Aufhebungsvertrag: Wird das Arbeitslosengeld gesperrt?

Artikel verfasst von Jörg K.

Letzte Aktualisierung am: 11. Juli 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Hat ein Aufhebungsvertrag einen Einfluss auf das Arbeitslosengeld?
Hat ein Aufhebungsvertrag einen Einfluss auf das Arbeitslosengeld?

Eine Alternative zur Kündigung stellt im Arbeitsrecht ein Aufhebungsvertrag dar. Dieser hat vor allem den Vorteil, dass weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber sich an die gesetzlichen Kündigungsfristen halten müssen. Zudem kann ein bestehender Kündigungsschutz umgangen werden.

Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können vom Aufhebungsvertrag profitieren. Arbeitnehmer müssen allerdings damit rechnen, dass ein solcher Vertrag mit einem Risiko verbunden ist. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags kann nämlich zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen.

Wann kann bei einem Aufhebungsvertrag das Arbeitslosengeld gesperrt werden? Wann müssen Sie das Arbeitsamt über den Aufhebungsvertrag informieren? Wie lange wird bei einem Auflösungsvertrag das Arbeitslosengeld gesperrt? Kann diese Sperrzeit von der Agentur für Arbeit verkürzt werden? Mehr dazu lesen Sie im folgenden Ratgeber.

Kompaktwissen: Arbeitslosengeld beim Aufhebungsvertrag

Besteht trotz Aufhebungsvertrag ein Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Ja, auch nach der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags kann ein Anspruch auf ALG I bzw. II bestehen.

Bis wann muss ich mich bei einem Aufhebungsvertrag beim Arbeitsamt melden?

In diesem Fall müssen Sie die Behörde innerhalb von drei Tagen darüber informieren, dass Ihr Arbeitsverhältnis beendet wurde.

Drohen wegen einem Aufhebungsvertrag Sperrzeiten?

Ja, ein Aufhebungsvertrags kann Sperrzeiten von bis zu 12 Wochen nach sich ziehen.

Was ist vor der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages zu beachten?

Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen von sich aus eine Abfindung in Form eines Aufhebungsvertrages anbietet, ist er sich Ihrer Rechte bewusst. Allerdings ist das Angebot meist weit von einer fairen Abfindung entfernt. Die Experten von CONNY prüfen gerne Ihren Vertrag.

Wann müssen Sie einen Aufhebungsvertrag beim Arbeitsamt melden?

Es kann unterschiedliche Gründe dafür geben, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Viele Arbeitnehmer stellen sich in diesem Zusammenhang allerdings oftmals folgende wichtige Frage: „Bekomme ich Arbeitslosengeld bei einem Aufhebungsvertrag?“

Wenn die Freundin in eine andere Stadt zieht, weil sie dort ein Jobangebot angenommen hat, möchten Sie ihr als Partner natürlich folgen. Besonders bei kurzfristigen Umzügen kann allerdings die Kündigungsfrist nicht eingehalten werden. In diesem Fall kommt der Aufhebungsvertrag in Betracht.

Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld: Der Anspruch kann unter Umständen bis zu zwölf Wochen ruhen.
Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld: Der Anspruch kann unter Umständen bis zu zwölf Wochen ruhen.

Haben Sie allerdings keinen Job in Aussicht und Sie benötigen nach dem Aufhebungsvertrag Arbeitslosengeld 1 oder 2, müssen Sie rechtzeitig die Agentur für Arbeit über Ihre Arbeitssuche bzw. Arbeitslosigkeit informieren. Gemäß § 38 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) III ist jeder Arbeitnehmer dazu verpflichtet, sich mindestens drei Monate vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses beim Arbeitsamt als arbeitssuchend zu melden.

Diese Meldung können Sie sowohl persönlich als auch schriftlich, telefonisch oder online vornehmen. Aber wie gehen Sie bei einem kurzfristigen Aufhebungsvertrag vor? Die Agentur für Arbeit muss in diesem Fall innerhalb von drei Tagen nach Vertragsabschluss über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses informiert werden. Andernfalls kann beim Aufhebungsvertrag das Arbeitslosengeld (ALG) 1 oder 2 gekürzt oder gesperrt werden.

Melden Sie sich nicht rechtzeitig, kann bei einem Auflösungsvertrag das Arbeitslosengeld für eine Woche gesperrt werden. Dies ist laut § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 6 SGB III festgelegt.

Übrigens: Spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit müssen Sie sich beim Arbeitsamt als arbeitslos melden. Dies sollte in der Regel persönlich erfolgen. Diese Meldung kann frühestens drei Monate vor dem Beschäftigungsende vorgenommen werden.

Sperrzeit: Bekommen Sie Arbeitslosengeld (ALG) bei einem Aufhebungsvertrag?

Im Falle einer eigenen Kündigung oder einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung wegen einer Pflichtverletzung kann die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen verhängen. Auch bei einem Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld kann die Sperrzeit verhängt werden.

Das bedeutet, dass das ALG 1 bei einem Aufhebungsvertrag für bis zu 12 Wochen gesperrt werden kann. In diesem Fall wird die Sperrzeit zudem auf die Bezugsdauer angerechnet. Haben Sie beispielsweise einen Anspruch auf 12 Monate Arbeitslosengeld, bekommen Sie dieses bei einer Sperrzeit von 12 Wochen nur für insgesamt 9 Monate ausgezahlt.

Der Aufhebungsvertrag muss beim Arbeitsamt schnellstmöglich gemeldet werden.
Der Aufhebungsvertrag muss beim Arbeitsamt schnellstmöglich gemeldet werden.

Kündigen Sie das Arbeitsverhältnis selbst, prüft die Arbeitsagentur grundsätzlich, ob eine Sperrzeit gegen Sie verhängt wird. Gleiches kann auch bei einem Aufhebungsvertrag der Fall sein. Im Jahr 2015 hat die Agentur für Arbeit bei fast 200.000 Arbeitslosen eine Sperrzeit verhängt.

Bei einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag sollte beim Arbeitslosengeld die Sperrzeit beachtet werden. Wurde das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen und nachweisbaren Grund gekündigt oder aufgehoben, haben Sie die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt und es droht eine Sperrzeit. Im Zweifelsfall kann ein Anwalt für Arbeitsrecht prüfen, ob Ihnen eine Sperrzeit droht.

Wie lange dauert die Sperrzeit vom Arbeitslosengeld nach einem Aufhebungsvertrag?

