Seit 2023 schickt der Arzt die Krankmeldung direkt zur Krankenkasse.

Krankmeldung bei der Krankenkasse einreichen: Wie gehen Sie dabei vor?

Artikel verfasst von Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Letzte Aktualisierung am: 28. Februar 2025

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Seit 2023 schickt der Arzt die Krankmeldung direkt zur Krankenkasse.
Seit 2023 schickt der Arzt die Krankmeldung direkt zur Krankenkasse.

Die Krankmeldung ist nicht nur für den Arbeitgeber, sondern auch für die Krankenkasse relevant. Doch wer muss sich darum kümmern, dass die Meldung korrekt übermittelt wird? Während gesetzlich Versicherte von der automatischen Übermittlung durch den Arzt profitieren, müssen privat Versicherte selbst aktiv werden. Was Sie bei der Krankmeldung für die Krankenkasse beachten müssen, erfahren Sie in diesem Artikel.

Kompaktwissen: Krankmeldung bei der Krankenkasse

Wer meldet der Krankenkasse die Krankmeldung?

Seit 2023 wird die Krankmeldung automatisch an die Krankenkasse geschickt. Sie müssen also nicht mehr selbst aktiv werden – nur bei Ihrem Arbeitgeber müssen Sie weiterhin selbst Ihre Arbeitsunfähigkeit melden.

Was passiert, wenn mein Arzt die Krankmeldung nicht an die Krankenkasse geschickt hat?

Kontaktieren Sie in diesem Fall Ihren Arzt und bitten Sie um eine erneute Übermittlung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Alternativ können Sie auch eine Kopie der AU per Einschreiben an die Krankenkasse senden, um Verzögerungen zu vermeiden.

Wie funktioniert die Krankmeldung bei Erkrankung meines Kindes?

Bei Erkrankung Ihres Kindes benötigen Sie eine ärztliche Bescheinigung für die Krankenkasse. Diese kann seit Juli 2024 auch telefonisch für maximal 5 Kalendertage ausgestellt werden. Die Bescheinigung dient gleichzeitig als Antrag auf Kinderkrankengeld. Hier erfahren Sie mehr dazu.

Wie und wann muss man die Krankmeldung an die Krankenkasse senden?

Die Krankmeldung können Arbeitgeber bei der Krankenkasse digital abrufen.
Die Krankmeldung können Arbeitgeber bei der Krankenkasse digital abrufen.

Eine Krankmeldung ist essenziell, um sowohl den Arbeitgeber als auch die Krankenkasse über eine Krankheit zu informieren.

Seit dem 1. Januar 2023 erfolgt die Übermittlung der elektronischen Krankmeldung an die Krankenkasse automatisch durch Ihren Arzt. Sie müssen als Arbeitnehmer also nicht mehr selbst aktiv werden, um die Krankmeldung an die Krankenkasse zu senden.

Ist es Pflicht, die Krankmeldung an die Krankenkasse zu schicken?
Die Übermittlung der Krankmeldung an die Krankenkasse ist Pflicht. Als Arbeitnehmer sind Sie zudem gesetzlich verpflichtet, Ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich Ihrem Arbeitgeber mitzuteilen.

Wie reiche ich eine Krankmeldung bei der Krankenkasse ein, wenn ich privat versichert bin? In diesem Fall gibt es keine automatische Übermittlung der Krankmeldung. Der Arbeitnehmer muss die Meldung selbst an die private Krankenversicherung senden. Zudem erhalten privat Versicherte in der Regel kein Krankengeld, sondern müssen dies durch eine separate Krankentagegeldversicherung absichern.

Geht bei einem Arbeitsunfall die Krankmeldung an die BG oder die Krankenkasse?

Bei einem Arbeitsunfall gibt es eine Sonderregelung: Hier wird die Krankmeldung nicht zur Krankenkasse, sondern an die Berufsgenossenschaft (BG) gesendet. Arbeitnehmer sollten ihren Arbeitgeber sofort informieren, damit dieser die Meldung korrekt weiterleiten kann. Das Vorgehen bei einem Arbeitsunfall sieht wie folgt aus:

  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitsunfall zu melden, wenn der Arbeitnehmer mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist.
  • Der betroffene Arbeitnehmer sollte einen Durchgangsarzt aufsuchen.
  • Die Berufsgenossenschaft übernimmt in diesem Fall die Behandlungskosten.

Häufige Probleme bei der Krankmeldung

Wenn Ihr Arzt das Senden der Krankmeldung an die Krankenkasse vergessen hat, kontaktieren Sie ihn für eine erneute Übermittlung der eAU.
Wenn Ihr Arzt das Senden der Krankmeldung an die Krankenkasse vergessen hat, kontaktieren Sie ihn für eine erneute Übermittlung der eAU.

