Elternzeit – Auszeit von der Arbeit für den Nachwuchs

Artikel verfasst von Jörg K.

Letzte Aktualisierung am: 2. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 10 Minuten

Elternzeit: Wer einen Anspruch hat, regelt das Elternzeitgesetz.
Elternzeit: Wer einen Anspruch hat, regelt das Elternzeitgesetz.

Ein Baby krönt das Glück eines Paares und macht aus zwei Personen eine kleine Familie. Besonders nach der Geburt des Kindes braucht der Nachwuchs viel Aufmerksamkeit und muss alle zwei bis drei Stunden gefüttert werden.

Für Eltern ist dies oftmals nicht so einfach mit der Arbeit zu kombinieren. Obwohl bis zur Geburt in Vollzeit 40 Stunden pro Woche gearbeitet wurde, ist dies mit Baby nicht mehr für beide Elternteile möglich. Mindestens ein Elternteil muss daher die sogenannte Elternzeit ab der Geburt beim Arbeitgeber beantragen.

Aber was bedeutet Elternzeit eigentlich? Wie lange können Sie die Auszeit vom Arbeitsalltag nehmen? Haben Sie laut Arbeitsrecht auf die Elternzeit einen gesetzlichen Anspruch? Lesen Sie mehr zum Thema „Elternzeit“ in diesem Ratgeber.

Ermitteln Sie hier kostenlos Ihre Elternzeit!

Kompaktwissen: Elternzeit

Was bedeutet Elternzeit?

Hierbei handelt es sich um eine unbezahlte Arbeitsfreistellung für die Kinderbetreuung. Während dieser Zeit besteht ein Schutz vor Kündigungen.

Wer hat Anspruch auf Elternzeit?

Grundsätzlich haben alle Mütter und Väter, die abhängig beschäftigt sind einen solchen Anspruch. Unter bestimmten Voraussetzungen können aber auch Großeltern die Elternzeit nehmen.

Erhalte ich während der Elternzeit finanzielle Unterstützung?

Ja, da der Arbeitsgeber während der Freistellung kein Gehalt zahlt, springt der Gesetzgeber in der Regel für die ersten 14 Monate mit dem Elterngeld ein. Hierbei handelt es sich um eine staatliche Sozialleistung.

Weiterführende Ratgeber zum Thema „Elternzeit“:

elterngeld-ratgeber

Eltern­geld

Wer hat einen Anspruch auf Elterngeld und wer nicht?

grosseltern-elternzeit-ratgeber

Eltern­zeit für Groß­eltern

Können Großeltern Elternzeit für Ihre Enkel beantragen?

elternzeit-bei-pflegeeltern-ratgeber

Eltern­zeit für das Pflege­kind

Können Pflegeeltern für das Pflegekind Elternzeit nehmen?

kuendigung-in-elternzeit

Kündigung in der Elternzeit

Wann ist eine Kündigung in der Elternzeit möglich?

Was ist Elternzeit?

Bei der Elternzeit handelt es sich um einen Zeitraum, in welchem Arbeitnehmer unbezahlt nach der Geburt eines Kindes von der Arbeit freigestellt werden. Gemäß Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) besteht ein Recht auf Elternzeit.

Für viele Arbeitnehmer ist es eine große Herausforderung Arbeit und Familie unter einen Hut zu bekommen. Die Elternzeit soll allerdings dafür sorgen, dass frischgebackenen Eltern dies leichter gemacht wird. Dafür haben sie direkt nach der Geburt des Kindes eine Auszeit, um sich um den Nachwuchs zu kümmern.

Was ist Elternzeit?
Was ist Elternzeit?

Während dieser Zeit ruht das Beschäftigungsverhältnis. Sofern die Elternzeit rechtzeitig beantragt wurde, müssen Arbeitgeber ihren Angestellten die unbezahlte Freistellung von der Arbeit gewähren. Drei Jahre Elternzeit können maximal beansprucht werden. Anschließend muss der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Rückkehr in das Unternehmen ermöglichen.

Die gesetzliche Elternzeit ermöglicht es, die Elternzeit nicht nur bei den eigenen sondern auch bei fremden Kindern zu nehmen. Haben Eltern selbst nicht die Möglichkeit, sich eine Auszeit für das Kind zu nehmen, so können beispielsweise auch die Pflege- oder Großeltern die Elternzeit beantragen.

