Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sind daran interessiert, dass der Arbeitsalltag ohne einen Dienstunfall verläuft. Auf Dauer lässt es sich in manchen Branchen aber nur schwer vermeiden, dass Arbeitsunfälle auftreten, die mitunter auch zur temporären Arbeitsunfähigkeit führen. Hier greift in der Regel die gesetzliche Unfallversicherung und sorgt für die finanzielle Sicherheit der Betroffenen.
Doch wie sieht es aus, wenn es auf der betrieblichen Toilette zum Arbeitsunfall kommt? Sind Betroffene auch dort durch die Versicherung geschützt? Oder liegt dabei ein Ausnahmefall vor? In diesem Ratgeber erfahren Sie alles Wichtige, was es zu diesem Thema zu wissen gibt. Einige Standpunkte werden dabei durch Gerichtsurteile der nahen Vergangenheit veranschaulicht.
Inhalt
Kompaktwissen: Arbeitsunfall auf der Toilette
Beschäftigte sind in der Regel unfallversichert, wenn es auf dem Weg zur Arbeit oder am Arbeitsplatz selbst zu einem Arbeitsunfall kommt.
Ereignet sich ein Unfall auf der Betriebstoilette, erkennt die Berufsgenossenschaft dies meist nicht als Arbeitsunfall an.
Ja, für Beamte gelten in einem solchen Fall Ausnahmeregelungen, sodass ein Arbeitsunfall auf der Toilette ggf. anerkannt wird. Mehr dazu lesen Sie hier.
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Wer haftet beim Arbeitsunfall auf der Toilette?
Vorneweg: Wollen Sie, dass ein Unfall im Betrieb von der zuständigen Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall anerkannt wird, müssen Sie dafür sorgen, dass Ihr Arbeitgeber rechtzeitig Meldung erstattet. Dabei sollten Sie sich aber auch sicher sein, dass die Definition des Arbeitsunfalls erfüllt ist.
Da sich die Sanitärräume für gewöhnlich auf dem Betriebsgelände befinden, liegt die Annahme nahe, dass auch ein Arbeitsunfall auf der Toilette nicht außerhalb der Versicherungsreichweite liegt. Doch tatsächlich ist die Rechtslage hier komplizierter: Die zuständige Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall die Schadensübernahme verweigern. Die folgenden Gerichtsurteile belegen, dass eine solche Reaktion oft auch rechtmäßig ist:
- Urteil Nr. 1 (Az. S 31 U 427/14): Während einer Dienstreise stürzte ein Ingenieur in der Nacht über den Bettüberwurf seines Bettes, als er gerade auf dem Weg zur Toilette war. Das Sozialgericht Düsseldorf urteilte, dass dabei kein Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit bestanden hätte und folglich die zuständige Versicherungsgesellschaft nicht zahlen müsse. Nicht zuletzt sei der Bettüberwurf nicht als gefährlicher Einrichtungsgegenstand anzusehen.
- Urteil Nr. 2 (Az. L 3 U 323/01): Eine Auszubildende bekam die Toilettentür mit Wucht vor den Kopf geschlagen, da eine Kollegin diese unachtsam öffnete. Das verantwortliche Landessozialgericht urteilte auch hier, dass auf Betriebstoiletten kein Versicherungsschutz herrsche.
Die Fürsorgepflicht für Beamte
Zum Thema „Arbeitsunfall auf der Toilette“ gab es bisher andere Urteile nur in Bezug auf Beamte (Az. VG 26 K 54.14). So zog sich eine Beamtin im Sanitärbereich eine Platzwunde zu, als sie mit dem Kopf gegen ein offenes Fenster stieß. Am Ende entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass in diesem Fall die beamtenrechtliche Unfallfürsorge greift. Demnach kann sich der zuständige Dienstherr den Zahlungen nicht entziehen.
Da das Urteil vom Bundesverwaltungsgericht gesprochen wurde, besitzt es zwar ein hohes Gewicht, wird sich in den meisten Situationen aber nicht außerhalb des Beamtenrechts verallgemeinern lassen. Es bleibt abzusehen, ob er Gesetzgeber in diesem Fall noch konkrete Paragraphen entwickeln wird. Bis dahin verbleiben die Einzelfallentscheidungen.
Diese etwas hat in der Vergangenheit für einige Aufmerksamkeit gesorgt. Ein Ausweg könnte sein, die Wahrscheinlichkeit eines Arbeitsunfälls auf der Toilette nahe Null zu drücken. Eine Methode kann sein sich bewusst mehr Zeit für den Toilettengang zu lassen und bewusst zu schauen, dass man sich nicht verletzt.