Verrät eine Person einer anderen ein Geheimnis, das ihr im Vertrauen erzählt wurde und welches sie eigentlich für sich behalten sollte, hat das nicht nur im privaten Leben Konsequenzen.
Die Konkurrenz belebt das Geschäft? Das ist nicht immer so. Um wettbewerbsfähig zu bleiben, müssen sich Unternehmen einiges einfallen lassen, um dem Verbraucher zu signalisieren, dass ihre Produkte oder die Dienstleistungen besser sind als die der anderen Firmen.
Der Gesetzgeber sorgt deshalb mittels Gesetzen dafür, dass mit fairen Mitteln gekämpft wird und alle die gleichen Chancen haben. Eines dieser Gesetze ist das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), das regelt, wie sich Arbeitnehmer in Bezug auf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verhalten müssen und was ein Verrat dieser Geheimnisse nach sich ziehen kann.
Doch was genau ist eigentlich ein Geheimnisverrat? Welche Informationen gelten als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse? Welche arbeitsrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen können die Folge sein? Droht bei Geheimnisverrat die fristlose Kündigung?
Übrigens: Das GeschGehG ist erst seit dem 26. April 2019 in Kraft. Es löste damit § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ab, welcher zuvor den Geheimnisverrat regelte.
Inhalt
Kompaktwissen: Geheimnisverrat
Die Kriterien, nach denen ein Geheimnis im Arbeitsrecht definiert wird, finden Sie hier.
Ja, gemäß § 23 GeschGehG kann Geheimnisverrat mit drei Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bestraft werden.
Ja, Arbeitnehmer müssen in diesem Fall mit Vertragsstrafen, einer Abmahnung oder sogar einer Kündigung rechnen.
Was ist Geheimnisverrat?
Die Verschwiegenheitspflicht ist eine der wichtigsten Nebenpflichten eines Arbeitnehmers, die stets eingehalten werden sollte, um nicht des Geheimnisverrats beschuldigt zu werden. Nicht zuletzt kann ein solcher Geheimnisverrat nämlich weitreichende Konsequenzen haben. Im Folgenden soll geklärt werden, wann ein Geheimnisverrat vorliegt und was genau unter Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu verstehen ist.
Wozu dient das GeschGehG?
Das GeschGehG soll Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer davor schützen, dass Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse nicht an Dritte weitergegeben werden. Das Ziel ist es, das der Wettbewerb durch dieses Gesetz unverfälscht bleibt.
§ 23 des GeschGehG: Geheimnisverrat
Das GeschGehG legt unter § 23 fest, dass ein Arbeitnehmer Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut wurden oder zu denen er im Rahmen der Erfüllung seiner Dienste Zugang hat, für die Dauer des Dienstverhältnisses nicht unbefugt an Dritte weitergeben darf, wenn er dies aus folgenden Gründen tut:
- zu Wettbewerbszwecken
- zu seinem eigenen Nutzen
- zugunsten eines Dritten
- in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens zu schaden
Doch nicht nur der Geheimnisverrat an sich ist strafbar. Strafrechtliche Konsequenzen können laut § 4 des GeschGehG ebenso drohen, wenn sich ein Mitarbeiter Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse unbefugt verschafft oder sichert. Dies kann geschehen durch:
- Nutzung technischer Mittel
- Herstellung einer Wiedergabe, die das Geheimnis beinhaltet
- Wegnahme einer Sache, die das Geheimnis beinhaltet
Geheimnisverrat: Welche strafrechtlichen Konsequenzen drohen?
Wird gegen § 4 des GeschGehG verstoßen, gilt das gemäß § 23 als Straftat. Die Strafe für Geheimnisverrat ist dementsprechend hoch. Der Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden. Übrigens ist auch schon allein der Versuch des Geheimnisverrats strafbar.
