Sich unentgeltlich für seine Mitmenschen einzusetzen und diesen etwas Gutes zu tun, das ist ein prägendes Merkmal des Ehrenamtes. Mit der Prestigeträchtigkeit so mancher Wohltätigkeitsveranstaltung in High-Society-Kreisen hat das in der Regel wenig gemein. Es geht nicht darum, bei seinem Handeln gesehen zu werden, sondern nur um die Tat als solche.
Diese Form altruistischen, also uneigennützigen, Verhaltens ist mitnichten einzig Ausdruck einer modernen Gesellschaft, sondern geht Jahrhunderte zurück. Denn schon im antiken Griechenland war Interesse am und Engagement für das Gemeinwesen moralische Pflicht eines jeden männlichen Bürgers.
Wie unterscheidet sich ein Vertrag für eine ehrenamtliche Tätigkeit in einem Verein oder einer Stiftung von einem normalen Anstellungsvertrag bei einem Supermarkt oder einem Malerbetrieb? Besteht bei Ehrenämtern beispielsweise auch ein Kündigungsschutz, wie ihn das Arbeitsrecht vorsieht? Was hat es mit der Ehrenamtspauschale in einem Vertrag für ehrenamtlich Tätige auf sich?
In unserem Ratgeber haben wir alle wichtigen Informationen für Sie zusammengetragen. Außerdem stellen wir Ihnen einen Mustervertrag für eine ehrenamtliche Tätigkeit bereit, welchen Sie sich kostenlos herunterladen können.
Inhalt
Kompaktwissen: Ehrenamtsvertrag
Auch bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit haben die beteiligten Parteien Rechte und Pflichten. Ein Ehrenamtsvertrag kann diese definieren und zudem schriftlich belegen, dass beide Parteien der getroffenen Vereinbarung vor Beginn der Tätigkeit zugestimmt haben.
In der Regel kann ein Ehrenamtsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dies ist nicht der Fall, wenn im Vertrag selbst eine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.
Wir stellen Ihnen hier ein kostenloses Muster für einen Ehrenamtsvertrag zur Verfügung, den Sie als Orientierung nutzen können.
Was ist überhaupt ein Ehrenamt?
Über 14 Millionen Deutsche waren laut Angaben der Statistik-Plattform Statista im Jahr 2016 ehrenamtlich tätig. All diese Menschen haben sich also vermutlich einmal mit einem Ehrenamtsvertrag auseinandergesetzt. Bevor wir uns nun aber der Frage widmen, wie ein Vertrag zum Ehrenamt auszusehen hat bzw. welche Aspekte hierbei eine wichtige Rolle spielen, soll zunächst geklärt werden, was unter dieser Tätigkeitsform zu verstehen ist.
Gesetzlich sind das Ehrenamt bzw. der Ehrenamtsvertrag nicht definiert. Ursprünglich diente die Bezeichnung der Benennung eines öffentlichen Amtes, für das anstelle eines Gehalts nur eine Aufwandsentschädigung als Vergütung gezahlt wird.
Inzwischen wird der Begriff für freiwilliges Handeln in gemeinnützigen Bereichen verwendet, welches unentgeltlich erfolgt.
Grundsätzlich lassen sich also drei wesentliche Elemente herauskristallisieren:
- Freiwilligkeit
Der Betreffende entscheidet sich ohne Zwang, also auch unabhängig von finanziellen Erwägungen, für die Beschäftigung. Allerdings existieren hier gewisse Einschränkungen. So darf beispielsweise eine Person, die zum ehrenamtlichen Richter berufen wurde, davon nur unter bestimmten Voraussetzungen Abstand nehmen.
- Gemeinwohl
Beim Ehrenamt steht die Gesellschaft im Vordergrund. Egoistische Motive sind altruistischen Zielen untergeordnet. Doch auch dieses Kriterium ist nicht allzu streng zu verstehen. In berufsständigen Vereinigungen herrscht nämlich durchaus auch ein Eigeninteresse, welches aber einem dortigen Ehrenamtsvertrag nicht entgegensteht.
- Unentgeltlichkeit
Eine ehrenamtliche Tätigkeit ist per Vertrag üblicherweise unentgeltlich. Jedoch bedeutet dies nicht, dass ein im Ehrenamt Tätiger keinerlei Zahlungen erhält. Vorgesehen ist in diesem Beschäftigungsverhältnis eine pauschale Aufwandsentschädigung, die jedoch nicht mit dem Lohn eines Arbeitnehmers zu vergleichen ist.
