Aufgrund der aktuellen Corona-Krise kam es zur einigen Änderungen bei der Kurzarbeit sowie dem Kurzarbeitergeld. Mitunter können Arbeitgeber nun früher Kurzarbeit anmelden und auch Arbeitnehmer in der Zeitarbeit können jetzt Kurzarbeitergeld erhalten. Weiterhin wurde das Kurzarbeitergeld von den ursprünglichen 60 auf 80 Prozent angehoben; Beschäftigte mit Kindern können jetzt sogar bis zu 87 Prozent erhalten. Zusätzlich wurde die Bezugsdauer vom Kurzarbeitergeld bei außergewöhnlichen Verhältnissen von 12 auf 24 Monate verlängert. Diese neuen Regelungen gelten vorerst bis Ende 2020.
Auch ein erfolgreiches Unternehmen kann einmal in ein echtes Tief geraten. Arbeitgeber stehen dann in der Verantwortung, dafür zu sorgen, dass wieder schwarze Zahlen geschrieben werden. Verschiedene Maßnahmen können in solchen Fällen die Gefahr einer drohenden Unternehmensinsolvenz reduzieren. Dazu gehört auch die Entlassung von Mitarbeitern.
Doch Unternehmer sind immer häufiger daran interessiert, auch in Krisenzeiten ihren Mitarbeiterstab zu erhalten. Die Einführung von verkürzter Arbeit ist in einem solchen Fall eine mögliche Alternative. Aber welche Voraussetzungen müssen für Kurzarbeit und folglich für Kurzarbeitergeld erfüllt sein? Der vorliegende Ratgeber beantwortet dieser Frage und verrät, auf welche Weise eine solche Maßnahme hilfreich sein kann. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, eine Vereinbarung zur Kurzarbeit als Muster herunterzuladen. Ohne Betriebsrat gilt es hierbei nämlich eine gewisse Form einzuhalten.
Inhalt
Kompaktwissen: Voraussetzungen für Kurzarbeit
Ja, es sei denn, es existiert diesbezüglich bereits eine vertragliche Vereinbarung. Andernfalls benötigt er die Zustimmung des Betriebsrates oder, sollte ein solcher nicht vorhanden sein, die aller betroffenen Arbeitnehmer.
Um Kurzarbeit anmelden zu können, muss mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von mindestens zehn Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein. Dies legt § 96 Abs. 1 Nr. 4 SGB III fest.
Unter anderem ist hier wichtig, dass das Unternehmen zuvor alles Mögliche versucht hat, um den Arbeitsausfall zu verhindern. Zudem muss dieser auf wirtschaftliche Gründe oder ein unvermeidliches Ereignis zurückzuführen und voraussichtlich nur vorübergehender Natur sein.
Gründe für Kurzarbeit
Arbeitnehmer werden nicht immer das ganze Jahr hindurch gebraucht bzw. können die arbeitsvertraglich festgehaltenen Zeiten nicht in jedem Fall durchgängig bestehen bleiben. Das kann daran liegen, dass bestimmte Branchen im Winter pausieren müssen, wie es beispielsweise bei vielen Bauunternehmen der Fall ist. Kurzarbeitergeld kann dann eine Übergangslösung sein.
Aber auch eine Wirtschaftskrise mit daraus resultierendem Konjunkturabschwung kann dafür sorgen, dass es zu einem Arbeitsausfall kommt. Kurzarbeit kann in solchen Fällen sehr sinnvoll sein, um Arbeitsplätze zu erhalten und trotzdem Kosten einzusparen.
Bedingungen für Kurzarbeit: Ankündigungsfristen und Betriebsvereinbarungen
Der Einsatz von Kurzarbeit unterliegt immer Voraussetzungen. Diese verhindern, dass staatliche Finanzhilfen wie Kurzarbeitergeld einfach missbraucht werden können.
Ist ein Arbeitsausfall abzusehen, ist das ein guter Grund, verkürzte Arbeitszeiten in Erwägung zu ziehen. Doch zunächst müssen folgende Aspekte beachtet werden:
- Befinden sich sogenannte Kurzarbeitsklauseln im Arbeits- bzw. Tarifvertrag, sind diese verpflichtend. Oft gehört dazu auch eine Ankündigungsfrist zur Kurzarbeit. Innerhalb dieser müssen Beschäftigte zur bevorstehenden Zeitenänderung und möglichen Lohnzuschüssen informiert werden.
- Ist ein Betriebsrat vorhanden, hat dieser bei der Einführung von verkürzter Arbeit ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. Ist die Notlage des Betriebs unverkennbar und es abzusehen, dass in Zukunft wieder Vollbeschäftigung herrscht, wird der Rat sehr wahrscheinlich zustimmen. Von allen Voraussetzungen für Kurzarbeit ist dies mit die bedeutsamste: Die Unternehmensleitung darf Kurzarbeitszeiten nicht einfach selbst anordnen.
Die Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit ohne Betriebsrat
Nicht immer ist ein Betriebsrat vorhanden. Auch in diesem Fall darf die Unternehmungsleitung keine eigenmächtigen Anordnungen machen. In diesem Fall muss eine betriebliche Einheitsregelung zustande kommen, die von allen Beschäftigten akzeptiert und unterschrieben wird. Dem voraus müssen jedoch klare Kurzarbeitsklauseln im Arbeitsvertrag gehen. Sind diese dort nicht festgelegt, haben Arbeitgeber nur die Möglichkeit, die Verträge zu ändern oder Änderungskündigungen auszusprechen.
Es folgt ein Muster, das zeigt, wie solch eine Regelung, welche Kurzarbeit unter diesen Voraussetzungen möglich macht, aussehen kann. Sie können es sich als Word- oder PDF-Datei herunterladen.
Betriebliche Einheitsregelung zur Kurzarbeit im Unternehmen (Muster)
Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
wegen der drohenden Wetterlage ist zu befürchten, dass einige unserer Standorte wesentliche Beeinträchtigungen im Betriebsablauf hinnehmen müssen.
Aus diesem Grund haben wir uns darauf geeinigt, in der Zeit vom __________ bis zum __________ verkürzte Arbeitszeit einzuführen. Noch ist nicht abzusehen, wie lange die Kurzarbeit aufrechterhalten werden muss. Daher gilt diese Einhaltsregelung vorerst auf unbestimmte Zeit.
Wir bitten darum, dass Sie mit Ihrer Unterschrift schriftlich Ihr Einverständnis zu dieser Maßnahme im genannten Umfang erklären.
Mit freundlichen Grüßen
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Ort, Datum und Unterschrift Arbeitgeber
Ich bin mit den Änderungen einverstanden.
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Ort, Datum und Unterschrift Arbeitnehmer A
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Ort, Datum und Unterschrift Arbeitnehmer B
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Ort, Datum und Unterschrift Arbeitnehmer C
Der Arbeitgeber muss kurzarbeit anmelden. Muss er den Mitarbeiter auch darüber Informieren, wenn der für kurzarbeit unterschrieben hat, ob der Mitarbeiter überhaupt in kurzarbeit geht?