Feiertagszuschlag: Pflicht für Arbeitgeber?

Artikel verfasst von Jörg K.

Letzte Aktualisierung am: 24. Juli 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Beim Feiertagszuschlag herrscht oft Unsicherheit über den genauen Anspruch.
Beim Feiertagszuschlag herrscht oft Unsicherheit über den genauen Anspruch.

Viele Arbeitnehmer freuen sich, wenn Feiertage auf die Wochentage fallen, an denen sie normalerweise arbeiten müssen. Denn das sorgt meist dafür, dass neben den Wochenenden und Urlaubstagen weitere freie Tage entstehen, die nach eigenem Gutdünken gestaltet werden dürfen.

Manche Menschen müssen jedoch auch an Feiertagen malochen. Dabei steht oft die Frage zur Diskussion, ob ein gesetzlicher Feiertagszuschlag existiert. Der vorliegende Ratgeber liefert die Antwort. Hier erfahren Sie nicht nur, ob Zuschläge am Feiertag obligatorisch sind. Sie werden auch darüber informiert, wann ein Feiertagszuschlag steuerfrei ausfällt.

Kompaktwissen: Feiertagszuschlag

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf eine Feiertagszulage?

Nein, ein gesetzlicher Anspruch auf Feiertagszuschlag besteht nicht. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2006 ausdrücklich entschieden (Az. 5 AZR 97/05). Das Arbeitszeitgesetz sieht lediglich einen Nachtzuschlag für Nachtarbeiter vor, sofern diese keinen Freizeitausgleich für ihre Nachtschicht erhalten.

Wann können Arbeitnehmer dennoch einen Feiertagszuschlag verlangen?

Ein Anspruch auf Zahlung eines Feiertagszuschlags kann sich aus dem Arbeits- bzw. Tarifvertrag ergeben oder aufgrund einer sogenannten betrieblichen Übung, wenn der Arbeitgeber über längere Zeit freiwillig einen solchen Zuschlag bezahlt hat.

Müssen Arbeitgeber überhaupt irgendeinen Ausgleich für Arbeit an Sonn- und Feiertagen gewähren?

Ja. § 11 Abs. 3 ArbZG besagt, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer innerhalb von acht Wochen einen Ersatzruhetag gewähren muss, wenn dieser an einem Feiertag arbeitet, der auf einen Werktag fällt.

Zuschläge am Feiertag sind prinzipiell nicht vorgeschrieben

Das Wichtigste gleich vorneweg: Sonn- und Feiertagszuschläge sind nicht gesetzlich geregelt. Daraus folgt, dass kein Arbeitnehmer einen prinzipiellen Anspruch auf diese besitzt, unabhängig davon, an wie vielen Feiertagen er arbeitet. Das geht auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes aus dem Jahr 2006 zurück (Az: 5 AZR 97/06)

Doch auch wenn der Feiertagszuschlag nicht im Gesetz verankert ist, kann ein Anspruch auf ihn vorhanden sein. Dazu sind jedoch spezielle Regelungen notwendig, die beispielsweise in Arbeits- oder Tarifvertrag verankert sind. Auch in einer Betriebsvereinbarung können Zuschläge für die Arbeit an Feiertagen festgeschrieben sein.

Nicht zuletzt führt eine betriebliche Übung zu einem Anspruch auf Feiertagszuschlag. Von dieser ist zu sprechen, wenn ein Arbeitgeber wiederholt an Feiertagen Zuschlagszahlungen getätigt hat. Dadurch erhalten die betroffenen Beschäftigten ab einem bestimmten Punkt ein Anrecht auf die Sonderzulage. Auch wenn der Feiertagszuschlag also gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, sind Einzelfälle genau abzuwägen. Dabei können besondere Situationen auftreten:

  • In manchen Positionen besteht neben einem Anspruch auf Feiertagszuschlag auch einer auf Nachtzuschlag.
  • Ist dies der Fall, kommt der Arbeitgeber nicht drum herum, dem Arbeitnehmer beide Zuschlagsarten zukommen zu lassen.
Doch wie lässt sich der Feiertagszuschlag berechnen? Bei der Höhe besitzen Arbeitgeber gewisse Freiheiten, die mitunter durch § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) beeinflusst werden. Denn dieser Paragraph legt prozentuale Grenzen fest, die bei Einhaltung für Steuerfreiheit sorgen. Mehr dazu erfahren Sie im folgenden Abschnitt.