Typische Aktionsfelder, in denen das Ehrenamt eine prominente Rolle spielt, sind insbesondere die folgenden Bereiche:
- Sport, Kultur, Musik, Freizeit
- Gesundheit
- Sozialwesen
- Schule, Kindergarten und Bildungsarbeit
- Umwelt-, Tier- und Naturschutz
Ob also als Betreuer, in der freiwilligen Feuerwehr, in einer kirchlichen Organisation, als Laienrichter oder Schöffe – die Handlungsmöglichkeiten sind breitgefächert.
Rechtliche Bedeutung vom Ehrenamtsvertrag
Eine ehrenamtliche Tätigkeit wird rechtlich als Auftragsverhältnis (siehe §§ 662 bis 674 des Bürgerlichen Gesetzbuches) bewertet. Demnach verpflichtet sich eine Person, ein vom Auftraggeber benanntes Geschäft unentgeltlich zu besorgen.
Ein unentgeltlicher Auftrag ist typisch für einen sogenannten Gefälligkeitsvertrag. Dieser kennzeichnet sich unter anderem dadurch aus, dass der Beauftragte einen Rechtsbindungswillen aufweist. Dieses Merkmal geht über freundschaftliche Zusagen und bloße Gefälligkeiten, wie sie im Alltag häufig vorkommen, hinaus.
Wenngleich eine Unentgeltlichkeit ein Gehalt des Betreffenden ausschließt, sind gewisse Zahlungen dennoch möglich. So ist gemäß § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein Ersatz von Aufwendungen vorgesehen. Aufwendungen in diesem Sinne sind Vermögenseinbußen, die durch die Auftragserfüllung notwendigerweise entstehen. Erfasst werden beispielsweise Kosten für:
- Fahrten
- Verpflegung
- benötigte Fachliteratur
- Lehrgänge, die relevante Kenntnisse vermitteln
Aufwandsentschädigungspauschale
Sämtliche Betriebsausgaben und Werbungskosten, die im Zusammenhang mit dem Ehrenamtsvertrag entstehen, können durch eine festgelegte Pauschale abgegolten werden. Dieser Freibetrag wirkt sich auch steuerrechtlich nicht negativ für den Betreffenden aus, denn er bleibt steuerfrei.
Grundsätzlich lassen sich zwei Pauschalen unterscheiden:
Übungsleiter- und Betreuerfreibetrag: 2.400 Euro
Die Übungsleiterpauschale wurde 2006 eingeführt, der Freibetrag für Betreuer kam 2011 hinzu. Normiert sind sie in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Erfasst werden Ehrenämter und Nebenjobs als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer sowie vergleichbare Tätigkeiten. Auch nebenberuflichen Pflegern alter, kranker oder behinderter Menschen steht dieser Freibetrag zu.
Pro Jahr steht Personen dieser Bereiche eine Pauschale von 2.400 Euro zu. Überschreiten die Zahlungen nicht diese Grenze, fällt hier keine Steuer an und auch die Sozialversicherungspflicht entfällt.
Wer einen Ehrenamtsvertrag als Trainer im Sportverein, als Chorleiter oder Ausbilder bei der freiwilligen Feuerwehr hat, der kann sich auf diese Summe berufen. Ebenso haben von einem Amtsgericht eingesetzte rechtliche Betreuer behinderter oder erkrankter Menschen ein Anrecht auf diesen Betrag. Auch sie erhalten die 2.400 Euro.
Sind Sie in Ihrer Freizeit als Schiedsrichter tätig, können Sie nicht von der Übungsleiterpauschale profitieren. Allerdings steht Ihnen dann ein anderer Freibetrag zu:
Ehrenamtsfreibetrag: 720 Euro
Dieser Freibetrag bezieht sich auf Personen, die einen Ehrenamtsvertrag mit einem gemeinnützigen Verein oder bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abgeschlossen haben. Während ab 2005 noch 500 Euro veranschlagt wurden, erhalten Ehrenamtliche seit 2007 720 Euro pro Jahr (siehe § 3 Nr. 26a EStG).
Auch hier gelten die drei Gewährungsbedingungen, die auch bei der Übungsleiterpauschale zu berücksichtigen sind.
