Altersteilzeit plus Abfindung: Wann ist das möglich?

Abfindung oder Altersteilzeit: Was ist möglich?

Artikel verfasst von Sarah B.

Letzte Aktualisierung am: 5. November 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Der Eintritt ins Rentenalter ist für viele Arbeitnehmer ein großer Meilenstein im Leben. Doch bereits vorher kann sich im beruflichen Umfeld so Einiges verändern: Durch Altersteilzeit kann die Zeit bis zur Rente verkürzt und übergangsweise in Teilzeit gearbeitet werden – ohne, dass sich das Gehalt halbiert. Dafür gibt es allerdings Abschläge bei der Rente. Wäre also eine Abfindung eine sinnvolle Ergänzung für den Ruhestand? Lesen Sie in diesem Ratgeber alles über Abfindung und Altersteilzeit.

Kompaktwissen: Altersteilzeit und Abfindung

Was ist Altersteilzeit?

Altersteilzeit ist ein Arbeitszeitmodell, dass einen möglichen Zwischenschritt auf dem Weg zur Rente darstellen kann. Hierbei wird die Arbeitszeit um die Hälfte reduziert, das Gehalt jedoch durch den sogenannten Aufstockungsbetrag bei 70 % verbleibt.

Wie hängen Altersteilzeit und Abfindung zusammen?

Oft ist die Frage nach der Altersteilzeit auch mit dem Thema Abfindung verbunden, da sich dieses Modell oftmals nachteilig auf die Rente auswirkt. Wenn der Arbeitnehmer durch die Altersteilzeit vor der Regelaltersgrenze in Rente geht, muss mit Abschlägen von 0,3 % für jeden vorzeitigen Bezugsmonat rechnen. Diese Abschläge gelten lebenslang. Weiter unten finden Sie Vor- und Nachteile der Altersteilzeit gegenübergestellt.

Ist eine Abfindung nach Altersteilzeit steuerfrei?

Eine Abfindung wird steuerlich begünstigt: Durch die sogenannte Fünftelregelung wird sie so behandelt, als würde der Empfänger Sie gleichmäßig über den Zeitraum von fünf Jahren erhalten. Dadurch reduziert sich der zu versteuernde Anteil. Eine Abfindung bei Altersteilzeit ist zudem sozialversicherungsfrei.

Wann kann ich Altersteilzeit und Abfindungszahlungen erhalten?

Altersteilzeit plus Abfindung: Wann ist das möglich?
Altersteilzeit plus Abfindung: Wann ist das möglich?

Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung bei Altersteilzeit gibt es nicht. Der Anspruch auf Altersteilzeit kann jedoch im Rahmen eines Tarifvertrags oder spezieller Regelungen in Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung festgeschrieben sein. Ist das nicht der Fall, müssen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber direkt über einen Wechsel des Arbeitszeitmodells verständigen. In Altersteilzeit kann ein Arbeitnehmer gehen, wenn er die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • Er hat das 55. Lebensjahr vollendet.
  • In den fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit ist er für mindestens 1080 Tage einer Beschäftigung nachgegangen, die sozialversicherungspflichtig ist (Phasen in Teilzeit werden nach Kalendertagen angerechnet).
  • Die Altersteilzeit wird für mindestens drei Jahre und unmittelbar vor Beginn der Rente genommen.

Es gibt zwei verschiedene Modelle der Altersteilzeit: Beim Teilzeitmodell wird die Arbeitszeit über die gesamte Altersteilzeit, also bis zum Renteneintritt, verteilt. Beim Blockmodell wird die Arbeitszeit in zwei Hälften aufgeteilt. Dadurch arbeitet der Arbeitnehmer in Altersteilzeit erst einmal weiter in Vollzeit und anschließend gar nicht mehr.

Selbständige und freiberuflich Tätige Menschen können keine Altersteilzeit nehmen.

Eine Abfindung im Rahmen der Altersteilzeit ist unüblich (eine Ausnahme stellt der Tarifvertrag Altersteilzeit dar, der für den Öffentlichen Dienst gilt). Es kann jedoch vorkommen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer statt der Altersteilzeit einen Aufhebungsvertrag anbietet. Bei einem Aufhebungsvertrag einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Im Zuge dessen kommt es oft zur Zahlung einer Abfindung, um die entstehenden Lohneinbußen auf Seiten des Arbeitnehmers auszugleichen.

Abfindung oder Altersteilzeit? Die Vor- und Nachteile der Arbeitszeitverkürzung

Abfindung und Altersteilzeit: Die steuerliche Behandlung kennt hier einige Ausnahmen
Abfindung und Altersteilzeit: Die steuerliche Behandlung kennt hier einige Ausnahmen

Die Frage nach der Altersteilzeit kann einige Vor- und Nachteile haben. In der Regel ist es sinnvoll, die Entscheidung für oder gegen dieses Modell von der individuellen Situation abhängig zu machen. Je nachdem können bestimmte Punkte mehr oder weniger schwer wiegen. Im Zweifelsfall kann auch ein Anwalt für Arbeitsrecht weiterhelfen.

Vorteile der Altersteilzeit:

  • Sie bleiben bis zum Renteneintritt angestellt und Ihr Arbeitgeber zahlt in dieser Zeit weiterhin Ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Durch die Halbierung der Arbeitszeit und den Aufstockungsbetrag steigt in Altersteilzeit der Stundenlohn an.
  • Altersteilzeit kann, je nach Modell, den Übergang ins Rentnerleben erleichtern, indem sie einen schrittweisen Wechsel in die neue Lebensphase ermöglicht.

Nachteile der Altersteilzeit:

  • Für den Arbeitnehmer ergeben sich unter Umständen Einbußen bei der Rente: Verlagert sich durch die Altersteilzeit der Renteneintritt nach vorne, verringert sich der Rentenanspruch um 0,3 % pro Monat, den die Rente früher beginnt.
  • Trotz Aufstockungsbetrag sinkt das Gehalt verglichen mit den Zahlungen in Vollzeit um 30 %.
  • Nicht für jeden Arbeitnehmer ist eine Reduzierung der Arbeitszeit begrüßenswert. Was für den Einen als Übergang funktioniert, kann für den anderen eher unpassend sein.

Altersteilzeit und Öffentlicher Dienst: Abfindung per Tarifvertrag

„Altersteilzeit oder Abfindung?“ ist die Frage, die sich die meisten Arbeitnehmer am Ende ihres Berufslebens stellen. „Altersteilzeit mit Abfindung!“ heißt es hingegen im Öffentlichen Dienst: Durch den Tarifvertrag Altersteilzeit ist hier eine prozentuale Abfindung vorgesehen. Für jeden monatlichen Abschlag von 0,3 % erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von fünf Prozent des letzten Monatsentgelts. Geregelt ist dies in § 5 Absatz 7 des TV ATG:

Arbeitnehmer, die nach Inanspruchnahme der Altersteilzeit eine Rentenkürzung wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente zu erwarten haben,
erhalten für je 0,3 v. H. Rentenminderung eine Abfindung in Höhe von 5 v. H.
der Vergütung […]

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Über den Autor

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Sarah B.

Sarah B. schreibt seit 2024 als Volontärin für die Redaktion von arbeitsvertrag.org. Nach ihrem Studium und verschiedenen Praktika befasst sie sich nun schwerpunktmäßig mit allen grundlegenden Themen rund um Arbeitsvertrag, Kündigung und Betriebsratsarbeit.

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