In den Sommermonaten freuen sich einige Arbeitnehmer ganz besonders über ihren Kontostand. Denn in dieser Zeit erhalten manche Beschäftigte das sogenannte Urlaubsgeld.
Dieses wird unabhängig vom Gehalt bzw. Lohn als Sonderzahlung überwiesen und soll dafür sorgen, dass Reisekosten im Urlaub besser bewältigt werden können.
Das wirft die Frage auf: Ist die Zahlung von Urlaubsgeld eine Pflicht oder können alle Arbeitgeber frei entscheiden, ob Sie ihren Angestellten diesen Bonus gewähren? Der vorliegende Ratgeber klärt Sie umfassend zur Thematik auf. Hier erfahren Sie, ob sich die Höhe von Urlaubsgeld berechnen lässt und ob im öffentlichen Dienst ein gesonderter Anspruch besteht. Darüber hinaus erhalten Sie Informationen zur Rückzahlung von Urlaubsgeld bei einer Kündigung und im Krankheitsfall. Nicht zuletzt wird auch die Perspektive der Minijobber beleuchtet.
Inhalt
Kompaktwissen: Urlaubsgeld
Beim Urlaubsgeld handelt es sich um eine Bonuszahlung, die nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Sieht der Arbeits- oder Tarifvertrag keine Zahlung von Urlaubsgeld vor, muss der Chef dem also auch nicht nachkommen.
Im Gegensatz zum Urlaubsgeld beschreibt das Urlaubsentgelt keine Bonuszahlung, sondern lediglich die Entgeltfortzahlung während des Urlaubs.
Wie viel Urlaubsgeld Sie beanspruchen können, ist meist abhängig von Unternehmen und Branche. Mehr dazu lesen Sie hier.
Spezifische Informationen zum Urlaubsgeld:
Was genau ist Urlaubsgeld und wie hoch fällt es aus?
Urlaubsgeld ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, es gibt also keinen Urlaubsgeldanspruch, den alle Arbeitnehmer besitzen. Tatsächlich handelt es sich dabei um eine Sonderzahlung, die der Arbeitgeber oft freiwillig an seine Mitarbeiter weitergibt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass dieser Bonus fest im Arbeitsvertrag verankert wird.
In einer Online-Studie der Hans-Böckler-Stiftung wurden 22 Wirtschaftszweige betrachtet. Heraus kam, dass Urlaubsgelder in der mittleren Vergütungsgruppe sich in einer Bandbreite zwischen 155 und 2270 Euro bewegen.
Dabei ergab sich außerdem, dass besonders hohe Urlaubsgelder vor allem in der Metall- und Druckindustrie sowie in der Holz- und Kunststoffverarbeitung gezahlt werden.
Auch zeigt sich, dass Menschen, die nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) arbeiten, kein Urlaubsgeld erhalten. Das trifft auch Mitarbeiter in Banken und in der Energiewirtschaft. Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst erhalten dafür aber oft eine Jahressonderzahlung, in welcher Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld zusammenlaufen.
Urlaubsgeld bei Kündigung zurückfordern
Eine Kündigung kann sowohl durch den Arbeitnehmer als auch durch den Arbeitgeber erfolgen. Dabei kommen jedoch oft Fragen dazu auf, wie zuvor bestehende Ansprüche nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu behandeln sind. Dasselbige gilt auch für das Urlaubsgratifikationen. Unternehmer fragen sich oft, ob sie Urlaubsgeld bei einer Kündigung zurückfordern können.
Teilweise enthalten Arbeitsverträge, die Urlaubsgeld direkt regeln, sogar Rückzahlungsklauseln. Diese sind aber nur dann wirksam, wenn es um das zusätzlich gezahlte Urlaubsgeld geht. Unternehmer dürfen beispielsweise nicht die Lohnfortzahlung, die im Urlaub stattfindet, zurückfordern. Darüber hinaus muss klar definiert sein, ob ein Rechtsanspruch auf Urlaubsgeld besteht oder ob es sich dabei um eine freiwillige Leistung handelt. Weiterhin ist zu beachten:
- Oft wird Urlaubsgeld an einem Stichtag bzw. direkt zum Urlaubsbeginn gezahlt. Das ist ein Indiz, das auf die Freiwilligkeit der Zahlung hindeutet.