Dass die Sperrzeit beim Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld bis zu zwölf Wochen verhängt werden kann, haben wir oben bereits erwähnt. Melden Sie Ihre bevorstehende Arbeitslosigkeit allerdings nur verspätet bei der Arbeitsagentur, dann ordnet diese nur eine Sperrzeit von einer Woche an.

2015 hat die Agentur für Arbeit typische Sperrzeiten für verschiedene Verstöße dokumentiert und im Folgejahr veröffentlicht. Folgende Sperrzeiten können dementsprechend verhängt werden:

Grund für die SperrzeitDauerGesetzes­grundlageFall­zahlen (2015)
Selbst­verschuldete Kündigung, Eigen­kündigung, Aufhebung­svertrag12 Wochen§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III196.000
Arbeits­ablehnung, Abbruch/Ablehnung einer Einglie­derungs­maßnahme1. Verstoß: 3 Wochen
2. Verstoß: 6 Wochen
ab 3. Verstoß: 12 Wochen
§ 159 Abs. 4 SGB III26.000
Unzu­reichende Eigenbe­mühung2 Wochen§ 159 Abs. 5 SGB III6.000
Melde­versäumnis, Verspätung der Arbeits­suchend­meldung1 Woche§ 159 Abs. 6 SGB III492.000

Bei einem Aufhebungsvertrag muss das Arbeitslosengeld vom Arbeitsamt nicht mit dem Ende des Beschäftigungszeitpunkts gezahlt werden. Haben Sie den Aufhebungsvertrag selbst verschuldet bzw. liegen keine hinreichenden Gründe für diesen vor, ruht Ihr Leistungsanspruch gegenüber der Agentur für Arbeit.

Zudem wird die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldanspruchs laut § 148 Abs. 1 SGB III um mindestens ein Viertel gekürzt. Innerhalb der Sperrzeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt. Ein Aufhebungsvertrag kann dementsprechend weitreichende Konsequenzen für Sie haben. Sie sollten daher eine Sperre unbedingt vermeiden.

Übrigens: Auch während der Sperre bleiben Sie bei Ihrer eigenen Krankenkasse versichert. Es besteht nämlich eine beitragsfreie Nachversicherungspflicht. Zu Beginn des zweiten Monats übernimmt allerdings die Agentur für Arbeit die Beiträge für die Krankenversicherung. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht bei Bezug von Arbeitslosengeld allerdings nicht.

Kann die Sperrzeit vom Arbeitsamt bei einem Aufhebungsvertrag verkürzt werden?

ALG 1: Bei einem Aufhebungsvertrag kann es Ihnen gesperrt werden.
ALG 1: Bei einem Aufhebungsvertrag kann es Ihnen gesperrt werden.

Gemäß § 159 Abs. 3 Nr. 2b SGB III kann die Sperrzeit beim Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld von 12 auf sechs Wochen verkürzt werden, sofern die übliche Dauer eine besondere Härte für Sie bedeuten würde.

Laut eines Urteils des Bundessozialgerichts vom 25.10.1988 [Az. 7 RAr 37/87] ist dies beispielsweise der Fall, wenn eine nichteheliche Lebensgemeinschaft durch die Kündigung oder den Aufhebungsvertrag hergestellt werden sollte. Laut Rechtsprechung ist dies zwar kein wichtiger Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, allerdings kann hier im Einzelfall entschieden werden, dass die Sperrzeit um die Hälfte gekürzt wird.

Haben Sie nach dem Aufhebungsvertrag Anspruch auf Arbeitslosengeld und Ihnen wurde zunächst eine Sperre verhängt, kann diese gekürzt werden, wenn Sie bei Ihrer Kündigung oder der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags davon ausgegangen sind, dass keine Sperrzeit von der Agentur für Arbeit verhängt wird.

Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie vom Arbeitsamt eine Information eingeholt haben, die nicht korrekt war, auf die Sie sich allerdings verlassen haben.

Sollte Ihr Arbeitsverhältnis ohnehin gekündigt werden oder auslaufen und wurde durch den Aufhebungsvertrag nur vorzeitig beendet, muss die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld in einem vernünftigen Verhältnis gekürzt werden. Hätte Ihr Arbeitsvertrag auch ohne Aufhebungsvertrag sechs Wochen später geendet, wird die Sperre auf drei Wochen verkürzt.

Endet das Arbeitsverhältnis ohnehin zwölf Wochen nach dem Aufhebungsvertrag, kann das Arbeitslosengeld für sechs Wochen gesperrt werden (§ 159 Abs. 3 SGB III).

In welchen Fällen wird beim Aufhebungsvertrag keine Arbeitslosengeldsperre verhängt?

Grundsätzlich geht das Arbeitsamt bei einem Aufhebungsvertrag davon aus, dass Sie die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet haben. Sie hätten den Vertrag nicht zwangsläufig unterschreiben müssen. Es ist dabei unabhängig, ob Ihr Arbeitgeber oder Sie selbst einen Aufhebungsvertrag forderten.

Bekomme ich Arbeitslosengeld bei einem Aufhebungsvertrag?
Bekomme ich Arbeitslosengeld bei einem Aufhebungsvertrag?

Bei einer Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags aus einem wichtigen Grund, kann Ihnen keine Sperre verhängt werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Ihnen das Warten auf eine Kündigung durch den Arbeitgeber nicht zuzumuten war. Drohte ohnehin bereits eine betriebsbedingte Kündigung kann auch ein wichtiger Grund für einen Aufhebungsvertrag inklusive einer Abfindung vorliegen.

Außerdem kann ein wichtiger Grund vorliegen, wenn der Arbeitgeber Sie vor die Wahl zwischen Aufhebungsvertrag und personenbedingter Kündigung stellt. Diese ist z. B. möglich, wenn Sie durch eine lange Krankheit Ihre Tätigkeit nicht ausüben konnten. Generell kann auch bei einem Aufhebungsvertrag das Arbeitslosengeld nicht gesperrt werden, wenn:

  • eine Kündigung droht: Hat Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Kündigung aus betrieblichen oder personenbedingten Gründen angedroht, kann keine Sperre verhängt werden. Sollten Sie allerdings eine verhaltensbedingte Kündigung durch Ihren Arbeitgeber vermeiden, kann das Arbeitsamt Ihnen durch den Aufhebungsvertrag das Arbeitslosengeld sperren.
  • die Kündigungsfrist beachtet wurde: Ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrags liegt vor, wenn im Falle einer Arbeitgeberkündigung die Kündigungsfrist eingehalten wurde. In diesem Fall droht in der Regel keine Sperre.
  • eine Abfindung vereinbart wurde: Gesetzliche Vorgaben regeln die Höhe der Abfindung. Diese darf nicht deutlich höher sein als ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Im Einzelfall kann die Abfindung allerdings auch höher ausfallen. Wichtig ist in dem Fall allerdings, dass die drohende Kündigung rechtskräftig wäre. Hätten Sie bei einer normalen drohenden Kündigung keine Abfindung erhalten, kann dies durchaus ein wichtiger Grund für einen Aufhebungsvertrag sein. Dann muss nicht mit einer Sperre gerechnet werden.

Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld: Die Sperrzeit umgehen

Damit Ihnen nach einem Aufhebungsvertrag das Arbeitslosengeld nicht gesperrt wird, können folgende wichtige Gründe eine Sperre der Agentur für Arbeit verhindern:

Aufhebungsvertrag: Die Arbeitslosengeld-Sperrzeit können Sie umgehen.
Aufhebungsvertrag: Die Arbeitslosengeld-Sperrzeit können Sie umgehen.
  • Aussicht auf eine neue Stelle: Hierbei zählt auch eine feste Zusage oder nachweisliche Aussichten auf den neuen Job und zwar auch, wenn der Wechsel im Endeffekt doch nicht geklappt hat [LSG Hamburg, 01.02.2012, Az. L 2 AL 49/09].
  • Mögliche fristlose Kündigung durch Arbeitnehmer: Wären Sie selbst zu einer fristlosen Kündigung berechtigt gewesen, entfällt die Sperre vom Arbeitsamt. Dies muss allerdings nachgewiesen werden, wie ein Urteil vom Landessozialgericht Hamburg vom 14.01.2010 besagt [Az. L 5 AL 21/08]. Dies liegt beispielsweise vor, wenn der Arbeitgeber vermehrt unpünktlich oder zu wenig gezahlt hat.
  • Arbeitsüberforderung: Sind Sie nachweislich durch die Arbeit überfordert, kann dies ein Grund für einen Aufhebungsvertrag sein. Das Arbeitslosengeld darf in diesem Fall nicht gesperrt werden, so ein Urteil vom Landessozialgericht Hessen vom 18.06.2008 [Az. L 9 AL 129/08]. Hierbei bietet sich vor allem ein medizinisches Attest an.
  • Erziehungsgemeinschaft: Wenn Sie mit Ihrem Freund oder Ihrer Freundin die Betreuung der Kinder sicherstellen wollen, kann ein Aufhebungsvertrag zur Interesse des Kindeswohls geschlossen werden. Diese wird vom Arbeitsamt im Einzelfall anerkannt. Dies entschied das Bundessozialgericht im Urteil vom 17.10.2007 [Az. B 11a/7a AL 52/06 R].
Damit nach einem Aufhebungsvertrag das Arbeitslosengeld nicht gesperrt wird, sollten Sie im Vorfeld dafür sorgen, dass entweder die Kündigungsfristen eingehalten werden oder Sie bereits einen neuen Job haben, den Sie nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses antreten können. Ein Aufhebungsvertrag aus einem anderen Grund sollte hinreichend belegt werden können, damit dieser von der Agentur für Arbeit anerkannt wird.
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Über den Autor

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Jörg K.

Jörg hat Rechtswissenschaften an der Universität Passau studiert. Nachdem er Erfahrung in verschiedenen Verlagen gesammelt hat, stieß er 2019 zur Redaktion von arbeitsvertrag.org. In seinen Ratgebern befasst er sich mit verschiedenen Themen rund um Arbeitsrecht.

55 Gedanken zu „Aufhebungsvertrag: Wird das Arbeitslosengeld gesperrt?

  1. Merve

    Hallo,
    ich möchte mein Arbeitsverhältnis in der jetzigen stelle beenden, da ich Physisch nicht in der Lage bin mit meiner Arbeitkollegen weiterhin zu Arbeiten. Die Gründe dafür sind, dass Sie sehr Rasistisch ist und einen sehr schlecht Behandelt.
    ich bin Zahnarzthelferin und habe eine neue Stelle schon gefunden, aber erst ab dem 15.10.2023.
    Bis dahin habe ich noch hier bis zum 15.09.2023 zu Arbeiten wenn ich jetzt Kündige, was mir sehr schwer fällt.
    kann ich mit meiner Chefin ein Aufhebungsvertrag machen und dann um Finanzell da zu sein 1 Monat Arbeitslosengeld beziehen? ich weiß das ich kein Recht drauf habe wenn ich selber Kündige und ich möchte mich auch nicht Keankschreiben lassen weil es nicht fair ist aber meine Physische macht das ganze leider nicht mehr mit.

    lieben dank ich hoffe Sie können mir weiter helfen.

    LG
    Merve

  2. Ole

    Guten Tag,
    Wie schaut es aus, wenn ein Aufhebungsvertrag unterzeichnet wurde und der Arbeitssuchende nicht über genug finanzielle Mittel verfügt um die 3 Monate zu überbrücken? Ich fühle mich in meinem Job nicht mehr wohl, da es sich um eine Erzieherstelle handelt und kein Bedarf seitens des Arbeitgebers besteht mich zu kündigen wäre ein ärztlicher Befund über eine Überforderung bspw die einzige Möglichkeit Ansprüche geltend zu machen?

  3. Pseudonüm

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich bin leitender Angestellter und mein Bereich wird von meinem Arbeitgeber veräussert.
    Die Zukunft in der kaufenden Firma ist zwar zunächst garantiert, aber ist mir zu ungewiss und ausserdem gefällt mir der potentielle neue AG nicht.
    Daher habe ich vor zu kündigen bzw. um einen Aufhebungsvertrag zu bitten.
    Kann ich unter diesen Umständen eine Sperrfrist der BA für Arbeit für AG vermeiden und wenn ja welche Empfehlung hätten Sie hierfür, dies zu erreichen?
    Freundliche Grüsse und vielen Dank vorab.

