Zum Arbeitsunfall einen Bericht verfassen: Das Formular benötigt der Versicherer

Artikel verfasst von Jörg K.

Letzte Aktualisierung am: 25. Juli 2024

Geschätzte Lesezeit: 11 Minuten

Zu jedem Arbeitsunfall gehört ein Bericht, der alle wichtigen Infos enthält.
Zu jedem Arbeitsunfall gehört ein Bericht, der alle wichtigen Infos enthält.

Unfälle sind niemals gern gesehen, lassen sich jedoch auf Dauer oft nicht ganz vermeiden. Das gilt im Privathaushalt wie auch innerhalb der beruflichen Umgebung. Im letzteren Fall handelt es sich um eine spezielle Unfallkategorie, nämlich um einen Arbeitsunfall. Ein Unfallbericht ist bei diesem notwendig, um versicherungstechnische Auflagen zu erfüllen. Doch was sollten Betroffene dabei alles beachten?

Dieser Frage geht der vorliegende Ratgeber umfassend auf den Grund. Im Folgenden erfahren Sie deshalb mitunter, wie die Meldepflicht bei einem Arbeitsunfall mit dem Bericht zusammenhängt, den die zuständige Berufsgenossenschaft für Versicherungsleistungen verlangt. Dazu erhalten Sie Informationen über die Einstufung eines Arbeitsunfalls und die gesetzliche Maßstäbe, die dabei zur Anwendung kommen. Nicht zuletzt werden anhand einiger Beispielsituationen Sonderformen des Arbeitsunfalls erklärt, die nicht immer unter den gesetzlichen Versicherungsschutz fallen.

Kompaktwissen: Unfallbericht zum Arbeitsunfall

Besteht eine Dokumentationspflicht bei Arbeitsunfällen?

Ja. Sämtliche Arbeitsunfälle einschließlich der Verletzungen und ergriffenen Erste-Hilfe-Maßnahmen sind im Verbandbuch zu dokumentieren. So kann die Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung alles genau nachvollziehen.

Müssen Arbeitsunfälle immer der Berufsgenossenschaft gemeldet werden?

Eine Meldepflicht besteht dann, wenn der Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall oder Wegeunfall getötet oder so stark verletzt wurde, dass er für mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist. In beiden Fällen muss der Arbeitgeber eine Unfallanzeige bei der Berufsgenossenschaft erstatten.

Innerhalb welcher Frist muss der Arbeitgeber diesen Unfallbericht an die Berufsgenossenschaft senden?

Normalerweise ist die Unfallanzeige innerhalb von drei Tagen zu erstatten. Bei schweren und tödlichen Unfällen sowie bei Masseunfällen besteht eine sofortige Meldepflicht per Telefon, Fax oder E-Mail.

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Was definiert eigentlich einen Arbeitsunfall?

Bevor Betroffene einen Unfallbericht zum Arbeitsunfall in einem Formular für die zuständige Berufsgenossenschaft anfertigen, sollten sich diese am besten absolut sicher sein, dass ein solcher Unfall auch vorliegt. Die Frage: „Was definiert einen Arbeitsunfall?“ ist dabei also zweifelsfrei zu beantworten.

Dabei ist es ein teilweise verbreiteter Irrtum, dass sich der Begriff des Arbeitsunfalls ausschließlich auf Unfälle bezieht, welche in einem Arbeitsbetrieb stattfinden, obwohl diese zweifelsohne als solche zu definieren sind. Der Kreis der Versicherten wurde von der gesetzlichen Unfallversicherung in der Vergangenheit deutlich erweitert.

Diese Entwicklung hat dafür gesorgt, dass nicht länger nur Arbeitnehmer durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert sind. Auch Kinder in Kindestagesstätten, Schüler beim Schulbesuch und Menschen, die bei einem Verkehrsunfall erste Hilfe leisten, gelten offiziell als versichert. Es handelt sich also um einen Arbeitsunfall, ob ein Schüler sich im Sportunterricht etwas bricht oder sich ein Hochofenarbeiter an offenem Feuer verbrennt. Weitere versicherte Situationen sind:

  • Der Umgang mit Arbeitsgeräten, sei es bei der Instandhaltung, Beförderung oder Erneuerung dieser
  • Klassenfahrten und andere Ausflüge, die zum Verantwortungsbereich der besuchten Schule gehören
  • Betriebsausflüge oder auch Betriebssportevents, die durch den Arbeitgeber organisiert bzw. betreut werden
Beim Unfallbericht eine Vorlage nutzen: Jeder Arbeitsunfall ist einzigartig, wodurch Muster nur der Orientierung dienen.
Beim Unfallbericht eine Vorlage nutzen: Jeder Arbeitsunfall ist einzigartig, wodurch Muster nur der Orientierung dienen.

