In einer Betriebsvereinbarung sind die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern festgehalten. Sie definiert verbindliche Richtlinien für den Betrieb.
Im Gegensatz zu einem Arbeitsvertrag, der direkt zwischen den beiden Parteien geschlossen wird, tritt der Betriebsrat bei einer solchen Vereinbarung jedoch an die Stelle der Beschäftigten und fungiert sozusagen als Vertretung.
Demzufolge ist eine Betriebsvereinbarung ohne Betriebsrat nicht möglich. Welche Punkte eine solche betriebliche Vereinbarung enthalten kann, was bei Verstößen dagegen passieren kann und in welchen Fällen das sogenannte Günstigkeitsprinzip bei einer Betriebsvereinbarung von Bedeutung ist, erklären wir im folgenden Ratgeber.
Inhalt
Kompaktwissen: Betriebsvereinbarung
Per Definition ist eine Betriebsvereinbarung ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, der verbindliche Normen im Betrieb festhält. Dabei kann es sich beispielsweise um Vorschriften zu Pausen, Überstunden oder Rauchverboten handeln.
In der Regel haben bei einem Arbeitsvertrag die Vorschriften Vorrang, die vorteilhafter für die Beschäftigten sind („Günstigkeitsprinzip“). Existiert allerdings bereits eine abschließende Regelung zu einer bestimmten Sache in einem Tarifvertrag, so hat diese mehr Gewicht als die Betriebsvereinbarung. Laut Gesetz darf Letztere tarifvertragliche Regeln lediglich ergänzen, ihnen jedoch nicht entgegenstehen.
Ein Verstoß gegen die Betriebsvereinbarung durch den Arbeitnehmer kann eine Abmahnung oder schlimmstenfalls eine verhaltensbedingte Kündigung nach sich ziehen. Fand ein Verstoß gegen die Betriebsvereinbarung durch den Arbeitgeber statt, kann diesem im Zuge einer Verhandlung vor dem Arbeitsgericht ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 Euro auferlegt werden (§ 23 Absatz 3 BetrVG).
Spezifische Informationen zur Betriebsvereinbarung:
Betriebsvereinbarung: Definition des Begriffs
Wie bereits erwähnt, enthält eine Betriebsvereinbarung einheitliche und verbindliche Normen, die in einem Betrieb Anwendung finden. Sie fungiert also sozusagen als Nachschlagewerk für den Umgang und das Miteinander auf der Arbeit. Die entsprechenden Richtlinien werden im Vorfeld von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam beschlossen und müssen schriftlich festgehalten werden. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen dafür befinden sich im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Die jeweiligen Vorschriften können sich entweder auf alle Beschäftigten oder auf einzelne Gruppen von Arbeitnehmern im Betrieb beziehen. Dabei dürfen die in einer Betriebsvereinbarung getroffenen Regelungen allerdings weder ausgewählte Mitarbeiter oder Abteilungen unangemessen bevorzugen oder benachteiligen. Darüber hinaus darf sich die Vereinbarung nicht auf das Privatleben der Beschäftigten beziehen.
Betriebsvereinbarung: Wissenswertes zum Inhalt
Der Inhalt einer Betriebsvereinbarung kann von Unternehmen zu Unternehmen variieren. Besonders gängig sind dabei die folgenden Punkte:
- Arbeitszeit
- Überstunden
- Pausen
- Urlaubsplanung
- Arbeitskleidung
- Rauchverbot
- Handynutzung
- Arbeits- und Gesundheitsschutz
Es versteht sich wohl von selbst, dass die Inhalte einer Betriebsvereinbarung den gesetzlichen Vorschriften nicht entgegenstehen dürfen. Wurden zum Beispiel in einer Betriebsvereinbarung Regelungen zur Arbeitszeit getroffen, müssen diese in jedem Fall mit dem Gesetz vereinbar sein. Sie dürfen also nur dann von den gesetzlichen Vorgaben abweichen, wenn Arbeitnehmer dadurch bessergestellt sind.
Arbeits- und Tarifvertrag vs. Betriebsvereinbarung
Häufig stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, was mehr Gewicht hat – Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. Bei einer Gegenüberstellung mit Ersterem kommt das sogenannte Günstigkeitsprinzip zum Tragen. Die Regelung, die für Beschäftigte vorteilhafter und somit günstiger ist, findet also in einem solchen Fall Anwendung.
Bei einem Tarifvertrag verhält sich das Ganze ein wenig anders: Wurden gewisse Punkte bereits abschließend tarifvertraglich festgehalten, haben diese stets mehr Gewicht als die Inhalte einer Betriebsvereinbarung. § 77 Absatz 3 BetrVG besagt dazu Folgendes:
[…] Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.“
Zur Verdeutlichung ein Beispiel: In einem Tarifvertrag ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vorgegeben, der Arbeitgeber möchte jedoch in einer Betriebsvereinbarung zum Beispiel 35 Stunden durchsetzen. Obwohl diese Regelung für die Arbeitnehmer günstiger wäre, funktioniert dies nicht. Schließlich existiert bereits eine tarifvertragliche Vorschrift dazu. Selbst wenn ein Tarifvertrag ergänzende Vorgaben in einer Betriebsvereinbarung gestattet, dürfen sie die tarifvertraglichen also sozusagen lediglich komplettieren, ihnen jedoch keinesfalls entgegenstehen.
Ist es möglich, eine Betriebsvereinbarung zu kündigen?
Ist eine einvernehmliche Änderung der Betriebsvereinbarung nicht möglich, die Regelungen darin sind allerdings nicht mehr sinnvoll, kann sie durchaus gekündigt werden. Dabei ist gemäß § 77 Absatz 5 BetrVG eine Kündigungsfrist von drei Monaten maßgeblich, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Teilweise endet das Ganze auch nach Ablauf einer vorher festgesetzten Geltungsdauer, sodass eine Kündigung der Betriebsvereinbarung gar nicht mehr notwendig ist. Dabei kommt es jedoch stets auf den Einzelfall an.
Mein Arbeitgeber zahlt nur den Feiertagszuschlag von 35 Prozent und nicht zusätzlich auch die Nachtschichtzulage .
Hat er Recht oder liegt ein Fehler vor.
Habe an dem Feiertag auch nachts gearbeitet.????