Heutzutage ist dieses Dokument gang und gäbe in jedem Beschäftigungsverhältnis: der Arbeitsvertrag. Mal beschränkt er sich auf die grundlegenden Regelungen und umfasst nur wenige Seiten. Andere Male handelt es sich um ein regelrechtes Pamphlet, welches vom Umfang einem Roman alle Ehre machen würde.
Doch was heute Alltag sämtlicher Arbeitsverhältnisse ist, war zu Beginn des 19. Jahrhunderts noch Neuland. Im Zuge der Industrialisierung musste sich nämlich überhaupt erst einmal ein für jedermann verbindliches Arbeitsrecht herausbilden. Doch inzwischen ist ein Anstellungsvertrag nichts Außergewöhnliches mehr, wenngleich er nach wie vor eine wichtige existenzielle Funktion besitzt.
Nicht weniger bedeutsam für die Lebensgestaltung eines Beschäftigten ist der sogenannte Aufhebungsvertrag. Doch was ist ein Aufhebungsvertrag und was ist dabei zu beachten?
In unserem Ratgeber befassen wir uns ausführlich mit dem im Arbeitsrecht verankerten Aufhebungsvertrag. Lesen Sie hier nach, welche Vor- und Nachteile Arbeitgebern und deren Angestellten dadurch entstehen und was eine Kündigung mit einem Aufhebungsvertrag zu tun hat.
Weiterführende Informationen zum Aufhebungsvertrag:
Kompaktwissen: Aufhebungsvertrag
Durch dieses Schriftstück wird das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im gegenseitigen Einvernehmen beendet.
Eine Kündigung ist grundsätzlich eine einseitige Erklärung, bei der es entsprechende Fristen zu beachten gilt. Bei einem Aufhebungsvertrag entfallen hingegen Kündigungsfristen. Eine Gegenüberstellung der verschiedenen Merkmale finden Sie hier.
Eine Orientierung ermöglicht dieses Muster.
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen von sich aus eine Abfindung in Form eines Aufhebungsvertrages anbietet, ist er sich Ihrer Rechte bewusst. Allerdings ist das Angebot meist weit von einer fairen Abfindung entfernt. Die Experten von CONNY prüfen gerne Ihren Vertrag.
Aufhebungsvertrag: Was ist das eigentlich?
Ist nach bestandener Ausbildung oder abgeschlossenem Studium der erste Arbeitsvertrag unterschrieben, ist ein großer Karriereschritt getan. Denn nun geht es darum, das Erlernte anzuwenden und sich auf dem Arbeitsmarkt zu beweisen.
Doch nur in den seltensten Fällen bleibt eine Person ein Leben lang bei demselben Arbeitgeber beschäftigt. Neue Herausforderungen, ein besseres Gehalt auf Seiten des Arbeitnehmers oder schlichtweg innerbetriebliche Gründe des Arbeitgebers können die Ursache dafür sein, das bisherige Anstellungsverhältnis zu beenden. Neben der Kündigung steht beiden Parteien dabei die Möglichkeit offen, einen Aufhebungsvertrag (teilweise auch Auflösungsvertrag) aufzusetzen.
Was bedeutet ein Aufhebungsvertrag?
Ein Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht ist gleichbedeutend mit einer Auflösungsvereinbarung. Es handelt sich um eine vertragliche Abmachung, die Arbeitnehmer und -geber miteinander treffen, um das bestehende Verhältnis zu einem festen Termin aufzulösen.
Im Gegensatz zum zeitlich unbegrenzten oder befristeten Arbeitsvertrag erfolgt hier also keine Begründung, sondern ein einvernehmlicher Abschluss der gegenseitigen Verpflichtungsbeziehung.
Wann der Arbeitsvertrag durch einen Aufhebungsvertrag beendet wird, ist situationsbedingt. Üblich sind indessen folgende Konstellationen:
Innerbetriebliche Gründe
Manch ein Arbeitgeber sieht sich gezwungen, einen Aufhebungsvertrag betriebsbedingt aufzusetzen, wenn er beispielsweise dadurch die rechtlichen Risiken einer entsprechenden Kündigung umgehen möchte.
