Ablauf einer Kündigungsschutzklage: Das müssen Sie wissen.

Kündigungsschutzklage: Ablauf und Dauer

Artikel verfasst von Jan E.

Letzte Aktualisierung am: 22. Oktober 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Ablauf einer Kündigungsschutzklage: Das müssen Sie wissen.
Ablauf einer Kündigungsschutzklage: Das müssen Sie wissen.

Nicht selten kommt es vor, dass ein Arbeitnehmer eine Kündigung einfach so hinnehmen möchte. Meistens hilft dann nur der Gang zum Anwalt, der überprüfen soll, ob bei der Kündigung alles mit rechten Dingen zugegangen ist. Meistens können schon kleine Formfehler in der Kündigung ausreichen, um eine Kündigungsschutzklage in Gang zu bringen.

Doch für viele stellt sich vorab die Frage: Wie läuft eine Kündigungsschutzklage überhaupt ab? Und wie lange dauert eine Kündigungsschutzklage bzw. das zugehörige Verfahren? Muss ich bei Gewinn der Kündigungsschutzklage mein Arbeitsverhältnis zwingend wieder aufnehmen oder gibt es auch andere Lösungen?

Kompaktwissen: Kündigungsschutzklage – Der Ablauf

Wie läuft eine Kündigungsschutzklage ab?

Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach erfolgter Kündigung eingereicht werden. Mit Einreichung der Klage beginnt ein Prozess beim Arbeitsgericht. Näheres zum Ablauf können Sie hier nachlesen.

Wie lange dauert eine Kündigungsschutzklage?

Die Dauer einer Kündigungsschutzklage ist unterschiedlich. Es kommt im Verlauf auf verschiedene Aspekte an. Der Ablauf einer Kündigungsschutzklage kann zwischen Wochen, Monaten und manchmal sogar Jahren variieren.

Was passiert nach Einreichung einer Kündigungsschutzklage?

Kommt es zu einer Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, kehrt der Arbeitnehmer an seinen Arbeitsplatz zurück oder erhält eine Abfindung. Erfahren Sie hier mehr zur Abfindung durch eine Kündigungsschutzklage.

Kündigungsschutzklage: Definition und Ablauf

Der Ablauf einer Kündigungsschutzklage beginnt schon vor der Einreichung.
Der Ablauf einer Kündigungsschutzklage beginnt schon vor der Einreichung.

Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten haben, lassen in den meisten Fällen anwaltlich prüfen, ob sie gegen die Kündigung vorgehen können. Erkennt der Anwalt, dass die Kündigung unwirksam ist oder als unwirksam eingestuft werden könnte, reicht er eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein.

Ziel der Kündigungsschutzklage ist das Fortsetzen des Arbeitsverhältnisses oder wenigstens das Erzielen einer Abfindung, wenn die Kündigung bestehen bleiben soll.

Eine Kündigungsschutzklage auf ihre Gültigkeit zu untersuchen, ergibt dann Sinn, wenn Sie die beiden maßgeblichen Punkte des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) erfüllen können:

  • Sie sind mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung im Betrieb angestellt gewesen. (§ 1 KSchG)
  • In dem Betrieb sind zehn Mitarbeiter oder mehr angestellt. (§ 23 KSchG)

Bei einer Kündigungsschutzklage beginnt der Ablauf bereits, bevor Sie die Klage überhaupt eingereicht haben. Ab dem Punkt, an dem Sie die Kündigung erhalten haben, gilt eine Frist von drei Wochen, um die Kündigungsschutzklage einzureichen. Sie sollten sich mit dem Gang zum Rechtsanwalt also nicht viel Zeit lassen.

Kündigungsschutzverfahren: Der Ablauf beginnt mit dem Gütetermin.
Kündigungsschutzverfahren: Der Ablauf beginnt mit dem Gütetermin.

Eine Verlängerung der Frist ist nur unter bestimmten Umständen möglich und muss beantragt werden. Halten Sie die Frist ohne triftigen Grund nicht ein, gilt die Kündigung automatisch als gültig – auch dann, wenn sie bei einer Prüfung für ungültig erklärt worden wäre. Dies gilt sowohl bei fristlosen Kündigungen als auch bei ordentlichen Kündigungen.

Die Einreichung der Kündigungsschutzklage ist im Ablauf also bereits Punkt zwei oder Punkt drei, je nachdem, ob man den Erhalt der Kündigung mitrechnet.

Kündigungsschutzklage: Der Ablauf bis zum Gütetermin

Nachdem die Kündigungsschutzklage eingereicht wurde, warten Sie auf den nächsten Schritt, der durch das Arbeitsgericht erfolgt. In der Regel dauert es zwei bis drei Wochen, bis Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu einem Gütetermin geladen werden. Manchmal lässt die Einladung auch etwas länger auf sich warten, in der Regel sollten Sie aber nie länger als sechs Wochen warten müssen.

Bei einer Kündigungsschutzklage kann der Gütetermin den Ablauf der Verhandlungen beschleunigen: Es ist der erste Schritt, um eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erzielen. Beide Parteien haben hier die Möglichkeit, dem Richter ihre Argumente für die Kündigung bzw. für die Unwirksamkeit der Kündigung vorzutragen. Nicht selten kommt es zu einem Vergleich, in dem sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf eine Abfindungszahlung einigen. Somit wird ein verlängertes Kündigungsschutzverfahren, in dessen Ablauf weitere Anwalts- und Verfahrenskosten entstehen würden, umgangen.

Wird im Gütetermin keine Einigung erzielt, ist der Kammertermin der nächste Schritt im Ablauf der Kündigungsschutzklage. Dies ist der Punkt, wo die Frage „Wie lange dauert eine Kündigungsschutzklage?“ wirklich differenziert betrachtet werden muss.

Bis zum Gütetermin besteht ein abweichendes Zeitfenster von wenigen Wochen, ab dem Punkt, wo die Kündigungsschutzklage in ihrem Ablauf über den Gütetermin hinausgeht, kann die Dauer der Kündigungsschutzklage stark variieren.

Kündigungsschutzklage: Wie lange dauert das Verfahren nach dem Gütetermin?

Kündigungsschutzklage: Wie lange sie dauert, hängt von beiden Parteien ab.
Kündigungsschutzklage: Wie lange sie dauert, hängt von beiden Parteien ab.

Auch wenn die Frage nicht eindeutig zu beantworten ist, ist klar: Ab dem Zeitpunkt, wo Ihr Kündigungsschutzverfahren den Ablauf des Gütetermins überschritten hat, müssen Sie deutlich mehr Zeit einplanen. Eine Einigung durch einen Gütetermin ist nur wenige Wochen nach erfolgter Kündigung möglich.

Ein Kammertermin wird dagegen erst mehrere Monate nach dem gescheiterten Gütetermin vom Arbeitsgericht festgelegt. Neben dem Richter gehören zu diesem Verfahren zwei weitere ehrenamtliche Richter dazu.

Ab dem Zeitpunkt des Kammertermins wird es teuer: Wer das Gerichtsverfahren verliert, trägt die Verfahrenskosten.

Es werden erneut beide Parteien angehört und alle Beweise und Stellungnahmen ausgewertet. Kommt es auch hier zu keiner Einigung, entscheidet ein Gerichtsurteil über die Wirksamkeit der Kündigung. Damit ist der Ablauf einer Kündigungsschutzklage aber noch immer nicht zwingend an seinem Ende angelangt.

Das im Kammertermin gefällte Urteil vom Arbeitsgericht ist im Kündigungsschutzverfahren und dessen Ablauf nur die 1. Instanz. Eine 2. Instanz ist möglich, wenn innerhalb von vier Wochen nach der Urteilsverkündung durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt wird.

Kündigungsschutzklage: Nach dem Gütetermin kann der Ablauf teuer werden.
Kündigungsschutzklage: Nach dem Gütetermin kann der Ablauf teuer werden.

Ab hier ist es möglich, dass die Kündigungsschutzklage bzw. deren Ablauf viele Monate oder sogar Jahre bis zur endgültigen Lösung in Anspruch nimmt.

Dies bedeutet insbesondere für den Arbeitgeber ein Risiko: Verliert er das Verfahren in 2. Instanz endgültig, muss er nicht nur den Arbeitnehmer wieder einstellen und die Verfahrenskosten tragen, er muss darüber hinaus auch sämtliche Gehaltszahlungen seit Einreichung der Kündigungsschutzklage rückwirkend an den Arbeitnehmer nachzahlen. Insbesondere bei einem Kündigungsschutzverfahren, dessen endgültiger Ablauf Jahre in Anspruch genommen hat, können enorme Kosten für den Arbeitgeber entstehen.

Beachten Sie, dass eine Kündigungsschutzklage, die den Arbeitgeber auch zur Lohnzahlung verurteilen soll, Zahlungsanträge beinhalten muss. Ein Zahlungstitel gegenüber dem Arbeitgeber ist in einem Urteil in einem Kündigungsschutzverfahren nicht automatisch enthalten.

Kündigungsschutzverfahren: Diesen Abfindungsanspruch können Sie erheben

Wenn Sie als Arbeitnehmer erfolgreich aus dem Kündigungsschutzverfahren hervorgehen, muss das nicht zwingend bedeuten, dass Sie auch in Ihren alten Job zurückkehren. Ein alternativer Ausgang im Ablauf der Kündigungsschutzklage kann sein, dass das Gericht nach Prüfung der Kündigung zu dem Schluss kommt, dass diese zwar unwirksam ist, dem Arbeitnehmer eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber aber nicht mehr zugemutet werden kann.

Dann kann das Arbeitsgericht nach § 9 KSchG entscheiden, dass Sie Anspruch auf eine Abfindung seitens des Arbeitgebers haben. Hierfür müssen Sie allerdings zwangsweise einen Antrag stellen. Maximal wird Ihnen dann eine Abfindung in Höhe der Summe von zwölf Monatsgehältern zugesprochen.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

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Jan E.

Zwischen 2017 und 2024 studierte Jan im Bachelor- und Masterstudium Journalismus und schloss sich anschließend dem Team von arbeitsvertrag.org an. Bevorzugt schreibt Jan über Arbeitsrecht sowie über Verkehrsrecht.

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