Viele Arbeitnehmer folgen festgesetzten Arbeitszeiten. Das bedeutet in der Regel: Für eine bestimmte Anzahl an Wochentagen arbeiten sie ein vereinbartes Pensum an Stunden ab. Eine komplett geregelte Arbeitszeit gibt es jedoch nicht in jeder Branche, was im Arbeitsrecht immer wieder zu Diskussionen führt.
Entsprechend hat die sogenannte Bereitschaftszeit, die für Kraftfahrer und andere Beschäftigte, die beispielsweise im Gesundheitswesen arbeiten, schon für viel Furore gesorgt. Der vorliegende Ratgeber soll das Thema detailliert beleuchten. Hier erfahren Sie nicht nur, was eigentlich genau hinter dem Begriff steckt und wie das Konzept in unterschiedlichen Branchen behandelt wird. Sie erhalten auch einen Einblick in die Probleme, welche Bereitschaftszeit für Lkw-Fahrer verursachen kann.
Inhalt
Kompaktwissen: Bereitschaftsdienst
Bereitschaftsdienst heißt, dass sich der Mitarbeiter an einem vom Arbeitgeber festgelegten Ort bereithalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen. Er kann in dieser Zeit z. B. seinen Hobbys nachgehen oder schlafen.
Ja, der Arbeitgeber muss Bereitschaftsdienst vergüten, weil diese Zeit als Arbeitszeit gilt.
Anders als beim Bereitschaftsdienst darf der Arbeitnehmer die Zeit der Rufbereitschaft zuhause verbringen, muss aber währenddessen jederzeit erreichbar sein. Rufbereitschaft zählt nur insoweit als Arbeitszeit, als der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat. Wird er also nicht (an-)gerufen, erhält er auch keine Vergütung.
Bereitschaftszeit in Medizin, Rettung und ähnlichen Bereichen
Der Begriff der Bereitschaftszeit findet in verschiedenen Bereichen Anwendung, beschreibt aber grundsätzlich ähnliche Konzepte, die im Arbeitsrecht anerkannt sind. So gelten Bereitschaftszeiten beispielsweise bei Notrettungsdiensten wie der Feuerwehr oder auch im medizinischen Bereich bei Ärzten und Krankenpflegern. Dabei kann zwischen zwei grundlegenden Arbeitsmodellen unterschieden werden:
- Bereitschaftsdienst: Arbeitnehmer, die im Sinne dieses Modells tätig sind, halten sich im Betrieb oder in der unmittelbaren Nähe dazu auf. Erst wenn sich der Bedarf ergibt, arbeiten sie. Bis dahin dürfen sie die Zeit mit Freizeitaktivitäten verbringen.
- Rufbereitschaft: Auch rufbereite Beschäftigte gehen erst ihrer Arbeitstätigkeit nach, wenn sie dazu aufgefordert werden. Bis es dazu kommt, dürfen Sie an einem Ort ihrer Wahl, also auch zu Hause, ihre Zeit so verbringen, wie es ihnen beliebt. Sobald sie gerufen werden, sind sie jedoch verpflichtet, zeitnah zu reagieren.
In beiden Fällen erfordert die Frage: „Ist Bereitschaftszeit als Arbeitszeit zu werten?“, eine komplexe Antwort. Im Fall von Rufbereitschaft ist die Wartezeit, in der nicht gearbeitet wird, losgelöst zu betrachten. Erst dann, wenn sich Arbeitnehmer nach Aufforderung aufmachen, beginnt die Arbeitszeit, die auch entsprechend vergütet wird.
Ein Beispiel zur Veranschaulichung: Ein Arzt, der in Bereitschaftszeit arbeitet, hält sich solange im Freizeitraum eines Krankenhauses auf, bis ein Notfall eintritt und seine aktive Arbeit beginnt.
Alle zwei Wochen kommt es vor, dass er dadurch an einem Tag zehn Stunden arbeiten muss, wofür er einen Zeitausgleich erhält. Für die Wartezeit wird er ebenfalls bezahlt, erhält aber weniger Lohn als für die aktive Arbeitszeit. Hier kommen oft ein Tarifvertrag oder geltende Arbeitsvertragsrichtlinien zum Tragen. In jedem Fall darf der gesetzliche Mindestlohn aber auch während der passiven Phase der Bereitschaftszeit nicht unterschritten werden.
Bereitschaftszeit und Arbeitszeit für Kraftfahrer
Neben den im letzten Abschnitt genannten Beschäftigungsbereichen kommt das Konzept der Bereitschaftszeit vor allem bei Kraftfahrern zum Tragen, die Waren über lange Strecken und mehrere Stationen befördern. Auch dabei stellt sich sehr häufig die Frage: Zählt Bereitschaftszeit zur bezahlten Schichtzeit? Bei der Beantwortung dieser Frage hilft abermals das aktuelle Arbeitszeitgesetz. Zudem trägt die folgende Einteilung zur Verdeutlichung bei:
- Arbeitszeiten: Nicht nur das eigentliche Lenken eines Lkw zählt zu dieser Zeiteinteilung. Darunter fallen auch die Abschnitte, an denen sich die Fahrer am Arbeitsplatz bereithalten müssen und nicht frei über ihre Zeit verfügen können. Das trifft mitunter auf die Wartezeit beim Be- und Entladen des Laderaums zu, wenn die voraussichtliche Dauer unbekannt ist.
