Wenn Sie ein neues Beschäftigungsverhältnis antreten oder einen neuen Mitarbeiter für Ihr Unternehmen einstellen, werden die Rahmenbedingungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch einen Arbeitsvertrag geregelt. Die Unterschrift erfolgt im beidseitigen Einverständnis über alle inhaltlichen Klauseln des Arbeitsvertrags.
Änderungen im Arbeitsvertrag sind im Anschluss nicht einfach so möglich. Wenn Sie als Arbeitgeber inhaltliche Aspekte des Arbeitsvertrags, beispielsweise Beschreibung der Stelle, Gehalt oder Tätigkeitsbereich, grundlegend verändern, verhindert das Arbeitsrecht eine Veränderung des bestehenden Vertrags. Es wird eine Änderungskündigung notwendig.
Hierdurch entstehen mehrere Fragen: Was ist eine Änderungskündigung und wie funktioniert sie? Steht mir bei einer Änderungskündigung eine Abfindung zu? Und welche Auswirkungen hat eine mögliche Abfindung nach einer Änderungskündigung auf Arbeitslosengeld? Das und mehr erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Inhalt
Kompaktwissen: Änderungskündigung und Abfindung
Bei einer Änderungskündigung kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer und bietet diesem gleichzeitig einen neuen Arbeitsvertrag mit veränderten Konditionen an. Mehr dazu lesen Sie hier.
Es besteht kein grundsätzlicher Anspruch auf eine Abfindung bei einer Änderungskündigung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihnen bei einer Änderungskündigung aber eine Abfindung ausgezahlt werden.
Als Arbeitnehmer haben Sie verschiedene Möglichkeiten, mit der Änderungskündigung umzugehen. Sie können den neuen Arbeitsvertrag im Rahmen der Änderungskündigung (unter Vorbehalt) annehmen oder Sie können eine Änderungsschutzklage einreichen oder den neuen Arbeitsvertrag ablehnen und den Betrieb zum nächstmöglichen Zeitpunkt verlassen.
Definition einer Änderungskündigung
Eine Änderungskündigung geht vom Arbeitgeber aus und wird eingesetzt, wenn ein bestehender Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer in einem oder mehreren Bereichen grundlegend verändert werden soll. Dabei kann es um die Stellenbeschreibung, das Gehalt oder den Standort der Tätigkeit gehen.
Der Arbeitgeber kündigt den bestehenden Arbeitsvertrag, stellt dem Arbeitnehmer aber gleichzeitig einen neuen Arbeitsvertrag mit veränderten Konditionen aus. Ob dieser angenommen wird, liegt jedoch schlussendlich beim Arbeitnehmer. Als dieser müssen Sie wiederum Ihre Möglichkeiten abwägen, inkl. der Frage, ob eine Änderungskündigung eine Abfindung nach sich ziehen kann.
Laut Arbeitsrecht ist eine Änderungskündigung dennoch eine reguläre Kündigung und muss auch als solche verstanden werden. Aus diesem Grund muss Sie behandelt und ausgestellt werden, wie jede andere Kündigung auch, das heißt in Schriftform und unterschrieben, wie es in § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) festgelegt ist.
In der Regel erfolgt eine Änderungskündigung als ordentliche Kündigung. Eine außerordentliche Änderungskündigung endet häufig vor dem Arbeitsgericht und muss vom Arbeitgeber gut begründet werden können.
Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Änderungskündigung erhalten, müssen Sie diese selbstverständlich nicht annehmen. Passen Ihnen die enthaltenen Konditionen nicht, können Sie eine Änderungsschutzklage erheben oder die Änderungskündigung ablehnen. Häufig tritt dann aber die Frage auf, ob man eine Änderungskündigung ablehnen und eine Abfindung erhalten kann.
Änderungskündigung: Habe ich Chancen auf eine Abfindung?
Wie groß Ihre Chancen auf eine Abfindung nach einer Änderungskündigung sind, lässt sich pauschal schwer beantworten. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht bei einer Änderungskündigung nicht, mögliche Ausnahmen wie das Auflösungsurteil oder den Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 118 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) außen vor gelassen. Allerdings kann eine Änderungskündigung mehrere Ausgangssituationen haben.
