Bei einem Aufhebungsvertrag handelt es sich sozusagen um das Pendant zum Arbeitsvertrag. Dieser wird zu Beginn des Arbeitsverhältnisses geschlossen und erlangt nur dann seine Gültigkeit, wenn beide Parteien ihn unterschreiben.
Das Gleiche gilt für einen Aufhebungsvertrag – lediglich mit dem Unterschied, dass das Arbeitsverhältnis dabei einvernehmlich beendet wird.
Im Gegensatz zu einer Kündigung, die im Arbeitsrecht einseitig erklärt wird, bedarf es zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder einer Auflösungsvereinbarung der Zustimmung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Vorteil eines Aufhebungsvertrages gegenüber einer Kündigung besteht unter anderem darin, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen keine Anwendung finden – der Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis beendet werden soll, kann frei bestimmt werden.
Damit Arbeitnehmer, die noch keinen neuen Job in Aussicht haben, sich möglicherweise trotzdem auf eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses einlassen und nicht auf die Einhaltung der Kündigungsfristen bestehen, versuchen Arbeitgeber häufig, diese mit der Zahlung einer Abfindung zu locken.
Doch sieht ein Aufhebungsvertrag immer eine Abfindung vor? Wie hoch sollte die Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag ausfallen? Muss der zu zahlende Betrag versteuert werden? Antworten auf diese Fragen sowie weitere nützliche Informationen zu den Themen Aufhebungsvertrag und Abfindung finden Sie in unserem Ratgeber. Zusätzlich stellen wir Ihnen ein Muster von einem Aufhebungsvertrag zur Verfügung.
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Inhalt
Kompaktwissen: Aufhebungsvertrag mit Abfindung
Nein, bei einem Aufhebungsvertrag besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung. Es kommt somit auf das Verhandlungsgeschick des Arbeitsnehmers an.
Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zur Bemessung der Abfindung.
Eine Orientierung kann dieses Muster bieten.
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen von sich aus eine Abfindung in Form eines Aufhebungsvertrages anbietet, ist er sich Ihrer Rechte bewusst. Allerdings ist das Angebot meist weit von einer fairen Abfindung entfernt. Die Experten von CONNY prüfen gerne Ihren Vertrag.
Besteht ein genereller Abfindungsanspruch bei einem Aufhebungsvertrag?
Grundsätzlich besteht für Arbeitnehmer kein gesetzlicher Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag. Vielmehr handelt es sich dabei um Verhandlungssache.
Fürchtet ein Arbeitgeber beispielsweise, dass ein Mitarbeiter nach der Entlassung eine sogenannte Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben könnte, wird er wohl einen Aufhebungsvertrag vorziehen.
Eine Abfindung bietet er dem Beschäftigten an, um ihn für den Verlust seines Arbeitsplatzes zu entschädigen. Sollte das zuständige Arbeitsgericht im Zuge einer Klage feststellen, dass es sich um eine unwirksame Kündigung vonseiten des Arbeitgebers handelte, ist dieser nicht nur dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer weiterhin zu beschäftigen. Zusätzlich muss er ihm seinen Lohn nachzahlen, obwohl dieser seit dem Ablauf der jeweiligen Kündigungsfrist bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts seiner Tätigkeit nicht nachgekommen ist.
Einen Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung zu vereinbaren, ist dann finanziell gesehen die sicherere Variante. Es existieren jedoch auch Situationen im Arbeitsrecht, in denen Arbeitnehmer eine Auflösungsvereinbarung anstreben. Dies ist meist der Fall, wenn sie bereits eine neue Stelle in der Tasche haben, die gesetzlichen Kündigungsfristen jedoch nicht einhalten möchten. Ein Aufhebungsvertrag ohne Abfindung ist dann gar nicht so unüblich.
Die Höhe der Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag
In welchem Bereich sich die Abfindungshöhe bei einem Aufhebungsvertrag bewegen sollte, kann nicht pauschal gesagt werden. Es kommt immer darauf an, welche Umstände je nach Einzelfall vorliegen. Faktoren, die bei einem Aufhebungsvertrag die Abfindung in ihrer Höhe beeinflussen, sind beispielsweise:
- Wie hoch ist das Interesse des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis zu beenden?
