Arbeitnehmerinnen kommt in Deutschland sowohl während einer Schwangerschaft als auch eine gewisse Zeit danach ein spezieller Schutz zugute, der sie vor einer Kündigung, Gehaltseinbußen oder Gefahren am Arbeitsplatz bewahren soll.
Die Rede ist vom Mutterschutz. Die Vorschriften dazu sind im Mutterschutzgesetz (MuSchG) festgehalten. Beschäftigte, die sich im Mutterschutz befinden, dürfen bzw. müssen ihrer eigentlichen Tätigkeit nicht nachgehen und werden demzufolge auch nicht entlohnt.
Damit ihnen dadurch jedoch keine finanziellen Nachteile entstehen, erhalten sie stattdessen das sogenannte Mutterschaftsgeld. Aber trifft dies auf alle Frauen zu? Wann ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht und wann nicht, lesen Sie in diesem Ratgeber.
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Inhalt
Kompaktwissen: Anspruch auf Mutterschaftsgeld
Nein, da das Mutterschaftsgeld als Ausgleich für das fehlende Gehalt im Mutterschutz fungiert, wird es nur dann gezahlt, wenn sich werdende Mütter zu Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis befanden.
Wenn Sie zu Beginn vom Mutterschutz in einem Arbeitsverhältnis standen und Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, haben Sie einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 13 Euro pro Kalendertag. Es wird sechs Wochen vor der Geburt und bis zu acht bzw. zwölf Wochen danach gezahlt.
Wenn Ihr Nettoeinkommen pro Kalendertag im Durchschnitt in den letzten drei Monaten vor dem Mutterschutz über einem Wert von 13 Euro lag (mehr als 390 Euro monatlich), muss Ihr Arbeitgeber Ihnen in der Regel einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen.
Anspruch auf Mutterschaftsgeld: Die Voraussetzungen
In der Regel startet die Mutterschutzfrist sechs Wochen vor der Geburt und dauert danach noch acht Wochen an. Wenn Sie Zwillinge, ein behindertes Kind oder ein Frühchen zur Welt gebracht haben, befinden Sie sich nach der Entbindung sogar zwölf Wochen im Mutterschutz.
Wie bereits erwähnt, dürfen bzw. müssen Sie während der Mutterschutzfrist nicht arbeiten und bekommen daher auch kein Gehalt. Das Mutterschaftsgeld fungiert in dieser Zeit als Ausgleich. Doch wer hat überhaupt einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld? Die Regelungen dazu stehen in § 19 MuSchG. In Absatz 1 dieses Paragraphen heißt es:
Eine Frau, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, erhält für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld […].“
Demzufolge gehört zunächst einmal die Art der Krankenversicherung beim Mutterschaftsgeld zu den Anspruchsvoraussetzungen. Schließlich übernimmt die Krankenkasse die Zahlung dieser Ersatzleistung und nicht der Chef. Sofern Sie also gesetzlich pflichtversichert oder freiwillig gesetzlich versichert sind, können Sie maximal 13 Euro pro Kalendertag von Ihrer Krankenkasse erhalten.
Darüber hinaus besteht nur dann ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn Sie zu Beginn des Mutterschutzes in einem Arbeitsverhältnis standen. Dies ist darin begründet, dass diese Leistung Gehaltseinbußen ausgleichen soll. Würden Sie ohnehin keinen Lohn bekommen, bräuchten Sie dementsprechend dafür auch keine Ersatzzahlung.
Wer bekommt kein Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse?
Sie sind kein Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse? Auch wenn Sie diesen Punkt der Voraussetzungen für das Mutterschaftsgeld nicht erfüllen, heißt das nicht, dass Sie keinen Cent während der Schutzfristen erhalten, wenn Sie erwerbstätig sind. Doch wann wird Mutterschaftsgeld dennoch gewissermaßen gezahlt und von wem? Die folgende Auflistung gibt Ihnen einen Überblick:
- Wenn Sie keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse haben, weil Sie privat versichert sind, können Sie trotzdem bis zu 210 Euro von der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes bekommen. Dabei handelt es sich jedoch um eine einmalige Zahlung. Dies gilt auch dann, wenn Sie familienversichert sind und in einem Minijob arbeiten.
- Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse besteht auch dann nicht, wenn Sie selbstständig und privat versichert sind. Sofern Sie eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben, erhalten Sie jedoch in der Regel Krankentagegeld im Mutterschutz.
- Sie sind freiwillig gesetzlich versichert und selbstständig? Wenn in Ihrer Versicherung ein Anspruch auf Krankengeld inbegriffen ist, können Sie diese Leistung im Mutterschutz ausgezahlt bekommen.
Mutterschaftsgeld: Ab wann wird ein Zuschuss gezahlt?
Sie haben zwar einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse, erhalten allerdings durch die Zahlung von maximal 13 Euro pro Kalendertag trotzdem nicht den Geldbetrag in Höhe Ihres ursprünglichen Gehalts? In diesem Fall können Sie gegebenenfalls einen Zuschuss von Ihrem Arbeitgeber bekommen.
Dafür muss Ihr Nettoeinkommen in den letzten drei Monaten vor dem Mutterschutz pro Kalendertag im Durchschnitt über einem Wert von 13 Euro gelegen haben (also bei mehr als 390 Euro monatlich). Neben dem Anspruch auf Mutterschaftsgeld können Sie dann in der Regel die Differenz zu Ihrem üblichen Gehalt als Zuschuss von Ihrem Chef geltend machen.