  4. Kai

    Ich habe eine Frage,da ich genötigt werde durch das 3G, ich muss jeden Tag ein Test nachweisen und selber bezahlen.Mir fehlen die Mittel Da zu dieses zu tragen.Mein Arbeitgeber sagt ohne Test Nachweis kein Lohn.Da ich auf das Geld Angewiesen bin(Muss) Da ich privat noch gerade so über die runden komme mit meiner Familie,da ich mir keine Sperre erlauben kann und auch sonstwas,jeden Cent umdrehen muss Würde Für mich das finanziell aus sein.Also was soll ich machen,bin komplett durch 21Jahre in Der Firma und dann jeden Tag so ein Test Bezahlen 5x die Woche a Vier Wochen kann ich nicht Aufbringen.Wie ist Da die Lage? Werde ich dann eine Sperre bekommen? Ich will ja Arbeiten und binn in all Der Zeit nicht einmal zu spät gewesen und sehr selten Krank.Die Test werden mir das Genick brechen und Da ich vom Arbeitgeber dann nicht beschäftigt werden kann ohne Nachweis heißt Es dann wahrscheinlich Kündigung ,nur was ist mit ein Aufhebungsvertrag und was ist dann mit die Konsequenzen Für Mich??? Bitte um rasche Antwort.Mfg

  5. GiAn

    Hallo,

    wie ist das genau, wenn ich meine jetzige Stelle freimütig kündige, ich vorher einen neuen Arbeitsvertrag
    mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung abgeschlossen habe und diese neue Stelle, sagen wir Mal,
    dann 3-4 Monate habe, bis der Arbeitgeber mir betriebsbedingt oder personenbedingt kündigt.
    Muss ich dann ebenfalls um eine Sperrzeit bei ALG 1 oder 2 fürchten?

  6. Adrian

    Hallo
    Ich habe einen AufhebungsVertrag Unterschrieben und eine Sperre von 3 Monaten erhalten. Die Sperre ist nun abgelaufen und ich beziehe Arbeitslosengeld.
    Kann das Arbeitsamt zusätzlich das Arbeitslosengeld kürzen oder zurückvordern wenn die Abfindung ausbezahlt wir? (Auszahlung ist noch nicht erfolgt und ist vor Gericht )

    Mit Freundlichen Grüßen
    Adrian

  7. Nick

    Hallo, ich habe mit meinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, d.h. ich bekomme eine Sperre von der Arbeitsagentur für 12 Wochen. Aufgrund meines Beitrags habe ich Anspruch auf 12 Monate AGB II. Bedeutet das, dass ich bei 12 Wochen Sperre nur Anspruch auf 9 Monate AGB II habe? bitte um Aufklärung. Ich entschuldige mich wenn ein paar worter passt nicht, weil ich ein Auslander bin und mein Deutsch ist nicht so gut.
    vielen Dank.
    Nick J.

  8. Mihrican

    Ich habe einen Aufhebungsvertrag aus gesundheitlichen Gründen unterschrieben. Habe mich arbeitslos gemeldet. Habe einen neuen Job gefunden und den Arbeitsvertrag unterschrieben. Doch bevor ich das der Arbeitsagentur melden konnte, musste ich am 2. Tag aus persönlichen Gründen wieder ein Aufhebungsvertrag unterschreiben. Wie muss ich vorgehen? Muss dieser eine Tag der Arbeitsagentur gemeldet werden?

  9. Klaus N.

    Ich bin im Dez.19 aus dem Kölner Raum an die Nordsee gezogen. Ich habe dann bis April weiter gearbeitet. Die große Entfernung zu meinem alten Arbeitgeber hat mich dazu bewogen, dass ich einen Aufhebungsvertrag unterschrieben habe. Nun habe ich gehört das wenn ich eine Sperrzeit beim Arbeitlosengeld 1 erhalte auch der Leistungsanspruch für die restliche Laufzeit gekürzt wird. Also, zunächst drei Monate Sperre und eine Leistungsminderung um 25%.
    Ist das richtig?
    Mit freundlichen Grüßen,
    Klaus N.

  10. Peter

    Hallo liebe Leute,

    in dem Artikel steht, dass bei einem Aufhebungsvertrag die Sperrfrist nicht zum Tragen kommt, wenn die Kündigungsfrist beachtet wird – wo ist dies geregelt?

    Ich hatte angenommen, dass bei jeder freiwilligen Kündigung (sei es mit oder ohne Aufhebungsvertrag) eine Sperrzeit angesetzt werden kann – unabhängig von der Kündigungsfrist.

    Danke und LG,
    Peter

  11. Nadine Z.

    Ich bin seit Mai 2020 arbeitslos und bezog alg 1 nun stehe ich seit einer Woche wieder in einem Arbeitsverhältnis, leider liegt mir der Job überhaupt nicht ,deshalb meine Frage
    Wie komme ich aus dieser Nummer wieder raus ohne finanziell Schaden zu tragen?
    Würde ich wieder alg 1 bekommen ?
    Werde ich gesperrt?
    Aufhebungsvertrag?
    Kündigung vom Arbeitnehmer oder Arbeitgeber?

  12. Tillmann

    Ich haben einen Aufhebungsvertrag unterschrieben da ich 61 Jahre bin und wir schon Kurzarbeit hatten und ich eine Abfindung bekomme. Meine Frage , kann mir ein Teil der Abfindung beim Arbeitslosengeld 1 genommen werden?

  13. Weber

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich hoffe auf eine Hilfe von Erfahrenen zu meiner Situation. Ich habe bis vor 14 Tagen in einer Rechtsanwaltskanzlei auf Minijobbasis gearbeitet. Ich befand mich noch in der Probezeit. Nun war die Kanzlei auf der Suche nach einer Hilfe für Schriftverkehr, dieser über ein Fachprogramm für Anwälte, bearbeitet wird. Ich bin Bürokauffrau und gab bei dem Vorstellungsgespräch bereits zu verstehen, dass ich dieses Programm in meiner bisherigen beruflichen Laufbahn nocht nicht genutzt habe und daher auch keinerlei Kenntnisse dazu bestehen. Doch der Anwalt gab mir zu verstehen, dass er Verständnis habe, dass natürlich eine Einarbeitung notwendig sei, wozu die Mitarbeiterinnen mich dazu einarbeiten sollten.
    Jedoch hat sich ergeben, dass seitens der Mitarbeiterinnen viel zu hohe Erwartungen an mich gestellt wurden. Hinzu keine Bereitschaft der Einarbeitung vorhanden war. Hinzu noch eine „Zickerei“.
    Da ich nur 7 Stunden wöchentlich dort gearbeitet habe, konnte der Lernprozess natürlich nicht so schneller erfolgen, wie bei einer Vollzeitbeschäftigten. Allerdings hatte man auch diesebezüglich kein Verständnis gezeigt. Daraufhin sprach ich den Anwalt an, ob eine Zufriedenheit meiner Arbeit möglich sei, wenn die Bedingungen für eine Einarbeitung nicht gezeigt werden. Er gab mir zu verstehen, sich mit dem weiteren Anwalt (dieser in der Kanzlei das Sagen hatte) darüber zu verständigen. Kurz nach diesem Gespräch wurde mir die Kündigung vorgelegt.
    Nun habe ich heute dazu einen Aufhebungsvertrag des Jobcenters erhalten mit der Begründung der Kündigung des Arbeitgebers mir gegenüber. Jedoch lag diese Entscheidung nicht an mir, sondern an den notwendigen Arbeitsbedingugen und der Hilfe, diese mir gegenüber jedoch verweigert wurde. Was kann ich nun gegen diesen Bescheid tun?
    Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen.