Neben dieser allgemeinen gesetzlichen Vorschrift sehen es manche Länderregelungen zusätzlich vor, einen Verdienstausfall für die Zeit der ehrenamtlichen Tätigkeit zu zahlen. Dies ist in der Jugend- und Sozialarbeit gängig. Zudem haben manche Bundesländer angeordnet, Ehrenamtliche bestimmter Bereiche für eine feste Wochenstundenzahl von der Vollzeitstelle freizustellen.
Vertrag für eine ehrenamtliche Tätigkeit: Ein Muster
Auch für ein freiwilliges Engagement ist eine Art „Arbeitsvertrag“ möglich. Das Ehrenamt vertraglich festzuhalten, ermöglicht es beispielsweise, die Aufwandsentschädigung zu erhalten. Doch ein üblicher Arbeitsvertrag erfasst die ehrenamtliche Tätigkeit und ihre rechtliche Besonderheit nicht. Ein lebenslanger oder befristeter Arbeitsvertrag beruht auf einer anderen Basis und sieht zudem eine Entlohnung vor. Daher muss für den Ehrenamtsvertrag ein gesondertes Dokument aufgesetzt werden.
Als Muss sollte jeder Ehrenamtsvertrag diese Punkte enthalten:
- Unentgeltliche Übernahme der Tätigkeiten aus altruistischen Motiven heraus
- Auftraggeber zahlt eine Ehrenamtspauschale für diejenigen Unkosten, die zum Zwecke der Auftragsausführung notwendigerweise entstehen
- Regelung zur ordentlichen oder fristlosen Kündigung
Sollten Sie Wert darauf legen, dass Ihnen für die ehrenamtliche Tätigkeit ein Zeugnis ausgestellt wird, müssen Sie dies im Ehrenamtsvertrag festhalten. Denn ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht nicht.
Doch wie kann ein Ehrenamtsvertrag nun aussehen? Existiert abweichend vom Arbeitsvertrag für die ehrenamtliche Tätigkeit ebenfalls ein Muster?
Im Folgenden stellen wir Ihnen für den beim Ehrenamt zu schließenden Vertrag ein Muster bereit.
Doch Achtung: Dieses dient der Orientierung und bedarf stets der individuellen Anpassung. Bedenken Sie außerdem, dass Ihr Vertrag über eine ehrenamtliche Tätigkeit im Muster nicht aufgeführte Klauseln enthalten kann.
Konsultieren Sie bei Unsicherheiten am besten eine Arbeitsrechtskanzlei und lassen sich dort fachmännisch von einem Anwalt beraten. Auch, wenn Sie selbst einen ehrenamtlich Tätigen einstellen möchten und sich nicht sicher sind, wie Sie den Ehrenamtsvertrag konkret formulieren sollen, ist ein Anwalt die richtige Anlaufstelle.
Das Ehrenamtsstärkungsgesetz
Damit zukünftig auch weiterhin zahlreiche Ehrenamtsverträge geschlossen werden, hat sich die Regierung durch die Einführung „Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamts“ für ein derartiges Engagement eingesetzt.
Diese Verordnung, die seit 2013 existiert, schafft Rechtssicherheit, baut Bürokratie ab und fördert eine flexible Finanzstruktur gemeinnütziger Institutionen.
Da das Ehrenamt nicht in einer einheitlichen Vorschrift geregelt ist, nahm das Ehrenamtsstärkungsgesetz Einfluss auf diverse Regularien und änderte einzelne Anordnungen. Betroffen waren davon unter anderem:
- Abgabenordnung (AO)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (ESt-DVO)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Gewerbesteuergesetz (GewStG)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen (EhrBetätV)
Unterschied zwischen Arbeits- und Ehrenamtsvertrag
Es klang bereits an, dass durchaus Abweichungen zwischen einem Anstellungsverhältnis, innerhalb dessen bestimmte Rechte und Pflichten gelten, und einer vertraglich geregelten ehrenamtlichen Tätigkeit auf unentgeltlicher Basis existieren. In diesem Abschnitt wollen wir uns noch einmal ausführlicher mit den Unterschieden zwischen Arbeitnehmern und Ehrenamtlichen auseinandersetzen.
Tauschgeschäft vs. einseitige Verpflichtung
Die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes definiert Arbeitnehmer als Personen, die sich auf Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages verpflichten, im Dienste eines anderen weisungsgebundene, fremdbestimmte Aufgaben in persönlicher Abhängigkeit wahrzunehmen.