Obwohl mittlerweile viele Prozesse digitalisiert sind, kommt es immer wieder zu Schwierigkeiten bei der Übermittlung der Krankmeldung an die Krankenkasse. Insbesondere technische Fehler, Verzögerungen bei der elektronischen Übermittlung oder unklare Zuständigkeiten können dazu führen, dass die Krankmeldung nicht rechtzeitig oder fehlerhaft bei der Krankenkasse eingeht.

Dies kann für Arbeitnehmer unangenehme Folgen haben, wie z. B. Verzögerungen bei der Lohnfortzahlung oder Rückfragen des Arbeitgebers. Im folgenden finden Sie die häufigsten Probleme und was Sie in diesen Fällen tun können.

Ihr Arzt hat die Krankmeldung nicht an die Krankenkasse geschickt

Wenn die Krankmeldung nicht bei der Krankenkasse angekommen ist, kontaktieren Sie Ihren Arzt und bitten Sie um eine erneute Übermittlung der eAU.

Falls möglich, können Sie auch eine Kopie der AU per Einschreiben an die Krankenkasse senden, um Verzögerungen zu vermeiden. Bewahren Sie Nachweise über Ihre Bemühungen auf (z. B. Quittungen für Einschreiben), um im Streitfall abgesichert zu sein.

Die Krankenkasse erkennt die Krankmeldung nicht an

Falls die Krankenkasse die AU nicht akzeptiert, sollten Sie umgehend die Krankenkasse kontaktieren. Folgende Schritte können Sie dabei unternehmen: 

  • Kontaktieren Sie Ihre Krankenkasse und fragen Sie nach dem Grund für die Ablehnung.
  • Überprüfen Sie, ob alle notwendigen Informationen korrekt übermittelt wurden.
  • Bitten Sie Ihren Arzt um eine erneute Übermittlung der eAU, falls technische Probleme aufgetreten sind.
  • Reichen Sie gegebenenfalls zusätzliche Nachweise ein, um die Arbeitsunfähigkeit zu belegen.

Die Krankmeldung wurde zu spät abgegeben – Gewährt die Krankenkasse Kulanz?

Krankmeldung: Ab wann zahlt die Krankenkasse?
Krankmeldung: Ab wann zahlt die Krankenkasse?

Das Bundessozialgericht entschied in seinem Urteil (Az. B 3 KR 23/22 R), dass Krankenversicherte ihr Recht auf Krankengeld behalten, selbst wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht rechtzeitig bei der Krankenkasse vorliegt.

Die Verantwortung für die elektronische Übermittlung der Krankschreibung liegt bei den behandelnden Ärzten. Sollte diese Übermittlung nicht erfolgen, hat dies keine negativen Auswirkungen auf den Anspruch des Versicherten auf Krankengeld.

Wird die Krankmeldung nicht an die Krankenkasse geschickt, kann eine Lohnkürzung die Folge sein: Ihr Arbeitgeber handelt im Rahmen des Gesetzes, wenn er eine Lohnkürzung vornimmt. Diese Maßnahme ist jedoch nur zulässig, solange Sie keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht haben. Sobald Sie das ärztliche Attest nachreichen und damit Ihre Abwesenheit offiziell begründen, entfällt die Grundlage für die Lohnkürzung. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, Ihnen den vollen Lohn auszuzahlen.

Was bekommt der Arbeitgeber bei der Krankmeldung von der Krankenkasse? Seit der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann der Arbeitgeber die Krankmeldung direkt bei der Krankenkasse abrufen. Folgende Informationen erhält der Arbeitgeber von der Krankenkasse:

  • Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit
  • Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
  • Kennzeichnung als Erst- oder Folgebescheinigung
  • Angabe, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt

Benötigen AG und/oder Krankenkasse auch bei Krankheit des Kindes eine Krankmeldung?

Eine Krankmeldung für Ihr Kind erhält die Krankenkasse in der Regel nicht.
Eine Krankmeldung für Ihr Kind erhält die Krankenkasse in der Regel nicht.

Sie benötigen ebenfalls eine Krankmeldung, wenn Ihr Kind erkrankt. Die Krankenkasse akzeptiert für den Bezug von Kinderkrankengeld eine ärztliche Bescheinigung, die Ihnen Ihr Arzt auch telefonisch ausgestellt kann.

Diese telefonische Kinderkrankmeldung ist seit Juli 2024 dauerhaft möglich, sofern das Kind in der Arztpraxis bekannt ist und die Krankschreibung medizinisch vertretbar ist. Die Bescheinigung gilt dabei für maximal 5 Kalendertage.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann studierte an der Universität Bremen und absolvierte sein Referendariat am OLG Celle. In Dublin erwarb er seinen Master of Arts (LL. M.). 2014 erhielt er seine Zulassung zum Rechtsanwalt. Er befasst sich u. a. mit Themenschwerpunkten wie Arbeitsverträgen und Kündigungen.

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