    Grüße
    A. W.

    1. michael l.

      michel,
      Grüß Gott, oben in Ihrem Text wird erwähnt:
      „Dass die Sperrzeit beim Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld bis zu zwölf Wochen verhängt werden kann, haben wir oben bereits erwähnt. Melden Sie Ihre bevorstehende Arbeitslosigkeit allerdings nur verspätet bei der Arbeitsagentur, dann ordnet diese nur eine Sperrzeit von einer Woche an.“

      Verstehe ich das richtig: die 12 Wochen Sperrzeit kann ich mit einer verspäteten Meldung so umgehen dass ich nur eine Woche Sperrzeit bekomme?

      Im § 148 Abs. 4 SGB III steht geschrieben: Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um…
      die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer!
      Heißt das dann auch dass die Bezugsdauer nicht um ein Viertel gekürzt wird wenn ich dann nur eine Woche Sperrzeit wegen verspäteter Meldung bekomme?

      danke schön mfG michel

  14. DJ

    Moin moin aus Hamburg,
    ich arbeite Vollzeit als Taxifahrer Tagesschicht u. da unsere 4 Kinder noch klein sind (jüngster 11 Monate) als Alleinverdiener.
    Möchte mich selbständig als Einzelunternehmer machen u. habe den Taxiunterehmerschein bereits absolviert.
    Habe die Aussicht auf einen Auflösungsvertrag. Möchte den Gründungszuschuss beantragen.
    Welche Möglichkeiten gibt es KEINE Sperrzeit zu erhalten?
    Bzw. auf welche Formulierungen kommt es beim Aufhebungsvertrag an?
    Könnten dieses Gründe gegen die Sperrzeit sein?:
    1) Der Chef hat erst Mitte nächsten Monats das Gehalt gezahlt und verspätet kamen die Gehaltsnachweise – ebenso kam der Abschlag (Vorzahlung) teils verspätet (nicht zum Monatsende) oder ich musste es kurzfristig zur Bank bringen.
    2) Seit November 2018 arbeite ich in der Tagesschicht als Taxifahrer, was erheblich weniger Gehalt bedeutet als in der Nachtschicht. Deshalb musste ich einen zusätzlichen 450 Euro Job bei einem anderen Taxiunternehmer annehmen. Ebenso arbeite ich jetzt 6 Tage in der Woche.
    Dieser Zustand ist für meine 4 Kinder Familie unzumutbar – zu wenig Familienzeit & zu wenig Gehalt (Leben vom Kinderzuschlag und Wohngeld!); hingegen eine erneute Nachtschicht auch nicht zumutbar ist – somit ist die selbständige Tätigkeit mit besserem Verdienst realistisch.

    Wie ist es Möglich als Existenzgründer einen Gründungszuschuss zu bekommen bzw. keine Sperrfrist???

    Vielen Dank und Grüsse von der Elbe…

    DJ

  15. Jenny

    Hallo ,
    Ich habe als Aushilfe einen vier Wöchigen Vertrag unterschrieben . Da die Arbeit mir aber nach zwei Wochen nicht zusagte und ich unzufrieden damit war hat mein Arbeitgeber mir Vertragsauflösung empfohlen und ich habe zu gestimmt. Ich habe leider nicht dabei gedacht das ich evtl eine Sperrung des Geldes vom Jobcenter bekommen könnte. Könnte es denn der Fall sein der Eintritt mit einer Sperre ?

  16. Herbert B.

    Hallo ,

    ich habe eine Kündigungsfrist vom 3 Monaten zum Halbjahr.
    Sollte ich einem Aufhebungsvertrag inkl. Abfindung zustimmen, wenn dieser zum 15.09.19 zustande kommt?
    Ist die Sperrzeit wie gehabt 12 Wochen? Oder kann dann seitens des Arbeitsamts auf den nächsten ordentlichen Kündigungstermin verwiesen werden (30.06.20)?
    Vielen Dank im Voraus.
    VG

    Herbert

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Herbert B.,

      wir können und dürfen Ihre Situation nicht einschätzen, da es sich hierbei um eine Rechtsberatung handeln würde. Dazu sind wir nicht befugt. Bezüglich des Aufhebungsvertrages wenden Sie sich daher bitte an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

      Wie die Sperrzeit beim Arbeitsamt in Ihrem Fall genau aussieht, das sollten Sie mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter besprechen. Dieser kann beurteilen, welche Umstände in Ihrem Fall eine Rolle spielen.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  17. Alisa

    Hallo
    Müssen die Formulare bei einer Eigenkündigung auf ärztlichen Rat hin VOR oder NACH der Kündigung beim Arbeitsamt abgegeben werden?
    Danke!

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Alisa,

      bitte fragen Sie für ein solches Anliegen direkt bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter beim Arbeitsamt nach.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  18. Olga

    Guten Tag, bei meinem Mann der Aufhebungsvertrag hat das Arbeitsverhältnis am 2 Tag beendet.Grund war,er kam mit den Aufgaben nicht zu recht bzw. er kann auch kein englisch,wurde ihm bei Vorstellungsgespräch nicht gesagt das mann englische Kenntnisse braucht und andere Aufgaben konnte im nicht anbieten.Muss er mit einer Sperrzeit für das ALG I rechnen?