Anhand der Beispiele wird ersichtlich, dass der Versicherungsschutz mittlerweile wirklich weitreichend ist. Geht es darum, eine klare Definition zum Arbeitsunfall, der einen Bericht erfordert, zu formulieren, sind folgende Worte möglich: Als Arbeitsunfälle sind die Unfälle zu definieren, welche versicherten Personen bei Ausübung einer versicherten Tätigkeit begegnen. Ein Unfall, der diese Bedingung erfüllt, wird durch eine zuständige Berufsgenossenschaft versicherungstechnisch abgefangen.

Bestimmte Bedingungen können jedoch dafür sorgen, dass der gesetzliche Unfallversicherungsschutz nicht gilt. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn Gesundheitsschäden oder Verletzungen entstehen, ohne dass es zu Einwirkungen durch die Außenwelt kommt. Ein Herzinfarkt am Arbeitsplatz oder ein Nasenbluten im Kindergarten sind Beispiele für solche Situtationen. Die gesetzliche Unfallversicherung ist dann nicht verpflichtet, Leistungen bereitzustellen.

Die Bedeutsamkeit der Unfallanzeige beim Arbeitsunfall

Nicht grundlos wird beim Arbeitsunfall ein Bericht verfasst. Verunfallen Arbeitnehmer und fallen dadurch mehr als drei Tage aus, sind Arbeitgeber nämlich verpflichtet, der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) Meldung zu erstatten. In diesem Fall ist es unerheblich, wie gering die augenscheinlichen Verletzungen eventuell wirken. Denn gerade Laien können dabei zu Fehleinschätzungen neigen, die später unerwartet fatale Folgen haben.

Kommt es dadurch erst einmal zu gesundheitlichen Spätfolgen, stehen Betroffene plötzlich oft alleine da. Denn in solchen Fällen ist es nicht ungewöhnlich, dass die Unfallversicherung auf Anfrage mit Verweigerung der Leistungen reagiert. Die Unfallmeldung nach dem Arbeitsunfall sollte, neben dem Besuch beim Durchgangsarzt, höchste Priorität besitzen. Arbeitnehmer sind entsprechend gut damit beraten, auch harmlos anmutende Arbeitsunfälle dem Arbeitgeber zu melden. Dieser ist verpflichtet, wie bereits erwähnt, bei einer entsprechenden Mindestanzahl an Fehltagen die BG zu informieren.

Die zuständigen Berufsgenossenschaften bieten nicht selten ein Formular zum Arbeitsunfall an, mit dessen Hilfe Verantwortliche im Unternehmen einen Bericht erstellen können. Damit diese jedoch dieser Pflicht nachkommen können, benötigen sie alle essentiellen Informationen von den verunfallten Arbeitnehmern. Mehr dazu erfahren Sie im nächsten Abschnitt.

Zum Arbeitsunfall einen Unfallbericht erstellen

Nicht immer ist ein Bericht hilfreich. Ein "Arbeitsunfall" im häuslichen Treppenhaus ist nicht als solcher versichert.
Nicht immer ist ein Bericht hilfreich. Ein „Arbeitsunfall“ im häuslichen Treppenhaus ist nicht als solcher versichert.

Kommt es zum Arbeitsunfall, gehört der Bericht dazu zu den wichtigsten Unterlagen, welche die zuständige Berufsgenossenschaft analysiert, um zu bestimmen, ob Leistungen tatsächlich zu erbringen sind. Sie wollen einen Arbeitsunfall melden? Ein Formular dafür kann Ihnen problemlos von der BG zugeschickt werden, falls es noch nicht in Ihrem Besitz ist. Doch worauf ist bei der Erstellung des Berichts zu achten? Zwei Fallstricke sind in jedem Fall zu vermeiden:

  • Emotionale Aussagen und Beschuldigungen: Unabhängig davon, ob ein Arbeitnehmer als verunfallter Versicherter wütend auf eine Person ist, die womöglich für den Unfall verantwortlich war, gehören Anschuldigungen und emotionale Ausbrüche nicht in den Unfallbericht.
  • Ein ausgefülltes Formular zum Arbeitsunfall sollte auch keine unsicheren Rückschlüsse enthalten. Vermutungen können die Ermittlungen der verantwortlichen Gutachter nur verkomplizieren. Auch Verletzungen sind nur dann anzugeben, wenn diese eindeutig vorhanden und durch einen qualifizierten Durchgangsarzt bestätigt worden sind.