- Bereitschaftszeiten: Anders als bei Ruhepausen oder Ruhezeiten sind Fahrer hierbei nicht verpflichtet, an ihrem Arbeitsplatz zu verweilen. Sie müssen sich jedoch für Anweisungen bereithalten, die beispielsweise zur Wiederaufnahme der Fahrtätigkeit führen. Werden Fahrzeuge auf einer Fähre oder durch einen Zug befördert, handelt es sich um Bereitschaftszeit. Auch Wartezeiten an Grenzübergängen fallen in diese Kategorie.
Bereitschaftszeit ist hier Arbeitszeit, wenn sie den Fahrern im Vorhinein bekannt ist – also schon vor der Abfahrt oder durch Absprachen mit Sozialpartnern unmittelbar vor Beginn des jeweiligen Zeitraums. Dasselbe gilt für Fahrpersonal, dass sich abwechselt und Beifahrer, die während der Fahrzeit neben dem Fahrer oder in der Schlafkabine Zeit verbringen.
Wenn Bereitschaftszeit Probleme für Lkw-Fahrer verursacht
Trotz klarer Gesetzesvorgaben haben Kraftfahrer in Bezug auf Bereitschaftszeiten und Mindestlöhne immer wieder mit Problemen zu kämpfen.
Das liegt mitunter daran, dass bei Lkw-Fahrern rechtlich komplexe Bedingungen herrschen, die nicht immer sofort eindeutig zu durchschauen sind und Missbrauch ermöglichen.
Dabei sollten Fahrer sich darüber bewusst sein, dass nicht nur die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten bedeutsam ist. Auch die Bereitschaftszeit muss so behandelt werden, wie es der Gesetzgeber für die einzelnen Situationen vorgibt.
Im genannten Beispiel scheint es nach geltenden Definitionen um Arbeitszeit zu gehen. Bei den so aufkommenden Extrastunden müssten betroffene Fahrer jedoch oft schon vorzeitig in einer Woche ihre Arbeit niederlegen und die Unternehmer müssten gesondert noch für Ersatzfahrer sorgen.
Hierbei entstehen Unklarheiten, die nicht selten zu Streitigkeiten wegen Überstunden führen. Betroffene, die deshalb Probleme haben, sollten sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Dieser kann auch komplexe Sonderfälle analysieren und nach geltendem Arbeitsrecht bewerten. Zudem kann er Forderungen auch vor einem Arbeitsgericht stellen.
Hallo, ich bin LKW-Fahrer und fahre jeden Tag von Hamburg nach Malmö und zurück. Dabei habe ich zwei Fährpassagen (Puttgarden-Rödby und zurück). Mein Arbeitgeber zieht mir jeden Tag 2 x 45 min. Fährzeit ab.
Ist das korrekt oder läuft das unter Bereitschaftszeit und muss bezahlt werden?
Liebe Grüße und Danke für Ihre Mühe
Dieter
Hallo,
Meine Partnerin arbeitet in einem Krankenhaus als Ärztin. Dort hat sie regelmäßig 13 Stunden (von Abends 19 bis morgens 8 Uhr) Bereitschaftsdienste abzuleisten. Wobei Bereitschaftsdienst wohl nicht die ganz richtige Bezeichnung ist: Sie muss gleichzeitig für 3 Abteilungen (Notaufnahme, Intensivstation und normale Station) die Bereitschaft übernehmen. Pausenzeiten gibts nicht, da sie ohne Unterbrechung arbeiten muss. Zu allem Überfluss darf sie das dann auch noch 2 – 4 Nächte hintereinander machen.
Grundsätzlich: Dürfen Bereitschaftsdienste so „kombiniert“ werden, dass man eigentlich nicht mehr von Bereitschaft sprechen kann? Gibts dazu vielleicht auch Urteile?
Hallo, also Busfahrer müssen auf Mehrtagesfahrten nicht voll bezahlt werden, sondern nur die Lenkzeiten und die Wartezeit bei Veranstaltungen etc. ? Und bei Tagesfahrten ist es ebenfalls der Fall oder?
Muss der Mindestlohn bei Wartezeiten gezahlt werden oder kann der Wartezeitenlohn frei gewählt werden?
Habe im Januar 2019 23 Arbeitstage ,da eine „Rolle“ für das gesamt Jahr vorgegeben wird..
Arbeite in der Pflege und alle Feiertage sind Arbeitszeit die vorgegeben wird in dem monatlich zu leistenden Stundensoll.Nur ein Zuschlag von 35% pro Stunde wird gezahlt kein Freizeitausgleich. Ist dies korrekt?
Hallo Petra,
da wir keine Rechtsberatung anbieten, können wir auch nicht beurteilen, ob die Vorgehensweise des Arbeitgebers im Einzelfall rechtlich korrekt ist. Bitte wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsvertrag.org