Auf Dauer kann es kaum ein Arbeitnehmer vermeiden, temporär einer Krankheit zu erliegen und für einen gewissen Zeitraum nicht arbeitsfähig zu sein. Der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit muss dem Arbeitgeber gemeldet werden, da sonst unter anderem der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfällt.
Doch was genau ist in Bezug auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit zu beachten? Der vorliegende Ratgeber liefert einen kompakten Überblick zu den wichtigsten Informationen. So erfahren Sie hier unter anderem, wie die Berechnung der Entgeltfortzahlung funktioniert, welche Rolle dabei die Betriebszugehörigkeit spielt und warum Arbeitsunfähigkeit unverschuldet erfolgen muss, wenn Lohnfortzahlung erwünscht ist.
Inhalt
Kompaktwissen: Entgeltfortzahlung
Werden Sie als Arbeitnehmer unverschuldet krank und können nicht arbeiten gehen, zahlt Ihr Chef Ihr Gehalt in der Regel dennoch weiter. Dies wird Entgeltfortzahlung genannt.
Normalerweise haben alle Beschäftigten einen Anspruch auf die Entgeltfortzahlung. Es wird demzufolge nicht zwischen Teilzeitmitarbeitern, Minijobbern und Vollzeitangestellten unterschieden.
Bei einer vorliegenden Arbeitsunfähigkeit zahlt der Chef das Gehalt maximal sechs Wochen lang weiter. Danach springt die Krankenkasse ein und Sie erhalten Krankengeld.
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Spezifische Informationen zur Entgeltfortzahlung:
Anzeige- und Nachweispflichten sind zu erfüllen
Arbeitnehmer, die in Deutschland länger als vier Wochen in einem Unternehmen tätig sind, müssen in der Regel keine Angst davor haben, durch eine Erkrankung in finanzielle Nöte zu geraten. Denn nach Ende dieses Beschäftigungszeitraums besitzen Sie offiziell Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit.
Das EntgFG „verschenkt“ seine Privilegien jedoch nicht an Beschäftigte. So enthält § 5 EntgFG die sogenannten Anzeige- und Nachweispflichten, an die sich alle Beschäftigten halten müssen, wenn sie ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht verwirken wollen. Entsprechend verpflichtet der Gesetzgeber Angestellte dazu, bei Arbeitsunfähigkeit den Arbeitgeber unverzüglich aufzuklären und ihm die voraussichtliche Dauer mitzuteilen.
Folglich gilt auch: Tritt eine Arbeitsunfähigkeit auf, die länger als drei Kalendertage dauert, ist ein ärztliches Attest vorzulegen, welches das Vorhandensein einer Krankheit belegt und eine Aussage über die voraussichtliche Dauer der Erkrankung macht.
Diese gesetzliche Frist kann der Arbeitgeber jedoch durch eine im Arbeits- bzw. Tarifvertrag festgelegte Regelung überschreiben. So ist er durchaus befugt, auch schon am ersten Tag des Fernbleibens eine Bescheinigung zur Arbeitsunfähigkeit zu verlangen. Bei einer Erkrankung im Ausland müssen laut § 5 EntgFG weitere Vorgaben eingehalten werden, um das Anrecht auf Entgeltfortzahlung zu bewahren:
„[Bei Auftreten einer Erkrankung im Ausland] ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen.“
Die bedeutsame Schuldfrage
Es zeigt sich, dass Beschäftigte sich an einige Spielregeln halten müssen, wenn sie Wert auf Entgeltfortzahlung legen. Ob Minijob, Teilzeit- oder Vollzeitstelle vorliegt, ist dabei unwichtig. Bei Nichteinhaltung von gesetzlichen bzw. vertraglichen Pflichten kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung durchaus verweigern. Entscheidend ist dabei auch, dass der Gesetzgeber von einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit spricht. Das bedeutet:
- Damit das Recht auf Entgeltfortzahlung bestehen bleibt, darf ein Arbeitnehmer nicht selbst die Schuld daran tragen, arbeitsunfähig geworden zu sein.
- Eigenes Verschulden kann beispielsweise vorliegen, wenn es durch Alkohol am Steuer zum Unfall kommt, gefährliche Nebentätigkeiten absolviert werden oder bewusst an einer Schlägerei teilgenommen wird.