2007 wurde der gesetzliche Anspruch auf Elternzeit durch das sogenannte Elterngeld ergänzt. Können Eltern nicht voll arbeiten, weil Sie sich um ihr Kind kümmern, werden sie finanziell vom Staat unterstützt. Diese finanzielle Leistung wird allerdings nur für die ersten 12 bis 14 Lebensmonate des Kindes gewährt.

Wer hat einen Anspruch auf Elternzeit?

Ein neues Elternzeitgesetz regelt, wer einen Anspruch auf Elternzeit hat. Dies ist in § 15 BEEG verankert. Dementsprechend besteht ein Anspruch, wenn der Arbeitsvertrag nach deutschem Arbeitsrecht geschlossen wurde. Der gewöhnliche Aufenthalt des Anspruchinhabers oder der Wohnort spielen dabei keine Rolle.

Gemäß § 15 BEEG können Arbeitnehmer zur Betreuung und Erziehung eines Kindes, welches in ihrem Haushalt lebt, einen Elternzeitanspruch geltend machen. Voraussetzung ist in jedem Fall ein zu Beginn der Elternzeit bestehendes Arbeitsverhältnis.

Wie lang dieses bereits andauert und ob es sich dabei um eine Nebenbeschäftigung, eine Teilzeitstelle oder um Heimarbeit handelt spielt dabei ebenfalls keine Rolle. So können auch Studenten, Auszubildende sowie geringfügig Beschäftigte die Elternzeit beanspruchen. Die Erziehung und Betreuung des Kindes muss der Arbeitnehmer selbst übernehmen, darf sich allerdings von Familienangehörigen oder einem Au-Pair unterstützen lassen.

Das zu betreuende Kind muss nicht zwangsläufig das leibliche Kind des Arbeitnehmers sein. Die Elternzeit kann auch für Adoptivkinder sowie für Kinder des Ehe- oder Lebenspartners und für Kinder im Haushalt, die sich in Vollzeitpflege befinden, beantragt werden.

Welche Aufteilung der Elternzeit ist möglich?

Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes besteht für die Elternzeit eine gesetzliche Regelung. Pro Kind beträgt die Elternzeit damit maximal 36 Monate. Für Mütter gilt, dass die Mutterschutzfrist auf die Elternzeit angerechnet wird. Das bedeutet also, dass die Elternzeit sich durch den Mutterschutz nicht verlängert.

Bei der Elternzeit ist eine Aufteilung der Monate unter den Eltern möglich.
Bei der Elternzeit ist eine Aufteilung der Monate unter den Eltern möglich.

Grundsätzlich können Sie die Elternzeit untereinander aufteilen. Damit Sie die vollen 36 Monate Elternzeit in Anspruch nehmen können, sieht das Gesetz vor, dass mindestens 12 Monate innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes genommen werden müssen. Die 24 weiteren Monate können bis zum achten Geburtstag des Kindes beantragt werden.

Dabei ist die Aufteilung in bis zu drei Zeitabschnitten möglich. Die Elternteile können im Rahmen der Elternzeit die sogenannten Partnermonate nehmen und gemeinsam mit dem Nachwuchs zu Hause bleiben. Wie die Monate unter den Elternteilen aufgeteilt werden, können die Eltern selbst entscheiden.

Antrag für Elternzeit rechtzeitig beim Arbeitgeber stellen

Die Elternzeit, die innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes in Anspruch genommen werden soll, muss dem Arbeitgeber mindestens sieben Wochen vor dessen Beginn gemeldet werden. Dazu muss der Arbeitnehmer seinem Chef schriftlich mitteilen, von wann bis wann er Elternzeit nehmen möchte.

Schriftlich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Arbeitnehmer den Antrag unbedingt eigenhändig unterschreiben sollte. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Antrag vom Arbeitgeber akzeptiert wird. Ein Antrag nur via E-Mail oder Fax genügt laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10.05.2016 [Az. 9 AZR 145/15] nicht.

Interessant: Da Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf die Elternzeit haben, kann der Arbeitgeber diese bei einer Beantragung der Auszeit bis zum dritten Lebensjahr des Kindes nicht verweigern. Aus dringenden betrieblichen Gründen kann der dritte Teilabschnitt der Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes allerdings abgelehnt werden.