Sind diese Tabus erst einmal verinnerlicht, kann schon deutlich weniger schiefgehen. Trotzdem ist weiterhin darauf zu achten, dass am Ende die wichtigsten Informationen zum Arbeitsunfall im Bericht stehen müssen. Versicherte können sich dabei mitunter an den „W-Fragen“ orientieren:

  • Was genau ist passiert bzw. hat zum Unfall geführt?
  • Wann kam es zum Arbeitsunfall?
  • Wie kam es zum unerwünschten Ereignis?
  • Wo genau hat sich das Unfallgeschehen zugetragen?
  • Wer war alles daran beteiligt?

Als verunfallter Beschäftigter sollten Sie diese Fragen im Detail beantworten. Halten Sie sich an die dadurch vorgegebenen Eckpunkte, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass ein aussagekräftiges und möglichst präzises Bild vom Arbeitsunfall im Bericht zurückbleibt. Dadurch steigt automatisch die Chance, dass die verantwortliche BG den Vorfall als versicherten Unfall anerkennt und entsprechend der Leistungsmerkmale aktiv wird.

An dieser Stelle soll noch einmal erwähnt werden, dass Eigendiagnosen und Spekulationen über Krankheitsverläufe nicht in Unfallberichte gehören. Betroffene sollten nur Tatsachen, die belegt werden können, in die Beschreibungen miteinfließen lassen.

Was aber auf jeden Fall beim Arbeitsunfall in den Bericht gehört: Gibt es Zeugen, welche die Geschehnisse des Arbeitsunfalls beobachtet haben, sollten diese in jedem Fall namentlich benannt werden. Das können beispielsweise Arbeitskollegen, Passanten im öffentlichen Verkehr oder Kunden des Unternehmens sein, die zufällig zugegen waren. Dabei ist es auch empfehlenswert, die Adressen der Zeugen zu benennen. So kann die zuständige BG, falls notwendig, Kontakt aufnehmen und zusätzliche Informationen erfragen.
Der Unfallbericht nach einem Arbeitsunfall sollte auf dem Besuch beim Durchgangsarzt folgen.
Der Unfallbericht nach einem Arbeitsunfall sollte auf dem Besuch beim Durchgangsarzt folgen.

Erstellen Sie einen Unfallbericht mit einem Formular zum Arbeitsunfall, kann es durchaus auch passieren, dass Ihr Arbeitgeber Sie auffordert, bestimmte Passagen abzuändern.

Das können Sie in einer solchen Situation durchaus machen. Dabei sollten Sie jedoch in jedem Fall darauf achten, keine Tatsachen zu verdrehen und bei der Wahrheit zu bleiben.

Wichtige Fakten sollten zudem niemals verschwiegen werden. Entdeckt der Prüfer der Berufsgenossenschaft nämlich Unstimmigkeiten, kann es geschehen, dass ein gesonderter Gutachter bestimmt wird, um diese genauer zu untersuchen. Davon abgesehen, möchte ja niemand den Verdacht erwecken, dass ein Versicherungsbetrug vorliegt.

Form beim Unfallbericht: Muster können beim Arbeitsunfall helfen

Im Folgenden können Sie zum Unfallbericht beim Arbeitsunfall ein Muster herunterladen. Dieses hilft Ihnen dabei, sich vorzustellen, wie ein solches Dokument gestaltet sein kann. Eines müssen Betroffene jedoch beachten: Wollen Sie nach einem Arbeitsunfall für den Bericht eine Vorlage nutzen, dürfen Sie diese niemals einfach übernehmen. Schon inhaltlich funktioniert das nicht, da Arbeitsunfälle immer unterschiedlich ablaufen.

Entscheidend ist hier also, dass Ihnen das folgende Muster ausschließlich als Orientierung dienen soll. Das gilt auch für jeden anderen Vordruck, der zum Arbeitsunfall und dem Bericht dazu im Internet angeboten wird.

