Neben Produktivität und Effizienz sollte am Arbeitsplatz ein gewisser Wohlfühlfaktor auch nicht fehlen. Immerhin verbringen wir einen Großteil unserer Zeit an diesem Ort. Arbeitsunfälle hebeln genau diese Grundsätze auf und sorgen zudem für gesundheitliche Schäden. Sie sind also für Arbeitgeber und -nehmer gleichermaßen ein großes Übel.
Im ersten Halbjahr 2016 wurden sage und schreibe 434.603 Arbeitsunfälle registriert. 198 davon waren gar tödlich. Es handelt sich also durchaus um ein ernstzunehmendes Phänomen. Daher sollte sich jeder Beschäftige mit einem Anstellungsvertrag einmal damit auseinandersetzen, wie Arbeitsunfall und Berufsgenossenschaft (kurz: BG) zueinander stehen und welche Mechanismen in einem solchen Fall greifen.
In unserem Ratgeber erhalten Sie eine Definition für den Arbeitsunfall. Sie erfahren beispielsweise, wer den Arbeitsunfall wann melden muss, welche Leistungen dem Betroffenen zustehen und ob er Schmerzensgeld nach einem Arbeitsunfall beantragen kann.
Inhalt
Kompaktwissen: Arbeitsunfall
Allgemein handelt es sich um einen Arbeitsunfall, wenn Sie sich im Rahmen einer versicherten Tätigkeit auf der Arbeit verletzen. Ob ein Arbeitsunfall vorliegt oder nicht, entscheidet normalerweise die Berufsgenossenschaft.
Ja, diese Möglichkeit besteht. In solchen Fällen wird von einem „Wegeunfall“ gesprochen.
Liegt nach einem Arbeitsunfall eine Arbeitsunfähigkeit vor, bekommen Sie in der Regel das sogenannte Verletzungsgeld. Es beträgt ca. 80 Prozent Ihres Gehalts.
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Weiterführende Informationen zum Arbeitsunfall
Arbeitsunfall – Eine Definition
Auch wenn in vielen Betrieben Unfallverhütung und Sicherheit am Arbeitsplatz an allererster Stelle stehen, lassen sich Missgeschicke niemals komplett ausschließen. Eine kleine Unachtsamkeit mit der Kreissäge auf der Baustelle, ein rutschiger Fußboden im Büro oder ein herabfallendes Paket in der Lagerhalle – ein Arbeitsunfall kann in verschiedensten Formen und den unterschiedlichsten Berufsumfeldern geschehen.
Daher ist es durchaus sinnvoll, sich mit der Thematik zu befassen und im Ernstfall zu wissen, wie vorzugehen ist. Ob Mini- oder Nebenjob, ein Arbeitsunfall wird immer gleich definiert.
Gemäß § 8 des Siebten Buches vom Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Unfälle, egal ob auf der Arbeit oder anderswo, zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Geschehnisse, welche Gesundheitseinbußen oder gar den Tod verursachen.
Arbeitsunfälle im Speziellen stellen derartige Ereignisse von Versicherten dar, die auf Tätigkeiten zurückzuführend sind, welche einen besonderen Versicherungsschutz erst begründen.
Ein Arbeitsunfall unterscheidet sich also von einem Freizeitunfall dahingehend, dass hier ein bestimmter Versicherungsschutz greift. Während bei einem Sturz im Supermarkt die Krankenkasse für etwaige Behandlungskosten aufkommt, finanziert bei einem Arbeitsunfall die Berufsgenossenschaft die Leistungen, die der Verunfallte benötigt.
Die Berufsgenossenschaft ist wiederum einer der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, welche die Grundlage für die Zahlungen bildet. Diese Versicherungsform dient also dem personellen Schutz während der Ausübung gewisser Tätigkeiten.
Wer zahlt bei einem Arbeitsunfall?