Steuerliche Aspekte beim Feiertagszuschlag

Feiertagszuschlag: Wie viel Prozent vom Grundgehalt dazu kommt, ist auch von Freibeträgen abhängig.
Feiertagszuschlag: Wie viel Prozent vom Grundgehalt dazu kommt, ist auch von Freibeträgen abhängig.

Auch wenn es gesetzliche Zuschläge am Feiertag nicht gibt, erhalten viele Beschäftigte, wie bereits erwähnt, durch vertragliche Bestimmungen einen Feiertagsbonus.

Dieser sollte in der Regel nicht 125 Prozent des Grundlohns übersteigen. Denn solange dies der Fall ist, bleibt die Zuschlagszahlung steuerfrei. Es spielt jedoch auch eine Rolle, an welchen Feiertagen genau gearbeitet wird:

  • Gesetzlicher Feiertag: Hier gelten die angesprochenen 125 Prozent des Grundlohns. Wird die Arbeit feiertags begonnen, gilt diese Regelung bis 4 Uhr des Folgetages.
  • Heiligabend (24. Dezember): Steuerfreiheit herrscht an diesem Tag ab 14 Uhr bis zur Grenze von 150 Prozent des Grundlohns.
  • Silvester (31. Dezember): Kurz vor dem Jahreswechsel, abermals ab 14 Uhr, gilt wieder die Steuerfreiheitsgrenze von 125 Prozent, die bei Überschreitung Abzüge zur Folge hat.
Darüber hinaus sorgt § 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) dafür, dass keine Sozialabgaben auf den Feiertagszuschlag abzuführen sind, wenn der Grundlohn nicht höher als 25 Euro pro Stunde ausfällt. Dieser gilt als Freibetrag.
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Über den Autor

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Jörg K.

Jörg hat Rechtswissenschaften an der Universität Passau studiert. Nachdem er Erfahrung in verschiedenen Verlagen gesammelt hat, stieß er 2019 zur Redaktion von arbeitsvertrag.org. In seinen Ratgebern befasst er sich mit verschiedenen Themen rund um Arbeitsrecht.

21 Gedanken zu „Feiertagszuschlag: Pflicht für Arbeitgeber?

  1. Raffael

    Hallo und vielen Dank für den Überblick,
    Der Verweis auf § 11 Abs. 3 ArbZG bzgl. Ersatzruhetagen als Ausgleich für Arbeit an Feiertagen scheint mir eigentlich eindeutig. Wie sieht es denn nun aber aus, wenn im Arbeitsvertrag explizit steht, dass an Feiertagen gearbeitet werden muss, ohne dass es dafür Ersatzruhetage gibt?
    Viele Grüße,
    Raffael

  2. Sam

    Hallo,

    ich habe einen befristeten Arbeitsvertrag, arbeite in Schichten (Früh, Tag, Spät und Nacht), in meinem AV steht folgende Info zu den Zuschlägen, sepziell zu Weihnachten:
    24.12. ab 14 Uhr 100%
    25.12. 50% und ab 14 Uhr 100%
    26.12. 50% und ab 14 Uhr 100%
    31.12. ab 14 Uhr 100%

    Meine Frage, ist das überhaupt gesetzlich zugelassen, dass man am 25. + 26.12. nur 50% bis 14 Uhr bezahlen darf?

    Meine direketen Kollegen, die bereits schon länger im Unternehmen und der Abteilung arbeiten, die erhalten folgende Zuschläge:
    24.12. ab 14 Uhr 100%
    25.12. 100%
    26.12. 100%
    31.12. 100%

    Vielleicht können Sien mir hilfreiche Informationen hierzu mitteilen.