Muster zum nach dem Arbeitsunfall notwendigen Bericht

Am 01.10.2017 fuhr ich im Auto zur Arbeit. Es herrschte eine nasse und vor allem sehr neblige Witterung. An der Kreuzung zwischen [Musterstraße 1] und [Musterstraße 2], an der ich durch die Regelung „Rechts vor Links“ Vorfahrt hatte, kam aus dem Nichts ein anderes Fahrzeug angerast, ohne auf mein Vorrecht zu achten. Ich konnte gerade noch ausweichen, bin dabei aber mit etwa 45 km/h gegen einen Stromkasten gefahren.

Direkt nach dem Vorfall deuteten sich schon Schmerzen im Rippenbereich an und mir war leicht schwindelig. Der Schock lies mich jedoch die Symptome erst einmal ausblenden. Dadurch konnte ich aussteigen und direkt einen Passanten ansprechen, der Zeuge des Unfalls war. Dieser kann unter [Name und Adresse des Zeugen] erreicht werden. Er bestätigte mir, bereit zu sein, für mich auszusagen. Am selben Tag besuchte ich noch einen Durchgangsarzt, der mir eine Rippenprellung und ein Schleudertrauma attestierte. Dadurch werde ich mindestens zwei Monate arbeitsunfähig sein.

[Datum und Unterschrift des Arbeitnehmers]

Was zahlen Arbeitgeber und Berufsgenossenschaften?

Das Unfallprotokoll zum Arbeitsunfall ermöglicht es erst, Leistungen durch die Versicherung zu erhalten.
Das Unfallprotokoll zum Arbeitsunfall ermöglicht es erst, Leistungen durch die Versicherung zu erhalten.

Wird nach einem Arbeitsunfall kein angemessener Bericht abgeschickt, hat das, wie bereits erwähnt, echte Nachteile für verunfallte Versicherte. Dabei geht es anfangs vor allem um die Lohnfortzahlung, die bei Krankheiten und Unfällen für finanzielle Sicherheit sorgen soll. Dabei wird der vollständige Lohn innerhalb der ersten sechs Wochen des Arbeitsausfalls weiter vom Arbeitgeber gezahlt. Bei unterschiedlich hohen Löhnen wird ein Durchschnitt ermittelt.

Schon wegen der Lohnfortzahlung ist es wichtig, ein korrektes Unfallprotokoll zum Arbeitsunfall abzugeben. Andernfalls ist es nicht ungewöhnlich, wenn sich die Verantwortlichen im Unternehmen weigern, auch innerhalb der Fehlzeit die Lohnzahlungen fortzusetzen. Dabei kommt es auch grundsätzlich darauf an, sich rechtzeitig als krank bzw. verunfallt zu melden und den Klauseln im Anstellungsvertrag folgend ein ärztliches Attest vorzulegen.

Beschäftigte, die mehr als sechs Wochen im Kalenderjahr ausfallen, können ab dem 43. Fehltag nicht mehr auf die Lohnfortzahlung bestehen. Besteht die Arbeitsunfähigkeit durch einen zuvor aufgetretenen Arbeitsunfall, welcher via Bericht angemessen gemeldet wurde, springt ab der siebenten Woche die zuständige Berufsgenossenschaft ein. Diese zahlt dann das sogenannte Verletztengeld.

So sorgt die gesetzliche Unfallversicherung dafür, dass auch dauerhaft verletzte Versicherte finanziell nicht „abstürzen“. Es ist jedoch festzuhalten, dass bei der Zahlung von Verletztengeld nicht, wie es bei der Lohnfortzahlung der Fall ist, der volle Bruttolohn gezahlt wird. Typisch sind bei dieser Leistung etwa 80 Prozent. Das sorgt in der Regel immer noch dafür, dass ein würdevolles Leben fortgesetzt werden kann.

Es ist jedoch nicht die Intention des Unfallversicherungsträgers, auf Dauer Verletztengeld zu zahlen und nichts an der bestehenden Situation zu ändern. So besteht das Hauptziel darin, den Verunfallten zu rehabilitieren und wieder ins Arbeitsleben einzugliedern. Entsprechend ergreift die verantwortliche BG weitere Rehabilitationsmaßnahmen und übernimmt auch die Kosten für folgende Maßnahmen, sollten sich diese als notwendig erweisen:

  • Die Umrüstung bei einem Kraftfahrzeug
  • Die Bereitstellung von Rollstühlen oder Krücken
  • Die Anschaffung von Spezialschuhen, welche die Heilung fördern
  • Die gestalterische Umstellung der Wohnumgebung oder des Arbeitsplatzes
Wer beim Arbeitsunfall den Bericht bzw. die Meldung versäumt, steht schnell ohne finanzielle Unterstützung da.
Wer beim Arbeitsunfall den Bericht bzw. die Meldung versäumt, steht schnell ohne finanzielle Unterstützung da.