- Wie stark ist der Kündigungsschutz, der dem Arbeitnehmer zusteht?
- Wie schnell wird der Arbeitnehmer einen neuen Job finden (je nach Lage des Arbeitsmarktes, Qualifikation und Alter)?
- Wie lange ist der Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt?
- Wie geschickt verhandelt der Beschäftigte mit dem Arbeitgeber?
Oft beziehen sich Arbeitgeber bei der im Aufhebungsvertrag vereinbarten Höhe der Abfindung auf eine sogenannte „Regelabfindung“, die sich zwischen 0,25 und 1,0 Gehältern pro Beschäftigungsjahr bewegt.
Dabei besteht jedoch die Gefahr, dass nicht alle Umstände des individuellen Falls miteinbezogen werden und die im Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung viel zu hoch oder viel zu gering angesetzt wird. Es empfiehlt sich, das Ganze im Vorfeld mit einem Anwalt für Arbeitsrecht durchzusprechen und auf seine Einschätzung zu bauen.
Was gilt für die im Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung bezüglich der Steuer?
Auch wenn Arbeitnehmer durch die Abfindung bei einem Auflösungsvertrag für den Verlust ihres Arbeitsplatzes entschädigt werden sollen, heißt dies nicht, dass sie über den entsprechenden Betrag frei verfügen können. Denn nicht nur das zu zahlende Gehalt, sondern auch die im Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung müssen sie versteuern.
Wird diese innerhalb eines Kalenderjahres gezahlt, würde es dadurch unweigerlich zu einer enormen Erhöhung des Jahresbruttoverdienstes kommen. Betroffene könnten dann schnell in die Stufe des nächsthöheren Steuersatzes schlittern. Dem ist jedoch nicht so, denn eine im Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung wird nicht als Arbeitsentgelt gewertet, sondern zu den sogenannten „außerordentlichen Einkünften“ gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gezählt.
Für Einkünfte dieser Art gilt eine Steuerermäßigung (§ 24 EStG Nummer 1a). Diese trägt den Namen „Fünftel-Regelung“ und sorgt dafür, dass die im Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung bei der Berechnung der Steuer gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt wird.
Wann führt die im Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung zu einer Sperrzeit?
Vor allem in Bezug auf die Zahlung von Arbeitslosengeld machen sich einige Arbeitnehmer Sorgen, wenn Ihnen ein Aufhebungsvertrag mit vereinbarter Abfindung vorgelegt wird.
Denn unter gewissen Voraussetzungen führt dies zu einer sogenannten Sperrzeit.
Wann dem so ist, regelt § 159 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III):
Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit.“
Ein versicherungswidriges Verhalten liegt beispielsweise dann vor, wenn der Beschäftigte seine Arbeit aufgibt. Er ist im Fall eines Aufhebungsvertrages demzufolge selbst für seine Arbeitslosigkeit verantwortlich und muss in der Regel mit einer Sperrzeit von zwölf Wochen rechnen, wenn es für die Arbeitsaufgabe keinen wichtigen Grund gab.
Um zu vermeiden, dass eine im Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung zu einer Sperrfrist führt, müssten demnach gewisse Voraussetzungen gegeben sein, die den Abschluss eines solchen Vertrages rechtfertigen. Dies ist unter anderem der Fall, wenn
- der Arbeitgeber als Alternative zum Auflösungsvertrag mit einer Kündigung gedroht hat,
- die Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag in ihrer Höhe mindestens 0,25 und maximal 0,5 Gehälter pro Beschäftigungsjahr beträgt,
- der Arbeitgeber die in Aussicht gestellte Kündigung auf betriebsbedingte Gründe geschoben hat,
- die angedrohte Kündigung innerhalb der vom Arbeitgeber einzuhaltenden Kündigungsfrist erfolgt wäre,
- der Arbeitnehmer z. B. aufgrund eines Tarifvertrags nicht unkündbar war.
Was sollte außerdem in puncto Arbeitslosengeld bei einer Abfindung beachtet werden?