Wie bereits erwähnt, ist es für den Arbeitsunfall gerade entscheidet, wer die Behandlung zahlt. Denn hier wird nicht, wie sonst bei körperlichen Schäden üblich, die Krankenversicherung in Anspruch genommen. Stattdessen ist ein Arbeitsunfall immer eine Angelegenheit der gesetzlichen Unfallversicherung.
Diese Pflichtversicherung ist ein wichtiger Strang des Sozialstaates, weil sie nicht nur die Versicherten bei Verletzungen vollumfänglich unterstützt und entschädigt, sondern insbesondere auch Unfallverhütung betreibt. Die Gesundheit der Menschen steht demnach an erster Stelle.
Versichert sind konkret folgende Personengruppen:
- Personen, die dem Interesse der Allgemeinheit dienen (z. B.: Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, Blutspender, Schöffen usw.)
- Kinder, die in Kitas oder durch Tagespflegepersonal betreut werden
- Personen, die selbstständig, als mitarbeitende Familienangehörige oder nach einem unbefristeten/befristeten Arbeitsvertrag in der Landwirtschaft beschäftigt sind
- häusliches Pflegepersonal
- Arbeitslose, die nach Aufforderung der Arbeitsagentur dieses Amt aufsuchen
- gewisse im Ehrenamt tätige Personen
- Personen während der Rehabilitation
Das Personenspektrum ist breitgefächert. Zudem besteht dieser Versicherungsschutz unabhängig von Religion, Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit oder Einkommen und steht somit grundsätzlich jedermann offen.
Hauptaufgabengebiet der gesetzlichen Unfallversicherung sind der Arbeitsunfall und die Berufskrankheit.
Tritt einer dieser Versicherungsfälle ein, wird die gesetzliche Unfallversicherung bzw. der jeweilige Träger aktiv und übernimmt die versicherungstechnische Abwicklung des Schadensfalles.
Die Regulierung bei einem Arbeitsunfall im Rahmen eines Voll- oder Teilzeitjobs erfolgt üblicherweise über den jeweiligen Träger. Für Beschäftigte in privaten Wirtschaftsunternehmen sind das die Berufsgenossenschaften. Für in der Land- und Forstwirtschaft tätige Personen ist die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig. Beschäftigte von Bund, Ländern und Gemeinden sowie Kleinkinder, Schüler und Studenten fallen in den Zuständigkeitsbereich der sogenannten Unfallkassen.
Fazit: In der Regel kümmern sich Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft um einen Arbeitsunfall.
Informationen zu verschiedenen Arbeitsunfällen:
Grundvoraussetzung für die Leistungspflicht
Eines der wesentlichen Merkmale eines Arbeitsunfalls ist die enge Bezüglichkeit von Schadensereignis und Beschäftigungsverhältnis. Das heißt, Sturz, Ausrutscher oder Missgeschick am Werkzeug müssen Teil der betrieblichen Tätigkeit sein, um als Arbeitsunfall kategorisiert zu werden.
Im Anstellungs- oder Ausbildungsvertrag sind die Aufgabenfelder zumeist genau festgelegt. Doch die Anwendbarkeit des Versicherungsschutzes unterliegt keinen derart engen Grenzen. Denn neben der Haupttätigkeit selbst werden einige weitere Aktivitäten davon erfasst, die nicht allzu eng mit der Sphäre der Arbeit verknüpft sind:
- Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung von Arbeitsgeräten
- Betriebssport
- Betriebsausflüge oder Betriebsfeiern
- Klassenfahrten
- Klassenfeiern
- Pflege naher Angehöriger im eigenen Wohnhaus
Kommt es in einer dieser Situationen zu einem Schadensfall, liegt zumeist ein Arbeitsunfall vor. Ob die konkreten Voraussetzungen für eine Leistungserbringung der gesetzlichen Unfallversicherung vorliegen, prüft diese im Einzelfall.
Kommt sie dabei zu einem positiven Ergebnis, reguliert sie den Schaden. Es greift ein umfassendes Betreuungs- und Entschädigungssystem, welches die Heilung des Verunfallten bestmöglich fördern soll.