Die persönliche Abhängigkeit ergibt sich aus der existenziell begründeten Erwerbsabsicht, die sich im Gehalt widerspiegelt. Ein befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag kennzeichnet sich also gemäß § 611 BGB durch eine Gegenseitigkeit der Leistungsverpflichtung beider Parteien.
Ein Auftragsverhältnis, wie es bei einem Ehrenamtsvertrag zustande kommt, ist jedoch nur einseitig verpflichtend. Einzig die beauftragte Person, also der ehrenamtlich Tätige, übernimmt die Pflicht, ein bestimmtes Geschäft zu besorgen. Der Auftraggeber, zum Beispiel ein Verein oder eine Stiftung, muss keinerlei Gegenleistungen erbringen.
Bei vielen ehrenamtlichen Aufgabenfeldern ist es jedoch üblich, dass diese unentgeltlich wahrgenommen werden. Dies gilt beispielsweise für die Telefonseelsorge oder den ambulanten Hospitzdienst.
Kündigungsfristen
Sind nicht anderweitige Regelungen in einem Ehrenamtsvertrag enthalten, kann das Auftragsverhältnis gemäß § 671 BGB jederzeit, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, beendet werden. Entsprechend entfallen hier auch sämtliche Kündigungsschutzvorschriften. So entschied es auch das Bundesarbeitsgericht 2012 in einem Urteil (Az. 10 AZR 499/11). In dem Prozess klagte eine gekündigte Telefonseelsorge-Mitarbeiterin, die seit Jahren ehrenamtlich in dem Unternehmen tätig war.
Das Gericht urteilte zulasten der Klägerin und begründete seine Entscheidung damit, dass kein Arbeitsverhältnis vorhanden gewesen sei, da ein Ehrenamtsvertrag eben nicht auf einer Existenzsicherung, sondern auf gemeinnützigen Zwecken beruhe.
Weitere Abweichungen
Neben den bisher genannten Unterschieden lassen sich noch weitere Aspekte nennen, die den Arbeits- vom Ehrenamtsvertrag abgrenzen. So können ehrenamtlich Tätige beispielsweise keine Entgeltfortzahlung bei Krankheit verlangen, da ja eben ein Entgelt von vornherein nicht anfällt. Folglich ist auch ein bezahlter Urlaub ausgeschlossen.
Zudem geht ein Ehrenamtsvertrag auch nicht mit einem so umfassenden Versicherungsschutz einher, wie er bei Arbeitnehmern üblich ist. Letztere sind in fünf Bereichen des Sozialversicherungsrechtes abgesichert:
- Rentenversicherung
- Krankenversicherung
- Arbeitslosenversicherung
- Pflegeversicherung
- Unfallversicherung
Neben der Krankenversicherung geht mit einem Ehrenamtsvertrag nur ein gesetzlicher Unfallschutz einher. Das heißt, kommt es zu einem Wegeunfall wird auch bei ehrenamtlich Tätigen die gesetzliche Unfallversicherung tätig. Die anderen Absicherungsformen müssen jedoch privat abgeschlossen werden, wenn der Betreffende nicht darauf verzichten möchte.
Bevor Sie also einen Ehrenamtsvertrag unterschreiben, sollten Sie sich Ihres Versicherungsschutzes gewahr werden und eventuell Maßnahmen treffen. Teilweise kann auch zusätzlich zu der gesetzlichen der Abschluss einer privaten Unfallversicherung sinnvoll sein, beispielsweise für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personengruppen, die sich regelmäßig körperlichen oder gesundheitlichen Gefahren aussetzen.
Erkundigen Sie sich außerdem bei dem Auftraggeber, ob eine gesonderte Haftpflichtversicherung besteht, die bei Schadensersatzforderungen Dritter gegen den ehrenamtlich Tätigen eine Leistungspflicht trifft.
Sehr geehrte Adresse,
seit August 2022 arbeite ich als Übungsleiter. Den Fertrag ist bis März 2023 befrestet. IM Vertrag steht „Wärend der Vertragslaufzeit hat eine kündigung schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum 15. des monats bzw. zum Monatsende zu erfolgen“.
Am 16.11.2022 habe ich die Kündigung per E-Mail bekommen. Sie haben aber leider die Datum in der Kündigung den 14.11.2022 geschrieben.