Neben der gerade beschriebenen Sperrzeit fürchten Arbeitnehmer außerdem, dass eine im Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung ihren Anspruch auf die Zahlung von Arbeitslosengeld verringert.
Dem ist in der Regel nicht so. Eine Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Kündigungsfrist nicht verkürzt wird. Dies ist darin begründet, dass der Beschäftigte nicht doppelt Geld kassieren soll.
Schließlich hat das Arbeitslosengeld die Funktion, den Verdienstausfall bei Arbeitslosigkeit auszugleichen. Bei der Zahlung einer Abfindung ist dies an und für sich nicht nötig.
Schließen Sie als Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag ab und halten die jeweiligen Kündigungsfristen ein, erhalten Sie demnach Ihr volles Arbeitslosengeld. Wird das Arbeitsverhältnis allerdings vorher beendet und Sie erhalten eine Abfindung, steht Ihnen erst dann die Zahlung des Arbeitslosengeldes zu, wenn die Kündigungsfrist abgelaufen ist.
Aufhebungsvertrag: Neben der Abfindung gibt es noch weitere Vorteile für Arbeitnehmer
Der wohl reizvollste Vorteil für Arbeitnehmer liegt in Bezug auf den Aufhebungsvertrag sicherlich in der Zahlung einer Abfindung. Diese kann beispielsweise dafür genutzt werden, die Zeit zu überbrücken, bis eine neue Arbeitsstelle gefunden ist und verschafft dem (ehemaligen) Beschäftigten so zumindest anfangs eine finanzielle Absicherung.
Weitere Vorteile sind z. B. die folgenden:
- Vor allem wenn der Arbeitgeber ein großes Interesse daran hat, dass Ihre Stelle schnell abgebaut oder frei wird, lässt er sich darauf ein, Ihnen ein sehr gutes Arbeitszeugnis auszustellen. Dies kann sich positiv auf Ihre weitere berufliche Laufbahn auswirken.
- Ein Aufhebungsvertrag gibt Ihnen als Arbeitnehmer die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, zu welchem Zeitpunkt Sie das Unternehmen verlassen. Haben Sie beispielsweise bereits eine neue Arbeitsstelle im Auge, können Sie durch eine Auflösungsvereinbarung die Kündigungsfristen umgehen. Achten Sie jedoch darauf, dem neuen Arbeitgeber erst dann fest zuzusagen, wenn Sie den Aufhebungsvertrag unterzeichnet haben. Nur so stellen Sie sicher, dass Sie das Eintrittsdatum auch einhalten können.
- Ein Aufhebungsvertrag macht sich im Lebenslauf stets besser als eine Kündigung. Hätten Sie eigentlich eine Kündigung verdient, weil Sie sich den einen oder anderen Schnitzer auf der Arbeit geleistet haben, können Sie sich zumindest in Bezug auf Ihren Lebenslauf glücklich schätzen, wenn Ihnen Ihr Chef einen Aufhebungsvertrag anbietet und auf eine Kündigung verzichtet.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Aufhebungsvertrag nur Vorteile für Arbeitnehmer mit sich bringt. Die Nachteile bestehen beispielsweise aus der oben beschriebenen Möglichkeit einer Sperrzeit oder daraus, dass es bei einem solchen Vertrag praktisch kein Rücktritts- oder Widerrufsrecht gibt. Die Aussichten auf Erfolg sind dabei grundsätzlich sehr gering.
Lassen Sie sich daher nicht von der im Aufhebungsvertrag vereinbarten Abfindung blenden und überlegen Sie genau, ob das Unterzeichnen dieser Vereinbarung wirklich auch in Ihrem Interesse wäre. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Sie dahingehend beraten.
Aufhebungsvertrag mit und ohne Abfindung: Unser Muster hilft weiter
Wie bereits beschrieben, muss nicht automatisch in jedem Aufhebungsvertrag eine Abfindung vereinbart werden. Ist dem nicht so, wird dieser Punkt entweder gar nicht erst erwähnt oder die Zahlung einer Abfindung explizit ausgeschlossen. Bei unserem Muster handelt es sich daher um einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung.