Auch bei Überstunden besteht der Unfallversicherungsschutz fort. Und das sogar dann noch, wenn die gesetzlich festgelegte Höchstarbeitszeit von zehn Stunden am Tag bereits überschritten wurde.
Nimmt ein Angestellter nach einer Krankschreibung seine Tätigkeit früher wieder auf, als es auf der ärztlichen Bescheinigung vermerkt ist, greift auch hier wieder die gesetzliche Unfallversicherung, wenn es zu einem Arbeitsunfall kommt.
Auf dem Weg zum Mittagsessen einen Arbeitsunfall erlitten: Was nun?
Unklarheiten herrschen häufig bei Arbeitsunfällen auf dem Weg zur mittäglichen Nahrungsaufnahme, beispielsweise zur Kantine, in eine Gaststätte oder gar nach Hause. Sind derartige Entfernungen vom Arbeitsplatz noch versichert? Ja, allerdings erlöscht der Schutz mit dem Durchschreiten der Eingangstür zu Kantine, Restaurant oder Wohnhaus. Schneidet sich ein Mitarbeiter beim Essen mit dem Messer, ist dies kein Arbeitsunfall.
Wichtig: Auch bei fehlerhaftem Verhalten bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Hat der Verunfallte die Verletzung mitverursacht, stehen ihm dennoch die Leistungen nach einem Arbeitsunfall in voller Höhe zu. Nur, wenn der Schaden absichtlich herbeigeführt wurde, tritt die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse nicht in eine Leistung.
Beispiele, die nicht als Arbeitsunfall gelten
Wichtig ist beim Arbeitsunfall der betriebliche Zusammenhang. Stolpern Sie also beispielsweise beim Spazierengehen in der Pause, ist dies keine Obliegenheit der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch die gelegentliche Raucherpause zählt zu den sogenannten eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten und entbehrt des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes. Gleiches gilt, sobald das Betriebsgelände für die Erledigung privater Angelegenheiten verlassen wird.
Hat ein Mitarbeiter eine Abmahnung wegen Alkohol am Arbeitsplatz erhalten, hat dies nicht nur arbeits- sondern ebenfalls versicherungsrechtliche Konsequenzen. Führte der Alkoholkonsum nämlich zu einem Unfall, darf die Berufsgenossenschaft die Zahlungen verweigern.
Des Weiteren entfällt der Versicherungsschutz bei Verletzungen oder Gesundheitseinbußen, die ohne Außeneinwirkung eintraten. Ein plötzlicher Herzinfarkt am Schreibtisch wird daher nicht als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit klassifiziert.
Arbeitsunfall: Das ist zu tun
Verletzt sich ein Beschäftigter im Rahmen einer versicherten Tätigkeit, sollte er direkt nach dem Arbeitsunfall einen Arzt aufsuchen. Hierbei muss unter Umständen ein sogenannter Durchgangsarzt konsultiert werden, welcher für die Behandlung von Unfallverletzten besonders geschult ist. Ein Durchgangsarzt muss in folgenden Fällen aufgesucht werden:
- Verletzung führt zu einer Arbeitsunfähigkeit, die über den Unfalltag hinaus andauert
- Die ärztliche Behandlung wird sich voraussichtlich auf mehr als eine Woche erstrecken
- Es müssen Heil- oder Hilfsmittel verordnet werden
- Vorliegen einer Wiedererkrankung aufgrund von Unfallfolgen
Sind nur leichte Verletzungen vorhanden, kann der Durchgangsarzt den Patienten an einen Allgemeinmediziner überweisen. Der behandelnde Arzt verfasst dann einen Bericht, den er an den Unfallversicherungsträger weiterleitet.
Parallel dazu muss bei einer Krankheit, die länger als drei Tage andauert, von Seiten des Unternehmens eine Unfallmeldung an die BG oder die Unfallkasse erfolgen. Für diese Meldung über den Arbeitsunfall ist der Arbeitgeber zuständig. Er kann den Vordruck nutzen, den die „Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung“ (DGUV) auf ihrer Homepage unter der Bezeichnung „Unfallanzeige“ zur Verfügung stellt.
Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse prüfen nun den Einzelfall, um zu bestimmen, ob es sich tatsächlich um einen Arbeitsunfall handelt. Hierzu sind Zeugenbefragungen ebenso möglich wie die Beauftragung von Gutachtern. Die Entscheidung über die positive oder negative Einstufung als Arbeitsunfall teilt die Unfallversicherung dem Versicherten schriftlich mit. Ob der Arbeitsunfall gegebenenfalls eine Rente begründet, wird im Rentenausschuss des Unfallversicherungsträgers festgelegt.
Arbeitsunfall: Diese Leistungen stehen Ihnen zu
Wurde das Schadensereignis von der BG als Arbeitsunfall anerkannt, stehen dem Versicherten verschiedene Leistungen zu.
Heilbehandlung und Rehabilitation
Allen voran steht die Finanzierung der Heilbehandlung sowie der Rehabilitation. Hierzu zählen die Erstversorgung sowie die Zahlung der Kosten für Arznei-, Verband- und weitere Heilmittel. Auch Krankengymnastik oder Bewegungs- oder Sprachtherapie werden von der Unfallversicherung abgedeckt.
Zudem können orthopädische Hilfsmittel, eine häusliche Krankenpflege oder eine Arbeitstherapie beantragt werden.
Wiedereingliederung in die Arbeitswelt
Damit es nicht auf eine Kündigung nach dem Arbeitsunfall hinauslaufen muss, wird dem Verunfallten durch Umbauarbeiten am Arbeitsplatz oder Mobilitätshilfen die Rückkehr in das Unternehmen ermöglicht. Können die bisherigen Tätigkeiten nicht fortgeführt werden, werden Aus- oder Weiterbildungen sowie Umschulungen unterstützt.
- Rückkehr ins Sozialleben
Handelt es sich um einen derart drastischen Arbeitsunfall, dass der Betroffene zukünftig auf einen Rollstuhl angewiesen ist, werden ihm durch Therapiemaßnahmen und ähnliches notwendige Kenntnisse im Umgang mit dieser neuen Lebenssituation vermittelt. Dazu gehört auch Hilfe bei der Beschaffung einer behindertengerechten Wohnung.
Leistungen bei einer Pflegebedürftigkeit
Verunfallten steht es frei, einen Antrag auf Pflegegeld oder –personal zu stellen. Auch bei der Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung kann die Unfallversicherung unterstützend tätig werden.
Geldleistungen
Die Berufsgenossenschaft zahlt unter Umständen Verletztengeld bei einem Arbeitsunfall. Außerdem können Betroffene Übergangsgeld für den Zeitraum berufsfördernder Maßnahmen sowie gegebenenfalls eine Versichertenrente einfordern. Der Versicherungsträger kann zudem für Hinterbliebenenleistungen, wie Sterbegeld oder Witwenrenten, in Anspruch genommen werden.
Krankengeld bei einem Arbeitsunfall
Nach einem Arbeitsunfall Krankengeld zu erhalten, schließt sich in der Regel aus. Denn hierbei handelt es sich um eine Leistung der Krankenkasse. Die BG zahlt stattdessen sogenanntes Verletztengeld, wenn Unfälle am Arbeitsort vorliegen.
Doch beachten Sie: Für die Auszahlung des Verletztengeldes beauftragt die Berufsgenossenschaft häufig die zuständige Krankenkasse.
Sonstige Leistungen
Schließlich kommt die Unfallversicherung für Rehabilitationssport, Betriebs-, Haushalts-, Kraftfahrzeug- und Wohnungshilfen auf. Kinderbetreuungskosten können ebenfalls von der BG übernommen werden.
Wichtig: Sachwerte werden üblicherweise nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst. Nur derartige Einbußen, die im Rahmen einer Erste-Hilfe-Maßnahme verursacht wurden, oder beschädigte Hilfsmittel, zum Beispiel Brillen oder Hörgeräte, werden ersetzt.
