Ein Arbeitsverhältnis kann auf verschiedene Arten zu Ende gehen. In manchen Fällen ist das mit der Zahlung einer Abfindung verbunden, die den Arbeitnehmer für zu erwartende Verdienstausfälle entschädigen soll. Ähnliches tut allerdings auch das Arbeitslosengeld. Was bedeutet das für den Beginn einer Arbeitslosigkeit? Wie hängen Abfindung und Arbeitslosengeld (ALG) 1 zusammen? Das erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Inhalt
Kompaktwissen: Abfindung und Arbeitslosengeld
In der Regel wird die Abfindung höchstens anteilig auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Im Fall, dass das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist, beispielsweise im Zuge eines Aufhebungsvertrags, endet, kann eine Abfindung allerdings Auswirkungen darauf haben, ab wann Sie Arbeitslosengeld erhalten können. Mehr dazu lesen Sie hier.
Arbeitslosengeld können Sie immer beantragen, wenn Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben. Welche Voraussetzungen Sie darüber hinaus noch erfüllen müssen, können Sie weiter unten nachlesen.
Wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, wird dem Arbeitnehmer bis zum Ablauf dieser Frist kein Arbeitslosengeld gezahlt. Der Zeitraum kann sich aufgrund bestimmter Faktoren verkürzen. Entscheidend sind hier die Höhe der Abfindung, das Alter des Beschäftigten und die Dauer der Betriebszugehörigkeit. Am Ende dieses Ratgebers finden Sie eine Tabelle zur Übersicht.
Wann kommt es zur Anrechnung einer Abfindung auf das Arbeitslosengeld?
Eine Abfindung wird nicht direkt mit dem Arbeitslosengeld verrechnet. Sie kann indirekt allerdings Auswirkungen auf den Anspruch selbst haben. Dafür ist jedoch nicht die Abfindung selbst ausschlaggebend, sondern, wie das Arbeitsverhältnis beendet wurde: Bei einer ordentlichen Kündigung, die im Einklang mit den gesetzlichen Fristen ist, bleibt der Anspruch auf Arbeitslosengeld unberührt. Bei einer Beendigung vor Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfristen, etwa im Zuge eines Aufhebungsvertrags, kommt es in der Regel zu einer Ruhezeit des Anspruchs. In diesem Zeitraum ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis auch regulär geendet hätte. Geregelt ist das in § 158 des SGB 3:
(1) Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte.
Wann kann ich trotz Abfindung Arbeitslosengeld 1 beantragen?
Von dem Zeitpunkt an, ab dem Sie ohne Beschäftigung sind, können Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden und im nächsten Schritt auch Arbeitslosengeld beantragen, sofern Sie die Grundvoraussetzungen erfüllen.
- Sie haben sich arbeitslos gemeldet.
- Sie sind ohne Beschäftigung und können mindestens 15 Stunden in der Woche arbeiten.
- Sie waren in den vergangenen 30 Monaten mindestens 12 Monate in der Arbeitslosenversicherung versichert.
Beachten Sie: Im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bei der Sie eine Abfindung erhalten, in der Arbeitsentgelt enthalten ist, ruht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag aushandeln und dieser Ihnen im Zuge dessen eine Abfindung zahlt. Einen Aufhebungsvertrag können Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen, wenn eine oder beide Seiten das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist beenden wollen. Oft vereinbaren die Parteien in einem Aufhebungsvertrag Maßnahmen, die den Arbeitnehmer für die zu erwartenden Verdienstausfälle entschädigen sollen; häufig in Form einer Abfindung.
Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld kann auch unter Berücksichtigung der ordentlichen Kündigungsfrist nur für maximal ein Jahr ruhen.
Wie funktioniert die Anrechnung der Abfindung auf den Arbeitslosengeld-Anspruch?
Der Zeitraum, in dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, verkürzt sich, wenn der Anteil der zu berücksichtigenden Abfindung in seiner Summe kleiner ist als das Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer im Zeitraum bis zur regulären Kündigungsfrist verdient hätte.
Es gibt drei wichtige Faktoren, die die Verrechnung von Abfindung und Arbeitslosengeld bestimmen: Die Höhe der Abfindung, das Alter des Arbeitnehmers und die Dauer seiner Zugehörigkeit zum Betrieb. Je älter Sie sind und je länger Sie im Betrieb beschäftigt waren, desto weniger wird Ihnen angerechnet und desto kürzer ruht auch Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Anrechnung wird dabei prozentual vorgenommen. Von der Gesamtsumme Ihrer Abfindung werden – je nach Alter und Dauer der Betriebszugehörigkeit – mindestens 25 % und höchstens 60 % berücksichtigt. Das ergibt sich aus § 158 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 SGB 3:
Der nach Satz 2 Nummer 1 zu berücksichtigende Anteil der Entlassungsentschädigung vermindert sich sowohl für je fünf Jahre des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen als auch für je fünf Lebensjahre nach Vollendung des 35. Lebensjahres um je 5 Prozent; er beträgt nicht weniger als 25 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung.
Daraus ergeben sich die folgenden Werte:
Tabelle: Anrechnung der Abfindung auf die Ruhezeit beim Arbeitslosengeld
Der Mitarbeiter ist... | ...unter 40 Jahre alt | ...45 Jahre alt | ...50 Jahre alt | ...55 Jahre alt | ...60 Jahre alt |
---|---|---|---|---|---|
...weniger als 5 Jahre im Betrieb | 60 % | 55 % | 50 % | 45 % | 40 % |
...5 Jahre im Betrieb | 55 % | 50 % | 45 % | 40 % | 35 % |
...10 Jahre im Betrieb | 50 % | 45 % | 40 % | 35 % | 30 % |
...15 Jahre im Betrieb | 45 % | 40 % | 35 % | 30 % | 25 % |
...20 Jahre im Betrieb | 40 % | 35 % | 30 % | 25 % | 25 % |
...25 Jahre im Betrieb | 35 % | 30 % | 25 % | 25 % | 25 % |
...30 Jahre im Betrieb | 30 % | 25 % | 25 % | 25 % | 25 % |
...35 Jahre im Betrieb | 25 % | 25 % | 25 % | 25 % | 25 % |