Arbeitsvertrag kündigen: In der Probezeit gelten spezielle Vorschriften.

Kündigung in der Probezeit: Rechtslage & Muster

Artikel verfasst von Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Letzte Aktualisierung am: 5. Februar 2025

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Arbeitsvertrag kündigen: In der Probezeit gelten spezielle Vorschriften.
Arbeitsvertrag kündigen: In der Probezeit gelten spezielle Vorschriften.

Die Probezeit bietet sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer die Gelegenheit, sich besser kennenzulernen und zu schauen, ob die Erwartungen an das Arbeitsverhältnis erfüllt werden.   

Gemäß § 622 Abs. 3 BGB darf die Probezeit höchstens sechs Monate dauern. Das Beschäftigungsverhältnis kann während dieser Zeit von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen wieder beendet werden.

Wissenswertes rund um die Kündigung in der Probezeit haben wir Ihnen in diesem Ratgeber zusammengetragen.

Kompaktwissen: Kündigung während der Probezeit

Welche Frist gilt für eine Kündigung innerhalb der Probezeit?

Die Kündigungsfrist in der Probezeit beträgt zwei Wochen – sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber.

Muss eine Kündigung in der Probezeit begründet werden?

Nein, eine Kündigung während der Probezeit ist ohne Begründung möglich.

Wie schreibe ich eine Kündigung in der Probezeit?

An dieser Stelle finden Sie eine Kündigung in der Probezeit als kostenlose Vorlage, die Sie zur Orientierung verwenden können.

Wann ist eine Kündigung in der Probezeit unwirksam?

Eine Probezeitkündigung ist unwirksam, wenn der Kündigende die Schriftform nicht einhält, wenn sie sittenwidrig ist oder gegen gesetzliche Kündigungsschutzbestimmungen verstößt, die wir hier vorstellen.

Ordentliche Kündigung in der Probezeit: Verkürzte Frist

Bei einer Kündigung innerhalb der Probezeit liegt die Frist bei zwei Wochen.
Bei einer Kündigung innerhalb der Probezeit liegt die Frist bei zwei Wochen.

Im Vergleich zu einer herkömmlichen ordentlichen Kündigung gelten in der Probezeit teilweise andere Regeln:

Laut § 622 Abs. 3 BGB dürfen Arbeitnehmer und Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwei Wochen kündigen.

Sie müssen dabei nicht darauf achten, dass die Kündigung zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Monats erfolgt. Das Beschäftigungsverhältnis endet auf den Tag genau zwei Wochen nach der Kündigung.

Kündigung in der Probezeit ohne Begründung möglich

Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber dürfen in der Probezeit ohne Grund kündigen. Dennoch darf die Kündigung nicht auf sittenwidrigen Gründen beruhen oder aus reiner Willkür erfolgen.

Außerdem gelten die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) auch im Hinblick auf die Probezeitkündigung. Gibt es Anhaltspunkt dafür, dass der Arbeitgeber dem Beschäftigten wegen seiner Religionszugehörigkeit, seines Geschlechts oder der Hautfarbe gekündigt hat, so wäre die Kündigung vor Gericht angreifbar.

Außerdem muss die Probezeitkündigung laut § 623 BGB in schriftlicher Form erfolgen. Es ist nicht möglich, mündlich, per E-Mail, Telefon, SMS oder WhatsApp zu kündigen. Außerdem muss das Kündigungsschreiben in der Probezeit mit einer Unterschrift versehen sein.

Gut zu wissen: Auch vor einer Kündigung in der Probezeit ist der Betriebsrat anzuhören, wenn es im Unternehmen einen gibt.

Keine Probezeitkündigung während der Schwangerschaft

Kündigung schreiben: In der Probezeit braucht es keine Begründung dafür.
Kündigung schreiben: In der Probezeit braucht es keine Begründung dafür.

Werdende Mütter genießen auch während ihrer Probezeit einen besonderen Kündigungsschutz, den der Arbeitgeber einhalten muss.

Das hat zur Folge, dass eine Kündigung trotz Schwangerschaft in der Probezeit nicht zulässig ist.

