Wer als Beschäftigter arbeitsunfähig erkrankt und dementsprechend seiner Tätigkeit nicht nachgehen kann, muss in Deutschland keine Gehaltseinbußen fürchten. Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) stellt in einem solchen Fall sicher, dass Sie eine Lohnfortzahlung von Ihrem Arbeitgeber erhalten.
Dafür müssen Sie die vorliegende Krankheit jedoch erst einmal nachweisen. Dies funktioniert mit einer sogenannten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), die Sie von Ihrem behandelnden Arzt ausgestellt bekommen. Sie wird umgangssprachlich auch als „gelber Schein“, Krankenschein oder Krankschreibung bezeichnet. Ab wann Sie Ihrem Chef eine AU vorlegen müssen und was passieren kann, wenn Sie sich weigern, verrät Ihnen der folgende Ratgeber.
Inhalt
Kompaktwissen: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) fungiert als Nachweis dafür, dass Sie tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt sind und ein Arzt Ihnen die Krankheit bescheinigt hat. Sie wird auch Krankschreibung, „gelber Schein“ oder Krankenschein genannt. Sind Sie nachweislich krankgeschrieben, erhalten Sie für die entsprechende Zeit dennoch Ihr Gehalt.
In der Regel benötigen Sie nur dann einen Krankenschein, wenn Sie länger als drei Tage krank sind. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss dem Arbeitgeber in diesem Fall spätestens am vierten Krankheitstag vorliegen. Er hat jedoch das Recht, die AU auch schon früher zu verlangen. Werfen Sie einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag, um sich zu vergewissern, ab wann genau Sie eine Krankschreibung brauchen.
Sollten Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu spät oder gar nicht einreichen, hat Ihr Arbeitgeber normalerweise das Recht dazu, Ihren Lohn für die jeweiligen Fehlzeiten einzubehalten. Darüber hinaus können sowohl eine Abmahnung als auch schlimmstenfalls eine Kündigung die Folge sein, wenn Sie die AU nicht abgeben, obwohl Sie bereits mehrmals von Ihrem Chef dazu aufgefordert wurden.
Ab wann benötigen Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?
Ab wann eine AU-Bescheinigung notwendig ist, regelt § 5 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG). Dort heißt es:
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. […]“
Daraus ergibt sich in der Regel die folgende Verhaltensweise im Falle einer Krankheit:
- Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber sofort – am besten telefonisch – mit, dass Sie krank sind und entsprechend nicht zur Arbeit gehen können. Vergessen Sie dabei nicht zu erwähnen, wie lange Sie vermutlich erkrankt sein werden.
- Spätestens am vierten Tag Ihrer Krankheit sollten Sie einen Arzt aufsuchen, um sich krankschreiben zu lassen und sich eine AU zu besorgen. Es ist grundsätzlich ratsam, sich gleich am ersten Krankheitstag in ärztliche Behandlung zu begeben, wenn abzusehen ist, dass die Erkrankung mehrere Tage andauern wird.
- Sorgen Sie dafür, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Ihrem Chef spätestens am vierten Krankheitstag vorliegt. Beispiel: Sie wachen am Dienstag mit starken Halsschmerzen auf und melden sich krank. Fallen Sie länger als drei Tage krankheitsbedingt aus, muss die AU-Bescheinigung spätestens am Freitag auf dem Tisch Ihres Arbeitgebers liegen.
Wichtig: Wie Sie dem oben zitierten Paragraphen entnehmen können, ist der Chef dazu berechtigt, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch schon früher zu verlangen. Möchte er beispielsweise bereits ab dem ersten Krankheitstag einen gelben Schein von Ihnen haben, sollte dies im Arbeitsvertrag festgehalten sein. Die Vorschriften dazu, wie lange Sie krank sein dürfen, ohne einen Krankenschein abgeben zu müssen, können also von Unternehmen zu Unternehmen variieren.
Wann muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Krankenkasse sein?
