Ist eine Verlängerung der Probezeit wegen einer Krankheit möglich?

Artikel verfasst von Jörg K.

Letzte Aktualisierung am: 18. Juli 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Eine Verlängerung der Probezeit wegen einer Krankheit ist nicht so einfach möglich.
Eine Verlängerung der Probezeit wegen einer Krankheit ist nicht so einfach möglich.

Haben Sie eine neue Stelle, befinden Sie sich zunächst in der Probezeit. Diese beträgt bei den meisten Unternehmen sechs Monate. Innerhalb dieser Zeit gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen zu einem beliebigen Tag. Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber können dementsprechend sehr kurzfristig kündigen.

Innerhalb der Probezeit sollen sich Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber „beschnuppern“ können. Sollte die Stelle nun doch nicht zum Arbeitnehmer passen, ist eine schnelle Kündigung durch die kurze Frist möglich.

Aber kann der Arbeitgeber auch eine Verlängerung der Probezeit wegen Krankheit des Arbeitnehmers aussprechen? Wie verhält sich dies in der Ausbildung? Mehr dazu erfahren Sie im folgenden Ratgeber.

Kompaktwissen: Verlängerung der Probezeit wegen Krankheit

Wie lange darf die Probezeit höchstens dauern?

Die Probezeit darf maximal sechs Monate lang dauern. Dies besagt § 622 Absatz 3 BGB.

Darf die Probezeit wegen einer Krankheit über diese sechs Monate hinaus verlängert werden?

Diese Möglichkeit besteht zwar grundsätzlich, allerdings gilt automatisch nach sechs Monaten die gesetzliche Kündigungsfrist und nicht mehr die von zwei Wochen.

Wie verhält sich das Ganze bei einer Probezeitverlängerung wegen Krankheit in der Ausbildung?

In der Ausbildung darf die Probezeit nur dann verlängert werden, wenn ein Drittel der Zeit aufgrund einer Erkrankung des Auszubildenden nicht stattfinden konnte.

Wann kann es zu einer Probezeitverlängerung wegen Krankheit kommen?

Per Gesetz ist die Verlängerung der Probezeit bei einer Krankheit schlichtweg nicht möglich. Sind Sie in einem Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern beschäftigt, tritt nach sechsmonatiger Probezeit automatisch § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in Kraft:

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

Dies bedeutet im Klartext, dass eine Kündigung ab einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten sozial gerechtfertigt sein muss. Dementsprechend kann diese nur aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen ausgesprochen werden.

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber allerdings die Möglichkeit, eine Probezeitkündigung mit erweiterter Kündigungsfrist auszusprechen und zugleich eine aufschiebende bedingte Wiedereinstellungszusage erklären.

In diesem Fall kann das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen nach der Probezeit gekündigt werden. Bewährt sich der Arbeitnehmer allerdings, kann das Beschäftigungsverhältnis fortgesetzt werden und die Kündigung wird hinfällig.

Eine Verlängerung der Probezeit wegen Krankheit ist denkbar, wenn der Arbeitgeber nach längerer oder häufiger kurzweiliger Krankheit kein Gefühl dafür hat, ob sich dieser in die Stelle eingearbeitet hat oder nicht. Eine Probezeitverlängerung bei einer Krankheit ist in dem Fall aber nur mit erweiterter Kündigungsfrist möglich.

Ist eine Verlängerung in der Probezeit wegen Krankheit in der Ausbildung möglich?

Probezeit: Ist bei Krankheit eine Verlängerung denkbar?
Probezeit: Ist bei Krankheit eine Verlängerung denkbar?

Aber kann der Arbeitgeber auch in der Ausbildung die Probezeit verlängern? Wegen einer Krankheit kann die Probezeit in der Ausbildung nur verlängert werden, wenn der Auszubildende länger als ein Drittel dieser Zeit arbeitsunfähig erkrankt ist.

Grundsätzlich muss die Probezeit in der Ausbildung mindestens einen und darf höchstens vier Monate betragen. Damit eine Verlängerung der Probezeit wegen einer Krankheit möglich ist, muss dies aber vorher schriftlich vereinbart werden.

Wie Sie eine Kündigung in der Probezeit vermeiden

Damit es gar nicht erst zu einer Verlängerung der Probezeit wegen Krankheit kommt oder Sie eventuell sogar entlassen werden, sollten Sie unbedingt daran denken, sich rechtzeitig bei Ihrem Arbeitgeber krank zu melden. Meistens sollte dies bereits vor Arbeitsbeginn geschehen.