    MfG

  19. Horst

    Guten Tag, ich hätte gern eine Auskunft im folgenden Fall:
    Mein Lebensgefährte war gerade in Kur und stellt nun bei der Wiederaufnahme der Arbeit fest, das er offenbar mit den Schichtdiensten gesundheitlich große Probleme hat. Außerdem hat er sich während der Beschäftigung bei diesem AG bereits zwei Nabelbrüche zugezogen (körperlich sehr schwere Arbeit). Könnte man hier den Aufhebungsvertrag wählen und die Sperre durch die „Überforderung durch die Arbeit“ umgehen? Ein ärztlicher Beleg wäre sicherlich kein Problem.

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Horst,
      es empfiehlt sich, derartige Anliegen im Vorfeld mit der Agentur für Arbeit oder einem Anwalt zu besprechen.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  20. Heidi

    Hallo,
    meine Chefin (Zahnärztin) ist verstorben. Sollte die Praxis nicht fristgerecht an einen Nachfolger/Käufer inkl. Personal übergeben werden können, strebt der Erbverwalter Aufhebungsverträge an. Ist in dieser Situation mit Kürzungen oder einer Sperrzeit durch das Arbeitsamt zu rechnen?
    Vielen Dank für Ihre Antwort.
    MfG

  21. Evelyn

    Guten Tag,

    auf Grund einer noch nicht ausgesprochener betrieblichen Kündigung werden sich mein Arbeitgeber und ich auf einen Aufhebungsvertrag einigen. Dieser beinhalten zum einen die eingehalten Kündigungsfrist von 4 Wochen, einem Zusatz „Arbeitgeberseiten betrieblichen Kündigung, wäre so oder so erfolgt“ und einer Abfindung von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Jahr. Da hier nun eigentlich ein „wichtiger Grund“ für den Aufhebungsvertrag besteht wäre meine Frage ob ich hier nun mit einer Sperrzeit für das ALG I rechnen muss?

    Vielen Dank im voraus

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Evelyn,
      § 159 SGB 3 regelt Fälle, in denen die Arbeitsagentur eine Sperre verhängen kann. Das ist nach Abs. 1 Nr.1 der Fall wenn sich der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund (sozial-)versicherungswidrig verhält und das Arbeitsverhältnis löst „oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses“ gibt „und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat“.

      Wie sich dies in Ihrem Falle gestaltet, dürfen wir nicht beurteilen. Es ist ratsam, sich vor dem Unterschreiben eines Aufhebungsvertrags an die zuständige Arbeitsagentur zu wenden und den Sachverhalt dort zu schildern. Dort erhalten Sie Auskunft, ob Ihnen eine Sperre droht oder nicht.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  22. Lorena

    Hallo,
    Ich habe gestern mit meinem Chef ein aufhebungsvertrag machen lassen (Azubi 2. Lehrjahr VK) da ich ab dem 15.02 in einem anderen Betrieb die Ausbildung weiter führen werde. Ich hatte 10 Rest Urlaubstage die mein jetzt Damaliger Chef mir jedoch auszahlen wollte, anstatt mich bis zum 14.02 zu beschäftigen. Droht mir nun eine Sperre? Denn ich muss ja auch irgendwie meine Miete bezahlen …

    Ps: die IHK hatte mir genau dazu geraten.

  23. Bundt

    Hallo ich hab da eine Frage mein Partner hat ein aufhebungsvertagt unterschrieben um sich um unsere Tochter zu kümmern da ich durch eine Bauch op sie momentan nicht heben darf oder einkäuge tragen kann beckommt er da arbeitslosengeld?

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Bundt,

      diese Frage kann Ihnen die zuständige Arbeitsagentur beantworten.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  24. Dagmar

    Liebes Arbeitsvertrag.org-Team,

    von meinem Unternehmen wurde mir angeboten eine einvernehmliche Kündigung anzunehmen.

    Ist eine Sperre des Arbeitslosengeldes und/oder weitere Kürzungen des Arbeitsamtes (z.B. Reduzierung der Anspruchszeit) zu erwarten, wenn zwar die Kündigungsfrist eingehalten wird bei der einvernehmlichen Kündigung, aber nichtsdestotrotz eine andere Kündigungsform nicht rechtswirksam wäre, da kein triftiger Grund dafür besteht?

    Vielen lieben Dank und Grüße,
    Dagmar

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Dagmar,

      bei einem Aufhebungsvertrag müssen Sie mit Kürzungen vom Arbeitsamt rechnen, auch wenn die Kündigungsfrist eingehalten wurde. Nur bei einigen wenigen Situationen werden diesbezüglich Ausnahmen gemacht. Sie können sich bei einem zuständigen Sachbearbeiter beim Arbeitsamt näher informieren.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  25. Ursula

    Guten Tag,

    Anfang des Jahres haben wir die Information erhalten, dass unser Betrieb im Juni 2019 geschlossen wird.
    Jetzt wurde der Betrieb allerdings an jemanden anderen verkauft. Das bedeutet für uns ab Januar 2019 nur noch Mindestlohn.
    Da ich jeden Tag hin- und zurück zusammen 120 km zur Arbeit fahre und alleinstehend bin, kann ich mir das nicht mehr leisten. Ich bin jetzt auch in einem Alter, in dem ich das nervlich nicht mehr schaffe.
    Wenn ich jetzt einen Aufhebungsvertrag oder Kündigung veranlasse, muss ich da mit einer Sperrzeit rechnen. Noch dazu, weil die betriebsbedingte Kündigung durch den Verkauf ja aufgehoben wurde und ich durch den Verkauf finanziell schlechter stehe.
    Vielen Dank für eine Antwort
    Ursula

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Ursula,

      ein Aufhebungsvertrag oder eine Eigenkündigung ohne wichtigen Grund kann eine zwölfwöchige Sperrfrist beim ALG nach sich ziehen. Sie können sich vorher bei der Bundesagentur für Arbeit erkundigen, wie die Chancen in Ihrer Situation stehen.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  26. Ana María J.

    Guten Tag,

    Ich möchte aus wichtigen familiären Gründen nach Berlin ziehen, mein Partner lebt dort und meine Kinder machen sich gerade selbständig im Bereich der Gastronomie und des Eventmanagements mit Abend und Wochenendterminen so, dass die Betreuung meines Enkels nicht durchgängig gewährleistet werden kann. Mein Arbeitgeber bietet mir ein Aufhebungsvertrag an. Was muss ich bei der Formulierung des Vertrages beachten damit ich bei der Arbeitsagentur nicht gesperrt werde. Ich habe die Chance, von Berlin aus freiberuftlich für das Unternehmen weiter zu arbieten. Ich habe am Anfang meiner Tätigkeit bei diesem Unternehmen auch schon einmal zwei Jahre freiberuflich gearbeitet.