Nur wenn Sie sich an die gerade beschriebenen Vorgaben halten, profitieren Sie maximal sechs Wochen lang von einer Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Sollte Ihre Krankheit nach dieser Zeit noch nicht ausgestanden sein, erhalten Sie in der Regel im Anschluss daran das sogenannte Krankengeld von Ihrer Krankenkasse. Es liegt im Normalfall zwischen 70 Prozent ihres Brutto- und 90 Prozent ihres Nettogehalts.
Da Ärzte eine Krankschreibung in der Regel für maximal zwei Wochen am Stück ausstellen dürfen, brauchen Sie entsprechend nach der ersten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine Folgebescheinigung. Dabei ist es vor allem in Bezug auf das Krankengeld von Bedeutung, dass dies ohne Unterbrechung geschieht und alle Krankheitstage abgedeckt sind.
Normalerweise haben Sie nach dem jeweiligen Arztbesuch eine Woche Zeit, um die AU an Ihre Krankenkasse zu schicken. Halten Sie sich nicht daran und reichen beispielsweise eine Folgebescheinigung Ihrer Arbeitsunfähigkeit mit einer Unterbrechung von ein paar Tagen ein, ruht der Anspruch auf Krankengeld für diese Zeit und Sie erhalten für die Zeit der Unterbrechung keinen Cent von Ihrer Krankenkasse.
Ist es möglich, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rückwirkend zu erhalten?
Allgemein dürfen Ärzte erst ab dem Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen, an dem die Behandlung stattgefunden hat. In Ausnahmefällen ist es ihnen jedoch gestattet, die AU für maximal drei Tage rückwirkend auszustellen. Dies funktioniert jedoch in der Regel nur dann, wenn nachvollziehbar ist, dass der betroffene Arbeitnehmer bereits vorher arbeitsunfähig erkrankt war.
Was geschieht, wenn Sie keinen AU-Schein einreichen?
Verstoßen Sie gegen die Rechte und Pflichten in Ihrem Arbeitsvertrag, indem Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu spät einreichen oder sogar komplett darauf verzichten, müssen Sie sich auf Konsequenzen einstellen. Zum einen hat der Arbeitgeber dann das Recht, Ihr Gehalt für die unentschuldigten Fehlzeiten einzubehalten.
Weiterhin kann eine Abmahnung oder schlimmstenfalls eine Kündigung auf Sie zukommen, wenn Sie bereits mehrmals dazu aufgefordert wurden, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen, dies aber bis dato immer noch nicht geschehen ist.
Digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Ab 2021 soll es soweit sein
Bislang handelt es sich bei einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung um ein vierseitiges Dokument im DIN-A6-Format:
- Eine Seite ist für Ihre Unterlagen,
- die zweite für die Krankenkasse,
- die dritte ist für den Arbeitgeber bestimmt und
- die vierte Seite verbleibt beim Arzt.
Das Exemplar der AU-Bescheinigung für die Krankenkasse beinhaltet neben der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch die vom Arzt gestellte Diagnose – wenn auch verschlüsselt. Die Ausfertigung für den Arbeitgeber enthält keinen Hinweis darauf. Schließlich sind Beschäftigte nicht dazu verpflichtet, dem Chef den Grund für Ihre Arbeitsunfähigkeit zu nennen.
In Zukunft soll das Ganze so ablaufen, dass der Arzt die AU-Bescheinigung online an die Krankenkasse weiterleitet, die daraufhin den Arbeitgeber des Patienten darüber in Kenntnis setzt. Vor allem für Arbeitnehmer wäre die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Vorteil, da sie dadurch nicht nur Zeit, sondern auch Geld sparen würden.
Es bleibt abzuwarten, wie und ob die digitale Methode genau umgesetzt wird. Bisher haben Versicherte zumindest schon die Möglichkeit, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung online auf der Webseite Ihrer Krankenkasse hochzuladen oder diese per Mail zu verschicken.
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Muss der Arbeitnehmer trotz eAU dem Arbeitgeber die AU auf Papier rechtzeitig übergeben? Wenn auf Grund von COVID und der Post die AU auf Papier nicht rechtzeitig beim Arbeitgeber ankommt, darf der dann eine Abmahnung dem Arbeitnehmer übergeben ( im Januar 2023)?