Auch wenn sie nicht verpflichtend ist, beginnt so gut wie jedes Arbeitsverhältnis mit der sogenannten Probezeit. Diese Phase können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer dafür nutzen, um sich besser kennenzulernen und um zu schauen, ob die Erwartungen an das Arbeitsverhältnis erfüllt wurden.
Gemäß § 622 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) darf die Probezeit höchstens sechs Monate dauern. Das Beschäftigungsverhältnis kann während dieser Zeit im Übrigen von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen wieder beendet werden. Wissenswertes rund um die Kündigung in der Probezeit haben wir Ihnen in diesem Ratgeber zusammengetragen.
Inhalt
Kompaktwissen: Kündigung während der Probezeit
Laut § 622 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beträgt die Kündigungsfrist in der Probezeit zwei Wochen – sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber. Zudem kann die Kündigung jederzeit ausgesprochen werden und muss nicht zum fünfzehnten oder zum Ende eines Monats erfolgen. Abweichende Regelungen können allerdings in einem Tarifvertrag festgehalten sein.
Nein, da während der Probezeit das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) noch keine Anwendung findet, muss der Arbeitgeber Ihre Entlassung nicht begründen. Auch Sie als Arbeitnehmer müssen im Übrigen keine Gründe aufführen, weshalb Sie das Unternehmen verlassen möchten.
An dieser Stelle finden Sie eine Kündigung in der Probezeit als kostenlose Vorlage, die Sie zur Orientierung verwenden können.
Kündigung in der Probezeit: Welche Frist ist einzuhalten?
Welche Fristen maßgeblich sind, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet werden soll, regelt § 622 BGB. Allgemein liegt die Kündigungsfrist bei vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Monats, wobei im Arbeitsvertrag auch eine längere Frist vereinbart werden darf. Diese darf bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer jedoch nicht länger sein als bei einer solchen durch den Arbeitgeber.
In der Probezeit gelten allerdings teilweise andere Regeln. In § 622 Absatz 3 BGB heißt es dazu:
Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.“
Bei einer Kündigung in der Probezeit findet demzufolge eine verkürzte Frist Anwendung, die für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen gilt. Beide haben also das Recht, das Arbeitsverhältnis während der Bewährungsphase innerhalb von zwei Wochen wieder zu beenden. Dabei müssen sie außerdem nicht darauf achten, dass die Kündigung zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Monats erfolgt.
Dementsprechend kann man in der Probezeit quasi von heute auf morgen gekündigt werden; das Beschäftigungsverhältnis endet dann auf den Tag genau zwei Wochen nach der ausgesprochenen Kündigung. Abweichende Vorschriften davon können beispielsweise in einem Tarifvertrag definiert sein und auch bei einer vorübergehenden Aushilfstätigkeit kann eine andere Frist maßgeblich sein.
In der Probezeit kündigen: Aber in welcher Form?
Damit eine Kündigung in der Probezeit wirksam ist, muss sie in schriftlicher Form vorliegen. Dies schreibt § 623 BGB vor. Es ist demzufolge in der Regel nicht möglich, mündlich, per E-Mail, Telefon, SMS oder WhatsApp zu kündigen. Zudem muss das Kündigungsschreiben in der Probezeit mit einer Unterschrift versehen sein, damit es gültig ist.
Um sich einen besseren Eindruck zu verschaffen, wie ein solches Schreiben aussehen könnte, stellen wir Ihnen anschließend eine Kündigung während der Probezeit als Muster zur Verfügung. Bedenken Sie jedoch, dass es sich dabei lediglich um eine Vorlage handelt, die Sie noch mit Ihren individuellen Angaben versehen müssen.
Sarah Schwätzer
Musterstraße 7
12345 Musterstadt
Musterunternehmen
Personalabteilung z. H. Frau Muster
Musterstraße 5
12345 Musterstadt
[Datum]
Betreff: Kündigung meines Arbeitsvertrages vom [Datum]
Sehr geehrte Frau Muster,
hiermit kündige ich meinen Arbeitsvertrag vom [Datum] unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen fristgerecht zum [Datum]. Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt der Kündigung sowie das Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses schriftlich.
Mit freundlichen Grüßen
_____________________
Unterschrift
Bedarf es bei einer Kündigung in der Probezeit einer Begründung?
Grundsätzlich kann man in der Probezeit ohne Grund kündigen – dies gilt abermals für beide Parteien. Zwar sind Beschäftigte an und für sich durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vor Kündigungen geschützt, die sozial ungerechtfertigt sind – weshalb der Arbeitgeber eine Entlassung in diesem Fall begründen muss -, in der Probezeit greift dieses Gesetz allerdings in der Regel noch nicht.
Schließlich finden die darin festgehaltenen Vorschriften erst dann Anwendung, wenn der betroffene Arbeitnehmer seit mehr als sechs Monaten ohne Unterbrechung im Unternehmen angestellt ist (§ 1 KSchG) und wenn mehr als zehn Mitarbeiter im Betrieb beschäftigt sind (§ 23 KSchG). Wurde eine Probezeit beispielsweise nur für vier Monate vereinbart, ist diese sogenannte „Wartezeit“ also noch nicht erfüllt.
Da die Bewährungsphase generell nur höchstens sechs Monate andauern darf, besteht also normalerweise kein Kündigungsschutz in der Probezeit.
Ausnahmen: Wann ist eine Kündigung in der Probezeit unwirksam?
