Kündigungsschutz in der Elternzeit: Gilt für Vater und Mutter dasselbe?
Kündigungsschutz in der Elternzeit: Gilt für Vater und Mutter dasselbe?

Wenn Sie ein Kind gekriegt haben, steht Ihnen eine bestimmte Dauer an Elternzeit zu, die Sie nehmen können, um sich voll und ganz auf das neue Familienmitglied zu konzentrieren. Pro Kind darf jeder Elternteil bis zu drei Jahre Elternzeit nehmen.

In drei Jahren oder auch nur in wenigen Monaten kann bei Ihnen und auch in einem Unternehmen eine Menge passieren. Beispielsweise kann der Arbeitgeber eine Umstrukturierung planen oder aber das Unternehmen ist existenzgefährdet und muss Stellen kürzen.

Daher stellen sich viele Eltern die Frage: Gilt in der Elternzeit ein besonderer Kündigungsschutz? Gibt es beim Kündigungsschutz Unterschiede zwischen Mutterschutz und Vätern in Elternzeit? Wie ist der Kündigungsschutz bei Elternzeit in Teilzeit geregelt? Und gibt es in der Elternzeit auch dann Kündigungsschutz, wenn die Probezeit in Ihrem Arbeitsverhältnis noch nicht abgelaufen ist? Das und mehr erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Kompaktwissen: Kündigungsschutz in der Elternzeit

Wie lange gilt der Kündigungsschutz in Elternzeit?

Der besondere Kündigungsschutz beginnt bereits, bevor Sie die Elternzeit angetreten haben. Der frühestmögliche Zeitpunkt des Kündigungsschutzes ist acht bzw. 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit, je nach Kindesalter. Er dauert die gesamte Elternzeit an. Mehr erfahren Sie hier.

Kann man nach der Elternzeit gekündigt werden?

Ihr besonderer Kündigungsschutz endet mit der Elternzeit. Danach gilt das normale Beschäftigungsverhältnis und Ihr Arbeitgeber kann eine Kündigung aussprechen. Hier kann dann maximal der allgemeine Kündigungsschutz greifen.

Kann man in der Elternzeit betriebsbedingt gekündigt werden?

Auch wenn Ihr Kündigungsschutz in Ihrer Elternzeit erhöht ist, gibt es Ausnahmen. Eine betriebsbedingte Kündigung kann hierzu gehören. Mehr dazu lesen Sie hier.

Kündigungsschutz in der Elternzeit: Was gilt im Arbeitsrecht?

Es besteht ein besonderer Kündigungsschutz in der Elternzeit.*
Es besteht ein besonderer Kündigungsschutz in der Elternzeit.*

Wenn Sie in Elternzeit gehen, haben Sie nach § 18 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Anspruch auf einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser tritt bereits vor Antritt der Elternzeit in Kraft und ist frühestens acht Wochen vor Eintritt der Elternzeit aktiv, sofern Ihr Kind das dritte Lebensjahr noch nicht überschritten hat.

Den Antrag auf Elternzeit müssen Sie hierbei spätestens sieben Wochen, bevor Sie die Elternzeit antreten wollen, einreichen.

Ist Ihr Kind zwischen drei und acht Jahre alt und Sie haben Elternzeit beantragt, gilt Ihr Kündigungsschutz bereits 14 Wochen vor Eintritt in die Elternzeit. Es ist in diesem Fall nicht nötig, dass Ihre Elternzeit bzw. der Antrag für besonderen Kündigungsschutz vom Arbeitgeber bewilligt wird.

Teilzeit in Elternzeit arbeiten: Besonderer Kündigungsschutz gilt in Elternteilzeit genauso.
Teilzeit in Elternzeit arbeiten: Besonderer Kündigungsschutz gilt in Elternteilzeit genauso.

Doch gibt es auch bei Elternteilzeit besonderen Kündigungsschutz? Durch die Elternteilzeit können Sie Ihre Arbeitsstunden sowohl reduzieren als auch anders legen.

Sie haben gemäß § 18 Abs. 2 BEEG auch dann einen Anspruch auf besonderen Kündigungsschutz, wenn Sie Teilzeit in Ihrer Elternzeit arbeiten gehen. Allerdings muss dies bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber geschehen.

