Eine Krankheit kann in vielen Fällen einen starken Einschnitt ins Leben darstellen. Manche Betroffene müssen aufgrund von Erkrankungen ihre Lebensgewohnheiten verändern, worunter nicht selten auch der berufliche Alltag fällt. Kann eine Beschäftigung nicht mehr ausgeführt werden, muss dies jedoch nicht unbedingt in einer Kündigung resultieren.
Denkbar ist auch ein Aufhebungsvertrag, der bei Krankheit genutzt wird, um sich in beidseitigem Einverständnis zu trennen. Doch diesbezüglich herrschen teilweise Unsicherheiten: Wie funktioniert ein Aufhebungsvertrag wegen Krankheit? Ist eine Sperrfrist in Bezug auf Arbeitslosengeld I immer zu erwarten? Wie kann ein „Aufhebungsvertrag aus gesundheitlichen Gründen“ aussehen? Ein Muster dazu und die Antworten auf die genannten Fragen erhalten Sie im Folgenden.
Inhalt
Kompaktwissen: Aufhebungsvertrag aus gesundheitlichen Gründen
Ein Aufhebungsvertrag bietet vor allem den Vorteil, dass beide Parteien einvernehmlich das Ende des Arbeitsverhältnisses vereinbaren, ohne dass eine Kündigungsfrist eingehalten werden muss.
Dies hängt vom Einzelfall ab. Denn nur wenn ein wichtiger Grund für das vorzeitige Aufheben des Arbeitsverhältnisses vorliegt, wird von einer Sperrzeit abgesehen. Ob Ihr Gesundheitszustand einen solchen „wichtigen Grund“ darstellt, muss individuell entschieden werden.
Unser Muster bietet eine Orientierung, wie ein solcher Aufhebungsvertrag aufgesetzt werden kann.
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen von sich aus eine Abfindung in Form eines Aufhebungsvertrages anbietet, ist er sich Ihrer Rechte bewusst. Allerdings ist das Angebot meist weit von einer fairen Abfindung entfernt. Die Experten von CONNY prüfen gerne Ihren Vertrag.
Aufhebungsvertrag während einer Krankheit: Dieser birgt einige Vorteile
Wie bereits erwähnt, können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer dazu entschließen, einen Aufhebungsvertrag aus gesundheitlichen Gründen zu nutzen, um das bis dahin bestehende Arbeitsverhältnis zu beenden.
Anders sieht es bei einem Aufhebungsvertrag vor oder nach Ausbruch einer Krankheit aus. Diese hebelt alle geltenden Kündigungsfristen aus, die entweder durch den geltenden Arbeitsvertrag oder durch die gesetzliche Regelung in § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestehen. Doch ein Aufhebungsvertrag, der aus gesundheitlichen Gründen geschlossen wird, birgt auch individuelle Vorteile für Arbeitgeber und -nehmer:
- Unternehmer sehen sich oft mit hohen Kosten konfrontiert, wenn sie einen, womöglich langjährigen, Mitarbeiter entlassen wollen. Ein krankheitsbedingter Aufhebungsvertrag ist, trotzdem er nicht häufig eine Abfindung für den Entlassenen mit sich bringt, oft kostengünstiger.
- Beschäftigte, die bereits eine neue Stelle ergattert haben, profitieren zudem besonders von der Auflösung der Kündigungsfristen. Ein Aufhebungsvertrag, der durch Arbeitnehmer wegen einer Krankheit genutzt wird, ermöglicht eben auch den schnellen Wechsel in eine neue Firma.
- Ein Aufhebungsvertrag, der aus gesundheitlichen Gründen geschlossen wird, bedarf zudem keiner Anhörung des Betriebsrates. In vielerlei Hinsicht ist dieser risikoloser und zufriedenstellender für beide Seiten.
Findet eine Einigung durch einen Auflösungsvertrag statt, wird oft auch vom goldenen Handschlag gesprochen.
Ein Aufhebungsvertrag, der aus gesundheitlichen oder anderen Gründen geschlossen wird, muss dabei in jedem Fall schriftlich vorliegen. Diese Vorschrift wird durch § 623 BGB festgelegt.
Eine elektronische Form gilt als nicht zulässig.
Das Problem mit dem Arbeitslosengeld
Auflösende Verträge, mit denen die Einschränkungen einer Kündigung umgangen werden können, haben jedoch nicht nur Vorteile. So konnte für lange Zeit ein Aufhebungsvertrag wegen Krankheit eine Sperrzeit auslösen. Das bedeutet: Finden die Personen, die auf diese Weise aus einem Unternehmen ausgeschieden sind, nicht gleich wieder eine Arbeit, müssen Sie einen gewissen Zeitraum ohne Arbeitslosengeld I leben.