    Besten Dank im voraus!
    Mit freundlichen Grüßen
    Sam

  3. Angelika

    Hallo ich Arbeite als Reinigungskraft in Cafe arbeite von Montag bis Sonntag jeden Tag 3 Stunden ich habe auch Feiertag gearbeitet habe auch nichts bekommen ist das normal

  4. Rainer M.

    Hallo
    Ich arbeite in einer Spielhalle in Bayern.
    Am 11.06 ist ja der Feiertag Fronleichnam.
    Muss der Arbeitgeber an Fronleichnam
    Feiertagszuschlag bezahlen?

  5. Nicole v. N.

    Guten Tag ich brauche ihr hilfe
    Ich arbeite in der Altenpflege 50 %
    Ich habe jetzt karfreitag ostersonntag und ostermontag urlaub
    Normal bekommen wir 125% feiertag zuschlag

    Muss mein arbeitgeber mir trotzdem die feiertags zuschlag bezahlen? Weil ich urlaub habe wenn ja wo finde ich das so das ich was in der hand habe.
    Hiffe es kann mir einer weiterhelfen
    Lg nicole

  6. Bettina P.

    Hallo ich arbeite in einem Behinderten Wohnheim a als Dauer nachtbereitschaft.. 20 Dienste im Monat.. 5 Tage je 10 Stunden auf Arbeit.. 21…7 Uhr!! Bezahlt und gerechnet werden nur 68 Stunden im Monat. Eich bekomme keine!! Nacht… Sonn… Und Feiertags Zuschläge. (wenn es in der Nacht ruhig ist!!!?) kann man schlafen…

    1. Damia

      Hallo ich arbeite in der Hotellerie Branche ich bekomme laut Vertrag feiertagszuschläge.
      Aber da diese Feiertage am 25.12 und 26.12.2021 auf Wochenende fallen bekommen wir laut Arbeitgeber keine feiertagszuschläge..ist das richtig so?
      Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Antwort.

  7. Pagels

    Ich habe einen Minijob und arbeite auch nachts und an Feiertagen.

    Steht mir der Nachtzuschlag und der Feiertagszuschlag zu?
    Die Festangestellten Kollegen bekommen diese Zuschläge.

  8. S., Klaus-Jürgen

    Moin, ich arbeite eigentlich in Bremen. Derzeit werde ich jedoch im Stammsitz Augsburg eingesetzt.
    Am 31.10.19 war ein Feiertag in Bremen, ich in Augsburg tätig. alles I.O.
    Also die Woche ist mein Tätigkeitsort Augsburg.
    Am 01.11.19 ist in Bayern ein Feiertag. Ich flog jedoch am 31.10.19 zurück nach Bremen, Zu einem Feiertag.
    Welchen Feiertag kann ich in Anspruch nehemen.
    Oder werden mir zeitliche Zuschläge anerkannt, die ich in Bremen hätte bekommen können. Reisezeiten vom Flughafen zum Wohnort, zB.?
    Über eine Antwort würde ich mich freuen.

    Gruß Klaus

  9. F., Harald

    Ich bin LKW Fahrer. Ich stand am Feiertag auf einem Rasthof und konnte nicht ausladen . Ich wollte jetzt von meinem Chef für diesn Tag einen Tag Zusatzurlaub haben. Mein Chef sagte mir, mir stehen nur die Spesen für diesen Tag zu, also 24 Euro. Ich habe aber schon 20 Euro Standgebühr auf dem Rasthof bezahlt.Habe ich Anspruch auf einen Zusatzurlaub, oder auf eine geldliche Vergütung ?

  10. Dirk Z.

    Hallo ich bin Koch
    Ich bekomme seit Jahren den gleichen Festlohn sowie immer den gleichen Sonn- und Feiertagszuschlag, unabhängig wie meine Arbeitszeiten sind.
    Bei Krankheit von mehr als 6 Wochen wird dann mein Krankengeld nur vom Gehalt ohne die Zuschläge berechnet.
    Ist das so rechtens????

