahrer:
(1) Die tägliche Lenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten.
Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.
(2) Die wöchentliche Lenkzeit darf 56 Stunden nicht überschreiten
[…](3) Die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen darf 90 Stunden nicht überschreiten.
Art. 6 Verordnung (EG) Nr. 561/2006
Zudem müssen Fahrer die Lenkzeiten nach 4,5 Stunden Fahrzeit durch eine Pause von mindestens 45. Minuten unterbrechen.
Die gesetzlichen Ruhezeiten für Lkw- und Busfahrer müssen von diesen ebenfalls täglich und wöchentlich eingehalten werden. Die tägliche Ruhezeit beträgt innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden mindestens elf Stunden. Fahrer dürfen die tägliche Ruhezeit in zwei Teilen nehmen. Voraussetzung ist hierfür, dass
- der erste Teil wenigstens drei Stunden am Stück umfasst und
- der zweite Teile mindestens neun Stunden ohne Unterbrechung dauert.
Beläuft sich die tägliche Ruhezeit innerhalb von 24 Stunden auf mindestens neun, aber weniger als elf Stunden, handelt es sich um eine sogenannte reduzierte tägliche Ruhezeit. Eine derartige Reduzierung darf höchstens dreimal und ausschließlich zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeit geschehen.
Die wöchentliche Ruhezeit umfasst eine Ruhepause von mindestens 45 Stunden. Sie kann auf 24 Stunden reduziert werden, wenn die weggefallene Ruhezeit innerhalb von drei Wochen nachgeholt wird. Darüber darf die wöchentliche Ruhezeit in der Woche davor und danach nicht verkürzt werden.
Neben den geltenden Ruhe- und Lenkzeiten greifen ebenso die Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes. Demnach gilt, dass die wöchentliche Arbeitszeit 48 Arbeitsstundenwochen nicht überschreiten darf. Eine Arbeitszeitverlängerung auf 60 Stunden ist zulässig, insofern der Durchschnitt der Arbeitszeit in einem Zeitraum von vier Monaten bei 48 Stunden liegt.
Die Lenk- und Ruhezeiten in der Übersicht
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der geltenden Lenk- und Ruhezeiten für Lkw- und Busfahrer unter Beachtung der Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes:
- tägliche Gesamtarbeitszeit: max. 13 Stunden
- tägliche Lenkzeiten: max. neun Stunden sowie mögliche Verlängerung auf zehn Stunden (höchstens zweimal in der Woche)
- wöchentliche Lenkzeiten: max. 56 Stunden
- zweiwöchige Lenkzeiten: max. 90 Stunden
- tägliche Ruhezeiten: mind. elf Stunden pro Tag sowie mögliche Verkürzung auf neun Stunden (höchstens drei Mal zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeit)
- wöchentliche Ruhezeiten: mind. 45 Stunden sowie mögliche Verkürzung auf 24 Stunden (jedoch nur einmal innerhalb von zwei Wochen)
Die Polizei und das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) kontrollieren die Lenk- und Ruhezeiten. Um die Kontrolle zu ermöglichen, muss in allen betroffenen Kraftfahrzeugen ein sogenanntes digitales EG-Kontrollgerät verbaut sein, das sowohl die Lenk- und Ruhezeiten der Kraftfahrer als auch die Fahrtgeschwindigkeit des Gefährts lückenlos dokumentiert. Der Betrieb des Kontrollgeräts ist während der Arbeitszeit Pflicht.
Lenk- und Ruhezeiten: Mögliche Ausnahmen
Es gelten andere Regelungen bezüglich der Lenk- und Ruhezeiten bei sogenannter Zweifahrbesetzung. In diesem Fall kann die vorgegebene tägliche Ruhezeit von neun Stunden auch innerhalb von 30 Stunden genommen werden.
Weiterhin ist es ebenfalls Möglich, dass Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 – die sogenannte Notstandsklausel für Lenk- und Ruhezeit – Anwendung findet. Sie gestattet es dem Fahrer von den Lenk- und Ruhezeit abzuweichen, falls außergewöhnliche Umstände (bspw. überfüllte Rastplätze oder Streckensperrungen) dies erfordern und die Verkehrssicherheit dadurch zu keinem Zeitpunkt gefährdet ist. In einer derartigen Situation ist der Fahrer zudem dazu verpflichtet, die Überschreitung unverzüglich mit einer Begründung zu dokumentieren:
Sofern die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet wird, kann der Fahrer von den Artikeln 6 bis 9 abweichen, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit von Personen, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Der Fahrer hat Art und Grund dieser Abweichung spätestens bei Erreichen des geeigneten Halteplatzes handschriftlich auf dem Schaublatt des Kontrollgeräts oder einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät oder im Arbeitszeitplan zu vermerken.