Denn laut § 17 Abs. 1 MuSchG gilt automatisch ein Kündigungsverbot

  • während ihrer Schwangerschaft,
  • im Falle einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und
  • bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung

Für dieses Kündigungsverbot spielt es keine Rolle, ob sich die Arbeitnehmerin noch in der Probezeit befindet. Würde der Arbeitgeber ihr während der Probezeit kündigen, obwohl er von der Schwangerschaft weiß, wäre diese Kündigung unwirksam.

Kündigung Schwerbehinderter in der Probezeit

Auch Schwerbehinderte kann eine Kündigung in der Probezeit ereilen.
Auch Schwerbehinderte kann eine Kündigung in der Probezeit ereilen.

Arbeitnehmer mit einer Schwerbehinderung (Grad der Behinderung von mindestens 50) genießen einen besonderen Kündigungsschutz gemäß den §§ 168 ff. SGB IX.

Diese Vorschriften gelten laut § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX allerdings nicht während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses.

Im Hinblick auf eine Probezeitkündigung zulasten schwerbehinderter Arbeitnehmer gelten folgende Regeln:

  • Der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte greift also erst nach der Probezeit.
  • Für eine Kündigung in der Probezeit ist keine Zustimmung des Integrationsamts erforderlich. Es genügt, wenn der Arbeitgeber diese Kündigung beim Integrationsamt anzeigt.
  • Allerdings ist die Schwerbehindertenvertretung bei der Kündigung zwingend zu beteiligen. Eine Kündigung ohne diese Beteiligung ist laut § 178 Abs. 2 SGB IX unwirksam.
  • Außerdem muss der Arbeitgeber auch der Betriebsrat anhören. § 102 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist hier sehr eindeutig und verlangt eine solche Anhörung „vor jeder Kündigung“.

Mit seinem Urteil vom 10.2.2022 (Az. C-485/20 HR Rail) stärkte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Rechte schwerbehinderter Menschen auch im Hinblick auf eine mögliche Kündigung in der Probezeit:

Kann ein Beschäftigter die Arbeitstätigkeit aufgrund seiner Behinderung nicht mehr ausüben, muss der Arbeitgeber prüfen, ob er ihn auf einem anderen Arbeitsplatz einsetzen kann. Voraussetzung für eine solche Weiterbeschäftigung ist, dass eine freie, für den Arbeitnehmer geeignete Arbeitsstelle existiert und der Arbeitgeber dadurch nicht unverhältnismäßig belastet wird.

Kündigung während der Ausbildung in der Probezeit

Auch Auszubildende dürfen selbst kündigen in der Probezeit.
Auch Auszubildende dürfen selbst kündigen in der Probezeit.

Auszubildende zählen nicht zu den Personengruppen, bei denen ein spezieller Sonderkündigungsschutz greift. Stattdessen haben Ausbilder und Auszubildender ein nicht fristgebundenes Sonderkündigungsrecht:

Laut § 22 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) können sie das Ausbildungsverhältnis „jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist“ kündigen:

  • Der Ausbilder darf auch aus Gründen kündigen, die nicht mit der Ausbildung zusammenhängen – wie beispielsweise die Eignung des Auszubildenden.
  • Trotzdem darf die Kündigung in der Probezeit nicht gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben verstoßen.
  • Eine Begründung der Probezeitkündigung ist nicht erforderlich.
  • Vor der Kündigung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat anhören und ihm die Kündigungsgründe mitteilen. Ansonsten ist die Kündigung unwirksam.

Gut zu wissen: Jedes Ausbildungsverhältnis beginnt laut § 20 BBiG mit einer Probezeit, die mindestens einen Monat, höchstens aber vier Monate dauert. In dieser Zeit darf auch der Auszubildende jederzeit ohne Angaben von Gründen kündigen.

Ist eine Kündigung in der Probezeit wegen Krankheit möglich?

Kann eine Kündigung in der Probezeit wegen Krankheit erfolgen?
Kann eine Kündigung in der Probezeit wegen Krankheit erfolgen?

Arbeitnehmer dürfen auch während der Probezeit krank sein. Sie sollten sich unverzüglich beim Arbeitgeber krankmelden, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen und sich auskurieren.

