Die Geburt eines Kindes ist ein aufregendes und einschneidendes Erlebnis. Um den Eltern den Übergang in die neue Lebensphase zu erleichtern, gibt es im deutschen Arbeitsrecht die Elternzeit. Beide Elternteile können sich in den ersten drei Lebensjahren des Kindes insgesamt 36 Monate (nach dem vollendeten dritten Lebensjahr 24 Monate) unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen. Während der Elternzeit ist der Arbeitnehmer in besonderem Maße vor einer Kündigung geschützt. Der Kündigungsschutz beginnt jedoch nicht erst mit dem ersten Tag der Elternzeit, sondern bereits acht Wochen, beziehungsweise dreizehn Wochen eher, wenn Sie Elternzeit zwischen dem dritten und dem achten Lebensjahr des Kindes nehmen.
Elternzeit müssen Sie beantragen. Beachten Sie, dass der Kündigungsschutz auch erst acht Wochen vor der Elternzeit beginnt, wenn Sie Ihre Freistellung eher beantragen. Beantragen Sie Ihre Elternzeit beispielsweise bereits zwölf Wochen vor dem geplanten Zeitraum, können Sie in den ersten darauffolgenden vier Wochen weiterhin regulär gekündigt werden.
Inhalt
Kompaktwissen: Kündigung in der Elternzeit
Während der Elternzeit ist der Arbeitnehmer besonders vor einer Kündigung geschützt. Sie ist nur in Ausnahmefällen möglich und muss zusätzlich von einer Behörde geprüft und genehmigt werden. Falls Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit Ihrer Kündigung während der Elternzeit haben, können Sie Kündigungsschutzklage einreichen.
Eine Kündigung während der Elternzeit durch den Arbeitgeber ist nur in Ausnahmefällen möglich – nach der Elternzeit erlischt der besondere Kündigungsschutz jedoch wieder. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis dann unter Einhaltung der geltenden Fristen beenden.
Die Kündigung während der Elternzeit durch den Arbeitnehmer verändert sich durch den besonderen Kündigungsschutz nicht. Sie können zu jeder Zeit unter Wahrung der jeweiligen Fristen kündigen.
Wann ist eine Kündigung während der Elternzeit durch den Arbeitgeber zulässig?
Die Elternzeit soll beiden Elternteilen nach der Geburt ausreichend Zeit abseits der Arbeit bieten, um sich in die neue Lebenssituation einzuleben. Folglich ist eine Kündigung in der Elternzeit durch den Arbeitgeber nicht ohne Weiteres möglich. Es gibt jedoch Ausnahmefälle, in denen die Kündigung in der Elternzeit trotzdem zulässig sein kann. In § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) heißt es:
Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
In folgenden Fällen kann eine Kündigung in Elternzeit zulässig sein:
- Kleinbetrieb: In einem Kleinbetrieb muss eine Kündigung während der Elternzeit durch den Arbeitgeber immer behördlich genehmigt werden. Die prüfende Behörde berücksichtigt bei ihrer Prüfung in aller Regel jedoch den geringeren ökonomischen Spielraum eines kleinen Betriebes. Aus diesem Grund gibt es für Kleinbetriebe häufiger einen positiven Bescheid, der die Zulässigkeit der Kündigung in der Elternzeit bescheinigt. Als Kleinbetrieb gilt ein Unternehmen, das regelmäßig nur bis zu zehn Beschäftigte hat.
- Besondere Umstände: Falls der Arbeitgeber insolvent geht und der Betrieb teilweise oder vollständig geschlossen werden muss, kann es unter Umständen möglich sein, dass eine Kündigung auch in der Elternzeit zulässig ist.
- Verhaltensbedingte Kündigung: Falls der Arbeitnehmer schweres Fehlverhalten vorweist, beispielsweise einen Diebstahl begeht oder einen anderen Mitarbeiter schwer beleidigt, kann der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung aussprechen. Dies kann auch während der Elternzeit passieren.
Wann ist die Kündigung in der Elternzeit durch den Arbeitnehmer möglich?
Eine Kündigung vom Arbeitnehmer während der Elternzeit ist nicht von den Regelungen zum Kündigungsschutz betroffen. Das bedeutet, Sie können jederzeit selbst kündigen, wenn Sie in Elternzeit sind. Einzig wichtig ist, dass Sie sich auch in diesem Fall an die vereinbarten Kündigungsfristen halten. Diese kann je nach Art der Anstellung und besonderen Regelungen in Arbeits- oder Tarifvertrag unterschiedlich ausfallen. In vielen Fällen gilt gemäß § 622 Abs. 1 eine Frist von vier Wochen:
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Falls Sie Zweifel an der Zulässigkeit Ihrer Kündigung in der Elternzeit haben, können Sie bis zu zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.