Meinr Frage ist, es das in Ordnung ist? Ist die Kündigung Werksam, oder nicht?
Danke
Sehr geehrte Adresse!
Ich hätte nur eine Frage.
Ist es normal oder erlaubt, wenn ein Einzelunternehmer nur ehrenamtliche Mitarbeitern hat (ca 25 Person)?
Wenn nein, wo kann man das melden?
Danke
Hallo,
wohin wendet man sich, wenn man Probleme mit der Organisation hat, für die man Ehrenamtlich tätig war? Welche Arbeitsbedingungen sind zulässig im Ehrenamt, vorallem wenn man mehrere Tage dafür unterwegs ist.
Vielen Dank für Ihre Hilge
Hallo, seit 3 Jahren arbeite ich ehrenamtlich in einer Schule. Mein derzeitiger (neuer) Bearbeiter des Jobcenters, beanstandet auf einmal den Vertrag und sagt , es wäre eine geingfügige Beschäftigung und kein Ehrenamt. ( Es ist ein “Vertrag für eine ehrenamtliche Tätigkeit“ mit Aufwandpauschale bis höchstens 200 Euro pro Monat. Er kürzte jetzt meinen Hartz4- Betrag aus oben genannten Grund. Kann ich soetwas prüfen lassen und vor allem wo ?
Hallo Annett,
Sie könnten sich bei Ihrem Anliegen noch einmal den Rat eines Anwalts für Arbeitsrecht einholen.
Mittellose Menschen, die sich keinen Rechtsanwalt leisten können, haben die Möglichkeit, beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein zu beantragen. Dieser kostet 15 Euro. Dafür fallen dann für Sie keine Anwaltskosten an. Manchmal bieten auch Wohlfahrtsverbände oder gemeinnützige Einrichtungen eine kostenlose Beratung an.
Ihr Team von Arbeitsvertrag.org
Hallo,
ich würde mich sehr über die Beantwortung zweier Fragen freuen:
1. In Anstellung in einem gemeinnützigem Verein würde ich die Aufgabe der Sicherheitsbeauftragten übernehmen. Es habdelt sich hierbei um ein Ehrenamt. Kann ich meinen Arbeitgeber bitten, mir hierfür die max. Höhe der Ehrenamtspauschale auszuzahlen?
2. In meiner Freizeit engagiere ich mich u.a. ehrenamtlich bei der Ausrichtung eines Musikfestival. Veranstalter ist ein Bezirksjugendamt und Träger der Veranstaltung ein kleiner Verein. An welche
der beiden Institutionen wendet man sich nun wegen der Ehrenamtspauschel und sind diese verpflichtet diese zu zahlen?
Ich bedanke mich herzlich vorab.
Hallo,
wir sind ein Tierschutzverein und unterstützen einen Tierschützer. Ein Mitglied fragt nun an, ob er die Aufwandspauschale von 720€ im Jahr bekommen könnte, er hilft mehrer Monate im Jahr mi,t die Tiere zu versorgen.
Er würde das Geld dann dem Verein spenden und möchte eine Spendenbescheinigung.
Was ist dabei zu beachten? Müssen wir ihm das Geld erst auszahlen und er spendet es uns zurück?
Müssen wir ihn versichern, als Verein haben wir keine Versicherung abgeschlossen.
Wie verhält es sich bei Bezug von Hartz-Leistungen? Werden die gekürzt bei Ehrenamtsleistungen?
Nein – bis zu 200€ im Monat sind anrechnungsfrei. Hier gilt die selbe Obergrenze wie mit den Freibeträgen (2400€ im Jahr).
Hallo,
ich befinde mich in der Gründungphase einer Kita und bekam bereits Anfragen, ob man nicht ehrenamtlich als Reinigungspersonal und Hausmeister helfen könnte. Die Leute wöllten 100-150€ dafür im Monat bei 10h/Woche. Als kleine Kita wäre festes Personal für uns auch nicht möglich.
Vielen Dank
Fragender
Hallo Fragender,
die Hilfe durch ehrenamtlich tätige Personen, die eine Aufwandsentschädigung bekommen, ist an sich möglich. Ehrenamtsmitarbeiter werden zudem nicht in der Sozialversicherung angemeldet. Das Klagerisiko ist hier eher gering, Fehlenschätzungen können jedoch risikohaft sein. Lassen Sie sich am besten von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten.
Ihr Team von Arbeitsvertrag.org