Ab wann gibt es Hitzefrei im Büro?

Hitzefrei im Büro: Gibt es das überhaupt?

Artikel verfasst von Gitte H.

Letzte Aktualisierung am: 22. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Büroarbeit: Ist eine Freistellung bei hohen Temperaturen möglich?

Ab wann gibt es Hitzefrei im Büro?
Ab wann gibt es Hitzefrei im Büro?

Wenn die Temperaturen in die Höhe klettern, lässt bei den meisten Menschen die Konzentrationsfähigkeit nach. Und wer besonders empfindlich ist, bekommt die Hitze auch körperlich zu spüren. Kreislaufprobleme wie Kopfschmerzen, Benommenheit oder Erschöpfung können auftreten. Ans Arbeiten ist dann oft nicht mehr zu denken.

Aber dürfen Beschäftigte bei hohen Temperaturen einfach die Arbeit niederlegen? Gibt es so etwas wie Hitzefrei im Büro? Gibt das Arbeitsrecht irgendwelche Regelungen diesbezüglich vor? Wir verraten es Ihnen in unserem Ratgeber!

Kompaktwissen: Hitzefrei im Büro

Gibt es im Büro Anspruch auf Hitzefrei?

Nein. Weder im Büro noch an anderen Arbeitsplätzen besteht für Arbeitnehmer ein Recht auf Hitzefrei. Herrschen allerdings in einem Arbeitsraum über 35 °C, kann er als ungeeignet eingestuft werden. Das Arbeiten in diesem Raum ist dann erst wieder erlaubt, wenn die Raumtemperatur sich abgekühlt hat.

Muss der Arbeitgeber bei hohen Temperaturen Maßnahmen ergreifen?

Ja. Gemäß der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) muss der Arbeitgeber für eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur sorgen und zum Beispiel einen wirksamen Schutz gegen übermäßige Sonneneinstrahlungen bereitstellen. Darüber hinaus schreiben die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) bei bestimmten Lufttemperaturen konkrete Maßnahmen vor. Mehr Informationen dazu erhalten Sie hier.

Müssen sich Arbeitnehmer bei Hitze an die Kleiderordnung im Büro halten?

Grundsätzlich ja, allerdings darf die vorgeschriebene Kleidung nicht die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers beeinträchtigen oder gar dessen Gesundheit gefährden. Daher ist es oft angebracht, die Kleidervorschriften bei hohen Temperaturen zu lockern. Sprechen Sie Ihren Arbeitgeber wenn nötig darauf an, sollte er nicht selbst auf die Idee kommen.

Büroarbeit bei Hitze: Vorschriften zum Arbeitsschutz

So etwas wie Hitzefrei gibt es im Büro leider nicht. Das heißt aber nicht, dass Arbeitnehmer hohe Temperaturen einfach klaglos hinnehmen müssen. Denn hier greifen eine Reihe von Gesetzen:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Die Arbeit muss so gestaltet sein, dass eine Gesundheitsgefährdung möglichst vermieden wird. Der Arbeitgeber hat entsprechende Maßnahmen zu treffen. (§ 4 ArbSchG)
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV): Arbeits-, Sanitär- und Pausenräume müssen eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur haben. Zudem müssen Fenster über eine Abschirmung gegen übermäßige Sonneneinstrahlung verfügen. (Anhang 3.5 ArbStättV)
  • Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A3.5: Hier finden sich konkrete technische Anforderungen zur Raumtemperatur von Arbeitsräumen, wie z. B. Büros.

Die Temperaturen im Büro dürfen die Gesundheit der Angestellten also nicht beeinträchtigen. Daher sind Arbeitgeber verpflichtet, bei zu großer Hitze geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Doch wie sehen diese konkret aus?

Hitze im Büro: Wann müssen Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen?

Hitzefrei gibt es im Büro nicht, aber Maßnahmen muss der Arbeitgeber trotzdem treffen.
Hitzefrei gibt es im Büro nicht, aber Maßnahmen muss der Arbeitgeber trotzdem treffen.

