Sebastian Schweinsteiger fordert sie Medienberichten nach für sein Verlassen von Manchester United, Manager Martin Winterkorn hat eine in Millionenhöhe für seinen Austritt aus dem VW-Konzern bekommen – die Rede ist von der sogenannten Abfindung. Im Arbeitsrecht versüßt sie Arbeitnehmern die vorzeitige Beendigung eines Arbeitsvertrages, zum Beispiel bei einer ungewollten Kündigung.
Die Frage ist nun: Zahlt der Arbeitgeber eine Abfindung freiwillig oder haben Sie einen Anspruch auf eine gesetzliche Abfindung? Wenn Abfindungen gezahlt werden, wie hoch fallen diese aus? Und was müssen Sie sonst noch rund um die Einmalzahlung beim Betriebsaustritt beachten? Wir erklären es.
Inhalt
Kompaktwissen: Abfindung
Nein, es gibt keinen generellen Anspruch auf Abfindung. Häufig zahlen Arbeitgeber dennoch eine solche, um beispielsweise ein Gerichtsverfahren zu vermeiden.
§1a Kündigungsschutzgesetz sieht einen Abfindungsanspruch vor, wenn der Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt wurde und auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet.
In dem soeben benannten Fall beträgt die Abfindung einen halben Monatsverdienst für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit. In anderen Fällen variiert die Abfindung zwischen einem halben und einem ganzen Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.
Wenn Sie eine Abfindung verhandeln wollen, sollten Sie innerhalb von 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage einreichen oder in Aussicht stellen. Daher lohnt es sich auf die Erfahrung von Experten zu setzen. Die Experten von CONNY übernehmen das für Sie.
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Interessante Fakten zur Abfindung:
Worum handelt es sich bei der Abfindung? Eine Definition
Die meisten Arbeitnehmer verfügen über so wenig angehäufte Geldmittel, dass sie ihren Lebensunterhalt mit Erwerbsarbeit finanzieren müssen. Das Arbeitsverhältnis fußt dabei in der Regel auf einem schriftlichen Arbeitsvertrag, der u. a. festhält, wie hoch die regelmäßige Vergütung ausfällt. Er beinhaltet gemäß den Vorgaben des Nachweisgesetzes (§ 2 Abs. 1) ebenfalls einen Hinweis dazu, welche Kündigungsfrist von dem einen und dem anderen Vertragspartner einzuhalten ist.
Manche Arbeitnehmer profitieren bei einer arbeitgeberseitig initiierten Kündigung von einer angebotenen Abfindung. Hierbei handelt es sich um eine Einmalzahlung in bestimmter Höhe, auf die in den überwiegenden Fällen kein grundsätzlicher Anspruch besteht. Sie wird häufig auch dann angeboten, wenn ein Arbeitgeber die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mittels Aufhebungsvertrag anstrebt.
Gibt es einen gesetzlichen Abfindungsanspruch?
Wann Sie mit einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes rechnen können, geht u. a. aus dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) hervor. Es hält in § 1a fest, welche Voraussetzungen hierfür gegeben sein müssen.
Ein Arbeitnehmer hat das Recht, vom Unternehmen aus dem er entlassen wird, eine Abfindung zu verlangen, wenn:
- es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt.
- er binnen drei Wochen nach Zustellung der Entlassungserklärung keine Klage vor dem Arbeitsgericht gegen diese Entscheidung eingereicht hat.
- der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben klar und deutlich vermerkt hat, dass es sich um eine betriebsbedingte Entlassung handelt
- der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung darauf hinweist, dass der Entlassene bei Nichtanrufung eines Arbeitsgerichts das Recht auf eine Abfindung hat.
Laut Arbeitsrecht kann eine Abfindung jedoch auch erstritten werden. Zugrunde gelegt wird in diesem Fall das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Leiten Arbeitgeber Betriebsveränderungen ein und übergehen dabei den Betriebsrat, kann ein Arbeitnehmer, der hierdurch finanzielle Einbußen erleidet, in einer juristischen Auseinandersetzung eine Abfindung erwirken, da der Sozialplan missachtet wurde. Hierbei ist zu beachten, dass der Entlassene dies selbst beim Arbeitsgericht beantragen muss.
Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung: Ist die Betriebszugehörigkeit relevant?
In welcher Höhe Arbeitgeber eine Abfindung zahlen können, ist ebenfalls gesetzlich beschrieben. Die entsprechenden Informationen sind im Kündigungsschutzgesetz zu finden. Im Rahmen der sogenannten Regelabfindung wird pi mal Daumen pro Jahr der Betriebszugehörigkeit ein halber Monatsverdienst als Abfindung gezahlt. Ab 6 Monaten wird aufgerundet, das bedeutet:
Ist ein Arbeitnehmer zum entsprechenden Zeitpunkt seit 3 Jahren und 7 Monaten in einem Unternehmen angestellt, beträgt die ihm zustehende Abfindung zwei Brutto-Monatsgehälter (da von einer Betriebszugehörigkeit von insgesamt 4 Jahren ausgegangen wird).
Entscheidet sich ein Mitarbeiter, der noch nicht 50 Jahre alt ist, vor Gericht eine Abfindung zu erstreiten, kann sich der maximale Wert auf 12 Monatsgehälter – also einen Jahresverdienst – belaufen. Älteren Arbeitnehmern mit einer langen Betriebszugehörigkeit steht unter Umständen sogar noch etwas mehr Geld zu.