- Besteht ein Rechtsanspruch und gilt die Anspruchsvoraussetzung als erfüllt, muss bei einer Kündigung auch keine Rückzahlung erfolgen. Die Anspruchsvoraussetzung definiert sich dabei über die Erfüllung der sogenannten Wartezeit: Hat der Arbeitnehmer im aktuellen Kalenderjahr mehr als sechs Monate gearbeitet, gilt diese als erfüllt. Folglich ist eine Forderung auf Rückzahlung nicht legitim.
Bei der Rückzahlungsforderung zu freiwilligen Zusatzleistungen gelten darüber hinaus die Grundsätze, welche vom Bundesarbeitsgericht (BAG) in Bezug auf Gratifikationen dieser Art aufgestellt. Diese erlauben nach einer Kündigung eine anteilige Rückforderung, wenn Urlaubsgeld freiwillig als einmalige Sonderzahlung an einem Stichtag gezahlt wurde. Dabei muss diese als finanzielle Sonderzuwendung für Betriebstreue gelten.
Urlaubsgeld bei Krankheit
Muss Urlaubsgeld auch gezahlt werden, wenn der betroffene Beschäftigte erkrankt ist? Gerade wenn die Zahlung von Urlaubsgeld im Arbeitsvertrag geregelt und damit nicht absolut freiwillig ist, stellen sich Arbeitnehmer dieser Frage.
Den Urteilen von einigen Arbeitsgerichten nach verfällt der Anspruch darauf tatsächlich auch nicht dadurch, dass ein Beschäftigter erkrankt. So seien ja auch gesunde Menschen nicht verpflichtet, überhaupt in den Urlaub zu fahren und das Geld im Sinne seiner Namensgebung zu nutzen.
Knüpft jedoch der Arbeitsvertrag die Auszahlung von Urlaubsgeld an die Bedingungen, dass der Urlaub auch tatsächlich wahrgenommen wird, sieht es anders aus. Kann durch auftretende Krankheit keine Urlaubszeit erfolgen, ist es in diesem Fall legitim, wenn der Arbeitnehmer vorerst keine „Reisekostenerstattung“ erhält. Gesundet der Erkrankte in diesem Fall, kann er jedoch im Nachhinein auf einen Ausgleich bestehen.
Urlaubsgeld für Minijobber
In Bezug auf einen Minijob ist Urlaubsgeld ähnlich geregelt, wie es bei Voll- und Teilzeitanstellungen der Fall ist. Das bedeutet, dass kein gesetzlicher Anspruch besteht, aber durchaus feste Vereinbarungen im Tarif- oder Arbeitsvertrag die Zahlung regeln können.
Zusätzlich wirkt der Grundsatz der Gleichbehandlung. Zahlt ein Unternehmer also seinen Vollzeitkräften Urlaubsgeld, haben auch die Aushilfskräfte ein Anrecht auf die Sonderzuwendung.
In Bezug auf die Arbeitszeit des Minijobbers muss die Höhe des Urlaubsgeldes vergleichbar mit der des vollbeschäftigten Mitarbeiters sein. Darüber hinaus ist es gut, auch über Folgendes informiert zu sein:
- Minijobber können auch freiwillig auf die Zahlung von Urlaubsgeld verzichten, wenn es andernfalls zur Überschreitung der monatlichen 520-Euro-Grenze (vor Oktober 2022 450 Euro) kommt. Dafür muss jedoch vor Beginn der Beschäftigung eine schriftliche Erklärung an den Arbeitgeber übergeben werden.
