Die unterschiedlichsten Personengruppen üben eine geringfügige Beschäftigung bzw. einen sogenannten „Minijob“ aus: Rentner bessern dadurch ihre Rente auf, Studierende verdienen sich damit etwas neben dem Studium dazu und Arbeitsuchende sehen darin möglicherweise den Wiedereinstieg ins Berufsleben.
Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis geht allerdings mit einigen Besonderheiten einher, was mitunter die Sozialversicherung, das Gehalt, die Lohnsteuer sowie den Urlaubsanspruch betrifft. Infos dazu finden Sie in diesem Ratgeber.
Hinweis: Im Januar 2025 wurde die Lohnobergrenze für eine geringfügige Beschäftigung auf 556 Euro monatlich erhöht – vormals waren es 538 Euro.
Inhalt
Kompaktwissen: Geringfügige Beschäftigung
Um eine geringfügige Beschäftigung handelt es sich grundsätzlich bei Arbeitsverhältnissen, bei denen das monatliche Gehalt eine Grenze von regelmäßig 556 Euro nicht übersteigt (Grenze bis Ende Dezember 2024 noch bei 538 Euro). In Ausnahmefällen dürfen Sie als geringfügig Beschäftigter im Monat auch mal mehr verdienen als 538 Euro, sofern eine Höchstgrenze von 6.672 Euro im Jahr nicht überschritten wird.
Eine geringfügige Beschäftigung wird auch als Minijob, daher gibt es zwischen diesen beiden Beschäftigungsformen keinen Unterschied.
In der Vergangenheit war eine geringfügige Beschäftigung auf eine Arbeitszeit von maximal 15 Stunden in der Woche begrenzt; diese Vorschrift gibt es jedoch bereits seit 2003 nicht mehr. Solange Sie die Grenze von 556 Euro monatlich nicht überschreiten, dürfen Sie also beliebig viele Stunden wöchentlich arbeiten. Erhalten Sie aktuellen Mindestlohn von 12,82 Euro brutto pro Stunde (Stand: Januar 2025), sind höchstens 43,3 Stunden im Monat zulässig.
Grundsätzlich müssen Sie als geringfügig Beschäftigter keine Beiträge zur Sozialversicherung entrichten. Dies ändert sich allerdings, sobald Ihre Vergütung im Monat regelmäßig über einem Betrag von 556 Euro liegt. Bedenken Sie, dass der Verdienst bei mehreren Minijobs zusammengerechnet wird; übersteigt Ihr Gehalt die 556-Euro-Marke, werden automatisch alle Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig.
Was bedeutet es, geringfügig beschäftigt zu sein?
Haben Sie einen Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung unterschrieben, befinden Sie sich in einem sogenannten Minijob, der umgangssprachlich auch als 450-Euro- oder 520-Euro-Job bezeichnet wurde. Der Grund dafür ist, dass das Gesetz ursprünglich genau dieses Arbeitsentgelt vorgeschrieben hat. Mittlerweile heißt es in § 8 Absatz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV):
Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn […] das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt […]“.
Welche Verdienstgrenze für geringfügige Jobs gilt, hängt maßgeblich vom Mindestlohn ab. Für das Jahr 2025 kann diese Tätigkeit monatlich im Durchschnitt mit maximal 556 Euro entlohnt werden. Sofern die Höchstgrenze von 6.672 Euro jährlich nicht überschritten wird, dürfen Sie als „Minijobber“ im Monat auch einmal mehr verdienen. Bereits seit 2003 gibt es im Übrigen keine Vorschriften mehr für geringfügig Beschäftigte, welche die Stunden pro Woche begrenzen. Sie können Ihrer Tätigkeit als 556-Euro-Jobber daher für so viele Stunden wöchentlich nachgehen, wie es Ihnen beliebt, solange die Verdienstgrenze eingehalten wird.
Gemäß § 8 Absatz 1 SGB IV liegt ein geringfügiges Arbeitsverhältnis überdies auch dann vor, wenn
[…] die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.“
Soll die geringfügige Beschäftigung laut Vertrag höchstens 70 Arbeitstage oder drei Monate jährlich Bestand haben, findet die Geringfügigkeitsgrenze von 556 Euro normalerweise keine Anwendung. Dies gilt jedoch nicht, wenn Sie den Minijob allein aus dem Grund ausüben, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten („Berufsmäßigkeit“). Die Anmeldung für geringfügig Beschäftigte muss der Chef übrigens spätestens sechs Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses umsetzen.
Geringfügige Beschäftigung: Beiträge zur Sozialversicherung entfallen
Da der Verdienst bei einem Minijob nicht sonderlich hoch ist, müssen grundsätzlich keine Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt werden. Auch Steuern fallen im Allgemeinen keine an, sodass Sie Ihr Gehalt als Minijobber in voller Höhe von 556 Euro behalten können. Die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge übernimmt der Arbeitgeber, wenn eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird.
13 Prozent des Einkommens gehen dabei als Pauschalbeitrag zur Kranken- und 15 Prozent als Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung direkt an die sogenannte Minijob-Zentrale. Sind Sie als Minijobber freiwillig gesetzlich oder privat versichert, entfällt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung vonseiten des Arbeitgebers.