Gilt ein Kündigungsschutz während der Elternzeit?

Laut § 18 BEEG besteht für Arbeitnehmer, die Elternzeit beantragt haben, ein besonderer Kündigungsschutz. Dieser beginnt maximal acht Wochen vor Beginn der Elternzeit und dauert die komplette Elternzeit über an.

Arbeitnehmer, die ihre Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes nehmen wollen, müssen diese bereits 13 Wochen vor dessen Beginn anmelden. In diesem Fall beginnt der Kündigungsschutz 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit.

Generell kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis allerdings zum Ende der Elternzeit beenden, sofern dieser die gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen einhält.

Können Sie die Elternzeit nachträglich verkürzen oder verlängern?

Neues Elternzeitgesetz: Seit 2015 gelten neue Regelungen bezüglich der Elternzeit.
Neues Elternzeitgesetz: Seit 2015 gelten neue Regelungen bezüglich der Elternzeit.

Nicht selten kommt es vor, dass sich Eltern dazu entschließen, nur einen bestimmten Teil der ihnen zustehenden Elternzeit in Anspruch zu nehmen und sich anschließend umentscheiden. In diesem Fall kann die Elternzeit laut der Elternzeitregelung nachträglich verlängert werden.

Damit dies rechtsgültig ist, müssen Sie einen erneuten Antrag bei Ihrem Arbeitgeber stellen. Dazu gilt allerdings nicht die sieben- sondern die 13-wöchige Frist für die Verlängerung der Elternzeit. Die Elternzeit kann durch den Arbeitgeber nur abgelehnt werden, wenn es dringende betriebliche Gründe dafür gibt.

Wollen Sie die Elternzeit allerdings verkürzen, ist dies nur möglich, wenn der Arbeitgeber diesem Vorhaben zustimmt. In besonderen Härtefällen muss der Arbeitgeber Ihnen allerdings gewähren, frühzeitig in den alten Job zurückkehren zu können. Dieser liegt beispielsweise vor, wenn die wirtschaftliche Existenz der Eltern beispielsweise durch den plötzlichen Tod des Partners gefährdet ist.

Kann Elternzeit in der Ausbildung genommen werden?

Im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist geregelt, dass auch Auszubildende die Elternzeit in Anspruch nehmen können. Auch hier gilt der Kündigungsschutz bereits acht Wochen vor Inanspruchnahme der Elternzeit.

Die Elternzeit wird nicht auf die Ausbildungszeit angerechnet. Daher verlängert sich die Ausbildungszeit um die genommene Elternzeit, sodass das Ausbildungsverhältnis während der Elternzeit ruht.

Regelung der Elternzeit als Beispiel bei einer Ausbildung: Die Ausbildungszeit geht vom 01.08.2016 bis 31.07.2019. Entbindungstermin für das Baby ist der 12.06.2017. Nach dem Mutterschutz nimmt die Auszubildende Elternzeit bis zum vollendeten ersten Lebensjahr des Kindes, also bis zum 11.06.2018. Da die Schutzfrist am 07.08.2017 endete, ergibt sich ein Verlängerungszeitraum von 10 Monaten und drei Tagen.

Dementsprechend wird der Ausbildungsvertrag um diese Zeit verlängert und müsste somit am 03.06.2020 enden. Damit die Ausbildung allerdings nicht mit Vertragsende sondern mit der Prüfung endet, wird empfohlen, das Ausbildungsende auf den 30.06.2020 zu datieren.

Können Sie nach dem Ende der Elternzeit Ihre Arbeitszeit reduzieren?

Elternzeit: Bei der Rückkehr in den alten Job können Sie evtl. Ihre Arbeitszeit reduzieren.
Elternzeit: Bei der Rückkehr in den alten Job können Sie evtl. Ihre Arbeitszeit reduzieren.

Sobald Ihre Elternzeit endet, beginnt das Arbeitsverhältnis wieder zu den gleichen Bedingungen wie vor der Elternzeit. Auch wenn die Arbeitszeit während der Elternzeit verringert wurde, gelten die gleichen Bedingungen wie vor der Elternzeit. Sie haben allerdings unter Umständen die Möglichkeit, eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben.

