Es gibt sie in unzähligen Farben, Formen und Geschmacksrichtungen: E-Zigaretten. Im Gegensatz zur klassischen Zigarette findet beim Konsum einer elektrischen kein Verbrennungsprozess statt; vielmehr wird eine spezielle Flüssigkeit („Liquid“) verdampft.
Den Dampf inhalieren die Konsumenten anschließend durch ein Mundstück, weshalb das Ganze häufig auch als „Dampfen“ bezeichnet wird.
Am Arbeitsplatz legen viele Beschäftigte daher also sozusagen keine Raucher-, sondern stattdessen einer Dampferpause ein. Doch wie sehen die gesetzlichen Regelungen dazu aus? Ist es überhaupt gestattet, eine E-Zigarette am Arbeitsplatz zu konsumieren? Infos dazu finden Sie im folgenden Ratgeber.
Inhalt
Kompaktwissen: E-Zigarette am Arbeitsplatz
Bislang gibt es keine einheitlichen gesetzlichen Vorschriften zum Konsum einer E-Zigarette am Arbeitsplatz. Die Regelungen zum Nichtraucherschutz sind in der Regel nur auf klassische Zigaretten anwendbar und nicht auf elektrische.
Dem muss nicht in jedem Fall so sein. Die Entscheidung für oder gegen die E-Zigarette am Arbeitsplatz obliegt stets dem Arbeitgeber. Die getroffene Regelung sollte in einer Betriebsvereinbarung festgehalten werden, damit alle Beschäftigten sie einsehen können und es nicht zu Missverständnissen bezüglich der Rechte und Pflichten kommt.
Mitarbeiter, die trotz Verbot am Arbeitsplatz „dampfen“, müssen sich im Regelfall auf eine Abmahnung einstellen.
E-Zigarette am Arbeitsplatz: Was das Gesetz besagt
Bereits seit 2002 ist der Nichtraucherschutz in Deutschland in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) verankert. Jeder Arbeitnehmer hat demzufolge das Recht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz und darf keinen Gesundheitsgefährdungen durch Passivrauch ausgesetzt sein.
Um dem gerecht zu werden, können Arbeitgeber das Rauchen im Betrieb entweder generell verbieten oder zumindest auf ausgewählte Bereiche begrenzen.
Allerdings kann diese Vorschrift nicht ohne Weiteres auf die E-Zigarette am Arbeitsplatz übertragen werden. Dies wird vor allem bei der Betrachtung von § 5 Absatz 1 ArbStättV ersichtlich. Dort heißt es:
Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.“
Von Bedeutung ist hierbei vor allem der Begriff „Tabakrauch“. Die elektrischen Glimmstängel verbrennen schließlich keinen Tabak, sondern verdampfen lediglich sogenannten „Liquid“. Im Jahr 2014 befasste sich das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster mit dieser Problematik und kam in seinem Urteil vom 4. November zu dem Schluss, dass die Vorschriften zum Nichtraucherschutz aus der ArbStättV daher nicht auf die E-Zigarette am Arbeitsplatz anwendbar seien (Az.: 4 A 775/14).
Diese Entscheidung gilt zunächst einmal nur für das Land Nordrhein-Westfalen. Darüber hinaus ist es wissenschaftlich erwiesen, dass Passivrauch durch Tabak gesundheitsschädigend ist, gesundheitsschädliche Folgen durch E-Kippen konnten jedoch bislang (noch) nicht nachgewiesen werden. Daher existiert bis zum jetzigen Stand keine einheitliche Gesetzgebung in Bezug auf die E-Zigarette am Arbeitsplatz.
„Dampfer“ aufgepasst: Maßgeblich ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers
Auch wenn die Arbeitsstättenverordnung bisher explizite Vorschriften zum Konsum einer E-Zigarette am Arbeitsplatz vermissen lässt, ergibt sich daraus nicht automatisch, dass Beschäftigte auf der Arbeit wild drauflos dampfen dürfen. Schließlich kann der Arbeitgeber immer noch von seinem Weisungsrecht Gebrauch machen.
Ein grundsätzliches Verbot kann er in der Regel allerdings nur unter gewissen Umständen aussprechen. Ein solches wäre beispielsweise dann gerechtfertigt, wenn es sich um Arbeitnehmer im Verkauf oder im Service handeln würde. Schließlich wäre es durchaus betriebsschädigend, würde z. B. der Kellner die Getränke stets umhüllt von einer Dampfwolke an den Tisch bringen.
Abgesehen von solchen Situationen sollten Arbeitgeber versuchen, eine Lösung in puncto E-Zigarette am Arbeitsplatz zu finden, mit denen sowohl dampfende als auch nicht-dampfende Mitarbeiter einverstanden sind. Ein absolutes Verbot auf dem gesamten Gelände könnte sich schließlich negativ auf das Betriebsklima auswirken und so die Motivation aller Arbeitnehmer schmälern. Eine räumliche Trennung wäre in diesem Fall sinnvoller.
Unabhängig davon, wie sich der Chef letztendlich entscheidet, empfiehlt es sich, seinen Beschluss in einer Betriebsvereinbarung zu erfassen, damit alle Beschäftigte darüber Bescheid wissen. Wer sich daraufhin nicht an die Vorschriften zum Konsum einer E-Zigarette am Arbeitsplatz hält und getrost seinen Dampf in allen Geschäftsräumen verbreitet, muss mit einer Abmahnung rechnen.