Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser?
Arbeitnehmer haben verschiedene Pflichten: Sie müssen pünktlich am Arbeitsplatz sein, sorgsam mit den Geräten umgehen, dürfen keine Geschäftsgeheimnisse oder sensible Daten nach außen dringen lassen und müssen selbstverständlich auch ihre Arbeitsaufgaben gewissenhaft erledigen. Ganz zu schweigen davon, dass sie kein Eigentum des Arbeitgebers mitgehen lassen oder Kollegen bzw. Kunden belästigen oder gar attackieren dürfen.
Viele Arbeitgeber darauf, dass ihre Angestellten ihren Pflichten sorgsam nachkommen und nichts Verbotenes anstellen. Andere Chefs jedoch wollen lieber auf Nummer sicher gehen und ihre Arbeitnehmer kontrollieren. Doch ist Überwachung am Arbeitsplatz überhaupt erlaubt?
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Kompaktwissen: Überwachung am Arbeitsplatz
In der Regel nicht, aber es gibt Ausnahmesituationen. Es muss immer die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Eine dauerhafte und allumfassende Mitarbeiterüberwachung ist in der Regel verboten. Arbeitgeber sollten nur im Notfall auf dieses Mittel zurückgreifen und auch dann ist nicht jede Überwachungsmethode zulässig. Die Erfassung er Arbeitszeit ist hingegen zulässig.
Eine Mitarbeiterüberwachung verstößt häufig gegen den Datenschutz und die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer.
Nein. In der Regel müssen die Angestellten über die Überwachung informiert werden und in sie einwilligen, ehe der Arbeitgeber derartige Maßnahmen durchführen darf. Nur wenn ein wirklich legitimer Grund vorliegt (wie z. B. der Verdacht auf Diebstahl im Unternehmen), kann es im Einzelfall erlaubt sein, die Mitarbeiter auch ohne deren Wissen zu überwachen. Aber auch hier gilt wieder, dass die Überwachungsmethoden verhältnismäßig sein müssen.
Was darf der Arbeitgeber überwachen?
Inwieweit die Überwachung am Arbeitsplatz zulässig ist, hängt stark vom Arbeitsplatz ab. In einer Zeitungsredaktion zum Beispiel wäre es eher unangebracht, regelmäßige Taschenkontrollen bei den Angestellten durchzuführen. In einem Luxuskaufhaus hingegen kann eine solche Maßnahme durchaus zulässig sein, solange sie sich in einem gewissen Rahmen bewegt.
Es lässt sich also nicht pauschal sagen, dass Überwachung am Arbeitsplatz immer erlaubt oder immer verboten ist. Hier kommt es auf die individuellen Umstände und vor allem die Überwachungsmethoden an:
- Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist in der Regel nur dann erlaubt, wenn sie in einem öffentlich zugänglichen Raum erfolgt, z. B. im Verkaufsraum mit Kundenkontakt. In nicht öffentlichen Räumen braucht es üblicherweise einen legitimen Grund, um die Videoüberwachung zu rechtfertigen (z. B. einen begründeten Verdacht auf Diebstahl). In jedem Fall dürfen die Aufnahmen nicht langfristig gespeichert werden.
- Die Telefonüberwachung darf nur unter ausdrücklicher Zustimmung des Mitarbeiters stattfinden. Und der Gesprächspartner am anderen Ende der Leitung muss ebenfalls einwilligen, andernfalls werden die Persönlichkeitsrechte und der Datenschutz verletzt.
- Die Überwachung des Internets ist dann erlaubt, wenn ein begründeter Verdacht auf Fehlverhalten besteht. Das kann z. B. der Fall sein, wenn ein Mitarbeiter private E-Mails von seinem Arbeitsrechner sendet, obwohl ihm der Arbeitgeber das untersagt hat. Wichtig bei so einer Überwachung ist, dass der Chef die privaten Mails nicht lesen darf, denn das wäre wieder eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte.
- Die Überwachung der Arbeitszeit ist nicht nur erlaubt, sondern sogar Pflicht. Es ist also zulässig, die Einhaltung der Arbeitszeit mittels Stechuhr oder Stundenzettel zu kontrollieren.
- Eine Überwachung per GPS kann problematisch sein. Insbesondere, wenn das fragliche Diensthandy oder der Firmenwagen auch privat genutzt werden darf. In der Regel darf sie nur im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erfolgen und auch nur dann, wenn ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers besteht.
Eine Überwachung am Arbeitsplatz darf üblicherweise nur dann erfolgen, wenn der Betriebsrat dies genehmigt. Doch selbst dann müssen noch jede Menge Gesetze in Bezug auf Datenschutz und Persönlichkeitsrechte eingehalten werden. Das lässt sich oft erheblich vereinfachen, wenn der Arbeitgeber einfach die Zustimmung seiner Mitarbeiter einholt. Willigen diese nach ausführlicher Information und im vollen Bewusstsein über die Konsequenzen in die Überwachungsmaßnahmen ein, sind sie in der Regel auch erlaubt.
Heimliche Überwachung am Arbeitsplatz
Was aber, wenn der Arbeitnehmer der Kontrolle nicht zustimmt? Zum Beispiel, weil er befürchtet, bei einem Fehlverhalten erwischt zu werden? In einem solchen Fall darf der Arbeitgeber denjenigen unter Umständen auch heimlich überwachen. Dafür braucht er aber einen ganz konkreten Verdacht und es muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.
Der Arbeitgeber darf zum Beispiel üblicherweise nicht sämtliche Mitarbeiter dauerhaft per Kamera überwachen, selbst wenn er sich sicher ist, dass einer von ihnen Firmeneigentum stiehlt. Einzelne Angestellte zu kontrollieren, bei denen ein begründeter Verdacht besteht, dass sie der Täter sind, ist hingegen schon eher zulässig. Aber auch dann sollte der Chef nicht gleich zum Äußersten greifen und sofort Kameras auf die fraglichen Mitarbeiter richten. Vielleicht genügt schon eine etwas genauere Beobachtung, um dem Täter auf die Schliche zu kommen.
Hier ist ein empfindliches Gleichgewicht zwischen den Persönlichkeitsrechten der Arbeitnehmer und dem Interesse des Arbeitgebers, sein Unternehmen zu schützen, zu wahren. Sollte es zum Streitfall kommen und ein Gericht erklärt die heimliche Überwachung am Arbeitsplatz als unzulässig und unverhältnismäßig, können Geldbußen in Millionenhöhe drohen.