Fehlverhalten des Beschäftigten
Hat sich der Arbeitnehmer eine Verfehlung zuschulden kommen lassen, kann ein Aufhebungsvertrag der Arbeit die Folge sein. Dieser wird häufig alternativ zu einer verhaltensbedingten oder gar fristlosen Kündigung gewählt, wenn sich Arbeitgeber und Angestellter unsicher sind, ob diese wirksam wäre.
Angestellter will neuen Job antreten
Für den Beschäftigten ist dies die wohl erfreulichste Situation. Um nun schnellstmöglich, ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, das aktuelle Arbeitsverhältnis beenden zu können, kann er seinem Vorgesetzen einen Aufhebungsvertrag vorschlagen.
Frühzeitiger Renteneintritt
Eine weitere Möglichkeit ist der Aufhebungsvertrag wegen frühzeitiger Rente. Beabsichtigt ein Angestellter vor Erreichen der üblicherweise geltenden Regelaltersrente von 67 Jahren in den Ruhestand zu gehen, kann er um eine derartige Auflösung des Arbeitsvertrages bitten.
Sonderfall: Aufhebungsvertrag in der Probezeit
Die Probezeit ist eine Schutzmaßnahme im Arbeitsrecht. Sie soll ein erstes Kennenlernen zwischen Arbeitgeber und Angestelltem fördern. Beide Parteien können in dieser gesetzlich auf maximal sechs Monate beschränkten Frist herausfinden, ob sie mit dem geschlossenen Arbeitsverhältnis zufrieden sind.
Das Besondere an dieser Regelung ist die gelockerte Kündigungsfrist. Diese beträgt nämlich in der Regel zwei Wochen. Wie sieht es nun hier mit einem Aufhebungsvertrag aus?
Grundsätzlich ist auch im Rahmen der Probezeit ein Aufhebungsvertrag möglich. Manch ein Arbeitgeber nutzt dies als weitere Bewährungschance für den Angestellten. So kann der Arbeitsvertrag dadurch mit einer über die ursprünglich vereinbarte Probezeit hinausgehenden Frist aufgelöst werden. Damit einher geht dann die Zusage einer Wiedereinstellung, vorausgesetzt, der Beschäftigte erweist sich dann als geeignet für die Stelle.
Anstatt also die Probezeit binnen zwei Wochen zu kündigen, kann im Aufhebungsvertrag eine Auslauffrist vereinbart und dem Arbeitnehmer so die Möglichkeit gegeben werden, den schlechten ersten Eindruck ins Positive zu wandeln.
Unterschied zwischen Kündigung und Aufhebungsvertrag
Manch einer fragt sich nun sicherlich, wozu eine derartige Aufhebung vom Arbeitsvertrag nötig ist, wenn doch auch einfach eine Kündigung ausgesprochen werden kann. Der Grund ist simpel: Es handelt sich hier um zwei Paar Schuhe:
Kündigung | Aufhebungsvertrag |
---|---|
einseitige Erklärung | zweiseitige Regelung |
Wirksamkeit auch dann, wenn gekündigte Partei nicht einverstanden ist | Wirksamkeit nur bei beiderseitigem Einverständnis |
Kündigungsfristen und etwaige Schutzvorschriften sind einzuhalten | Kündigungsfrist und -schutz entfallen |
Egal, ob die Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Angestellten ausgesprochen wird, die jeweilige Gegenseite muss der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zustimmen, da es eine einseitige Erklärung darstellt. Ist das Kündigungsschreiben formal und inhaltlich korrekt, insbesondere hinsichtlich Kündigungsfrist und -schutz, entfaltet es automatisch Wirksamkeit.
Anders ist dies beim Auflösungsvertrag. Das Arbeitsverhältnis wird hier in Form dieser zweiseitigen Regelung von beiden Parteien übereinstimmend eingestellt. Voraussetzung ist also, dass Beschäftigter und Arbeitgeber einverstanden mit der Maßnahme sind. Kündigungsfristen entfallen hierbei ebenso wie Schutzvorschriften. Daher kann beispielsweise ein Aufhebungsvertrag problemlos bei Schwerbehinderung des Arbeitnehmers erfolgen.