    Vielen Dank für Ihre Beratung
    Ana María J.

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Ana María J.,

      ein Aufhebungsvertrag kann eine heikle Sache sein. Wir raten Ihnen daher, sich diesbezüglich mit einem Anwalt für Arbeitsrecht zu besprechen. Dieser kann den Aufhebungsvertrag auf passende und gerechte Vereinbarungen untersuchen. Wir sind dazu nicht befugt.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  27. Herr N.D

    Hallo guten tag ich hatte eine feste Telefonische zusage für eine Ausbildungsstelle. Daraufhin habe ich per Aufhebungsvertrag meinen unbefristeten Arbeitsvertrag gekündigt. Jedoch wurde mir einpaar Tage später die Ausbildungsstelle abgesagt und jetzt will mir das Arbeitsamt eine sperre von 90 Tagen auferlegen. ich habe die Ausbildungsabsagabe auch nicht schriftlich und kann es also nicht nachweisen. Können sie mir bitte weiterhelfen und mir schreiben was ich nun tun soll ich wäre ihnen sehr dankbar.
    Mfg

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Herr N.D,

      wichtig wäre hier, ob die Zusage zur Ausbildungsstelle vor Zeugen geschah und einen mündlichen Arbeitsvertrag gleichkam. Wenden Sie sich mit Ihrer Situation bitte an einen Anwalt für Arbeitsrecht, der Sie kompetent in Ihrer Situation beraten kann.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  28. J

    Hallo.

    Ich möchte gerade sicher gehen einen für mich wichtigen Punkt richtig zu verstehen.
    Momentan befinde ich mich in der Elternzeit, die jetzt in kürze endet. Da ich mich mit meinem Arbeitgeber nicht einigen konnte wie wir sicher stellen können das meine Tochter in den Kindergarten gebracht wird und ich trotzdem pünktlich auf Arbeit bin, hat mir mein Arbeitgeber als Einigung einen Aufhebungsvertag angeboten. Nun habe ich allerdings noch keinen neuen Job und Angst eine Sperre zu bekommen wenn ich das Arbeitslosengeld beantrage.
    Mein Partner ist abeitsbedingt viel unterwegs und ich somit alleine mit mit meiner Tochter.
    Wie verhalte ich mich richtig und was steht mir zu?

    Mit freundlichen Grüßen J

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo J,

      bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir nicht befugt sind, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten. Sie sollten sich mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Dieser kann Sie individuell beraten und Ihnen helfen, Ihre Rechte zu bekommen. Geht es um einen Aufhebungsvertrag, ist es sowieso angebracht, dabei einen Anwalt zurate zu ziehen.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  29. René

    Hallo,
    mir wurde Ende Juni mit einer fristlosen Kündigung gedroht. Selbst auf Beratung des Betriebsrates habe ich dann einen Aufhebungsvertrag mit einem Monat Freistellung unterschrieben. Kündigungsfrist normalerweise wäre zwei Monate gewesen. Nun will mir die Agentur der Arbeit das ALG 1 für zwölf Wochen sperren. Habe ich Chancen die Sperre zu umgehen?
    Vielen Dank.

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo René,

      zwar gibt es Ausnahmesituationen, in denen eine Sperre bei einem Aufhebungsvertrag aufgehoben wird. Dennoch kann nur die Agentur für Arbeit entscheiden, wann ein solcher Fall vorliegt. Wir können Ihnen nur raten, dort noch einmal nachzufragen und Ihre Situation zu schildern.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  30. V.

    Guten Abend,
    Ich hatte mit einem Dienstleistungsunternehmen (für Informatiker und Ingenieure) einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. 2 Wochen vor Beginn haben sie mir mitgeteilt das dasProjekt nicht stattfinden wird weil das Unternehmen ,was sie für mich gefunden hatten, Probleme mit der Hardware haben ….. Sie haben mir versprochen das sie bis zum 1.8 was neues finden werden… (der Vertrag wurde vorher schon vom 1.7 auf den 1.8 verschoben). Ein Tag vorher hat der Personaler mich genötigt den Aufhebungsvetrag zu unterschreiben. Ich durfte ihn nicht mit nach Hause nehmen und er drängte mich den vetrag zu unterschreiben weil er sich sonst nicht mehr darum kümmert das ich Arbeit bekommen würde und er sagte ich würde am nächsten Tag eh eine Kündigung bekommen . Droht mir eine Sperre?

    Andere Frage:
    Wenn ich(33 Jahre alt) doch mietfrei bei meinen Eltern wohne wozu wollen die dann den Auszug aus dem Grundbuch von deren Haus haben ?

    Vielen Dank im Voraus
    V.

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo V.,

      eine Sperre für das Arbeitslosengeld ist üblich, wenn ein Aufhebungsvertrag unterschrieben wurde. Ein wichtige Grund kann diese Sperre zwar aufheben, ob ein solcher bei Ihnen vorliegt, kann jedoch nur die Bundesagentur für Arbeit.

      Uns ist nicht klar, in welchem Zusammenhang ein Auszug aus dem Grundbuch Ihres Elternhauses gefordert wird.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  31. Marc R.

    Hallo.
    Ich habe nach 12 Jahren keinen nerv mehr gehabt auf meinen Arbeitgeber. Der Druck, das permanente stresslevel, das dauernde Gemecker. Hinzu kommt noch, daß er die Arbeitszeiten geändert hat, und ich so Probleme habe, meine 2 jalährige Tochter rechtzeitig abzuholen ( meine Frau kann nicht, sie macht eine Ausbildung, die bis abends geht) Ich habe mich nur noch unwohl gefühlt und wollte einfach nur noch weg. Sowas baut sich über Jahre auf. Letztendlich war die Stimmung zwischen den Chef und mir sehr schlecht, und Spießrutenlaufen war an der Tagesordnung.
    Wir haben und auf einen aufhebungsvertrag geeinigt. Ich bin schnellsten bemüht, was neues zu suchen. Wird da die sperre auch 12 Wochen sein? Kann man ein Antrag auf Verkürzung stellen? Weil ich starke finanzielle Einbußen habe, so das die Miete nicht mehr gezahlt werden kann.
    Grüße