In der ArbStättV selbst findet sich nur eine konkrete Vorschrift: Fenster müssen sich so abschirmen lassen, dass eine übermäßige Sonneneinstrahlung auf den Arbeitsplatz vermeidbar ist. Ausnahmen können für bestimmte Arten von Arbeitsstätten oder Arbeitsverfahren gelten. In Büros gibt es in der Regel jedoch keinen Grund, keine anständigen Rollos oder Jalousien zu installieren.

Ansonsten gibt die ArbStättV nur vor, dass „eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur” am Arbeitsplatz herrschen muss. Diese schwammige Vorschrift ist nicht sehr hilfreich, glücklicherweise gibt es aber noch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Hierbei handelt es sich um Texte, die die Anforderungen der ArbStättV konkretisieren.

Der Punkt „Raumtemperatur” wird in der ASR A3.5 behandelt. Sie gilt u. a. für Räume, an die keine besonderen Temperaturanforderungen gestellt werden, wie es z. B. für Kühlräume der Fall wäre. Büros fallen also üblicherweise unter diese Regel. Hier dürfen nicht mehr als 26 °C herrschen. Übersteigt die Raumtemperatur diesen Wert, muss Folgendes passieren:

  • über 26 °C bis 30 °C: Es muss eine angepasste Gefährdungsbeurteilung erfolgen: Kann das Arbeiten bei diesen Temperaturen zu einer Gesundheitsgefährdung führen? Anhand dieser Beurteilung ist darüber zu entscheiden, ob Maßnahmen notwendig sind.
  • über 30 °C bis 35 °C: Spätestens jetzt müssen Maßnahmen getroffen werden, um die Beanspruchung der Arbeitnehmer zu verringern.
  • über 35 °C: Der Raum ist nicht mehr zum Arbeiten geeignet, solange die 35-Grad-Marke überschritten wird oder nicht das Arbeiten unter ganz besonderen Maßnahmen (z. B. mit Hitzeschutzkleidung, Entwärmungsphasen oder Luftduschen) ermöglicht wird.

In Büros stehen für gewöhnlich weder Schutzkleidung noch besondere Abkühlungsvorrichtungen zur Verfügung. Sollte hier die Lufttemperatur im Raum tatsächlich mehr als 35 °C betragen, bleibt dem Arbeitgeber manchmal tatsächlich nichts anderes übrig, als seine Angestellten nach Hause zu schicken. In so einem Fall kann es also wirklich sowas wie ein „Hitzefrei” im Büro geben. Besteht jedoch die Möglichkeit, die Arbeit in einen kühleren Raum oder ins Home Office zu verlegen, werden die Beschäftigten wohl trotzdem arbeiten müssen.

Mögliche Maßnahmen bei 26+ °C Raumtemperatur

Abkühlung im Büro: Statt Hitzefrei zu geben, kann der Arbeitgeber Getränke zur Verfügung stellen,
Abkühlung im Büro: Statt Hitzefrei zu geben, kann der Arbeitgeber Getränke zur Verfügung stellen,

Die ASR A3.5 gibt zwar vor, wann der Arbeitgeber Maßnahmen bei Hitze ergreifen muss, aber nicht, wie diese aussehen müssen. Die Regel beinhaltet lediglich einige beispielhafte Vorschläge, was getan werden kann, letztendlich bleibt das aber dem Arbeitgeber überlassen. Er muss jedoch gemäß der Gefährdungsbeurteilung entscheiden.

Hier sind einige Beispiele für mögliche Maßnahmen:

  • Bereitstellung von Getränken
  • Klimaanlagen und/oder Ventilatoren
  • Lüften am frühen Morgen
  • Lockerung der Bekleidungsvorschriften
  • Verlagerung der Arbeitszeiten
  • Abschalten von elektrischen Geräten, die gerade nicht gebraucht werden
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Über den Autor

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Gitte H.

Gitte hat einen Abschluss in Germanistik und Kommunikationswissenschaften. Vor ihrer Zeit bei arbeitsvertrag.org arbeitete sie als Lektorin für ein Biografie-Unternehmen. Seit 2017 gehört sie zu unserem Team und schreibt über Arbeitnehmerrechte.

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