Weitere Ratgeber zum Thema Aufhebungsvertrag:
Kriterien für die Gültigkeit: Inhalt und Form
Wenngleich keine starren Fristen zu berücksichtigen sind, ist auch eine Auflösungsvereinbarung nur unter gewissen Voraussetzungen rechtsgültig. Der Aufhebungsvertrag bedarf gemäß BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) der Schriftform. Dies ist in § 623 BGB festgehalten. Zusätzlich dazu muss die Erklärung auf Papier erfolgen. Ein Fax oder eine E-Mail genügen daher nicht.
Inhaltlich sind den Vertragsparteien keine engen Grenzen gesetzt. Wichtig ist vor allem, den exakten Zeitpunkt für die Beendigung festzuhalten. Darüber hinaus können je nach Bedarf weitere Regelungen aufgenommen werden. Beispielweise lassen sich Resturlaub, Abfindung, Freistellung, Arbeitszeugnis und ähnliches bestimmen.
Wichtig: Wirksamkeit entfaltet der Aufhebungsvertrag durch das Unterschreiben. Dazu sind jedoch weder Arbeitgeber noch -nehmer verpflichtet. Da zumeist insbesondere der Vorgesetzte davon profitiert, ist es manchmal sogar empfehlenswert, den Aufhebungsvertrag nicht zu unterschreiben.
Lassen Sie sich jedenfalls nie unter Druck setzen und bitten Sie um Bedenkzeit, in der Sie am besten sogar eine Arbeitsrechtskanzlei aufsuchen sollten. Ist die Unterschrift erst einmal auf dem Dokument, lässt sich die Entscheidung kaum mehr rückgängig machen. Daher sollte es wohl überlegt sein, ob Sie der Erklärung zustimmen.
Außerdem zeigen sich viele Arbeitgeber durchaus bereit, über die Konditionen vom Aufhebungsvertrag zu verhandeln. Nutzen Sie also diese Chance, eventuell gar eine Abfindung zu erhalten.
Aufhebungsvertrag widerrufen: Ist das möglich?
Prinzipiell gilt: Ein Aufhebungsvertrag kann nicht widerrufen werden. Daher sollten Sie nie unbedacht einen solchen unterzeichnen. Nur in Ausnahmefällen lässt sich die Vereinbarung nachträglich aufheben:
- Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB): Einwilligung hätte bei genauer Kenntnis nicht stattgefunden
- Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung (§ 123 BGB): Einwilligung erfolgte wegen In-Aussicht-Stellen einer nicht rechtskonformen Strafanzeige oder Klage auf Schadensersatz
Teilweise kann auch eine Überrumpelungstaktik dazu führen, dass der Aufhebungsvertrag für nichtig erklärt wird. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Vorgesetze seinem Angestellten keinerlei Bedenkzeit einräumt und diesen zur Unterschrift drängt. So entschied 1992 das Bundesarbeitsgericht (BAG) zugunsten einer derart genötigten Beschäftigten (BAG, Az. 2 AZR 412/91).
Handeln Sie also nie übereilt, wenn mit einem Aufhebungsvertrag Ihr Ausbildungsverhältnis oder Ihre sonst wie gestaltete Beschäftigungsform auf diesem Wege aufgelöst werden soll. Im Zweifel ist es immer sinnvoll, einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.
Einen Aufhebungsvertrag rückwirkend aufsetzen: Das gilt!
Eine rückwirkende Auflösungsvereinbarung soll manchmal dem Ziel dienen, sozialabgabenrechtliche Vorteile zu erlangen. Ein solches Vorgehen ist jedoch nicht statthaft, denn die Arbeitsaufnahme führt für die Zeit der tatsächlichen Durchführung automatisch zur Wirksamkeit des Arbeitsvertrages. Eine nachträgliche Nichtigkeitserklärung kann demnach nicht erfolgen.
Eine zeitlich begrenzte Rückwirkung des Aufhebungsvertrages ist indessen in bestimmten Situationen möglich. Beruft sich ein Angestellter nach einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung in einem Verfahren auf seinen Kündigungsschutz, kann eine rückwirkende Auflösung durchgeführt werden. Dies ist allerdings nur dann rechtmäßig, wenn der prozessierende Beschäftigte in dieser Zeit tatsächlich nicht mehr in dem Unternehmen tätig war.