- Kommt es während der Beschäftigung zu einem Wechsel des Versicherungsstatus, beeinflusst das auch die Auszahlung von Urlaubsgeld. Eine solche Änderung tritt beispielsweise ein, wenn von einem Minijob in eine Teilzeitstelle gewechselt wird. Folgende Einmalzahlungen werden rechtlich so behandelt, als ob es zum Arbeitgeberwechsel gekommen wäre.
Hallo,
ich arbeite seit 2014 in einem Minijob mit
35,5 Stunden im Monat!
Bisher habe ich keinen bezahlten Urlaub bekommen, sondern habe meine Überstunden geopfert! Ich hab den teamleiter schon mehrmals angesprochen, es rührt sich nichts!
Hallo Team von Arbeitsvertrag.org!
Ich bin in einem Notariat tätig. Vor Kurzem habe ich vom Mini-Job in eine Teilzeitbeschäftigung gewechselt und in meinem Arbeitsvertrag steht, dass mir im Juni 200 € bezahlt werden, wenn das Arbeitsverhältnis im Mai noch besteht. Dabei ist zu erwähnen, dass ich vorher nie Urlaubsgeld bekommen habe, obwohl meine Kollegen immer Urlaubsgeld erhalten haben, mit der Begründung, dass ich dann über die Grenze von 450 € komme. Ich möchte wissen, ob es prozentual berechnet wird oder entscheidet der Chef „nach der Nase“, wem er wieviel bezahlt? Ich möchte einfach nicht über den Tisch gezogen werden.
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage vorab!
Wir erhalten seid 25 Jahren Urlaubsgeld, im Jahr haben wir die 50% von 21%Urlaubsgeld erhalten mit schriftlicher Info, die restlichen 50% erhalten wir vielleicht im April 2019,aber nur wenn sich der Umsatz merklich erhöht, wie ist dies rechtlich,kann die Zahlung vom AG eingestellt werden?
Anne 22.01.19
Hallo Anne,
Urlaubsgeld ist eine freiwillige Leistung vom Arbeitgeber, daher gibt es keine genaue Regelung, wann dieses gezahlt werden muss. Allerdings ergibt sich aus wiederholter Zahlung durchaus ein Anspruch. Sie lassen sich in einem solchen Fall am besten kurz von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten.
Ihr Team von Arbeitsvertrag.org
Ich arbeite Vollzeit möchte jedoch auf Teilzeit gehen, muss ich dann was vom Urlaubsgeld zurückzahlen ?
Hallo Holly,
da sich das Urlausbgeld nach der Arbeitszeit berechnen kann, könnte das der Fall sein. Sie können nachschauen, ob in Ihrem Arbeitsvertrag eine Rückzahlungsklausel integriert ist. Ansonsten müssen Sie bei Ihrem Arbeitgeber nachfragen.
Ihr Team von Arbeitsvertrag.org
Ist es in Ordnung, wenn ich erst unbezahlten Urlaub nehme und später meinen bezahlten Urlaub nehme? Oder gibt es eine bestimmte vorgeschrieben Reihenfolge wie Urlaub zu nehmen ist?
Hallo Bibi,
bitte besprechen Sie diese Frage mit Ihrem Arbeitgeber, ob und inwieweit Sie unbezahlten Urlaub nehmen dürfen. Möglicherweise existiert hierzu auch eine Regelung in Ihrem Arbeitsvertrag.
Ihr Team von Arbeitsvertrag.org
Ich habe von einem angehendem Juristen gehört das der Arbeitgeber verpflichtet ist 12Arbeitstage im Jahr als Urlaubsgeld auszuzahlen!?
Ist das richtig oder Quatsch?
Hallo Markus,
beim Urlaubsgeld handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Diese ist gesetzlich nicht verpflichtend.
Ihr Team von Arbeitsvertrag.org
An wen kann ich mich wenden wenn der arbeitgeber bei minijob den bezahlten urlaub verweigert?
Hallo Sigrid B.,
in diesem Fall würden wir Ihnen empfehlen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsvertrag.org