Diese Konsequenz beruhte auf einer lange gültigen Geschäftsanweisung der Agentur für Arbeit, die sich auf § 159 SGB III bezog. Demnach lag ein wichtiger Grund für die Eigenlösung des Arbeitsverhältnisses nur dann vor, wenn eine drohende Kündigung als betriebsbedingte Kündigung eingestuft werden konnte. In diesem Fall mussten Arbeitnehmer auch bei einem Auflösungsvertrag keine Sperre des Arbeitslosengeldes befürchten.
Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist hier der entscheidende Punkt. Können ausgeschiedene Mitarbeiter diesen nachweisen, darf ihnen auch keine Sperrzeit auferlegt werden. Die Hinnahme einer Kündigung ist in solchen Fällen nämlich nicht zumutbar. Doch auch der Kündigungszeitpunkt kann sich als entscheidend erweisen:
- So erkennt die Rechtsprechung allgemein hin einen wichtigen Grund an, wenn eine Bedingung erfüllt ist: Der geschlossene Aufhebungsvertrag, aus gesundheitlichen oder anderen Gründen, muss das Arbeitsverhältnis zeitlich so beenden, wie es auch bei einer ordnungsgemäßen Kündigung der Fall gewesen wäre.
- Wollen Betroffene also mit Sicherheit nach dem Ausscheiden aus einem Unternehmen Arbeitslosengeld 1 beziehen, sollten sie geltende Fristen auch mit einem auflösenden Vertrag nicht umgehen.
- Anders sieht es aus, wenn das Abwarten der Kündigungsfristen nicht zumutbar ist. Hier ist jeder Einzelfall für sich abzuwägen und zu klären, ob wichtige Gründe einen schnelleren Ausstieg rechtfertigen. Diesbezüglich entschied das Bayerische Landessozialgericht im Februar 2017 jedoch, dass der drohende Verfall einer Abfindung keine Zeitverkürzung rechtfertigt (L 10 AL 25/16).
Es zeigt sich also, dass eine drohende krankheitsbedingte Entlassung einen Grund darstellt, der wichtig genug ist, um einen Aufhebungsvertrag aus gesundheitlichen Gründen zu rechtfertigen und eine Sperre von vornherein auszuschließen. Doch auch der Inhalt des Vertrages ist entscheidend: Neben der Nichteinhaltung der ordnungsgemäßen Kündigungsfristen sorgt die zusätzliche Genehmigung einer Abfindung schnell für eine Arbeitslosengeldsperre. Wichtige Gründe schützen nicht mehr davor, eine Sperrzeit auferlegt zu bekommen, wenn beide Faktoren vorliegen.
Wichtig: Immer mit der zuständigen Person der Agentur für Arbeit sprechen
Geht es darum, einen Aufhebungsvertrag aus gesundheitlichen Gründen zu schließen, sollte unabhängig von der im Einzelfall vorliegenden Situation immer die zuständige Stelle der Agentur für Arbeit informiert werden. Das hat den Vorteil, dass Sachverhalte direkt geprüft werden können.
Folglich erfahren Betroffene schneller, ob sie auf der sicheren Seite sind. Ein direktes Gespräch mit einem zuständigen Sachbearbeiter hat zudem einen weiteren Vorteil:
Liegt dem Aufhebungsvertrag, der aus gesundheitlichen Gründen geschlossen wurde, einer der folgenden Gründe vor, stellt sich die Agentur für Arbeit für gewöhnlich nicht quer und verhängt auch keine Sperre:
- Psychischer Druck oder Mobbing führen zu Erkrankungen und Stresssymptomen
- Es kommt immer wieder zu sexueller Belästigung
- Geforderte Arbeit übersteigt das eigene Leistungsvermögen
Beeinträchtigt ein Aufhebungsvertrag die Krankenversicherung?
In der Tat beeinflusst ein Aufhebungsvertrag auch die Krankenkasse; genauer gesagt das Versicherungsverhältnis, das zu dieser besteht. Kommt es nämlich zu einer Sperrzeit durch die Arbeitsagentur, sorgt letztere auch erstmal nicht für eine Krankenversicherung. In dieser Situation kommt es erst ab der fünften Woche der Arbeitslosigkeit zur Versicherung durch das Jobcenter.
Ein Aufhebungsvertrag, der aus gesundheitlichen Gründen geschlossen wird, beeinflusst jedoch in jedem Fall die Zahlungen von Krankengeld. Diese bleiben in der Zeit einer bestehenden Sperrfrist aus.