Wer bei seiner Entlassung bereits 50 Jahre alt ist und schon 15 Jahre im betroffenen Unternehmen beschäftigt war, kann eine höhere Abfindung vom Arbeitgeber verlangen. Der vom Gesetzgeber zugestandene Anspruch beläuft sich auf maximal 15 Monatsgehälter.
Arbeitnehmer, die 55 Jahre alt sind und aus einem zwei Jahrzehnte andauernden Arbeitsverhältnis aussteigen, können bis zu 18 Monatsgehälter geltend machen. Wer das 65. Lebensjahr schon erreicht oder überschritten hat, profitiert von den erhöhten Beträgen nicht.
Arbeitnehmer sollten sich jedoch nicht nur die Gesetztestexte genau durchlesen, wenn sie eine Abfindung erhalten wollen. Auch in Tarifverträgen kann die Zahlung einer solchen Einmalzahlung bei Entlassung vereinbart worden sein. Hierfür setzt sich in den Verhandlungen für gewöhnlich verstärkt die Partei ein, welche die Arbeitnehmerinteressen vertritt. Es lohnt sich daher, diese – auch unter dem Begriff „Rationalisierungsschutz-Tarifvertrag“ bekannten Dokumente genau zu durchforsten.
Und wie sieht es bei befristeten Arbeitsverhältnissen mit Abfindungen aus? Haben auch Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis nur auf bestimmte Zeit angelegt ist, Anrecht auf eine Einmalzahlung bei Entlassung? Grundsätzlich existiert dieses laut Gesetzgeber erst einmal nicht. Jedoch kann eine gerichtliche Klärung unter Umständen bewirken, dass eine Abfindung für den Arbeitnehmer herausspringt.
Wird die Abfindung im Arbeitsrecht besteuert?
Wer eine Abfindung erhält, verfügt in der Regel auf einen Schlag über einen etwas größeren Betrag Geld. Die Frage, die sich nun stellt, ist: Welche steuerlichen Auswirkungen hat dies? Wird Ihnen ein gewisser Anteil wieder weggenommen?
Auch, wenn es sich per Definition bei der Abfindung um eine Einmalzahlung und keine Dauerzuwendung handelt, muss diese versteuert werden, da sie als außerordentliche Einkunft gilt. Angesichts in Deutschland herrschender progressiver Einkommenssteuersätze kann sich dies gerade in Jahren einer Abfindungszahlung äußerst negativ für Arbeitnehmer auswirken. Mit einem Trick können Sie sich jedoch behelfen. Damit die Zahlung nicht ganz so stark ins Kontor schlägt, kann die Fünftel-Regelung angewendet werden (§ 34 Einkommensteuergesetz – EstG).
In diesem Zusammenhang werden erhaltene Abfindungen steuerlich gleichmäßig über fünf Jahre gestreckt. Verkürzt wird die Steuerersparnis wie folgt berechnet: Es erfolgt ein Vergleich zwischen der Steuerlast, die sich durch das Einkommen mit Abfindung und das ohne Abfindung ergibt. Diese Differenz wird mit fünf multipliziert und mit der potenziell zu zahlenden Steuerlast ohne Fünftel-Regelung verglichen. Der Unterschied stellt schließlich die Steuerersparnis dar.
Darf die Abfindung auch in Raten gezahlt werden?
Wer seine Steuerlast auf diese Art und Weise reduzieren möchte, sollte genau auf die Auszahlungsmodalitäten bei Abfindungen achten. Hier können Ihnen nämlich schnell Steine in den Weg gelegt werden.
Einige Arbeitnehmer einigen sich mit Ihrem baldigen Ex-Arbeitgeber darauf, dass die Abfindung nicht auf einmal, sondern in Teilbeträgen gezahlt wird.
Gerade in Startups, die mit Finanzierungsschwierigkeiten zu kämpfen haben, wäre dies denkbar. Wollen Sie von der Fünftel-Regelung profitieren, sollten sie jedoch darauf bestehen, den Betrag in einem Schlag ausgezahlt zu bekommen.
Interessiert die Abfindung auch das Arbeitsamt?
Die meisten Arbeitnehmer, die betriebsbedingt entlassen werden, freuen sich zunächst über das Mehr an Geld, das Sie mit der Abfindung in Händen halten. Schnell weicht dieses gute Gefühl Bedenken: Wird sich die Agentur für Arbeit an der Summe bedienen bzw. Ihnen ein geringeres Arbeitslosengeld zugestehen? Schließlich erscheinen Sie auf den ersten Blick nicht gerade bedürftig angesichts Ihrer finanziellen Reserven.
Keine Sorge: Negative Auswirkungen müssen Sie in der Regel nicht befürchten, so lange Sie die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten haben und nicht auf außerordentliche Art und Weise aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind. Unter diesen Umständen wirkt sich die erhaltene Abfindung – unabhängig von ihrer Höhe – nicht auf Ihren Anspruch aus.
Verlassen Sie das Unternehmen vorzeitig, kann das negative Auswirkungen auf die Unterstützung des Staates in Form des Arbeitslosengeldes haben. Das 3. Sozialgesetzbuch schreibt vor, dass auf maximal 60 Prozent der Abfindung zugegriffen werden darf. Wie hoch der Anteil konkret ausfällt, wird auch durch folgende Parameter bestimmt:
- Alter des Betroffenen
- Länge der Betriebszugehörigkeit