Art. 12 Verordnung (EG) Nr. 561/2006
Sollte der Fahrer die Überschreitung seiner Lenk- und Ruhezeit während der Arbeitszeit nicht nachweislich begründen können, kann dies als Verstoß der Lenk- und Ruhezeiten gewertet und mit den entsprechenden Sanktionen (s.u.) geahndet werden.
Welche Konsequenzen hat ein Verstoß gegen die Lenk- und Ruhezeiten?
Die Ahndung für eine Überschreitung der Ruhe- und Lenkzeiten für Bus- und Lkw-Fahrer erfolgt in Form eines Bußgeldes. Die Höhe des verhängten Bußgeldes richtet sich nach der Anzahl der Stunden, um die die Lenkzeiten durch den Lkw- oder Busfahrer überschritten wurden (siehe Tabelle).
In der Regel trägt der Arbeitgeber die Hauptverantwortung für die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten, da dieser die Organisation und den Betrieb der Fahrzeugflotte verantwortet. Dennoch richten sich die Sanktionen für einen Verstoß sowohl gegen den Arbeitgeber als auch gegen den Fahrer; insbesondere wenn Letzterer die Lenk- und Ruhezeit selbst aktiv missachtet bzw. aktiv am Verstoß mitgewirkt hat.
Darüber kann eine Überschreitung der Lenk- und Ruhezeiten ebenso den Entzug der Fahrerlaubnis des Fahrers, einen Betriebsuntersagung für das Unternehmen oder sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wenn der Verstoß schwerwiegende Folgen hatte; beispielsweise einen Verkehrsunfall mit Todesfolge verursachte.
Bußgeldtabelle: Missachtung der Buß- oder LKW-Lenk- und Ruhezeiten
Verstoß | Bußgeld Fahrer | Bußgeld Unternehmer |
---|---|---|
Tägliche Lenkzeit überschritten | ||
… bis zu 1 Stunde | 30 € | |
… mehr als 1 und bis zu 2 Stunden | 30 € pro angefangene 30 Minuten | |
… bis zu 2 Stunden | 90 € pro angefangene 30 Minuten | |
… mehr als 2 Stunden | 60 € pro angefangene 30 Minuten | 180 € pro angefangene 30 Minuten |
Wöchentliche Lenkzeit überschritten (56 Stunden) | ||
… bis zu 2 Stunden | 30 € | |
… mehr als 2 und bis zu 9 Stunden | 30 € pro angefangene Stunde | |
… bis zu 9 Stunden | 90 € pro angefangene Stunde | |
… mehr als 9 Stunden | 60 € pro angefangene Stunde | 180 € pro angefangene Stunde |
Lenkzeit innerhalb von zwei Wochen überschritten (90 Stunden) | ||
… bis zu 2 Stunden | 30 € | |
… mehr als 2 und bis zu 15 Stunden | 30 € pro angefangene Stunde | |
… bis 15 Stunden | 90 € pro angefangene Stunde | |
… mehr als 15 Stunden | 60 € pro angefangene Stunde | 180 € pro angefangene Stunde |
Lenkzeitunterbrechung verspätet begonnen | ||
… bis zu 1 Stunde | 30 € | |
… ab 1 Stunde | 30 € pro angefangene Stunde | 90 € pro angefangene Stunde |
Lenkzeitunterbrechung zu kurz | ||
… bis zu 15 Minuten | 30 € | 90 € |
… mehr als 15 Minuten | 60 € pro angefangene 15 Minuten | 180 € pro angefangene 15 Minuten |
Tägliche Ruhezeiten nicht eingehalten | ||
… bis zu 1 Stunde | 30 € | |
… bis zu 3 Stunden | 30 € pro angefangene Stunde | 90 € pro angefangene Stunde |
… mehr als 3 Stunden | 60 € pro angefangene Stunde | 180 € pro angefangene Stunde |
Wöchentliche Ruhezeiten nicht eingehalten | ||
… bis zu 3 Stunden | 30 € | |
… mehr als 3 und bis zu 12 Stunden | 60 € | 180 € |
… mehr als 12 und bis zu 24 Stunden | 90 € | 270 € |
… mehr als 24 Stunden | 90 € pro angefangene 24 Stunden | 270 € pro angefangene 24 Stunden |
Im Fahrzeug verbachte wöchentliche Ruhezeit | 960 € | 2.880 € |