Sie können die Kündigung vorbehaltlos annehmen und den neuen Konditionen zustimmen. Dann läuft das Arbeitsverhältnis weiter. Allerdings haben Sie auch die Möglichkeit, die Änderungskündigung unter Vorbehalt anzunehmen. Sollte sich die Kündigung dann als sozial ungerechtfertigt herausstellen, ist Ihre Zustimmung nichtig. Dies wird durch § 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) geregelt. Hier heißt es:
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist […]
Ihre Zustimmung unter Vorbehalt müssen Sie dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist bzw. innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung mitteilen. Bei einer außerordentlichen Änderungskündigung haben Sie nur wenige Tage Zeit.
Für Ihren Anspruch auf Abfindung bei einer Änderungskündigung kann dies entscheidend sein. Insbesondere dann, wenn Ihr Arbeitgeber eine betriebsbedingte Änderungskündigung veranlasst. Eine Abfindung ist dann nach § 1a Abs. 1 KSchG durchaus möglich, wenn die Kündigung als sozial ungerechtfertigt eingestuft werden kann. Hierzu wird im Kündigungsschutzgesetz folgendes festgehalten:
Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
Sie können also bei einer sozial ungerechtfertigten Änderungskündigung eine Abfindung einfordern. Die Höhe beträgt laut § 1a Abs. 2 KSchG für jedes Jahr Ihrer Betriebszugehörigkeit einen halben Monatslohn.
Ablehnung der Änderungskündigung: Ist eine Abfindung trotzdem möglich?
Wie bereits erwähnt besteht kein grundsätzlicher Anspruch auf eine Abfindung bei einer Änderungskündigung. Nehmen Sie die Kündigung unter Vorbehalt an, können Sie möglicherweise durch das Kündigungsschutzgesetz eine Abfindung erwirken. Was gilt aber, wenn Sie die Änderungskündigung ablehnen?
Auch hier kann Ihnen der Kündigungsschutz weiterhelfen. Bei Ablehnung einer Änderungskündigung kann eine Abfindung möglicherweise durch das Einreichen einer Kündigungsschutzklage erwirkt werden. Grund hierfür ist, dass Sie vor Gericht in einem Kündigungsverfahren immer eine gewisse Chance auf eine Abfindungszahlung haben. Nicht selten wird dies auch vom Gericht zur Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorgeschlagen.
Arbeitslos nach Änderungskündigung: Wird eine Abfindung angerechnet?
Wenn Sie einen Betrieb nach einer Änderungskündigung verlassen haben, müssen Sie unter Umständen Arbeitslosengeld beziehen. Dies ist nicht nötig, wenn Ihre neue Stelle nahtlos an den letzten Arbeitstag bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber anknüpft oder Sie einen neuen Arbeitsvertrag vorliegen haben, der in absehbarer Zeit beginnt.
Für den Fall, dass Sie Arbeitslosengeld beziehen müssen, gilt es zu klären, ob nach einer Änderungskündigung die Abfindung an das Arbeitslosengeld angerechnet wird.
Grundsätzlich wird das Arbeitslosengeld durch die Abfindung einer Änderungskündigung nicht gekürzt. Auch eine Sperrzeit, bis Sie Arbeitslosengeld erhalten, ist nicht vorgesehen. Selbst wenn Sie die Änderungskündigung ablehnen und damit zu einem gewissen Anteil selbst entschieden haben, den Betrieb zu verlassen, geht die Kündigung schlussendlich vom Arbeitgeber aus. Eine Sperrzeit auf das Arbeitslosengeld wird nur verhängt, wenn Sie selbst das Arbeitsverhältnis auflösen.
Die einzige Einschränkung gibt es dann, wenn Sie den Betrieb vor Ende der ordentlichen Kündigungsfrist verlassen. In diesem Fall ruht ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dies hat allerdings nichts mit der Änderungskündigung bzw. der Abfindung, die Sie erhalten haben, zu tun.