Aufhebungsvertrag wegen Krankheit: Ein Muster zum Download
Im Folgenden können Sie zum Aufhebungsvertrag, der krankheitsbedingt erfolgt, ein Muster herunterladen. Dieses dient sowohl einem Arbeitgeber als auch einem Arbeitnehmer als Orientierung.
Hier erhalten Sie das Muster eines Aufhebungsvertrags aus gesundheitlichen Gründen.
Einfach ausgedruckt und verwendet werden kann es jedoch nicht! Es soll schlichtweg einen Eindruck davon vermitteln, wie ein entsprechender Vertrag aussehen kann. Wer Hilfe bei der Vertragsaufsetzung benötigt, sollte sich im Zweifelsfall an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.
Hallo Zusammen
hatte kurze Frage, habe am 10.11.22 denn Arbeitsvertrag Unterschrieben und werde am 1.12.2022 in einer Vollzeitstelle anfangen habe bereits an JC mitgeteilt,leider musste ich heute feststellen das ich Hodenprobleme habe eventuell Operiert werden muss.wenn ich jetzt denn Arbeitsvertrag selbst kündige bekomme ich dann Sperre bei Jobcenter?
Bedanke mich für die Rückantwort im Voraus.
Hallo Caspererg, dein Fall ist mit meinem identisch….ich werde in ein paar Monaten auch ausgesteuert.
Wie ist es bei dir ausgegangen. Wurde ein Aufhebungsvertrag erstellt? Wurde bezahlter Resturlaub auf das Krankengeld angerechnet? Vielleicht kannst du mir das Ergebnis mitteilen?
Danke vorab.
Gruß Sylvia
Hallo. Bin gerade in dieser Situation. Bin langzeitkrank und werde wahrscheinlich im März 22 ausgesteuert. Würde gerne einen Auflösungsvertrag mit meinem AG zum Ende des Jahres machen und meinen Urlaub ausbezahlen lassen. Würde ich bis zur Aussteuerung weiterhin Krankengeld bekommen? Wenn ja, würde mir das Urlaubsgeld angerechnet werden auf das Krankengeld? Hätte ich Probleme beim Arbeitslosengeld? Müsste ich mich dann schon arbeitslos melden? Fragen über Fragen.
Habe bereits seit März aus gesundheitlichen Gründen in Rente zu gehen ,leider habe ich bis bis jetzt noch keine Antwort bekommen. Ich muss noch dazu sagen das sie mir bis 1.9 .2021 aus gesundheitlichen Gründen in Rente gehen kann .Ich sollte zu einem Gutachter gehen um mich zu untersuchen. Habe aber bis jetzt noch keine richtige Antwort geschweige eine Zusage bekommen. Eine Frage ich habe grosse Probleme mit meinem Rücken,habe eingeklemmte Nerven und das Rückenmark habe immer wieder starke Schmerzen im Halswirbel – und Lendenwirbelsäule Kann auch dabei schlecht gehen und stehen. Was kann ich noch tun arbeiten in dieser Situation ist mir nicht möglich.
guten tag, ich bin in dieser situation,so einen vertrag unterschreiben zu wollen. leider finde ich keine VERBINDLICHEN informationen,ob mir nach dem ausscheiden aus dem betrieb doch noch eine sperre droht. ich würde angestellter bleiben, 3 monate mein gehalt bekommen und mich zum 1.12.19 arbeitssuchend melden. habe ich dann ab 1.12.19 auf alg 1 oder nicht ? da ich sehr krank bin,ist es fast unmöglich für mich,einen neuen job auf dem 1. arbeitsmarkt zu finden. nach 45 jahren einzahlung in die rentenkasse,sollte mir eine rente mit 63 vom rententräger gewährt werden,die ich in 1 jahr beantragen werde. für eine zeitnahe antwort wäre ich dankbar. mfg.
Hallo Ralle,
wie ist das ganze ausgegangen, hast du noch eine Sperrzeit bekommen?
Ich hoffe für dich, dass alles gut ausging und du jetzt schon in der wohverdienten Rente bist.
LG Angie
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe eine Frage zum Thema Sozialrecht
Ich habe ein Sperrzeit von Agentur für Arbeit erhalten obwohl ich aus gesundheitlichen Gründen (Depression,psychisch Belastung)Aufhebungensvertrag gemacht habe . Ich habe Attest vorgelegt als ich Arbeitslosengeld beantragt habe.
Wie soll ich mit den Widerspruch umgehen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr hilfreich – Tolle website – Danke
Danke für die Infos, die mir enorm weiterhelfen!
danke für die info! super seite!