Setzen Sie sich dazu am besten frühzeitig vor dem Ende Ihrer Elternzeit mit Ihrem Arbeitgeber zusammen und besprechen Sie mit ihm die möglichen Änderungen Ihrer Arbeitszeiten. So können Sie diese eventuell den Betreuungszeiten Ihres Kindes anpassen.

Haben Sie ein Recht auf Ihren früheren Arbeitsplatz?

Die Rückkehr in den bisherigen Beruf nach einer langen Elternzeit ist oftmals nicht so einfach. Viele Eltern freuen sich allerdings an ihren alten Arbeitsplatz zurückzukehren. Dies muss der Arbeitgeber allerdings nicht zwangsläufig auch gewährleisten, denn Sie haben kein Anrecht auf Ihren bisherigen Arbeitsplatz.

Ihr Arbeitgeber kann Ihnen auch einen gleichwertigen anderen Arbeitsplatz zuteilen. Wichtig dabei ist allerdings, dass Ihr Chef Sie dabei nicht schlechter stellen darf. Auch eine Kürzung des Gehaltes bei gleicher Arbeitszeit ist daher unzulässig.

Welche finanziellen Leistungen erhalten Sie während der Elternzeit?

Während der Elternzeit muss Ihr Arbeitgeber Ihnen kein Gehalt auszahlen. Aber wie sichern Sie dann Ihre finanzielle Situation? Grundsätzlich haben Sie einen Anspruch auf Kindergeld ab der Geburt des Kindes. Derzeit [Stand: Oktober 2017] liegt dieses bei 192 Euro für das erste und zweite Kind, 198 Euro für das dritte Kind und für jedes weitere zahlt der Staat 223 Euro.

Sechs Wochen vor dem Geburtstermin und bis acht Wochen nach der Geburt erhalten Sie außerdem das Mutterschaftsgeld von 13 Euro am Tag von der Krankenkasse. Ihr Arbeitgeber muss dieses bis zum bisherigen Gehalt aufstocken. Anschließend können Sie Elterngeld beantragen.

Dieses wird je nach Nettoeinkommen individuell berechnet. Sofern Sie sich mindestens zwei Partnermonate in der Elternzeit nehmen bzw. der andere Elternteil mindestens zwei Monate Elterngeld bezieht, kann dieses für insgesamt 14 Monate in Anspruch genommen werden.

Entscheidend für die Höhe des Elterngeldes ist das Nettoeinkommen in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes. Das Elterngeld beträgt zwischen 65 und 100 Prozent des früheren Nettoeinkommens. Dieses liegt zwischen mindestens 300 und höchstens 1800 Euro.

Ist arbeiten während der Elternzeit möglich?

Elternzeit und öffentlicher Dienst: Auch hier gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Elternzeit und öffentlicher Dienst: Auch hier gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Grundsätzlich müssen Sie während der Elternzeit keiner Tätigkeit nachgehen. Allerdings haben Sie die Möglichkeit, Ihre bisherige Beschäftigung in Teilzeit mit bis zu 30 Stunden pro Woche auszuüben. Einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung haben Sie in Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten, sofern die Beschäftigung für mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung bestand.

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber die Teilzeitarbeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes nur aus dringenden betrieblichen Gründen innerhalb von vier Wochen ablehnen. Zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes kann eine Teilzeitbeschäftigung ebenfalls nur aus dringenden betrieblichen Gründen mit einer Frist von acht Wochen abgelehnt werden.

Der Arbeitgeber darf von seinem Mitarbeiter nicht verlangen, dass dieser an einer Weiterbildung während der Elternzeit teilnimmt. Wünscht der Arbeitnehmer sich dies allerdings, steht diesem nichts im Wege.

Antworten auf wichtige Fragen zur Elternzeit

Gibt es Unterschiede für die Elternzeit bei Zwillingen?

Bei Mehrlingsgeburten gilt die Elternzeit für jedes Kind getrennt. Das bedeutet, dass für jedes Kind eine Elternzeit von maximal 36 Monaten besteht. Dies ist auch der Fall, wenn die Elternzeit für ein zweites Kind sich mit der Elternzeit für das erste Kind überschneidet.

Das bedeutet, dass die Elternzeit für das erste Kind nicht mit der Elternzeit für das 2. Kind addiert werden kann. Gleiches gilt auch bei Zwillingsgeburten. Allerdings können Sie bei Zwillingen die Elternzeit unter den Kindern aufteilen, sodass Sie bei einer guten Verteilung auf insgesamt sechs Jahre Elternzeit kommen.