Ist die Rehabilitation eines Versicherten erfolgreich, endet die Zahlung des Verletztengelds. Doch nicht immer gelingt das in absehbarer Zeit. In Bezug auf solche Fälle hält sich ein hartnäckiges „Gerücht“.

Demnach glauben viele, dass spätestens nach 78 Wochen die Zahlungen von Verletztengeld eingestellt werden. Grund dafür ist § 46 SGB VII (Siebtes Sozialgesetzbuch). Darin steht unter anderem:

„Wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind, endet das Verletztengeld […] im übrigen mit Ablauf der 78. Woche, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, jedoch nicht vor dem Ende der stationären Behandlung.“

Bei der falschen Interpretation dieser gesetzlichen Regelungen wird ein wichtiger Teil außer Acht gelassen: Auch nach über 78 Wochen wird das Verletztengeld weiter gezahlt, wenn eine Chance auf Wiedereintritt ins Arbeitsleben besteht. Das bekräftigte unter anderem das Landessozialgericht Sachsen in einem Urteil vom 14. Mai 2004. Demnach sind Prognoseentscheidungen des Unfallversicherungsträgers erforderlich, bevor eine endgültige Absetzung des Verletztengeldes möglich wird.

Nicht vergessen: Wird nach dem Arbeitsunfall kein angemessener Bericht übermittelt, kann es später zu echten Problemen mit Verletztengeldzahlungen kommen. Arbeitnehmer sollten deshalb genau darauf achten, dass die Meldung tatsächlich durch den Arbeitgeber vollführt wird.

Besondere Formen von Arbeitsunfällen

Eines ist soweit klar: Versicherte sollten bei einem Arbeitsunfall immer einen Bericht abgeben, welcher die wichtigsten Informationen enthält. Anders kommt es schnell zu Problemen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger und entsprechenden Leistungsansprüchen. Doch trotz der Erweiterung des Versicherungskreises, stehen immer wieder besondere Fälle in der Diskussion, welche die Frage aufwerfen: „Handelt es sich beim vorhanden Vorfall wirklich um einen Arbeitsunfall?“ Eher simpel handelt es sich dabei um den sogenannten Wegeunfall.

Wird ein Arbeitsunfall durch eine Unfallanzeige beschrieben, darf nicht gelogen werden.
Wird ein Arbeitsunfall durch eine Unfallanzeige beschrieben, darf nicht gelogen werden.

Um es vorweg zu verraten: Dabei handelt es sich tatsächlich um einen Arbeitsunfall, zudem der Bericht in unserem Muster sogar thematisch passt. Denn der direkte Weg von der eigenen Wohnung zum Arbeitsort und umgekehrt wird versicherungstechnisch genauso behandelt, wie die Beschäftigung im arbeitgebenden Unternehmen. Doch auch beim „Arbeitsunfall auf dem Weg“ hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit klare Schranken geschaffen, an die es sich zu halten gilt:

  • Der Versicherungsschutz beginnt und endet an der Tür des jeweiligen Wohngebäudes. Wer im Mietshaus im Treppenhaus verunfallt, kann dies nicht als Arbeitsunfall verbuchen. Ein Bericht hilft in diesem Fall auch nicht dabei, den Unfallversicherungsträger zu Zahlungen zu animieren.
  • Bei dem Weg zur oder von der Arbeit ist der direkte Weg einzuhalten. Wird davon willkürlich abgewichen, besteht auch kein Schutz der Unfallversicherung mehr. Beschäftigte sollten also lieber Abstand davon nehmen zwischendurch beim Supermarkt zu halten und einzukaufen.
  • Eine Abweichung vom vorgeschriebenen Weg ist jedoch gestattet, wenn besondere Verkehrssituationen dies sinnvoll erscheinen lassen. So dürfen Staus oder Unfälle umfahren werden, ohne dabei den Versicherungsschutz einzubüßen.

Nicht nur Wegeunfälle stehen oft in der Diskussion. Oft ist es auch unsicher, was passiert, wenn Mitarbeiter sich in einem Unternehmen auf dem Weg zur Toilette oder direkt innerhalb der Sanitärräume verletzten, wodurch sie mehr als drei Tage ausfallen. In der Tat gestaltet sich die Rechtslage in diesem Fall nicht immer leicht.

