Die Rechtsgrundlage für Änderungskündigungen bildet § 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG).

Änderungskündigung: Was ist das genau?

Artikel verfasst von Jörg K.

Letzte Aktualisierung am: 21. Oktober 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Die Rechtsgrundlage für Änderungskündigungen bildet § 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG).
Die Rechtsgrundlage für Änderungskündigungen bildet § 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG).

Möchte der Arbeitgeber einzelne Teile des Arbeitsvertrags ändern oder sogar komplett streichen, ist dies nicht ohne Weiteres möglich. Stattdessen braucht es dazu stets die Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers.

Können sich die beiden Parteien jedoch bezüglich der geplanten Vertragsänderungen nicht einigen, besteht die letzte Option für den Arbeitgeber aus einer Änderungskündigung.

Dabei handelt es sich um eine Kündi­gung des Arbeitsvertrags, die mit dem Angebot erfolgt, das Arbeitsverhältnis ohne zeitliche Unterbrechung zu geänder­ten Be­din­gun­gen weiterzuführen. Die gesetzliche Grundlage dafür stellt § 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) dar. Informationen rund um Änderungskündigungen finden Sie in diesem Ratgeber.

Kompaktwissen: Änderungskündigungen

Was ist eine Änderungskündigung?

Eine Änderungskündigung ist per Definition eine Kündi­gung des Arbeitsvertrags, die mit dem Angebot der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten (jedoch nicht selten schlechteren) Arbeitsbedingungen einhergeht. Daher erfolgt sie meist vonseiten des Arbeitgebers.

Was passiert, wenn man eine Änderungskündigung nicht annimmt?

Als Arbeitnehmer können Sie selbst entscheiden, ob Sie das Angebot annehmen oder die Änderungskündigung ablehnen. Stimmen Sie dem Änderungsangebot nicht zu, bleibt es bei der Kündi‌gung des Arbeitsvertrags und das Arbeitsverhältnis wird beendet.

Wie können Änderungskündigungen aussehen?

Ein kostenloses Muster für eine Änderungskündigung stellen wir Ihnen an dieser Stelle zur Verfügung.

Wann ist eine Änderungskündigung möglich?

Allgemein ist bei einer Änderungskündigung auch die Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters zu berücksichtigen.
Allgemein ist bei einer Änderungskündigung auch die Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters zu berücksichtigen.

Wie bei einer regulären Kündigung müssen auch bei einer Änderungskündigung bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Sind mehr als zehn Beschäftigte im Betrieb angestellt und der betroffene Arbeitnehmer ist seit mehr als sechs Monaten ohne Unterbrechung dort tätig, profitiert er vom gesetzlichen Kündigungsschutz.

In diesem Fall darf eine Änderungskündigung im Arbeitsrecht ausschließlich aus verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Gründen erfolgen, ansonsten ist sie sozial ungerechtfertigt und somit unwirksam.

Unter Berücksichtigung der drei genannten Entlassungsformen ist eine Änderungskündigung vom Arbeitsvertrag beispielsweise in diesen Situationen möglich:

  • Verhaltensbedingte Änderungskündigungen kommen z. B. infrage, wenn dem Arbeitgeber bereits mehrmals der unfreundliche Umgang des Beschäftigten mit Kunden aufgefallen ist. Er bietet dem Betroffenen daraufhin zwar an, das Arbeitsverhältnis fortzuführen, dafür aber in einer Position ohne Kundenkontakt und mit einer entsprechend geringeren Vergütung.
  • Eine personenbedingte Änderungskündigung kann beispielsweise erfolgen, wenn der Arbeitnehmer aus krankheitsbedingten Gründen nicht mehr die gewohnte Arbeitsleistung erbringen kann. Der Arbeitgeber stellt ihm dann einen Arbeitsplatz zur Verfügung, in dem seine verminderte Leistungsfähigkeit keine Rolle spielt. Dafür erhält er allerdings auch weniger Gehalt.
  • Die wohl am weitesten verbreitete Form ist die betriebsbedingte Änderungskündigung, zum Beispiel bei einem Standortwechsel des Unternehmens. Wird der Standort in Stadt X geschlossen, offeriert der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter eine Weiterbeschäftigung am Standort Y.

Die gerade beschriebenen Optionen beruhen allesamt auf den Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes, weshalb in diesen Fällen stets eine ordentliche Änderungskündigung erfolgt. Die Kündigungsfrist muss also eingehalten werden. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung. In diesem Fall kommen die Vorschriften aus § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zum Tragen und es braucht einen wichtigen Grund, der es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzuführen.

Änderungskündigung: Welche Optionen Arbeitnehmer haben

Änderungskündigung erhalten? Es gibt verschiedene Reaktionsmöglichkeiten.
Änderungskündigung erhalten? Es gibt verschiedene Reaktionsmöglichkeiten.