    Gruß Dirk

  11. Chrissi

    Hallo,
    ich arbeite in einer Bäckerei als Verkäuferin…
    Wir bekommen nichts,
    weder Sonntage noch Feiertage,
    oder gar Nachtzuschläge…
    ganz im Gegenteil…
    wer länger für seine Arbeit braucht
    muss dafür seine Freizeit opfern,
    obwohl es im Tourismusgebiet liegt,
    und alleine gar nicht zu schaffen ist,
    laut der vorgegebenen Zeit…
    der Laden is das ganze Jahr geöffnet…
    und was noch viel schlimmer ist,
    das Trinkgeld wird jetzt auch nicht mehr verteilt…
    als ich dort anfing hieß es,
    zum Ende jeden Jahres würde das Trinkgeld verteilt…
    eine Kollegin machte dies mal zum Thema,
    daraufhin wurde geschwiegen und das war’s dann…
    ich suche mir bereits einen anderen Job…

    1. Torsten M.

      Bedauerlich das es solche Arbeitgeber gibt.
      Gerade in Tourismusgebieten werden die Preise wohl nicht so niedrig sein das der Arbeitgeber nichts mehr verdient.
      Da kann man nur hoffen das die Arbeitnehmer sich mal einig sind und pünktlich nach Hause gehen.
      Unbezahlt arbeiten in einem funktionierenden Betrieb der keine roten Zahlen schreibt geht gar nicht.

  12. Anja

    Hallo wie ist es in der Fitnessbranche wenn Feiertage gearbeitet wird???Gibt es da auch Zuschläge???und wenn ja wie viel?

  13. Kn

    Hallo,
    Wir sind ein Tourismusbetrieb. Im letzten Jahr durften sich die Mitarbeiter, die an Feiertagen arbeiteten, ihre Stunden verdoppeln und aufschreiben. D.h. Ich habe 8 Stunden gearbeitet, und durfte mir 16 Stunden aufgeschrieben. habe somit 8+ Stunden gemacht. Die Stunden wurden dann als Freizeitausgleich genutzt. In diesem Jahr hat unser Chef das revidiert. Ist dieses soweit rechtens? Dass er von heute auf morgen das ganze um entscheiden kann.

  14. Rukiye U.

    Hallo,
    Ich bin Lagerist und arbeite an allen Feiertagen des Jahres. An Heiligabend und auch an Silvester. Meine Frage: beginnt an Heiligabend und an Silvester der Feiertagszuschlag ab 14 Uhr oder schon morgens?
    Ist also die Zeit bis 14 Uhr an diesen Tagen normal zu bezahlen oder als Feiertag?
    Vielen Dank
    Rukiye

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Rukiye U.,

      einen gesetzlichen Feiertagszuschlag gibt es nicht. Der Anspruch ergibt sich evtl. aus dem Arbeitsvertrag. Hinzu kommt, dass Heiligabend und Silvester keine Feiertage sind und es im Ermessen des Arbeitgebers liegt, wie mit diesen umgegangen wird. Sehen Sie sich dazu am besten die Regelungen in Ihrem Arbeitsvertrag oder dem entsprechenden Tarifvertrag an.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  15. Cornelia P.

    Guten Tag, ich arbeit in einer Firma , denen mehrer Unternehmen angehören. Dort gibt es auch Betriebsräte, aber nur bestimmte Betriebsvereinbarungen gelten auch für unser Unternehmen, jedoch nicht die wie z. B. Feiertagszuschläge oder Weihnachtsgeld.
    Ist das rechtens?

    Schöne Grüße
    Cornelia P.

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Cornelia P.,

      bitte wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht. Wir sind nicht in der Lage und haben auch nicht die Befugnis, aus der Ferne Ihre Lage zu beurteilen.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  16. Andreas B.

    Hallo,
    ich bin Monteur eines Maschinen- u. Anlagenherstellers und arbeite viel in allen Bundesländern Deutschlands. Die Feiertage sind nicht gleich in allen Bundesländern Deutschlands geregelt und deshalb habe ich die Frage: … wie und wann gilt der Feiertag ? Ist das Bundesland des Stammbetriebes ausschlaggebend, oder gilt der Arbeitsort – „Vor Ort“, das Bundesland des Arbeitsplatzes – Ort ?
    Dankeschön für Ihre Rückinfo.

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Andreas B.,

      es gilt der Feiertag am Arbeitsort. Gibt es in dem Bundesland Ihres Wohnsitzes einen Feiertag, der aber nicht in dem Bundesland Ihres Arbeitsortes gilt, müssen Sie arbeiten gehen und andersherum.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

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