Eine Ausnahme in Bezug auf die Sozialabgaben geringfügig Beschäftigter stellt allerdings die Rentenversicherung dar.
Bereits seit dem 1. Januar 2013 existiert eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um einen Anteil von 3,6 Prozent, den der Chef normalerweise direkt vom Gehalt einbehält und zusammen mit seinem Pauschalbeitrag an die Minijob-Zentrale entrichtet.
Auch wenn der Anteil sehr gering ist, profitieren geringfügig Beschäftigte dadurch dennoch von den vollen Leistungsansprüchen aus der Rentenversicherung. Wer darauf verzichten möchte, kann sich allerdings auch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dies müssen Sie in diesem Fall schriftlich beim Arbeitgeber beantragen. Anschließend übernimmt er weiterhin die Zahlung von 15 Prozent als Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung und Sie erwerben lediglich anteilige Ansprüche.
Übrigens: Wenn Ihr Chef eine pauschale Lohnsteuererhebung vornimmt, müssen Sie für eine geringfügige Beschäftigung keine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen.
Dürfen Sie auch zwei geringfügige Beschäftigungen ausüben?
Es ist zwar grundsätzlich nicht verboten, mehreren Minijobs nachzugehen, dabei sollten Sie jedoch bedenken, dass Ihre Einkünfte daraus addiert werden müssen (§ 8 Absatz 2 SGB IV). Verdienen Sie dadurch regelmäßig mehr als 556 Euro im Monat, werden beide Tätigkeiten nicht mehr als geringfügige Beschäftigung angesehen und Sie müssen entsprechend für beide Jobs Beiträge zur Sozialversicherung zahlen.
Zur Verdeutlichung zwei kurze Beispiele:
- Alexander verdient im Monat in einem Minijob 80 Euro, in einem anderen 200 Euro und in einem weiteren 160 Euro. Obwohl er insgesamt drei verschiedenen geringfügigen Beschäftigungen nachgeht, bleibt er mit seinem monatlichen Verdienst von 440 Euro unter der Grenze und ist von der Sozialversicherungspflicht befreit.
- Felix übt 2 geringfügige Beschäftigungen aus, wobei er von einem Arbeitgeber 340 Euro und von einem anderen 300 Euro im Monat ausgezahlt bekommt. Zwar bleibt er bei jedem Job unter der monatlichen Grenze von 556 Euro, jedoch verdient er im Monat insgesamt 640 Euro, weshalb beide Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig sind.
Wird eine geringfügige Beschäftigung mit dem Mindestlohn vergütet?
Seit dem 1. Januar 2015 gibt es in Deutschland eine gesetzliche Lohnuntergrenze. Die Vorschriften dazu sind im Mindestlohngesetz (MiLoG) festgehalten. Aktuell beträgt der Mindestlohn 12,82 Euro (Stand: Januar 2025) brutto pro geleistete Arbeitsstunde. Allerdings muss dieser Betrag längst nicht allen Arbeitnehmern in Deutschland gezahlt werden, da das MiLoG diverse Ausnahmen vorsieht.
Dazu zählen unter anderem Selbstständige, Pflichtpraktikanten oder Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Daraus ergibt sich: Sind Sie älter als 18 Jahre und üben eine geringfügige Beschäftigung aus, haben Sie Anspruch auf den Mindestlohn. Sind Sie hingegen noch unter 18, ist Ihr Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, Ihnen mindestens 12,82 Euro (Stand: Januar 2025) brutto pro Stunde zukommen zu lassen.
Wichtig: Zahlt der Arbeitgeber den Mindestlohn für eine geringfügige Beschäftigung, müssen die Stunden im Monat entsprechend angepasst werden, damit die Grenze von 556 Euro nicht überschritten wird. Aufgrund der momentanen Lohnuntergrenze sind höchstens 43,3 Stunden monatlich möglich.
Welchen Urlaubsanspruch haben geringfügig Beschäftigte?
Auch wenn sich das Gerücht, Minijobber hätten weniger Urlaub als Arbeitnehmer in Vollzeit, hartnäckig hält, entspricht es dennoch nicht der Wahrheit: Der Urlaubsanspruch für eine geringfügige Beschäftigung ist laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) derselbe wie für eine Vollzeitstelle und richtet sich stets danach, an wie vielen Tagen in der Woche gearbeitet wird.
Die Arbeitsstunden spielen dabei keine Rolle. Gemäß § 3 Absatz 1 BUrlG liegt der gesetzliche Jahresurlaub bei mindestens 24 Tagen.