- Auch nicht notwendige Schönheitsoperationen, die Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben, können dazu führen, dass Entgeltfortzahlung verweigert wird.
Unabhängig davon, welcher Grund dazu führt, dass ein Angestellter nicht arbeitsfähig ist, können Unternehmer jedoch nicht einfach beschließen, die fortführende Vergütung einzubehalten. Diese müssen zunächst nachweisen, dass der Betroffene sein Leiden tatsächlich selbst verschuldet hat.
Entgeltfortzahlung: Diese Berechnung liegt ihr zu Grunde
Nicht selten stellt sich auch die Frage, welche Rechnung bei einer Lohnfortzahlung angewendet wird. Grundsätzlich gilt: Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entspricht 100 Prozent des Bruttolohns. Das bedeutet für Arbeitnehmer, die jeden Monat eine festgesetzte Vergütung erhalten: Krankheitstage sorgen nicht für Veränderungen auf dem Lohnzettel, da der Arbeitgeber einfach weiterzahlt.
Selbst Angestellte, die individuell wechselnden Arbeitszeiten folgen, müssen so weiterbezahlt werden, als würden sie zur Arbeit kommen. Liegt eine stundenbezogene Vergütung vor, darf diese ebenfalls nicht einbehalten werden. In diesem Fall werden die ausgefallenen Arbeitsstunden mit dem vereinbarten Stundenlohn multipliziert und gezahlt. Mit der Ausnahme von dauerhaft anfallenden Überstunden sind Überstundenzuschläge und Prämien, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit anfallen, bei der Entgeltfortzahlung auszuklammern. Anfallende Sonn- und Feiertagszuschläge sind jedoch auch im Krankheitsfall zu zahlen.
Kommt es in der regulären Arbeitszeit zu einer leistbungsbezogenen Provision, müssen Vorgesetzte den im Krankheitszeitraum erzielbaren Durchschnittsverdienst bereitstellen. Laufende Leistungszulagen und Leistungsprämien sind dann zu zahlen.
Der Entgeltfortzahlung folgt nach 6 Wochen das Krankengeld
Besteht Arbeitsunfähigkeit durch ein Leiden über den Zeitraum von 42 Kalendertagen hinaus, wird die Entgeltfortzahlung durch das sogenannte Krankengeld abgelöst. Dieses zahlt nicht mehr der Arbeitgeber, sondern die zuständige Krankenkasse. Anders als bei der Lohnfortzahlung dürfen Arbeitnehmer dabei jedoch nicht länger darauf zählen, 100 Prozent der bisherigen Vergütung zu erhalten.
Beim erstmaligen Bezug wegen einer Krankheit beträgt Krankengeld nicht selten 70 Prozent des regulären Bruttoeinkommens. In keinem Fall kommt dabei mehr als 90 Prozent des Netto-Gehalts heraus. Es gibt jedoch einige Ausnahmeregelungen, die zu beachten sind:
- Selbständige sowie Saisonarbeiter erhalten grundsätzlich kein Krankengeld.
- Seit 2012 haben Organspender ein Anrecht auf ein Krankengeld, welches 100 Prozent ihrer Vergütung entspricht.
Wie bei der Entgeltfortzahlung müssen Arbeitnehmer jedoch auch beim Krankengeld darauf achten, die Vorgaben der EntgFG und die Regeln im Arbeitsvertrag einzuhalten. Andernfalls kann es auch beim Krankengeldbezug zu Problemen kommen. Diesbezüglich können Betroffene Hilfe bei einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht erhalten. Dieser kann seine Mandanten auch vor einem Arbeitsgericht verteidigen, um für ihre Rechte einzutreten.
Was für ein Lohn wird gerechnet 6wochen Lohnfortzahlung von der Krankenkasse oder wo ich davor noch gearbeitet habe meib Arbeitgeber hat meine letzte Lohnfortzahlung wo ich im krankenstand bin der Krankenkasse geschickt
Ich habe eine Frage : Lohnfortzahlung bin 3 Wochen Krankgeschrieben, mir gehts wieder vorher gut und möchte arbeiten gehen. Wird damit Lohnfortzahlung abgebrochen mit den Tag wo ich Arbeit wieder aufnehme oder zählen die drei Wochen trotzdem in die Lohnfortzahlung wobei ich abgebrochen habe