Allerdings schützt die Krankschreibung nicht vor einer Probezeitkündigung, denn der gesetzliche Kündigungsschutz greift während dieser Zeit noch nicht. Wie bereits erwähnt, muss der Arbeitgeber seine Kündigung vom Arbeitsvertrag in der Probezeit nicht begründen.

Erst nach Ablauf der Probezeit gelten die strengeren Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes für eine krankheitsbedingte Kündigung. Dann muss eine negative Gesundheitsprognose vorliegen, damit eine krankheitsbedingte Entlassung wirksam ist, sprich: Es ist nicht abzusehen, wann der betroffene Mitarbeiter seiner Arbeit wieder nachgehen kann.

Fristlose Kündigung in der Probezeit

Unter Umständen kann auch eine fristlose Kündigung in der Probezeit durch den Arbeitgeber gerechtfertigt sein. Laut § 626 BGB ist das aber nur unter folgenden Bedingungen möglich:

  1. Schwerwiegende Gründe lassen eine Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar erscheinen. Dabei sind die Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers abzuwägen.
  2. Der Arbeitgeber muss innerhalb von zwei Wochen kündigen, nachdem er Kenntnis von den Gründen erlangt hat.
  3. Er hat die Kündigung unverzüglich und schriftlich an den Arbeitnehmer zu übermitteln.

Gründe, die eine in der Probezeit ausgesprochene fristlose Kündigung rechtfertigen, sind zum Beispiel:

  • Straftaten: Ein Arbeitnehmer hat das Unternehmen bestohlen, Mitarbeiter/innen sexuell belästigt oder den Arbeitgeber beleidigt.
  • Mobbing: Der Mitarbeiter greift Kollegen gezielt und wiederholt an, um sie auszugrenzen oder zu isolieren.
  • Wiederholte schwerwiegende arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen: Der Arbeitnehmer kommt regelmäßig zu spät oder weigert sich wiederholt, seiner Arbeit nachzugehen.

In der Regel muss der Arbeitnehmer zuerst eine Abmahnung erhalten, bevor der Chef während der Probezeit fristlos kündigen darf. Im Falle einer fristlosen Probezeitkündigung droht Arbeitnehmern eine Sperre beim Arbeitslosengeld.

Kann ich selbst in der Probezeit fristlos kündigen? Auch Arbeitnehmer dürfen unter den in § 626 BGB benannten Bedingungen fristlos kündigen. Sie sollten sich jedoch vorher fragen, ob wirklich so schwerwiegende Gründe vorliegen, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist.

Auch die fristlose Probezeitkündigung muss nicht begründet werden. Allerdings ist der Kündigende verpflichtet, dem Vertragspartner auf dessen Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Kündigungsschreiben in der Probezeit: Vorlage für Arbeitnehmer

Um Ihnen eine Orientierung zu geben, wie ein solches Schreiben aussehen könnte, stellen wir Ihnen eine Kündigung während der Probezeit als Muster zur Verfügung. Bedenken Sie jedoch, dass es sich dabei lediglich um eine Vorlage handelt, die Sie mit Ihren individuellen Angaben versehen müssen.

Sarah Schwätzer
Musterstraße 7
12345 Musterstadt

Musterunternehmen
Personalabteilung z. H. Frau Muster
Musterstraße 5
12345 Musterstadt

[Datum]

Betreff: Kündigung meines Arbeitsvertrages vom [Datum]

Sehr geehrte Frau Muster,

hiermit kündige ich meinen Arbeitsvertrag vom [Datum] unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen fristgerecht zum [Datum]. Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt der Kündigung sowie das Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses schriftlich.

Mit freundlichen Grüßen

_____________________
Unterschrift

Kündigung in der Probezeit (Muster).doc

Kündigung in der Probezeit (Muster).pdf

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann studierte an der Universität Bremen und absolvierte sein Referendariat am OLG Celle. In Dublin erwarb er seinen Master of Arts (LL. M.). 2014 erhielt er seine Zulassung zum Rechtsanwalt. Er befasst sich u. a. mit Themenschwerpunkten wie Arbeitsverträgen und Kündigungen.

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