Aufgrund der aktuellen Corona-Krise kam es zur einigen Änderungen bei der Kurzarbeit sowie dem Kurzarbeitergeld. Mitunter können Arbeitgeber nun früher Kurzarbeit anmelden und auch Arbeitnehmer in der Zeitarbeit können jetzt Kurzarbeitergeld erhalten. Weiterhin wurde das Kurzarbeitergeld von den ursprünglichen 60 auf 80 Prozent angehoben; Beschäftigte mit Kindern können jetzt sogar bis zu 87 Prozent erhalten. Zusätzlich wurde die Bezugsdauer vom Kurzarbeitergeld bei außergewöhnlichen Verhältnissen von 12 auf 24 Monate verlängert. Diese neuen Regelungen gelten vorerst bis Ende 2020.
Nicht immer können Arbeitgeber die betriebsüblichen normalen Arbeitszeiten aufrechterhalten. Das kann unterschiedliche Gründe haben, wie beispielsweise ein temporäres Einnahmetief oder ein niedrigerer Arbeitskräftebedarf in der aktuellen Saison. Dann kommt es häufig zur sogenannten Kurzarbeit und der Zahlung von Kurzarbeitergeld.
Der vorliegende Ratgeber befasst sich umfassend mit der Frage: „Was ist Kurzarbeitergeld?“
Hier erfahren Sie, unter welchen Umständen es gezahlt wird, wer den Zahlungsauftrag erfüllt und wie es sich genau zusammensetzt. Nicht zuletzt werden Sie darüber informiert, wie der Antrag auf Kurzarbeitergeld für gewöhnlich abläuft.
Inhalt
Kompaktwissen: Kurzarbeitergeld
Wird Arbeitnehmern aufgrund von Kurzarbeit die Arbeitszeit gekürzt, bedeutet das für sie einen Verdienstausfall. Das Kurzarbeitergeld dient dazu, diesen Ausfall zumindest teilweise auszugleichen.
Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Lebt im Haushalt des betroffenen Arbeitnehmers mindestens ein Kind, erhört sich der Betrag auf 67 Prozent.
Das Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber gezahlt. Er kann es sich aber unter bestimmten Voraussetzungen erstatten lassen. Dazu muss er die Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit anmelden und einen Antrag auf Erstattung stellen.
Kurzarbeitergeld und die Voraussetzungen dafür
Kurzarbeit ermöglicht es einem Unternehmen Kosten einzusparen, und das ganz ohne Senkung der Personalkapazität. Der Begriff ist dabei in jedem Fall von dauerhaften Arbeitszeitverkürzungen auf tarifvertraglicher Grundlage, Überstundenausgleichen und bezahlten Freistellungen zu unterscheiden.
Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es liegt ein erhebliches Arbeitsdefizit mit Entgeltausfall vor.
- Mindestens ein Arbeitnehmer ist im Betrieb beschäftigt.
- Alle Angestellten können eine ungekündigte und versicherungspflichtige Beschäftigung vorweisen.
- Die Unternehmensleitung oder die Betriebsvertretung zeigt den Arbeitsausfall unverzüglich und schriftlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit an.
Ein erhebliches Defizit in Bezug auf die Arbeitszeit liegt immer dann vor, wenn es aus wirtschaftlichen Gründen auftritt, nur vorübergehend besteht und nicht vermeidbar ist. Außerdem muss im Anspruchszeitraum mindestens ein Drittel aller Beschäftigten durch den Arbeitsausfall ein um mehr als 10 Prozent verringertes Entgelt erhalten. Der Zusatz „vorübergehend“ bedeutet wiederum, dass schon innerhalb der Bezugsdauer wieder mit einem Übergang zur Vollarbeit zu rechnen ist.
Details zur Förderung, Antragsstellung und Berechnung
Wie bereits erwähnt, müssen Arbeitgeber oder alternativ Betriebsvertretungen Kurzarbeitergeld beantragen. Der Antrag muss dabei innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten bei der verantwortlichen Stelle der Agentur für Arbeit eingehen. Hier gilt der Bezirk, in dem die für den Unternehmensleiter zuständige Lohnabrechnungsstelle sitzt. Die eigentliche Frist beginnt mit dem Ablauf des jeweiligen Kalendermonats, in dem die Tage der Kurzarbeit liegen.
Dabei stellen sich viele Arbeitnehmer jedoch die Frage: „Wie wird Kurzarbeitergeld eigentlich berechnet?“ Die Förderhöhe ist dabei von dem eigentlichen Ausfall des Gehalts abhängig. Grundsätzlich gilt: 60 Prozent des entfallenden pauschalierten Nettoentgelts werden gezahlt. Die Finanzhilfe bei Kurzarbeit fällt noch höher aus, wenn mindestens ein Kind im Haushalt lebt. Dann erhöht sich der Wert auf 67 Prozent.
Wer sich zur genauen Berechnung von Kurzarbeitergeld und den daraus resultierenden Beträgen informieren möchte, kann dies anhand einer Tabelle tun, welche die Bundesagentur für Arbeit auf ihrer Internetseite präsentiert. Neben einer Beispielrechnung finden sich dort die genauen Beträge, die bei unterschiedlich hohen Bruttolöhnen gezahlt werden.
Hallo. Ich hatte im Februar 2020 Urlaub mit einem Durchschnitt von 129 € . Ab Mitte März bin ich in Kurzarbeit „0“ . Im Juli, August und September hatte ich jeweils ein paar Tage Urlaub. Der Durchschnitt ging runter auf 90€ obwohl ich wegen Kurzarbeit „0“ gar nicht gearbeitet habe. Auf meine Beschwerde im Lohnbüro hat man Reagiert und ich soll jetzt insgesamt 522€ Nachzahlung bekommen. Allerdings mit dem Komentar dass ich dann für die Monate weniger Kurzarbeitergeld erhalte. Warum? Angeblich wird es lediglich ca 120 Netto ausmachen, insgesamt. Verstehe ich nicht. Was hat die Nachzahlung mit KUGA zu tun?
Hallo, bin seit knapp 10 Jahren mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag 174 Std. in einer Firma beschäftigt.
Ich war 3 Tage krank mit Krankmeldung und auf meiner Lohnabrechnung ist jetzt der normale mir zustehende Stundenlohn-Satz nicht bezahlt worden wie sonst immer, sondern Kurzarbeitergeld für diesen Zeitraum.
Meine Frage an Sie, ist dies richtig?
Ich bin gerade seit 2 Wochen angestellt. Probezeit von 6 Monaten lt Vertrag. Betrieb schließt das Restaurant per sofort. Kann ich kurzarbeit beantragen??
Danke
LG di Fraia
Hallo di Fraia,
Kurzarbeit wird nicht vom Arbeitnehmer, sondern vom Arbeitgeber in Absprache mit den Angestellten beantragt.
Ihr Team von Arbeitsvertrag.org