Vor- und Nachteile
Von der Möglichkeit, einen Aufhebungsvertrag aufzusetzen, machen Arbeitgeber und -nehmer nur dann Gebrauch, wenn sie dadurch Vorteile erlangen. Wie genau diese aussehen und welche negativen Folgen ein Aufhebungsvertrag für beide Seiten mit sich bringt, erfahren Sie im Folgenden.
Pro und Contra für Arbeitgeber
Insbesondere für Arbeitgeber ist der Aufhebungsvertrag eine praktische Variante. So entfallen dadurch beispielsweise die im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) festgelegten Vorschriften, wonach langjährige und ältere Mitarbeiter oder Beschäftigte mit Familie nicht ohne weiteres gekündigt werden dürfen. Auch der besondere Kündigungsschutz von Mitgliedern des Betriebsrates oder schwerbehinderten Arbeitnehmern erlischt.
Außerdem muss hier, anders als bei einer Kündigung, kein Grund angegeben werden. Die Anhörung vom Betriebsrat ist ebenfalls nicht erforderlich. Die Loslösung von den gesetzlichen Kündigungsfristen ist ein weiterer Pluspunkt, den Arbeitgeber zu schätzen wissen.
Der große Nachteil besteht darin, dass Angestellte häufig eine Abfindung in nicht unwesentlicher Höhe fordern. Diese zu erteilen, ist der Vorgesetzte zwar nicht verpflichtet, aber wenn er den Aufhebungsvertrag durchsetzen möchte, kommt er gegebenenfalls nicht umhin, auf die Wünsche seines Mitarbeiters einzugehen.
Pro und Contra für Arbeitnehmer
Auch für Arbeitnehmer, die in Voll- oder Teilzeit arbeiten, ist es unter Umständen vorteilhaft, nicht an die Kündigungsfristen gebunden zu sein. Die ist vor allem dann der Fall, wenn bereits eine neue Arbeitsstelle gefunden wurde und diese so schnell wie möglich angetreten werden soll.
Zudem können Angestellte in einem ihnen unterbreiteten Aufhebungsvertrag eine Klausel einfügen lassen, die ihnen ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zusichert. In der Regel fällt dieses sehr positiv aus.
Nicht zuletzt ist die bereits angesprochene Abfindung ein lukrativer Aspekt für Arbeitnehmer. Je nachdem, welches Verhandlungsgeschick sie an den Tag legen, können dabei erhebliche Summen vereinbart werden. Hilfe bei der Berechnung der Abfindung gewährt im Zweifel ein Anwalt.
Doch auf Seiten der Angestellten sollten auch einige Nachteile berücksichtigt werden, bevor ein Aufhebungsvertrag unterschrieben wird. Der wohl größte Minuspunkt ist die zeitweilige Aussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Ein „Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs“ kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine Abfindung gezahlt wurde.
Weitere Interessante Fakten zum Aufhebungsvertrag:
Muster für einen Aufhebungsvertrag
Um einen Eindruck davon zu erhalten, wie ein solcher Aufhebungsvertrasg inhaltlich gestaltet sein kann, stellen wir im Folgenden für Sie ein Beispiel bereit.
Hier erhalten Sie das Muster eines Aufhebungsvertrags.
Beachten Sie: Es handelt sich hierbei nicht um ein verbindliches Dokument, sondern um eine Orientierungshilfe, die der jeweiligen Anpassung bedarf. Es können je nach Anstellungsverhältnis und ausgehandelten Konditionen zusätzlich weitere Klauseln enthalten sein.
Laden Sie hier unser Muster als Word- oder PDF-Dokument kostenlos herunter.
Ich hab eine Frage….
Hallo….mein aufhebungsvertrag hab ich für den 1.4.2021 kann ich am 1.4.2021 meine neue Arbeit antreten….lg
Guten Morgen , nach langer Krankheit (65 Wochen ) habe ich ein Aufhebungsvertrag bekommen zum 30 April . Eine Frage bin bis Ostern krank geschrieben kann ich bis Ende April mein Resturlaub ( 20 Tage Rest vorhanden ) nehmen mfg
Hallo ich war krank 3jahre jetzt ist das Arbeitslosengeld zu Ende, Rentenanfrage noch in Arbeit. Da ich immer noch im Arbeitsverhältnis bin möchte mein Arbeitgeber wissen ob ich wider komme welsche vor und Nachteile hat das für MICH????