Bei den gerichtlichen Urteilen der Vergangenheit zeigt sich jedoch eine klare Tendenz dazu, einen Unfall, der in den betrieblichen Toilettenräumen stattfindet, nicht als Arbeitsunfall einzustufen (Az. L 3 U 323/01). Dabei wird häufig argumentiert, dass beim Aufenthalt in den sanitären Räumlichkeiten kein Bezug zur versicherten Tätigkeit bestehe. Anders sieht es auf dem Weg zur Betriebstoilette aus. Dort herrscht in der Regel noch Versicherungsschutz, da sich Mitarbeiter noch in den Arbeitsräumen befinden.

Ein Sonderfall gilt bei Beamten im Öffentlichen Dienst. Das Bundesverwaltungsgericht entschied in einem Fall, dass eine beamtenrechtliche Unfallfürsorge greift, wenn verbeamtete Mitarbeiter auf der Toilette verunfallen (Az. VG 26 K 54.14). Folglich muss es bei Arbeitsunfähigkeit auch zur Lohnfortzahlung kommen.

Weitere Vorgaben im Siebten Sozialgesetzbuch

Im SGB VII sind neben Spezifikationen zum Verletztengeld auch andere Informationen zu finden, die entscheidend sind, wenn es um einen Arbeitsunfall oder den Bericht dazu geht. Interessant ist hier vor allem § 193 SGB VII. Darin steht mitunter:

„Die Unternehmer haben Unfälle von Versicherten in ihren Unternehmen dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden. Satz 1 gilt entsprechend für Unfälle von Versicherten, deren Versicherung weder eine Beschäftigung noch eine selbstständige Tätigkeit voraussetzt.“

Gibt es Probleme mit einem Arbeitsunfall oder dem Bericht dazu, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht helfen.
Gibt es Probleme mit einem Arbeitsunfall oder dem Bericht dazu, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht helfen.

Neben Angaben zu Personen, die in den Versicherungskreis der gesetzlichen Unfallversicherung fallen, erfahren interessierte Leser in dem Paragraphen auch, dass die Anzeige zum Arbeitsunfall, die bei der Berufsgenossenschaft eingeht, vom Unternehmer innerhalb von drei Tagen nach Kenntnisnahme aufgegeben werden muss. Darüber hinaus gilt: Ist ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden, muss die Anzeige von der jeweilige Institution unterzeichnet werden.

Die Pflichten, welche Arbeitgeber in Bezug auf Arbeitsunfälle, zu erfüllen haben, sind damit immer noch nicht alle genannt. So ist bei einem Arbeitsunfall ein Bericht an den Unfallversicherungsträger nicht ausreichend, wenn ein Unternehmen der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht untersteht. In diesem Fall ist eine Durchschrift der Anzeige anzufertigen und der zuständigen Behörde zu übermitteln.

Gibt es bei einem Arbeitsunfall trotz angemessenem Bericht rechtliche Schwierigkeiten, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht aushelfen. Dieser weiß genau, wann es sich um einen Arbeitsunfall handelt und kann Berufsgenossenschaften, die rechtmäßige Zahlungen verweigern, vor ein Arbeitsgericht bitten.
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Über den Autor

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Jörg K.

Jörg hat Rechtswissenschaften an der Universität Passau studiert. Nachdem er Erfahrung in verschiedenen Verlagen gesammelt hat, stieß er 2019 zur Redaktion von arbeitsvertrag.org. In seinen Ratgebern befasst er sich mit verschiedenen Themen rund um Arbeitsrecht.

Ein Gedanke zu „Zum Arbeitsunfall einen Bericht verfassen: Das Formular benötigt der Versicherer

  1. Bea G.

    Gilt Corona Infektion am Arbeitsplatz auch als Arbeitsunfall?
    Ich habe mich durch meine Arbeitskollegin angesteckt , die obwohl sie starke Grippensymptome hatte und am Ende auch einen positiven Testergebnis hatte, arbeiten war.
    Seid meine COVID Erkrankung bin ich schon 7.Woche krankgeschrieben -Krankenhaus Aufenthalt inklusive . Vestibulopathie ist die Diagnose und kein Arzt kann mir sagen wann ich wieder gesund werde . Kann ich das als Arbeitsunfall melden ?

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