Außerdem müssen Sie prüfen, wann die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) beim Arbeitgeber eingereicht werden muss. Grundsätzlich kann diese schon am ersten Krankheitstag verlangt werden. Endet die Krankschreibung und Sie sind noch nicht gesund, müssen Sie erneut den Arzt aufsuchen, damit dieser Sie erneut krank meldet.
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Über den Autor

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Jörg K.

Jörg hat Rechtswissenschaften an der Universität Passau studiert. Nachdem er Erfahrung in verschiedenen Verlagen gesammelt hat, stieß er 2019 zur Redaktion von arbeitsvertrag.org. In seinen Ratgebern befasst er sich mit verschiedenen Themen rund um Arbeitsrecht.

7 Gedanken zu „Ist eine Verlängerung der Probezeit wegen einer Krankheit möglich?

  1. Alt

    Mein Arbeitgeber hat mir 6 Monate Probezeit im Vertrag vorgeschrieben. Mitunter hat er auch eine klausel im Vertrag das meine Probezeit verlängert und verkürzt werden darf. Das Unternehmen besteht mit weniger als 10 Personen. Meine Probezeit ist praktisch diesen Monat abgelaufen am 31.01. An diesem Tag 31.01 hat mein Arbeitgeber sich telefonisch Krankgemeldet und mir vermittelt das er nicht erscheinen wird. Meine Frage währees, ob er mir meine Probezeit noch am 01.02 verlängern darf, da er am 31.01 nicht zur Arbeit erschienen ist?

  2. Wieneu

    Der Arbeitgeber hat mir 3 Woche Urlaub gegeben,in urlaub bin ich umgeknickt und habe starken Prellungen und Schmerzen bei mein Fuß
    Der Doktor hat mir 15 Tage krank geschrieben ,aber der Angeber sagte das ich nach 1.Woche arbeiten muss ob woll ich Schmerzen habe und Krank Meldung habe.
    Was kann ich dagegen tun?
    Oder welche Rechte habe ich.?

  3. Luise

    Meine Tochter befindet sich gerade in der Ausbildung und hat sich bei der Arbeit die Hand angebrochen. Daher fällt sie einige Zeit aus und macht sich nun Sorgen, in der Probezeit entlassen zu werden. Gut zu wissen, dass dies vom Arbeitsrecht sehr sozial geregelt wurde!

  4. Ingrid

    Ich habe zum 01.03.2017 eine Stelle als Einrichtungsleitung SGB XI angetreten. Die Stelle war unbefristet und an das bestimmte Haus gebunden. Ab 26.06.17 erkrankte ich länger. Nach einem Jahr will ich nun wieder mit Hilfe einer 6 wöchigen Wiedereingliederung auf die Stelle zurück.
    In dieser Zeit wurde meine Stelle wieder unbefristet durch eine Leitung erstezt. Bei einem Gespräch mit dem Personalchef, wurde mir gesagt, ich muss die Wiedereingliederung in einem anderen Haus machen, wie es dann weiter geht, kann man mir noch nicht sagen, ausserdem dürfen Sie ja auch die Probezeit verlängern.
    Dürfen die das?

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Ingrid,

      die Probezeit darf verlängert werden, wenn es bspw. durch Krankheit dem Arbeitgeber nicht möglich war, sich ein ausreichend genaues Bild von den Fähigkeiten des Mitarbeiters zu machen.

      Ihr Chef hat darüber hinaus ein gewisses Direktionsrecht und kann damit im Rahmen des Zulässigen bestimmen, wann und wo Sie arbeiten.

      Ihr Team von Arbeitsvertrag.org

  5. Maria

    Hallo! Wollte mal fragen. Mein Probezeit nach 6 Monaten ist beendet. Während Probezeit war ich 1 Monat krank. Arbeitgeber habe ich damals sofort informiert und am selben Tag einen krankenschein bei ihm abgegeben. Folgendes ist, mein Probezeit wurde (aus welchem Grund weiß ich nicht ) wieder auf 6 Monaten verlängert. Die Probezeit Verlängerung in meinem Fall ist es erlaubt oder nicht? Ich verstehe garnicht mehr, helfen sie mir bitte!
    Mein Arbeitsvertrag ist unbefristet und ich arbeite in einem Pflegeheim

    1. arbeitsvertrag.org

      Hallo Maria,

      in der Regel muss für eine Probezeitverlängerung über die gesetzliche Dauer von 6 Monaten hinaus eine Begründung vorliegen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um zu prüfen, ob die Verlängerung in Ihrem Fall rechtens ist.

      Das Team von arbeitsvertrag.org

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