In schweren Fällen droht ebenfalls eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Liegt ein besonders schwerer Fall vor, kann hierbei aber eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verhängt werden. Ein schwerer Fall liegt laut § 23 des GeschGehG vor, wenn der Mitarbeiter:
- gewerbsmäßig handelt
- sich bei der Mitteilung der Informationen im Klaren darüber ist, dass das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis im Ausland verwertet werden soll
- diese Verwertung im Ausland selbst vornimmt
In der Regel wird der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nur strafrechtlich verfolgt, wenn ein entsprechender Antrag zum Beispiel durch den geschädigten Arbeitgeber gestellt wurde. Allerdings kann die Strafverfolgungsbehörde auch einschreiten, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
Wann gilt der Tatbestand als erfüllt?
Gilt jedes Ausplaudern von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gleich als Geheimnisverrat? Kann ich beispielsweise meinem Partner von unternehmensinternen Vorgängen erzählen? Geheimnisse können auf verschiedene Weise weitergegeben werden. Nicht immer liegt dabei ein Geheimnisverrat vor.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit tatsächlich ein Geheimnisverrat vorliegt:
- Die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse wurden in dem Zeitraum preisgegeben, in dem der Arbeitnehmer einer Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Arbeitgeber unterlag. Diese Pflicht besteht in der Regel ab Beginn der Tätigkeit und auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
- Der Geheimnisverrat muss einen der obengenannten Zwecke erfüllen und die Geheimnisse auf irgendeine Art verwertet werden. Das bedeutet, werden die Informationen von Dritten nicht verwendet, liegt kein Geheimnisverrat gemäß § 23 GeschGehG vor.
Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohen bei Geheimnisverrat?
Gibt ein Mitarbeiter geheime Informationen preis und verstößt damit gegen das GeschGehG, kann das nicht nur strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sondern ein Verstoß dieser Größenordnung kann sich auch negativ auf das Arbeitsverhältnis auswirken.
Die Vertrauensbasis ist nach einem Geheimnisverrat nämlich oft nicht mehr gegeben, da sich ein Arbeitgeber darauf verlassen können muss, dass sich der Arbeitnehmer in alle Belangen stets loyal und pflichtbewusst ihm gegenüber verhält und auch demnach handelt. In so einem Fall ist eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durchaus gerechtfertigt.
Was gilt eigentlich als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis?
Ein Betriebs- oder ein Geschäftsgeheimnis umfasst in der Regel eine Information, die von der Geschäftsführung bewusst und aus bestimmten Gründen geheim gehalten wird. Ihr obliegt in der Regel auch die Entscheidung, welche Mitarbeiter befugt sind und über dieses Geheimnis informiert werden oder dazu Zugang erhält.
Es gilt also, dass nicht unbedingt alle Mitarbeiter über Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Bescheid wissen müssen und auch nur eine begrenzte Anzahl an Personen aus dem Mitarbeiterkreis eingeweiht werden kann. Unbefugten Mitarbeitern bleibt somit der Zugang verwährt bzw. erfahren nicht davon.
Aber welche Informationen gelten eigentlich als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse? Damit eine Information als Betriebsgeheimnis oder als Geschäftsgeheimnis gilt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis muss in der Regel:
- auf das Unternehmen oder Unternehmensvorgänge bezogen sein
- nur einem bestimmten Personenkreis bekannt oder zugänglich sein
- aus wirtschaftlichen Interessen die Berechtigung dazu haben, geheim gehalten zu werden
Generell lässt sich also sagen, dass es sich nicht bei allen Informationen, die auf das Unternehmen oder auf das Geschäft bezogen sind, um betriebsinterne Geheimnisse handelt. Als Arbeitnehmer dürfen Sie also Bekannten oder Verwandten im Allgemeinen von Ihrer Arbeit erzählen, solange diese Informationen nicht der Geheimhaltungspflicht unterliegen.
Welche Informationen können ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellen?