Beispiel: Für Zwilling 1 nehmen Sie die ersten zwei Jahre Elternzeit. Anschließend nehmen Sie ein Jahr Elternzeit für Zwilling 2. Nach dem dritten Geburtstag, also direkt nach diesem einen Jahr für Zwilling 2, sind zwei weitere Jahre Elternzeit möglich. Im Anschluss daran können Sie das übrige Jahr für Zwilling 1 nehmen, sodass Sie auf insgesamt sechs Jahre Elternzeit kommen.

Bleibt die Krankenversicherung während der Elternzeit bestehen?

Sind Sie gesetzlich krankenversichert, besteht während der Elternzeit die Krankenversicherung beitragsfrei. Bei einer privaten Krankenversicherung müssen Sie weiterhin den vollen Beitrag zahlen. Der Beitragszuschuss vom Arbeitgeber entfällt in der Elternzeit komplett, sofern Sie nicht in Teilzeit beschäftigt sind.

Der Wechsel eines Elternteils in die kostenlose Familienversicherung ist während der Elternzeit nicht möglich. Außerdem sind noch weitere Konstellationen denkbar. Sind Sie beispielsweise freiwillig gesetzlich krankenversichert, müssen die Beiträge ebenfalls selbst getragen werden.

Gibt es eine Beratungsstelle für die Elternzeit?

Können Sie die Elternzeit übertragen? Unter bestimmten Umständen ist dies möglich.
Können Sie die Elternzeit übertragen? Unter bestimmten Umständen ist dies möglich.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten die Elternzeit sinnvoll aufzuteilen. Auch der Bezug des Elterngeldes muss gut geplant werden, um die größte finanzielle Unterstützung zu erhalten.

Für viele werdende Eltern kann dies schnell überfordern, sodass eine Beratung zur Elternzeit Sinn machen kann.

In den meisten Städten wird eine Beratung zur Elternzeitregelung von den örtlichen Jugendämtern angeboten. Zudem können Beratungsstellen wie die Pro Familia oder die KOBRA angesteuert werden. Das Bundesministerium für Familie bietet zur Elternzeit außerdem Infomaterialien an.

Wie wirkt sich die Elternzeit auf die Rente aus?

Grundsätzlich kann die Elternzeit auf Ihre Rente angerechnet werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn das zu erziehende Kind leiblich oder adoptiert ist bzw. es sich um ein Stief- oder Pflegekind handelt. Auch Großeltern oder Verwandte können sich die Elternzeit auf die Rente anrechnen lassen, sofern das Kind dauerhaft dort in häuslicher Gemeinschaft wohnt.

Kindererziehungszeiten werden allerdings nicht auf die gesetzliche Rente angerechnet, wenn während der Elternzeit bereits eine Altersvollrente oder eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Regelungen oder eine Pension besteht.

Für Monate, die Sie in Elternzeit verbracht haben, bekommen Sie Entgeltpunkte. Diese können für jedes Kind für maximal 36 Monate bezogen werden. Als Berechnungsgrundlage dient der Durchschnittsverdienst aller Versicherten, welcher derzeit [Stand: Oktober 2017] 37.103 Euro pro Jahr beträgt.

Können Sie die Elternzeit auf eine andere Person übertragen?

Die Elternzeit muss nicht in jedem Fall von den Eltern genommen werden. Großeltern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, können die Elternzeit auch für ihre Enkel beanspruchen, wenn der Elternteil des Kindes minderjährig ist oder sich im letzten bzw. vorletzten Jahr der Ausbildung befindet, welche vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde.

Dieser Anspruch besteht allerdings nur, wenn keiner der Elternteile die Elternzeit selbst nimmt. Gleiches gilt auch für Verwandte, die wegen einer schweren Krankheit, Behinderung oder dem Tod der Eltern im Rahmen der Elternzeit um ein Kind kümmern wollen.

Übrigens: Nur weil die Elternzeit von einer anderen Person als den Eltern beantragt werden kann, rechtfertigt dies nicht zwangsläufig auch einen Elterngeldanspruch. Großeltern, die sich in Elternzeit um ihre Enkel kümmern, haben beispielsweise keinen Anspruch auf Elterngeld.

