
In der Regel bekommen Arbeitnehmer im Krankheitsfall in erster Linie die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber ausgezahlt. Ab der siebten Krankheitswoche bekommen gesetzlich versicherte Arbeitnehmer statt der Lohnfortzahlung das Krankengeld. Dieses wird durch die Krankenkasse ausbezahlt.
Auch Auszubildenden und Personen, die das Arbeitslosengeld I beziehen, steht das Krankengeld zu. Aber Achtung: Nur gesetzlich versicherte Personen bekommen diese Leistung von Ihrer Krankenkasse. Privat Versicherten wird das Krankengeld in der Regel nicht ausbezahlt. Sie benötigen in der Regel eine Krankentagegeldversicherung.
Inhalt
Kompaktwissen: Das Krankengeld beantragen
Krankengeld müssen Sie beantragen, wenn Ihre Krankenkasse dies erfordert und Sie länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind.
Den Antrag auf Krankengeld stellen Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.
Rückwirkendes Krankengeld beantragen, ist in der Regel nicht möglich. In diesem Abschnitt lesen Sie mehr dazu.
Für den Antrag auf Krankengeld brauchen Sie eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) und ggf. ein Antragsformular der Krankenkasse. Den genauen Ablauf des Antrags finden Sie hier.
Muss ich mein Krankengeld selbst beantragen?
Ob Sie das Krankengeld selbst beantragen müssen, hängt von Ihrer Krankenkasse ab. Von einigen Krankenkassen erhalten Sie das Krankengeld, ohne einen zu Antrag stellen. Andere Versicherungen erfordern einen Antrag.
Wie können Sie als Arbeitnehmer das Krankengeld also selbst beantragen? Sind Sie Mitglied einer Krankenversicherung, die das Krankengeld nicht automatisch auszahlt, müssen Sie sich schnellstmöglich telefonisch oder persönlich bei der Krankenkasse melden.
Je nach Krankenkasse erfolgt die Meldung anhand eines Formulars oder eines formlosen Schreibens. Sie prüft daraufhin die eingereichten Dokumente und entscheidet, ob Sie einen Anspruch auf Krankengeld haben.
Wenn Sie sich unsicher sind, welche Vorgehensweise auf Ihre Krankenkasse zutrifft, kontaktieren Sie diese bestenfalls oder informieren Sie sich über deren Online-Portal.
Sind Sie Mitglied einer Krankenkasse, die das Krankengeld automatisch zahlt, gestaltet sich der Ablauf folgendermaßen:
- Der Arzt bescheinigt die Arbeitsunfähigkeit und übermittelt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) an den Arbeitgeber.
- Bis zur siebten Krankheitswoche bekommen Sie die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Sind Sie während der ersten vier Wochen eines neuen Jobs krank, haben Sie keinen Anspruch auf die Lohnfortzahlung. Anstelle davon bekommen Sie das Krankengeld.
- Vor Ablauf der sechsten Woche teilt der Arbeitgeber der Krankenkasse mit, dass die Lohnfortzahlung enden wird.
- Die Krankenkasse nimmt daraufhin Kontakt mit Ihnen auf. Oft schickt sie einen Fragebogen, den Sie ausfüllen und zurückschicken müssen.
- Daraufhin prüft die Krankenkasse, ob Anspruch auf das Krankengeld besteht.
- Wird dieser Anspruch genehmigt, zahlt die Krankenkasse fortan das Krankengeld.
Wichtige Frist: Werden Sie von einem Privatarzt behandelt, also einem Arzt der nicht über die gesetzliche Krankenkasse abrechnet, müssen Sie laut § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V innerhalb einer Woche die Krankschreibung selbst bei der Krankenkasse einreichen.
Wie lange dauert es, bis das Krankengeld nach dem Antrag genehmigt wird?
Die Bearbeitungs- und Genehmigungsdauer des Antrags bei der Krankenkasse hängt von der jeweiligen Versicherung ab.
Damit der Antrag für das Krankengeld möglichst schnell und reibungslos bearbeitet werden kann, sollten alle notwendigen Unterlagen und Bescheinigungen der Krankenkasse vorliegen. Prüfungen und Rückfragen seitens der Versicherung aufgrund fehlender oder unvollständiger Unterlagen können den Prozess verzögern.
Welche Unterlagen benötigt werden, hängt ebenfalls von Krankenkasse zu Krankenkasse ab. Grundsätzlich brauchen Sie für Ihren Antrag das ausgefüllte Formular (falls erforderlich) und die AU.
Wie lange kann man das Krankengeld beantragen?
Die Auszahlung des Krankengeldes (einschließlich der Lohnfortzahlung) ist bei derselben Erkrankung auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt. Dies regelt § 48 Abs. 1 SGB V.
Damit der Antrag für Krankengeld bestehen bleibt, muss der zuständige Arzt Sie ohne Unterbrechung arbeitsunfähig schreiben. Damit es nicht zu einer Unterbrechung kommt, sollten Sie rechtzeitig vor Ablauf der AU einen Termin bei Ihrem Arzt vereinbaren.
Krankengeld beantragen: auch nach einer Kündigung möglich?
Wenn Sie Krankengeld erhalten und während dieser Zeit kündigen, endet Ihr Anspruch auf Krankengeld möglicherweise.
Besteht nämlich kein Arbeitsverhältnis mehr, wird der Anspruch auf Krankengeld entweder beendet oder muss neu bewertet werden.
Das Krankengeld zu beantragen, ist auch bei Arbeitslosigkeit möglich. Personen, die Arbeitslosengeld bekommen, müssen sich im Krankheitsfall krankmelden. Dauert die Krankheit länger als sechs Wochen, bekommen Betroffene nach der Leistungsfortzahlung ebenfalls Krankengeld.
Kann man das Krankengeld auch rückwirkend beantragen?
Grundsätzlich wird das Krankengeld immer rückwirkend ausgezahlt – bis zu dem Tag, an dem die AU zuletzt ausgestellt wurde. Eine Krankschreibung rückwirkend beantragen ist hingegen nicht möglich. Laut § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V besteht der Anspruch auf Krankengeld:
„im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.“
Als Beispiel: Besucht ein Arbeitnehmer seinen Arzt am Freitag und ist bereits seit Mittwoch krank, schreibt der Arzt die AU trotzdem seit Freitag aus. Beantragt der Arbeitnehmer daraufhin Krankengeld, wird ihm erst ab Freitag das Krankengeld bezahlt. In diesem Sinn ist es nicht möglich, rückwirkend Krankengeld zu beantragen.
Kann ich einen Antrag für das Krankengeld stellen, wenn mein Kind krank ist
Der Antrag auf Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes ist in § 45 Abs. 1 SGB V geregelt. Arbeitsfähige Eltern können Krankengeld beantragen, wenn ihr Kind krank ist und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es muss ein ärztliches Zeugnis vorliegen, das bestätigt, dass der Arbeitnehmer aufgrund der Erkrankung seines Kindes zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege von der Arbeit fernbleiben muss.
- Keine andere Person im Haushalt ist in der Lage, das Kind zu betreuen, zu beaufsichtigen oder zu pflegen.
- Das Kind darf höchstens 12 Jahre alt sein oder es muss eine Behinderung haben.