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Marc R.,

      die Bundesagentur für Arbeit entscheidet, ob eine Sperre verhängt wird oder nicht. In manchen Fällen wird darauf verzichtet. Das kann der Fall sein, wenn der Aufhebungsvertrag zustande kam, weil der Mitarbeiter son sehr überfordert war, dass eine Weiterarbeit unmöglich scheint. Allerdings bedarf auch dies eines Beweises bspw. durch einen ärztlichen Attest. Alternativ können Sie versuchen, sich mit Ihrem Arbeitgeber auf eine Abfindung zu einigen, die diese Sperre berücksichtigt. Hierbei ist es auch ratsam, einen Anwalt für Arbeitsrecht zurate zu ziehen, da ein Aufhebungsvertrag immer eine heikle Sache ist.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

    2. Kersi

      Hier wäre gut gewesen, sich durch Krankmeldung und Information an Ihren Arzt eine Historie aufzubauen, die belegt, dass das Arbeiten in solch einer Atmosphäre krank macht. Dann, bevor Sie kündigen, Rücksprache mit der Arbeitsagentur halten, ob, wenn der Arzt belegt, dass Sie aufgrund des Stresses und der psychischen Belastung gesundheitlich dort nicht mehr weiterbeschäftigt werden können, diese Sperre nicht zum Tragen kommt. Man bekommt Formulare, die man ausfüllt. Eines Sie, eines der Arzt und dann können Sie kündigen ohne Sperre. So sind jedenfalls meine Infos in NRW.

  32. Klaus G.

    Frage zwei:

    Zu Vertragsabschluß Aufhebungsvertrag

    Gilt die Meldung bei einem kurzfristigen Aufhebungsvertrag 3Tg.nach Vertragsabschluss,ab dem datierten
    Datum? Oder ab da wenn der Aufhebungsvertrag
    geschickt wird und unterschrieben ist?
    (bzw.wieder unterschrieben an
    Arbeitgeber retour geht)

    Danke!!!
    Mit freundlichen Grüßen
    Klaus G.

    P.S…sehr hilfreiche,gut verständliche
    Seite v.Ihnen****

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Klaus G.,

      ein Aufhebungsvertrag kann in der Regel das Arbeitsverhältnis sofort – in der Regel noch am gleichen Tag – beenden und löst das Arbeitsverhältnis zu dem Datum, das darin festgehalten wurde. Die Meldung an das Jobcenter sollte so bald wie möglich erfolgen.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  33. Klaus G.

    Kann das Arbeitslosengeld bei Aufhebungsvertrag,im Falle einer Arbeitsüberforderung mit med.Attest,gekürzt werden?Wenn verspätet bei Agentur f.Arbeit od.Jobcenter angegeben wurde.Und Aufhebungsvertrag nach einem Monat in Probezeit war?

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Klaus G.,

      in der Regel sollten Sie keine Sperrzeit vom Jobcenter verhängt bekommen, wenn Sie aus einem wichtigen Grund sich für den Aufhebungsvertrag entschieden haben. Sie können sich im Zweifelsfall an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Dieser kann hilfreich sein, wenn es darum geht, die Sperrzeit vom Jobcenter auszusetzen.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  34. Christoph M.

    Hallo, mein Name ist Christoph

    ich habe bis vor kurzem für eine Firma gearbeitet die durch falsche Entscheidungen und Einschätzungen den Arbeitsplatz für mich und meinen Kollegen verloren hat. Der Arbeitgeber hatte somit keine Arbeit für mich mehr. Im letzen Gespräch stand ich nun vor der Wahl, fristlose Kündigung ( meines erachtens übertrieben ) oder Aufhebungsvertrag. Ich hab den Aufhebungsvertrag gewählt.

    Nun hab ich die 12 Wochen Sperrzeit bekommen und mächte dagegen vorgehen.
    Ich hab mich durch mehrere Online Seiten gelesen.
    Ist es nun richtig das, wenn der Arbeitgeber mich vor die Wahl stellt und eine Kündigung in aussicht steht, wir dann aber einen Aufhebungsvertrag ( ohne Abfindung ) ausgehandelt haben eigentlich eine Sperrzeit garnicht oder nicht in dem Umfang dabei raus kommen darf?

    MfG Christoph

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Christoph,

      eigentlich sollten Sie keine Sperrzeit erhalten, wenn Ihnen als Alternative vom Arbeitgeber eine fristlose Kündigung droht. Anders wäre es gewesen, wenn Sie eine ordentliche Kündigung (also unter Einhaltung der Kündigungsfristen) stattdessen in Aussicht gestellt bekommen hätten. Sie müssen aber dem Arbeitsamt gegenüber nachweisen, dass Ihre einzige Alternative eine fristlose Kündigung gewesen wäre.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  35. Juris N.

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Ich bin 61 Jahre alt und sollte zum 31.01.2019 Betriebsbedingt gekündigt werden. Ich bin seit 38 Jahren im gleichen Betrieb, Versicherungspflichtig tätig. Nun wurde mir Vorgeschlagen einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung zu unterschreiben.
    Was muß ich hier beachten um nicht eine Sperre und Anrechnung der Abfindung für das Arbeitslosengeld 1 zu bekommen. Im Betrieb sagte man mir, wenn eine Sperre, dann höchstens für 1 Woche, ist das richtig?

    Danke
    Juris N.

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Juris N.,

      wenn Sie einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen, dann droht eine Sperre vom Arbeitslosengeld, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, wieso Sie den Aufhebungsvertrag der Kündigung vorgezogen haben. Schließlich geben Sie damit freiwillig Ihren Arbeitsplatz auf.

      Eine wichtige Begründung würde bestehen, wenn Ihnen stattdessen eine fristlose Kündigung drohen würde. Eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung als Alternative, welche die Kündigungsfristen einhält, in denen Sie noch Gehalt bekommen würden und Zeit hätten, sich eine neue Anstellung zu suchen, ist jedoch in der Regel kein solch wichtiger Grund.

      Zudem kann sich die Sperrzeit auf ganze zwölf Wochen erstrecken. Wenn es um einen Aufhebungsvertrag geht, ist es auch immer empfehlenswert, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden, der Sie individuell beraten kann und den Vertrag auf Rechtmäßigkeit prüfen kann. Der kann auch im Zweifelsfall womöglich Ihre Ansprüche geltend machen.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

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