Hallo,
ich hab im Juli 2009 (18 Jahre alt) die Ausbildung begonnen. Im Juni 2012 direkt nach der bestandene Prüfung habe ich einen unbefristeten Arbeitsvertrag in der gleiche Firma erhalten. Nun überlege ich die Firma nach 10,5 Jahren (inkl 3 Jahre Ausbildung) zu verlassen. Welche Kündigungsfrist habe ich in dem Fall? Zählt die Ausbildung dazu? Die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer ist laut Vertrag die gleiche, wie für den Arbeitgeber.
Danke.
Hallo
mir ist heute, nach zwei Monaten Betriebszugehörigkeit, ein Aufhebungsvertrag zum 15.7. angeboten worden. Das Unternehmen zu verlassen, liegt auch in meinem Interesse. Nun bin ich mir nicht sicher, ob ich mich kündigen lassen soll oder ich kündigen bzw. einem Aufhebungsvertrag zustimmen sollte. Wie schaut es bei diesen drei Optionen mit Arbeitslosengeld aus? Wobei mir klar ist, dass ich keinen Anspruch habe, wenn der Aufhebungsvertrag in beiderseitigem Einvernehmen unterschrieben wird. Wie ist hierbei die Freistellung geregelt bzw. der Anspruch auf Urlaub?
Hallo Katharina,
die Freistellung und den Anspruch auf Urlaub können Sie in Ihrem Aufhebungsvertrag verhandeln. Sie befinden sich hier zunächst in einer guten Verhandlungsposition, da die Firma Sie um den Aufhebungsvertrag bittet und nicht anders herum. Es ist trotzdem ratsam, sich beim Aushandeln von einem Anwalt beraten zu lassen, um Sie vor ungerechten Bedingungen zu schützen. Wie Sie richtig erkannt haben, bekommen Sie nämlich eine Sperre vom Jobcenter, wenn Sie den Aufhebungsvertrag unterschreiben, was große Einbußen für Sie bedeuten könnte.
Ihr Team von Arbeitsvertrag.org
Hallo,
Wie lange muss man denn arbeiten wenn man ein Aufhebungsvertrag unterschrieben hat ?
Wird das zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber besprochen ?
Hallo Tina,
wann das Arbeitsverhältnis nach einem Aufhebungsvertrag endet, muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden.
Ihr Team von Arbeitsvertrag.org
Hallo,
Ich bin seit August 2014 in einem Unternehmen angestellt. Die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer ist laut Vertrag die gleiche, wie für den Arbeitgeber. Was für eine Kündigungsfrist hätte ich, wenn ich heute kündigen würde?
Wäre dann aktuell seit 4 Jahren und ca. 90 Tagen im Unternehmen. Zählt das schon zu einer Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren, da das 5 Jahr bereits angebrochen ist?
Hallo Jane,
nein, eine Betriebszugehörigkeit im Unternehmen haben Sie erst, wenn Sie volle fünf Jahre bei der Firma gearbeitet haben. Bei einer Betriebszugehörigkeit zwischen zwei und fünf Jahren haben Sie unter den genannten Voraussetzungen eine Frist von einem Monat zu beachten.
Ihr Team von Arbeitsvertrag.org
Guten Tag,
ich bin zurzeit noch im Arbeitsverhältnis allerdings will ich gerne den Betrieb wecheln.
Jetzt stell ich mir die Frage welche Art für mich am besten ist?
Ich könnte zum 15 des Monats kündigen allerdings hab ich noch 29Tage Urlaub was ist für mich jetzt am besten ein Aufhebungsvertrag oder kündigung?
ich könnte sofort bei dem neuen Betrieb anfangen
wäre schön wenn sie mir weiter helfen könnten
Hallo Angelo,
leider dürfen wir keine Rechtsberatung geben. Bitten wenden Sie sich an einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsvertrag.org