Gibt es eine Elternzeit auch für Selbstständige?

Elternzeit: Auch die Großeltern können sich die Auszeit für die Enkel nehmen.
Elternzeit: Auch die Großeltern können sich die Auszeit für die Enkel nehmen.

Auch Selbstständige haben einen Anspruch auf Elternzeit. Selbstständige sollten allerdings beachten, dass die private Krankenversicherung in der Regel kein Mutterschaftsgeld zahlt. Dazu müssen sich selbstständig Tätige freiwillig gesetzlich versichern und darauf achten, dass die Krankenversicherung den Mutterschutz abdeckt.

Um sich finanziell abzusichern, können Selbstständige ebenfalls Elterngeld beantragen. Dieses wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens gezahlt. Als Berechnungsgrundlage dient der letzte Steuerbescheid. Das Elterngeld wird direkt nach der Geburt des Kindes gezahlt, wenn kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (61 Bewertungen, Durchschnitt: 3,87 von 5)
Loading ratings...Loading...

Über den Autor

Jörg Author Bild
Jörg K.

Jörg hat Rechtswissenschaften an der Universität Passau studiert. Nachdem er Erfahrung in verschiedenen Verlagen gesammelt hat, stieß er 2019 zur Redaktion von arbeitsvertrag.org. In seinen Ratgebern befasst er sich mit verschiedenen Themen rund um Arbeitsrecht.

16 Gedanken zu „Elternzeit – Auszeit von der Arbeit für den Nachwuchs

  1. Jennifer

    Hallo!
    Zur Geburt meines ersten Kindes (2015) stand ich in keinem Arbeitsverhältnis.
    Kann ich nun trotzdem das 3. Elternzeitjahr (3. bis 8.Geburtstag) bei meinem Arbeitgeber beantragen?

    Mit freundlichen Grüßen

  2. Zlatko

    Hallo,ab dritte bis zum achte lebens jahr,das ist auch von der Stadt bezalt,oder nicht,danke!?

  3. Annika

    Guten Tag,
    Ich bin aktuell noch in Elternzeit bis zum 1.9. danach fange ich in meinem alten Job wieder an. Jetzt erkundige ich mich nach einem anderen Job, weil es derzeit bei uns im Betrieb unschöne Neuerungen gibt. Kündigungsfrist beträgt bei mir allerdings 6 Wochen zum Quartalsende das bedeutet ja, dass ich Mitte August noch kündigen müsste um im September aufhören zu können, richtig? Aber kann ich das während der Elternzeit überhaupt machen? Weil ja währenddessen eigentlich 3 Monate Frist besteht?!
    Das erscheint mir etwas unklar.

    Vielen Dank für Antworten.

    Freundliche Grüße ihr Lieben

  4. Corinna

    Hallo, ist es möglich, dass ich beim ersten Antrag auf Elternzeit je 2Jahre pro Kind (bei Zwillingen) beantrage, also insgesamt 4 Jahre, ohne Dass der AG widersprechen kann? Außerdem würde ich nach 19 Monaten in TZ zurückkommen wollen, was ich meinem AG auch direkt im ersten Antrag mitteilen würde.

    Ist das möglich ohne Zustimmung des AGs?

    Vielen Dank und freundliche Grüße
    Corinna

  5. Taika

    Hallo,
    ich war bis April in 3jähriger Elternzeit. Jetzt bin ich in Teilzeit wieder zurück im Job, möchte nun aber kündigen. Vor der Elternzeit hatte ich ein Beschäftigungsverbot. Darf ich Urlaub, den ich 2016 also aufgrund dessen nicht nehmen konnte, jetzt noch (also im Jahr des Elternzeitendes) zum Resturlaubsanspruch dazurechnen? Oder gilt es nur bei einjähriger Elternzeit?