Arbeitnehmer haben unterschiedliche Möglichkeiten, um auf eine Änderungskündigung zu reagieren:

  • Sie nehmen das Angebot an: Stimmen Sie der Änderungskündigung zu, treten die veränderten Vertragsbedingungen einvernehmlich in Kraft. Bedenken Sie jedoch, dass in diesem Fall mögliche Kündigungsschutzmaßnahmen, die Sie hätten ergreifen können, entfallen.
  • Sie lehnen das Angebot ab: Stimmen Sie der Änderungskündigung nicht zu, bleibt es bei der Kündigung des Arbeitsvertrags und das Arbeitsverhältnis wird beendet. Um sich dagegen zu wehren, können Sie eine Kündigungsschutzklage einreichen.
  • Sie nehmen das Angebot unter Vorbehalt an: Zu guter Letzt haben Sie die Möglichkeit, die Änderungskündigung unter dem Vorbehalt anzunehmen, dass von einem Gericht festgestellt wird, dass die Kündigung nicht sozial ungerechtfertigt ist. Dazu müssen Sie eine sogenannte Änderungsschutzklage erheben, woraufhin das Ganze gerichtlich überprüft wird.

Wichtig: Unabhängig davon, für welchen Weg Sie sich entscheiden, müssen bei einer Änderungskündigung bestimmte Fristen eingehalten werden. Lehnen Sie das Angebot ab, haben Sie ab der Zustellung der Kündigung drei Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Nehmen Sie die Änderungskündigung vorbehaltlos an, müssen Sie dem Arbeitgeber dies in der Regel ebenfalls innerhalb dieser Frist mitteilen. Danach ist eine Annahme nicht mehr möglich. Auch eine Annahme unter Vorbehalt sowie die dazugehörige Änderungsschutzklage muss bei einer Änderungskündigung innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Kündigungseingang erklärt werden.

Wird bei einer Änderungskündigung eine Abfindung gezahlt?

Im Zuge einer Änderungskündigung kann eine Abfindung gezahlt werden.
Im Zuge einer Änderungskündigung kann eine Abfindung gezahlt werden.

Unter gewissen Umständen wird eine Abfindung bei einer Änderungskündigung gezahlt. Der Arbeitgeber kann dem betroffenen Mitarbeiter beispielsweise eine Abfindungszahlung in Aussicht stellen, wenn dieser im Gegenzug darauf verzichtet, rechtliche Schritte gegen die Kündigung einzuleiten. Teilweise wird eine Abfindung auch bei Änderungskündigungen angeboten, um den Beschäftigten für die schlechteren Arbeitsbedingungen zu entschädigen und ihn damit dazu zu bewegen, das Angebot dennoch anzunehmen.

Zu guter Letzt können Sie auch im Zuge einer Kündigungsschutzklage nach einer Änderungskündigung eine Abfindung herausschlagen, indem Sie sich mit dem Arbeitgeber auf einen Vergleich einigen. Sie akzeptieren in diesem Fall die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und erhalten dafür eine Abfindung. Wie hoch diese ausfällt, hängt vom Einzelfall sowie Ihrem Verhandlungsgeschick ab. 0,5 Monatsgehälter je Beschäftigungsjahr gelten dabei als Orientierungswert.

Änderungskündigung: Kostenlose Vorlage

Im Folgenden können Sie sich anschauen, wie Änderungskündigungen ungefähr aussehen und wie sie formuliert werden können. Bedenken Sie jedoch, dass die folgende Vorlage lediglich der Orientierung dient und keinesfalls exakt in dieser Form übernommen werden sollte.

Arbeitgeber
Abteilung/Jobtitel
Name des Ansprechpartners
Adresse des Arbeitgebers

Name des Arbeitnehmers
Adresse des Arbeitnehmers

[Datum]

Änderungskündigung

Sehr geehrte/r Frau/Herr XYZ,

hier­mit kün­di­gen wir das be­ste­hen­de Ar­beits­ver­hält­nis vom [Datum] or­dent­lich und fristgemäß zum nächst­mög­li­chen Zeit­punkt. Nach un­se­ren Be­rech­nun­gen ist dies der [Datum].

Gleich­zei­tig bie­ten wir Ih­nen an, das Ar­beits­ver­hält­nis­ses be­gin­nend zum [Datum] zu folgenden ge­än­der­ten Be­din­gun­gen fortzuführen:

[Geänderte Vertragsbedingungen, z. B. Arbeitsaufgabe, Funktion, Gehalt, Arbeitsort, etc.]

Bitte teilen Sie uns innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang dieser Kündigung schriftlich mit, ob Sie mit dieser Vertragsänderung einverstanden sind.

Mit freundlichen Grüßen

__________________________
Unterschrift Arbeitgeber

Änderungskündigung (Muster).doc

Änderungskündigung (Muster).pdf

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

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Jörg K.

Jörg hat Rechtswissenschaften an der Universität Passau studiert. Nachdem er Erfahrung in verschiedenen Verlagen gesammelt hat, stieß er 2019 zur Redaktion von arbeitsvertrag.org. In seinen Ratgebern befasst er sich mit verschiedenen Themen rund um Arbeitsrecht.

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