Schmerzensgeld bei einem Arbeitsunfall: Was gilt?
Viele verunfallte Versicherte mit einem begrenzten oder unbefristeten Arbeitsvertrag versuchen, nach einem Arbeitsunfall Schmerzensgeld durchzusetzen. Allerdings ist dies nur in sehr begrenztem Maße möglich. Denn diese Entschädigungsform steht Betroffenen nur zu, wenn der Arbeitsunfall von einem Kollegen oder dem Vorgesetzen vorsätzlich herbeigeführt wurde.
bin während meiner Arbeitszeit über Kabel gestolpert bzw drauf getappt und ausgerutscht die nicht in vorgesehenen Kanälen verlaufen sind und habe mir dabei das linke Sprunggelenk verletzt war 8 Wochen zu Hause mit verschiedenen Verbänden vom Unfallarzt verschrieben wollte zur Wiedereingliederung die allerdings vom Arbeitgeber abgelehnt worden ist weil ich ein arbeitsprofil habe und die dementsprechend kein Arbeitsplatz für mich hatten mittlerweile arbeite ich wieder habe aber immer noch Schmerzen am linken Sprunggelenk bin deswegen auch in Behandlung im Krankengymnastik habe immer noch Schmerzen was soll ich oder kann ich tun vielen Dank
Hallo , ich bin an der Arbeit gestürzt und habe mir das Handgelenk gebrochen , weil es bei uns in der Putzkammer sehr beengt war wollte ich meine Putzwagen in den Flur stellen , musste aber erst Platz dafür schaffen . Im flur lagen mehrere Leitern auf dem Boden von der Betriebsreinigung die einmal im Jahr stattfindet , seit über einer Woche und waren nicht odnungsgemäß gestappelt und als ich meinen wagen abstellen wollte er sich aber schwer lenken läßt machte ich einen Schritt nach hinten und bin über die am Boden liegende Leiter nach hinten gestürzt und habe mir die Hand gebrochen. Meine Frage , steht mir Schmerzensgeld zu weil die Arbeitssicherheit nicht gewährleistet war da unse Teamleiter es nicht nötig hattte die Sachen ordnungsgemäß hinzustellen oder zeitnah abzuholen.
Hallo,
ich bin letzte Woche morgens krank zur Arbeit gekommen und habe gewartet bis meine Kollegin
eintraf und bin dann am selben Tag zum Arzt und wurde dann auch krankgeschrieben,
Die Zeiten meiner Anwesenheit am Arbeitplatz werden die nicht vergütet oder als Gleitzeit gutgeschrieben?
Man sagte mir die wären ja mit der Krankmeldung abgedeckt? Also habe ich dann die Stunden umsonst
gearbeitet?
Hallo andrea,
bitte besprechen Sie dies mit Ihrem Arbeitgeber, wie dies gehandhabt wird. Im Zweifelsfall können Sie sich hierzu auch von einem Anwalt beraten lassen. Wir hingegen bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsvertrag.org
Ich habe die Einnahmen der Firma bei der ich angestellt bin in der Bank eingezahlt, dieses innerhalb meiner Arbeitszeit. Ich bin auf dem Weg dorthin gefallen und meine Brille ist dabei beschädigt worden. Die Brille konnte gerichtet werden, die Gläser mussten erneuert werden. Ich brauche meine Brille damit ich gut sehen kann, denn ich bin kurz- und weitsichtig, habe grünen Star und bin auf meine Brille angewiesen.. Ohne Brille kann ich meinen Arbeitsalltag nich bewältigen.
Kann ich die Kosten für die neuen Gläser geltend machen?
Hallo Ursula,
die Berufsgenossenschaft kann unter Umständen von einer privaten Erledigung ausgehen und den Arbeitsunfall nicht anerkennen. Lassen Sie sich bei Problemen von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten.
Ihr Team von Arbeitsvertrag.org