Auch wenn Arbeitnehmer in der Probezeit in der Regel nicht unter das Kündigungsschutzgesetz fallen, gibt es dennoch – wie so oft im Arbeitsrecht – diverse Ausnahmen, die eine Entlassung verhindern oder zumindest erschweren. Wie diese genau aussehen und welche Personengruppen davon betroffen sind, erläutern wir im Folgenden.
Kündigung bei vorliegender Schwangerschaft in der Probezeit
Ist eine Mitarbeiterin schwanger, gilt für sie automatisch ein Kündigungsverbot. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie sich noch in der Probezeit befindet oder nicht. § 17 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) besagt dazu:
Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig
1. während ihrer Schwangerschaft,
2. bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und
3. bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung,
wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt ist oder wenn sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. […]“
Würde der Arbeitgeber einer schwangeren Arbeitnehmerin also eine Kündigung in der Probezeit zukommen lassen, obwohl ihm bekannt ist, dass sie sich in anderen Umständen befindet, wäre diese Kündigung unwirksam.
Kündigung Schwerbehinderter in der Probezeit
Zwar sieht das Arbeitsrecht eine ganze Reihe an Sonderbestimmungen für schwerbehinderte Beschäftigte vor, allerdings gibt es keinen besonderen Schutz, wenn in der Probezeit eine Kündigung erfolgen soll.
Der oben beschriebene Kündigungsschutz greift auch bei Schwerbehinderten erst, nachdem das Arbeitsverhältnis ununterbrochen seit sechs Monaten Bestand hatte. Aus diesem Grund kann eine Kündigung in der Probezeit auch Arbeitnehmer mit einer schweren Behinderung ereilen.
Kündigung während der Ausbildung in der Probezeit
Im Gegensatz zu schwangeren Arbeitnehmerinnen zählen Auszubildende nicht zu den Personengruppen, bei denen ein spezieller Sonderkündigungsschutz greift. Vielmehr gelten für sie sogar noch strengere Regeln als für reguläre Arbeitnehmer, da bei einer Kündigung in der Probezeit in der Ausbildung gar keine Frist eingehalten werden muss.
In § 22 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) heißt es:
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.“
Darüber hinaus ist eine ein- bis viermonatige Probezeit bei jedem Ausbildungsverhältnis verpflichtend. Es ist also nicht möglich, die Bewährungsphase zu umgehen, um sich vor einer fristlosen Entlassung zu schützen. Ein kleiner Lichtblick für Azubis: Nicht nur im Falle einer Kündigung durch den Ausbilder, sondern auch wenn sie selbst kündigen, muss in der Probezeit keine Kündigungsfrist eingehalten werden.
Ist eine Kündigung in der Probezeit wegen Krankheit möglich?
Da eine Kündigung vom Arbeitsvertrag in der Probezeit nicht begründet werden muss, da schlichtweg der Kündigungsschutz noch nicht greift, kann eine solche auch aufgrund einer Krankheit erfolgen.
Normalerweise muss eine negative Gesundheitsprognose vorliegen, damit eine krankheitsbedingte Entlassung wirksam ist, sprich: Es ist nicht abzusehen, wann der betroffene Mitarbeiter seiner Arbeit wieder nachgehen kann.
Diese Voraussetzung müsste also bei einer Kündigung nach der Probezeit erfüllt sein, um eine solche aufgrund einer Krankheit aussprechen zu dürfen. Während der Bewährungsphase spielt dieser Punkt jedoch normalerweise keine Rolle, weshalb eine Erkrankung lediglich der Anlass für eine Entlassung sein kann, diese aber damit nicht begründet werden muss.
Gründe für eine fristlose Kündigung in der Probezeit
Unter Umständen kann auch eine fristlose Kündigung in der Probezeit durch den Arbeitgeber gerechtfertigt sein. In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung und die eigentlich geltende Frist von zwei Wochen entfällt. Erhalten Sie als Arbeitnehmer in der Probezeit eine fristlose Kündigung, können diese Gründe eine solche rechtfertigen:
- Sie haben eigenmächtig Ihren Urlaub angetreten.
- Obwohl Sie schon mehrfach abgemahnt worden sind, kommen Sie immer noch regelmäßig zu spät.
- Sie weigern sich wiederholt, Ihrer Arbeit nachzugehen.
- Sie haben den Arbeitgeber beleidigt oder Ihre Kollegen diskriminiert.
- Sie haben Mitarbeiter/innen sexuell belästigt.
- Sie haben das Unternehmen bestohlen.
Grundsätzlich müssen Sie als Arbeitnehmer zunächst einmal eine Abmahnung erhalten haben, bevor Ihnen der Chef während der Probezeit fristlos kündigen kann. Um eine Sperre beim Arbeitslosengeld zu vermeiden, die Ihnen drohen kann, weil Sie die fristlose Kündigung in der Probezeit grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich herbeigeführt haben, können Sie Ihren Arbeitgeber bitten, die fristlose Entlassung zurückzunehmen und sie in eine ordentliche Kündigung in der Probezeit umzuwandeln. Ob er dem zustimmt, ist jedoch ihm überlassen.
Kann ich auch selbst in der Probezeit fristlos kündigen?
Kam es zu einem schwerwiegenden Vertrauensbruch oder einer erheblichen Demütigung vonseiten des Arbeitgebers, haben auch Sie die Möglichkeit, eine fristlose Kündigung in der Probezeit zu schreiben. Schließlich heißt es dazu in § 626 Absatz 1 BGB:
Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer […] die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist […] nicht zugemutet werden kann.“