Es gibt aber diverse Informationen und Daten, die geheim gehalten werden sollten, um keinen Geheimnisverrat zu begehen. Das können zum einen wirtschaftliche Daten oder Statistiken sein und zum anderen Informationen über geschäftliche oder personelle Angelegenheiten und Abläufe. Dazu gehören unter anderem Informationen über:
- Rechnungswesen und Buchhaltung (Steuerunterlagen, Umsatzzahlen und Investitionspläne)
- Personaldaten (Insbesondere Informationen zu Gehältern oder persönlichen Daten zu Mitarbeitern, die laut Datenschutz nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen)
- Kundendaten
- Preise und Produkte
- Verfahrensweisen, Konstruktionspläne, Produktionsabläufe
- Betriebsstrukturen, Organisationsabläufe und Marketingstrategien
Übrigens: Handelt es sich bei den Geheimnissen um illegale Aktivitäten, wie es zum Beispiel bei einer Straftat, einem Vertragsbruch oder einem Wettbewerbsverstoß der Fall ist, gilt die Geheimhaltungspflicht nicht. Das heißt, erfahren Sie davon, empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt einzuschalten und Anzeige zu erstatten.
Verschwiegenheitserklärung und Verschwiegenheitspflicht
Generell gehört die Verschwiegenheitspflicht zu einer der Nebenpflichten eines jeden Arbeitnehmers. Ist eine Person also in einem laufenden Arbeitsverhältnis, gilt für sie grundsätzlich die Verschwiegenheitspflicht über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
Dies gilt im Übrigen auch, wenn es sich um ein ruhendes Arbeitsverhältnis handelt. Es besteht demnach für den Arbeitgeber keine Pflicht, im Arbeitsvertrag auf die Verschwiegenheitspflicht hinzuweisen. Sinnvoll ist das aber allemal.
Oft sind sich Arbeitnehmer unsicher darüber, welche Informationen sie an Außenstehende weitergeben dürfen und fürchten deshalb, dass sie eventuell sogar schon einmal in der Vergangenheit Geheimnisverrat begangen haben. Wie sollte also die Verschwiegenheitspflicht gegenüber einem Mitarbeiter vermittelt werden?
Es bietet sich an, Regelungen zum Geheimnisverrat und daraus folgende Konsequenzen im Arbeitsvertrag mittels einer Klausel zu vermerken oder den Arbeitnehmer bei Beginn seiner Tätigkeit eine Geheimhaltungsvereinbarung unterschreiben zu lassen, damit im Ernstfall klar ist, wie vorgegangen werden muss.
Dabei sollte darauf geachtet werden, dass die Formulierung der entsprechenden Klausel oder der Erklärung nicht zu präzise ist, also dass sie nicht zu viele Informationen zu den einzelnen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen enthält. Außerdem sollte die Formulierung andererseits nicht zu schwammig und zu allgemein gehalten sein, sodass der Mitarbeiter im Nachhinein überhaupt nicht weiß, worüber er nun schweigen muss.
Wie lange muss ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis bewahrt werden?
Endet mit meinem Beschäftigungsverhältnis auch meine Verschwiegenheitspflicht gegenüber meinem ehemaligen Arbeitgeber?
Wie lange muss ich mich grundsätzlich an eine Geheimhaltungsvereinbarung halten, um sicher zu sein, dass ich keinen Geheimnisverrat begehe?
Bei der Verschwiegenheitspflicht gibt es grundsätzlich keine Verjährungsfrist. Hat ein Arbeitnehmer sich einmal gegenüber einem Arbeitgeber zur Verschwiegenheit verpflichtet, gilt dies auch, nachdem das Arbeitsverhältnis beendet ist und das auch unabhängig davon, ob die geheimen Informationen noch aktuell sind oder nicht.
Hierbei bietet sich aber an, im Arbeitsvertrag zu vermerken, dass die Verschwiegenheitspflicht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt und diese somit ebenfalls von ehemaligen Mitarbeitern einzuhalten ist.
Also das heiß Geheimnisverrat ist automatisch erfüllt, wenn man über interne Vorgänge über das Unternehmen spricht. Nicht nur, wenn man eine Verschwiegenheitserklärung unterzeichnet hat? Aber, man eignet sich Kenntnisse während der Tätigkeit an, die auch die Prozesse des Betriebs berühren. Darauf muss man doch zurückgreifen dürfen, sofern man bei einem neuen Arbeitgeber anfängt?