Existiert ein Widerrufsrecht beim Arbeitsvertrag?
Das Abschließen eines neuen Arbeitsvertrags ist für die meisten ein Grund zur Freude. Doch manchmal treten Umstände ein, die Sie diese Entscheidung ganz schnell bereuen lassen können. Vielleicht haben Sie plötzlich Zweifel, ob der neue Arbeitsplatz der richtige für Sie ist, oder Sie erhalten überraschend ein anderes Jobangebot, das Ihnen mehr zusagt.
Können Sie nun das gerade erst geschlossene Arbeitsverhältnis noch vor Antritt wieder beenden? Ja und nein. Zwar ist es nicht möglich, einen Arbeitsvertrag zu widerrufen, wie Sie es z. B. von einem Kaufvertrag kennen. Aber es gibt andere Methoden, mit denen Sie unter bestimmten Umständen noch vor Arbeitsantritt aus dem Vertrag rauskommen.
Inhalt
Kompaktwissen: Widerruf vom Arbeitsvertrag
Nein, weder als Arbeitnehmer noch als Arbeitgeber können Sie einen gültigen Arbeitsvertrag widerrufen. Das gilt auch dann, wenn dieser Arbeitsvertrag mündlich geschlossen wurde.
Sie können das Arbeitsverhältnis kündigen. In der Regel ist das schon möglich, sobald der Vertrag unterschrieben ist und bevor der Job angetreten wird. Manche Verträge schließen aber eine Kündigung vor Arbeitsbeginn aus. In diesem Fall können Sie das Arbeitsverhältnis frühestens am ersten Arbeitstag kündigen. Beachten Sie, dass in jedem Fall die vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten werden muss. Alternativ zur Kündigung können Sie um einen Aufhebungsvertrag bitten. Beachten Sie aber, dass Ihr Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, diesem zuzustimmen.
Der Arbeitgeber kann im Arbeitsvertrag erklären, dass bestimmte von ihm zugesicherte Leistungen (z. B. die Zahlung von Urlaubsgeld) widerrufbar sind. Mehr Informationen dazu erhalten Sie in unserem Ratgeber „Widerrufsvorbehalt”.
Statt Widerruf: Frühzeitige Kündigung vom Arbeitsvertrag
Wir möchten es noch einmal wiederholen: Es ist nicht möglich, einen abgeschlossenen Arbeitsvertrag zu widerrufen. Das 14-Tage-Widerrufsrecht, das z. B. bei Kaufverträgen gilt, findet bei Arbeitsverhältnissen keine Anwendung. Sie können Ihren Arbeitsvertrag aber kündigen. Das ist häufig auch schon möglich, bevor Sie Ihre neue Stelle antreten. Sie müssen allerdings trotzdem die Kündigungsfrist einhalten. Wurde für das Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, beträgt diese Frist üblicherweise 14 Tage. Dauert es bis zu Ihrem Arbeitsantritt länger, können Sie somit im günstigsten Fall vorzeitig kündigen und müssen den neuen Job gar nicht erst antreten.
Beachten Sie allerdings, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung auch ausschließen darf. Dazu reicht eine entsprechende Klausel in Ihrem Arbeitsvertrag. Ist das der Fall, können Sie die Kündigung frühestens am Tag Ihres Arbeitsantritts aussprechen und müssen dann so lange dort arbeiten, bis die Kündigungsfrist verstrichen ist.
Achtung! Kommen Sie besser nicht auf die Idee, zu kündigen und dann einfach nicht mehr an Ihrem Arbeitsplatz zu erscheinen. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sind Sie vertraglich dazu verpflichtet, die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Kommen Sie dem nicht nach, kann der Arbeitgeber Schadensersatz von Ihnen fordern oder eine (zuvor vereinbarte) Vertragsstrafe verhängen.
Aufhebungsvertrag: Die schnelle Alternative zur Kündigung
Sie können oder wollen nicht warten, bis Ihre Kündigungsfrist verstrichen ist? Es gibt noch eine weitere Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis zu beenden: mittels eines Aufhebungsvertrags. Dieser wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen und legt fest, dass der Arbeitsvertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgehoben wird. Dieser Zeitpunkt kann auch sofort sein, weshalb ein Aufhebungsvertrag eine gute Möglichkeit ist, die Kündigungsfrist zu umgehen. Das ist fast so bequem, als würden Sie den Arbeitsvertrag einfach widerrufen.
Der Haken an der Sache: Ihr Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Aufhebungsvertrag zuzustimmen bzw. kann seine Zustimmung von bestimmten Auflagen abhängig machen. In der Regel haben Sie aber als Arbeitnehmer gute Aussichten, den Aufhebungsvertrag wie gewünscht durchzusetzen, wenn Sie die Stelle noch gar nicht angetreten haben. Denn andernfalls bleibt Ihnen immer noch die Möglichkeit der Kündigung und dann würde Ihr Arbeitgeber Sie spätestens nach ein paar Monaten ohnehin verlieren.
Da rentiert es sich für ihn in der Regel mehr, Sie noch vor Arbeitsantritt gehen zu lassen und sich direkt wieder nach einem neuen Kandidaten umzusehen. Immerhin bringt das Einarbeiten eines neuen Angestellten in der Regel zumindest etwas Aufwand mit sich und die meisten Arbeitgeber wollen diese Mühe berechtigterweise nur auf sich nehmen, wenn der Neuzugang auch länger im Unternehmen bleibt. Ausführliche Informationen zum Aufhebungsvertrag (inkl. Muster) finden Sie in unserem Ratgeber „Aufhebungsvertrag”.
ich warte auf den Aufhebungsvertrag mit Abfindung,die ist weniger als ich gehofft habe(Mündlich besprochen.Habe aber schon einen neuen Abeitgeber und den Arbeitsvertrag unterschrieben ob wohl ich noch bei der alten Arbeitstelle bescheftig bin.Bin noch krankgeschrieben und im Urlaub geh ich auch noch.Was soll man machen bin in einer zwigmühle.
Guten Tag
ich habe am 11.08 einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Beginn 4.september.
Daraufhin meldete sich ein neuer Arbeitgeber zwecks Probearbeit am 15.08 dieser möchte mich Einstellen zum 01.september bessere Konditionen wie gege ich mit dem unterschriebenen Arbeitsvertrag vor vom 11.08??
Guten Morgen…
Ich hätte gestern ein Vorstellungsgespräch und ich würde zunächst mündlich eingestellt. Den AV erhielt ich später per E-Mail. Ich habe somit noch nichts unterschrieben. Ist in diesem Fall noch ein Rücktritt möglich?
Mit freundlichen Grüßen Schmidt
Wenn sie den Arbeitsvertrag mündlich zugesagt haben können sie den Vertrsg nicht widerrufen.Durch eine mündliche Zusage ist laut Gesetzgeber ein Vertrag zustande gekommen. Einige Firmen haben gar kein Arbeitsvertrag da per Handschlag die Zusage getroffen wurde. Ist natürlich etwas gefährlich aber in der Speditionsbranche stellenweise üblich. Ihnen bleibt nur übrig den Vertrag zu kündigen oder ein Aufhebungsvertrag zu machen.