Da das Gesetz jedoch von einer Sechs-Tage-Woche ausgeht und geringfügig Beschäftigte im Regelfall an weniger Tagen in der Woche arbeiten, bedarf es einer kleinen Umrechnung. Der folgenden Tabelle können Sie entnehmen, bei wie vielen wöchentlichen Arbeitstagen Ihnen wie viele Urlaustage gesetzlich zustehen:
Arbeitstage pro Woche | Gesetzliche Urlaubstage im Jahr |
---|---|
6 | 24 |
5 | 20 |
4 | 16 |
3 | 12 |
2 | 8 |
1 | 4 |
Beläuft sich Ihre geringfügige Beschäftigung auf lediglich einen Tag in der Woche, muss Ihnen Ihr Chef demzufolge mindestens vier Tage im Jahr Urlaub gewähren. Gehen Sie hingegen an fünf Wochentagen einem Minijob nach und arbeiten dafür nur ein paar Stunden, beträgt Ihr jährlicher Urlaubsanspruch bei geringfügiger Beschäftigung mindestens 20 Tage, wie bei regulären Vollzeitmitarbeitern auch.
Bedenken Sie: Im Bundesurlaubsgesetz ist lediglich die Mindestanzahl an Urlaubstagen im Jahr definiert. Stehen in Ihrem Arbeitsvertrag mehr Tage oder ein für Sie geltender Tarifvertrag sieht einen höheren Urlaubsanspruch vor, sind diese Angaben für Sie maßgeblich. Die gesetzliche Anzahl an Mindesturlaubstagen im Jahr darf dabei also stets überschritten, allerdings keinesfalls unterschritten werden – auch nicht, wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt.
Wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung als Rentner ausüben
Fällt Ihre Rente etwas mau aus und Sie möchten sie etwas aufbessern, eignet sich eine geringfügige Beschäftigung hervorragend für dieses Vorhaben. Je nachdem, ob Sie die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben oder nicht, können allerdings die Abzüge bezüglich der Rentenversicherung variieren:
- Sobald Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, entfällt die Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge für Sie. Ihr Arbeitgeber wird zwar weiterhin den Pauschalbeitrag von 15 Prozent entrichten, allerdings hat dies oder Ihre geringfügige Beschäftigung auf die Rente keine Auswirkungen. Möchten Sie auf freiwilliger Basis weiterhin Beiträge zahlen, können Sie dadurch Ihre Rente auch nach Eintritt der Regelaltersgrenze noch erhöhen.
- Haben Sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht, sind Sie weiterhin verpflichtet, Ihrer Rentenversicherungspflicht nachzukommen (3,6 Prozent). Sie können sich zwar von dieser Pflicht befreien lassen, indem Sie einen Antrag bei Ihrem Arbeitgeber stellen, allerdings erwerben Sie dann auch nur anteilige Rentenansprüche.
Infos zur Kündigung von geringfügig Beschäftigten
Möchten Arbeitgeber einem Minijobber eine Kündigung aussprechen, müssen Sie bedenken, dass das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) auch bei geringfügigen Beschäftigungen anzuwenden ist – sofern mehr als zehn Mitarbeiter im Betrieb beschäftigt sind (§ 23 KSchG) und der betroffene Mitarbeiter seit mehr als sechs Monaten ohne Unterbrechung dort arbeitet (§ 1 KSchG).
In diesem Fall müssen Arbeitgeber die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 622 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) einhalten, wenn Sie einen geringfügig Beschäftigten entlassen möchten:
Länge der Betriebszugehörigkeit | Länge der Kündigungsfrist |
---|---|
2 Jahre | 1 Monat zum Kalendermonatsende |
5 Jahre | 2 Monate zum Kalendermonatsende |
8 Jahre | 3 Monate zum Kalendermonatsende |
10 Jahre | 4 Monate zum Kalendermonatsende |
12 Jahre | 5 Monate zum Kalendermonatsende |
15 Jahre | 6 Monate zum Kalendermonatsende |
20 Jahre | 7 Monate zum Kalendermonatsende |
Wichtig: Diese Fristen sind im Regelfall nur dann von Bedeutung, wenn der Chef die geringfügige Beschäftigung beenden möchte. Möchten Sie als 556-Euro-Jobber kündigen, ist normalerweise eine Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende maßgeblich. Im Arbeitsvertrag kann jedoch auch vereinbart worden sein, dass die in § 622 Absatz 2 BGB definierten Kündigungsfristen für beide Parteien gelten.
Eine Besonderheit gibt es in Bezug auf die Kündigungsfrist allerdings, wenn eine geringfügige Beschäftigung nur sehr kurz Bestand haben soll. § 622 Absatz 5 BGB besagt:
Einzelvertraglich kann eine kürzere […] Kündigungsfrist nur vereinbart werden, […] wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird; […]“
Wenn Sie also z. B. lediglich für ein oder zwei Monate eine geringfügige Beschäftigung ausüben, darf Ihre Kündigungsfrist kürzer sein als die allgemeine von vier Wochen. In einzelnen Fällen ist es dann sogar zulässig, im Vertrag zu vereinbaren, dass die geringfügige Beschäftigung mit einer Frist von einem Tag gekündigt werden darf.
Guten Tag,
ich arbeite am Theater als Minijoberin…die Arbeitstage und somit Verdienste variieren von Monat zu Monat…übersteigen aber niemals die Obergrenze von 538€..meine Frage…steht mir dennoch Urlaub zu und darf ich mir den auszahlen lassen, da ich ja als Rentner ansonsten genügend freie Tage habe?…Gruss G. Mahnke