Da Sie Muster grundsätzlich nicht unverändert übernehmen sollten, können Sie in diesem Fall einfach den entsprechenden Paragraphen streichen und die Zahlung einer Abfindung im Aufhebungsvertrag beispielsweise unter dem Punkt „Gehaltsansprüche“ ausschließen.
Laden Sie hier unser Muster als Word- oder PDF-Dokument kostenlos herunter:
Schönen guten Tag, ich bin seit 25 Jahren in einem Unternehmen. Seit ca. 10 Monaten ist die Auftragslage so schlecht, dass ich kaum noch etwas zu tun habe und als Vollzeitkraft nur für ca. eine Stunde ausgelastet bin. Ich habe ein interessantes Job Angebot in einem externen Unternehmen gefunden und möchte mich dort bewerben. Ich fragte meine Vorgesetzte, die gleichzeitig im Betriebsrat hat, ganz direkt, ob ich auf einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung „hoffen“ darf, dass sie strikt verneinte. Ich will natürlich nicht selbst kündigen, bin hier aber so unglücklich und unausgelastet, dass ich auf Ihren Rat hoffe.
Viele freundliche Grüße
Hallo liebes Team,
Unsere Firma wurde 2018 übernommen. Jetzt haben wir zufällig mitbekommen, dass die Arbeitnehmer in der Logistik und im Kundenservice demnächst fristgerecht gekündigt werden.
Uns wurde bei der Übernahme mitgeteilt, dass der Standort für 5jahre gesichert is.
Insgesamt bin ich nun 16 Jahre bei der Firma angestellt. Ich hätte genügend Zeit mir eine neue Arbeit zu suchen. Allerdings hätte ich schon gerne eine Abfindung. Habe ich Anspruch ?
Lieben Dank im Voraus
Hallo Hannes,
weil wir keine Rechtsberatung anbieten, dürfen wir auch keine rechtliche Einschätzung zu Einzelfallfragen vornehmen. Bitte lassen Sie den Sachverhalt ggf. von einem Anwalt prüfen.
Ihr Team von Arbeitsvertrag.org
Hallo, ich bat meinen Arbeitgeber um einen Aufhebungsvertrag zu kommen lassen. Daraufhin, schrieb mein Arbeitgeber zurück mit der Begründung, ich soll selber kündigen, wie es im Arbeitsvertrag steht. Ich habe mich eine Woche lang nicht gemeldet, da ich noch krankgeschrieben bin. Auf Rat meiner Ärztin, soll ich nichts unüberlegtes machen, denn schließlich leide ich unter Psychiche Depression. In derselbe Woche, schrieb mein Arbeitgeber mir eine Nachricht, dass er mir einen Aufhebungsvertrag schicken wird. Er müsste dann nur feststellen, an welchen Datum.
Ich arbeite in der Firma, seit fast 4 Jahre und meine frage lautet, habe ich einen recht auf Abfindung?
Danke im voraus
Hallo Franco,
es besteht normalerweise kein gesetzlicher Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung. Es können sich allerdings Regelungen dazu in Tarif- oder Arbeitsverträgen befinden. Um festzustellen, wie sich das Ganze in Ihrem speziellen Fall verhält, sollten Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht konsultieren.
Ihr Team von Arbeitsvertrag.org
Ist es besser einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben wenn man eh schuldig ist zB man hat einen großen fehler in der Arbeit begangen oder sollte man es nicht machen besteht bei 7 Jahren zugehörigleit im Handel eine Abfindung
Vielen Dank
Hallo Olaf,
ein Aufhebungsvertrag ist eine komplizierte Sache, die wir aus der Ferne nicht beurteilen können. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht, welcher sich mit den Einzelheiten Ihres Falls auseinandersetzen kann und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen kann.
Ihr Team von Arbeitsvertrag.org
Hallo
Frage: ist ein Verstozung gegen einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung, strafbar , oder kann der Arbeitgeber beklagen? selbst wenn eine Kundigung schon stattfinden?
Vielen Dank im Voraus
Hallo Simon,
Verstöße gegen geschlossene Verträge können in der Regel beklagt werden.
Ihr Team von Arbeitsvertrag.org