Arbeiten Sie ohne Inanspruchnahme von Elternzeit in Teilzeit, gilt der Kündigungsschutz für Sie ebenfalls, sofern Sie Elterngeld gemäß § 18 Abs. 1 BEEG beziehen.

Ihr besonderer Kündigungsschutz in der Elternzeit endet mit Ablauf von selbiger. Falls Sie sich als Elternteile mit der Elternzeit abwechseln, dann gilt der Kündigungsschutz nur für den Partner, der sich gerade auch tatsächlich in Elternzeit befindet. Nehmen Sie beide gleichzeitig Elternzeit, gilt der Kündigungsschutz in diesem Zeitraum auch für Sie beide.

Der besondere Kündigungsschutz erlischt nach der Elternzeit

Wie lange gilt nach der Elternzeit noch der Kündigungsschutz?
Wie lange gilt nach der Elternzeit noch der Kündigungsschutz?

Bei der Dauer vom Kündigungsschutz in Elternzeit stellen sich viele Eltern die Frage: Wie lange gilt der Kündigungsschutz nach der Elternzeit noch? Die Antwort lautet: Gar nicht. Zu dem Zeitpunkt, an dem Sie die Elternzeit beenden, endet auch Ihr besonderer Kündigungsschutz.

Sie befinden sich nun wieder in Ihrem normalen Arbeitsverhältnis. Ihr Arbeitgeber ist nun wieder in der Lage, Sie zu kündigen – in den meisten Fällen natürlich trotzdem nur dann, wenn er für die Kündigung einen entsprechenden Grund gemäß des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) vorweisen kann. Für Sie gilt also nun wieder der allgemeine Kündigungsschutz, den Sie bei einer Kündigung unter Umständen geltend machen können.

Einen kleinen Vorteil können Sie aus Ihrer Beinahe-Unkündbarkeit durch den Kündigungsschutz während der Elternzeit aber ziehen: Die Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit hat weiter gezählt. Das heißt, dass Sie im Falle einer Kündigung z. B. eine höhere Abfindung rausholen können.

Allerdings gibt es einen Haken: Dies gilt nicht, wenn Sie bei Ihrem Arbeitgeber noch während der Probezeit in Elternzeit gegangen sind. Sie können zwar den Kündigungsschutz in der Elternzeit für Ihre Probezeit ebenfalls geltend machen und sind dadurch quasi unkündbar, aber Ihre Probezeit läuft nach Ablauf der Elternzeit weiter. Denn genau wie das Arbeitsverhältnis an sich ruht auch die Probezeit während Ihrer Elternzeit.

In Elternzeit als Vater: Wo Ihr Kündigungsschutz sich vom Mutterschutz unterscheidet

In Elternzeit greift der Kündigungsschutz für den Vater durch das BEEG, Mütter werden zusätzlich geschützt.
In Elternzeit greift der Kündigungsschutz für den Vater durch das BEEG, Mütter werden zusätzlich geschützt.

Natürlich gilt der besondere Kündigungsschutz in Elternzeit für den Vater erst einmal genauso wie für die Mutter. Beide Elternteile haben ein Anrecht darauf, jeweils für bis zu drei Jahre in Elternzeit zu gehen. Dennoch gibt es Unterschiede, was den Kündigungsschutz für den Vater in Elternzeit und Ihren Schutz als Mutter betrifft.

Für Sie als (werdende) Mutter gibt es neben dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Dieses räumt Ihnen zusätzlichen Kündigungsschutz über die Elternzeit hinaus ein. Gemäß § 17 Abs. 1 MuSchG darf Ihr Arbeitgeber Sie in folgenden Fällen nicht kündigen:

  • Während Ihrer Schwangerschaft
  • Im Falle einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche vor einem Ablauf von vier Monaten
  • Bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung und frühestens vier Monate nach der Entbindung

Voraussetzung für diesen zusätzlichen Kündigungsschutz ist, dass Ihrem Arbeitgeber bei Ausstellung der Kündigung Ihre Schwangerschaft, Fehlgeburt oder Ihre Entbindung bekannt war oder Sie ihn innerhalb von zwei Wochen nach Kündigungseingang darüber in Kenntnis gesetzt haben.