  6. Anna

    Hallo, ich habe während meiner Teilzeittätigkeit (30h) in der Elternzeit einige Überstunden angehäuft und würde nun gerne nachträglich die Elternzeit ein paar Monate kürzen und auf meinen Vollvertrag (40h) zurück.
    Theoretisch wäre mein AG einverstanden, jedoch meinte er es ginge nicht, da sowohl Rentenversicherung als auch Krankenversicherung nicht nachträglich geändert werden können.
    Stimmt das?
    Herzlichen Dank für Ihre Antwort
    Anna

  7. Brunhilde

    Wird bei Teilzeit-Tätigkeit während Elternzeit zw. 3. und 8. Lebensjahr ein separater Vertrag/ Arbeitsvertrag benötigt? Für die Elternzeit im ersten Lebensjahr hatte ein schriftlicher Antrag und eine schriftliche Genehmigung genügt, ist das jetzt anders? Mein Arbeitgeber will mir einen Vertrag vorlegen, ich möchte aber kein Risiko eingehen, dass mein ursprünglicher Arbeitsvertrag geändert oder ungültig wird. Muss ich einen separaten Vertrag unterschreiben?
    Vielen Dank für Antwort

  8. Agron

    Kann man Eltern zeit nehmen wenn es eine aufenthalt weniger als drei Jahre besteht

  9. Julia

    Guten Abend
    Wir sind Pflegeeltern eines 3,7 Jahre alten Mädchens. Sie lebt seid dem 15.04.2017 bei uns in Dauerpflege. Ich beziehe Erwerbsminderungsrente. Mein Mann möchte jetzt in Elternzeit gehen. Da wir meines Wissens nach kein Elterngeld bekommen würde er gerne 20 Stunden wöchentlich weiter arbeiten. Ist das möglich? Wie und wo muss man das beantragen? Wird die Zeit bei der Rente später mit angerechnet?

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Julia,

      den Antrag auf Eltern- und Teilzeit besprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  10. David

    Hallo,
    wie ist es mit den Stunden geregelt?
    Ich habe den ersten Monat nach der Geburt des Kindes Elternzeit beantragt. Mein Arbeitgeber war begeistert… jetzt würde ich nach der Elternzeit 2 Wochen Arbeiten, dann 1 Woche Urlaub haben. im urlaub werden die durchschnittlichen Stunden der letzten 3 Monate als gehalt gerechnet. jetzt bin ich einen kompletten Monat nicht auf Arbeit gewesen. Darf mir demnach weniger Geld gezahlt werden oder müssen dann andere Monate zum vergleich gezogen werden?

  11. Manuela

    Guten Tag,
    ein MA möchte Elternzeit beantragen, obwohl er nicht mit der Mutter zusammen ist und das Kind nicht bei ihm leben wird.
    Ist das möglich?

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Manuela,
      dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zufolge ist dies normalerweise nur dann möglich, wenn der betroffene Mitarbeiter auch mit dem Kind in einem Haushalt lebt.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  12. Daniel

    Guten Tag,

    unser Kind ist am 16.09.2017 geboren. Mit meinem Erstantrag habe ich 2 Monate Elternzeit genommen, meine Frau 12 Monate, sodass wir auf 14 Monate kommen. Nun plane ich erneut Elternzeit zu beantragen. Darf mein Arbeitgeber meinem Zweitantrag widersprechen? Oder sollte ich idealerweise warten, bis unser Kind das 3. Lebensjahr erreicht hat (16.07.2019)? Welche Antragsfrist muss ich beachten?

    Beste Grüße
    Daniel

  13. Conny N.

    Guten Tag, mein Kind ist am 21.5.2018 geboren, ich habe 16 Monate Elternzeit beantragt bis 20.9.2019. Ich will meine Arbeitsstelle kündigen ( unbefristeter Vertrag) und eine neue Arbeit beginnen, eigentlich ab 1.9.2019, das heißt vor Ablauf der beantragten Elternzeit.
    Ist dies möglich? Muss ich vorher eine Verkürzung der Elternzeit beim Noch-Arbeitgeber beantragen? Ist mein Kündigungsdatum dann der 31.8.2019?
    Herzliche Grüße

    Conny

  14. Chrissy G.

    Guten Tag, mein Kind ist am 2.9.2017 geboren und ich habe 3 Jahre Elternzeit genommen, sprich bis zum 1.9.2020.
    Nun bin ich wieder schwanger und der Entbindungstermin ist der 23.12.2018, für dieses Kind möchte ich wieder 3 Jahre Elternzeit nehmen.
    Wie lange ist dann die komplette Elternzeit?
    Was schreibe ich genau in den Elternzeitantrag?
    Ich bitte um eine Antwort
    Mit freundlichen Grüßen
    Chrissy

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert