Haben Sie eine Kündigung erhalten, aber sind der Ansicht, dass sie unwirksam ist? Ist Ihr Arbeitgeber anderer Meinung? Dann möchten Sie möglicherweise eine Klage einreichen, denn eine Kündigungsschutzklage kann eine Abfindung oder aber die Wiederaufnahme des Beschäftigungsverhältnisses zur Folge haben. Wann die Aussichten gut sind und wie ein Verfahren zum Kündigungsschutz abläuft, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Inhalt
Kompaktwissen: Kündigungsschutzklage oder Abfindung
In der Regel ist eine Abfindung Verhandlungssache. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nur in bestimmten Fällen. Eine Übersicht über diese Fälle finden Sie hier.
§ 1a KSchG hält zur Abfindung fest, dass die Höhe der Abfindung ohne Kündigungsschutzklage üblicherweise ein halbes Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit beträgt – doch in den meisten Fällen gilt diese Rechnung nur als Richtwert.
Nach 25 Jahren Betriebszugehörigkeit kann der Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung mit einer Abfindung von bis zu 12,5 Brutto-Monatsgehältern rechnen. Auch das Alter des Arbeitnehmers kann eine Rolle spielen. Die Abfindung muss versteuert werden. In unserem kostenlosen Abfindungsrechner können Sie die voraussichtliche Höhe der Abfindung berechnen.
Wann sollte ich Kündigungsschutzklage einreichen?
Eine Kündigungsschutzklage für eine Abfindung ist immer dann sinnvoll, wenn Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung haben und mit Ihrem Arbeitgeber keine außergerichtliche Einigung möglich ist. Um die Klage einreichen zu können, müssen Sie sich schnell entscheiden: Ab Eingang der Kündigung haben Sie nur drei Wochen Zeit. Danach wird die Kündigung automatisch wirksam.
Eine Kündigungsschutzklage ist formal eine Klage auf Wiedereinstellung oder Fortführung des Arbeitsverhältnisses – doch häufig wird sich im Zuge der Verhandlung stattdessen auf eine Abfindung bei Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses geeinigt.
Abfindungsrechner: Wie viel Abfindung bekomme ich netto?
In diesen Fällen besteht eine gesetzliche Grundlage für die Abfindung:
Auflösungsurteil – der Arbeitsvertrag wird trotz unwirksamer Kündigung per Urteil aufgelöst. Statt Wiedereinstellung erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung. Hierfür ist eine Klage nötig.
Tarifvertrag oder Sozialplan – in Tarifvertrag oder Sozialplan wurden Regelungen zum Abfindungsanspruch getroffen.
Urteil wegen Ansprüchen auf Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG – der Arbeitgeber weicht bei Kündigungen aus Betriebsgründen ohne wichtigen Grund von einem geplanten Interessensausgleich ab. Auch hierfür ist eine Klage nötig.
Wie läuft eine Kündigungsschutzklage ab?
Eine Kündigungsschutzklage für eine Abfindung durchläuft verschiedene Phasen. Wenn die Klage einmal eingereicht ist, dauert das Verfahren in der Regel mindestens bis zum Gütetermin. Falls dort eine Einigung erzielt wird, wird der Prozess abgeschlossen. Wenn keine Einigung zustande kommt, kommt es zum Kammertermin. Gegen das Urteil des Kammertermins kann im Anschluss Berufung beantragt werden. Es ist also von Fall zu Fall unterschiedlich, wie viele Schritte eine Kündigungsschutzklage durchläuft.
- Schritt 1: Einreichung der Klage
Die Klage muss beim zuständigen Arbeitsgericht innerhalb von drei Wochen ab Eingang der Kündigung eingereicht werden. Anschließend erhebt das Gericht Klage und bestellt beide Parteien zu einem Gütetermin ein.
- Schritt 2: Gütetermin
Der Gütetermin beim Arbeitsgericht hat vonseiten des Gerichts eine Einigung der Parteien zum Ziel. Daher werden beim Gütetermin die vorliegenden Umstände ausgewertet und Vorschläge für einen Vergleich gemacht. Oftmals beinhaltet dieser Vorschlag die Zahlung einer Abfindung an den Arbeitnehmer und die Ausstellung eines positiven Arbeitszeugnis. Falls es zu einer Einigung kommt, endet das Verfahren hier.
- Schritt 3: Kammertermin
Falls es beim Gütetermin nicht zu einer Einigung gekommen ist, wirkt das Gericht in der 2. Instanz noch einmal auf eine gütliche Einigung hin – auch beim Kammertermin kann also noch eine Abfindung ausgehandelt werden. Kommt es auch dieses Mal nicht zu einem Vergleich, entscheidet das Gericht den Rechtsstreit per Urteil. Das Urteil wird verkündet und beiden Parteien inklusive einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich zugestellt.
- Schritt 4: Berufung
Beide Parteien können bei einer Kündigungsschutzklage auf Abfindung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts innerhalb von einem Monat Berufung einlegen. Die Berufung muss zwei Monate nach Eingang des Urteils begründet werden und kann nur von einem Anwalt und/oder einem Gewerkschafter eingelegt werden. Die Berufung wird anschließend vor dem Landesarbeitsgericht verhandelt.
Wenn Sie zum Zeitpunkt der Verhandlung bereits einen neuen Job haben, wird das wahrscheinlich die Höhe der Abfindung beeinflussen, denn der Arbeitgeber kann nun argumentieren, dass Sie bereits wieder über Einkommen verfügen und daher weniger auf die Zahlung angewiesen sind.
Muss ich die Kündigungsschutzklage gewinnen, um eine Abfindung zu erhalten?
Sie haben die Kündigungsschutzklage gewonnen – ist eine Abfindung nun in greifbarer Nähe? Wenn Sie als Arbeitnehmer den Rechtsstreit gewinnen, stellt das Gericht fest, dass Ihre Kündigung unwirksam ist. Das führt folglich zu Ihrer Wiedereinstellung beziehungsweise der Fortführung Ihrer niedergelegten Arbeit. Das bedeutet auch, dass es keine Abfindung gibt – denn eine Abfindung wird in der Regel als Ausgleich für den Verlust Ihres Arbeitsplatzes gezahlt.
Kann ich auch ohne Kündigungsschutzklage eine Abfindung bekommen?
Nicht immer führt der Weg zur Abfindung über das Gericht. So ist es auch möglich, dass beide Parteien sich außergerichtlich auf die Zahlung einer Abfindung einigen. Beispielsweise sieht §1a Kündigungsschutzgesetz eine Abfindung vor, wenn es zu einer betrieblichen Kündigung kommt und der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet.
Eine Abfindung kann auch Teil eines Aufhebungsvertrags sein: Wenn beide Seiten das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden, können Sie sich zusätzlich auf die Zahlung einer Abfindung einigen.