Sie sind als Mutter also über die reine Elternzeit hinaus mit einem Kündigungsschutz versehen. Wenn Sie Vater werden oder geworden sind, wird Ihr Kündigungsschutz in der Elternzeit dagegen ausschließlich über die Vorgaben des BEEG geregelt.

Übrigens gilt auch für Sie als Vater: Besonderen Kündigungsschutz durch Elternzeit kann jeder Vater auch in der Probezeit erhalten. Wie bereits erwähnt ruht dann aber Ihre Probezeit und läuft erst weiter, sobald Sie aus der Elternzeit in den Betrieb zurückgekehrt sind und das normale Arbeitsverhältnis wieder aufgenommen haben.

Die Ausnahmen vom Kündigungsschutz in der Elternzeit

Kündigungsschutz in der Elternzeit: In manchen Ausnahmen können Sie trotzdem gekündigt werden.
Kündigungsschutz in der Elternzeit: In manchen Ausnahmen können Sie trotzdem gekündigt werden.

Im Normalfall sind Sie durch den besonderen Kündigungsschutz in Ihrer Elternzeit unkündbar. Dennoch gibt es vereinzelte Ausnahmen, wodurch eine Kündigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber umsetzbar sein kann.

In diesem Fall muss die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Behörde des jeweiligen Bundeslandes Ihre Zustimmung erteilen. Insbesondere eine betriebsbedingte Kündigung kann häufiger dazu führen, dass Sie trotz Kündigungsschutz während der Elternzeit Ihren Job verlieren. Ausnahmefälle, die eine Kündigung während der Elternzeit trotz Kündigungsschutz zulassen könnten, sind folgende:

  • Stilllegung des Betriebes oder der Abteilung, in der Sie gearbeitet haben, ohne eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit.
  • Umstrukturierung des Betriebes und Änderungskündigung als Folge.
    • Falls Sie diese ablehnen, kann die endgültige Auflösung des Arbeitsverhältnisses trotz Kündigungsschutz während der Elternzeit rechtens sein.
  • Pflichtverletzendes Verhalten durch Sie als Arbeitnehmer, die eine Weiterbeschäftigung unzumutbar machen.
    • Hierbei muss bei Schwangeren berücksichtigt werden, dass die Pflichtverletzung nicht durch die besondere seelische Verfassung durch die Schwangerschaft ausgelöst wurde.
  • Gefährdung von Betriebsexistenz oder wirtschaftlicher Existenz des Arbeitgebers
    • Falls nur Sie gekündigt werden und andere Arbeitsverhältnisse bestehen bleiben sollen, muss der Arbeitgeber die Kündigung ausreichend begründen können.

Übrigens: Weder eine vorübergehend schwache Auftragslage noch der Verweis des Arbeitgebers, dass es sich nur um einen Betrieb mit wenig Beschäftigten handelt, wäre für eine Kündigung während der Elternzeit zulässig. Vom besonderen Kündigungsschutz während der Elternzeit ist ein Kleinbetrieb nicht ausgenommen. Sie haben also dasselbe Anrecht auf Elternzeit mit besonderem Kündigungsschutz, egal ob Kleinbetrieb oder Großunternehmen.

Ein alternativer Ausgang, weswegen ein Arbeitsverhältnis nach Ihrer Elternzeit nicht wieder aufgenommen wird, ist ein gemeinsam beschlossener Aufhebungsvertrag. Diesen schließt der Arbeitgeber mit Ihnen als Arbeitnehmer zum Ende der Elternzeit ab. Es liegt jedoch bei Ihnen, ob Sie diesen annehmen oder nicht. Wird der Aufhebungsvertrag frühzeitig geschlossen, können Sie die Elternzeit bereits nutzen, um sich nach einem neuen Arbeitsverhältnis umzusehen.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

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Jan E.

Zwischen 2017 und 2024 studierte Jan im Bachelor- und Masterstudium Journalismus und schloss sich anschließend dem Team von arbeitsvertrag.org an. Bevorzugt schreibt Jan über Arbeitsrecht sowie über Verkehrsrecht.

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