Ist Übertragung von Urlaub überhaupt möglich?
Jedem Arbeitnehmer steht eine bestimmte Anzahl an Urlaubstagen im Jahr zu. Manchmal jedoch ist es nicht möglich, auch tatsächlich alle davon abzugelten, ehe das Kalenderjahr rum ist. Was passiert dann mit den noch übrigen Urlaubstagen? Lassen sie sich ins Folgejahr übertragen? Verfallen sie ersatzlos? Was passiert, wenn Sie mitten im Jahr den Arbeitgeber wechseln? Können Sie dann den Urlaubsanspruch aus Ihrem alten Job in den neuen mitnehmen?
In manchen Situationen ist es tatsächlich möglich, Urlaub zu übertragen. Dazu müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Der folgende Ratgeber erklärt Ihnen, wann Sie Urlaubstage mitnehmen können und wann nicht.
Inhalt
Kompaktwissen: Urlaub übertragen
Ja, allerdings ist das nur erlaubt, wenn es dringende Gründe gibt, warum Sie Ihren Urlaub nicht bereits im laufenden Kalender abgegolten haben. Wird der Resturlaub ins nächste Jahr übertragen, muss er komplett bis zum 31. März genommen werden. Danach verfallen alle noch ausstehenden Urlaubstage aus dem Vorjahr ersatzlos.
Das hängt davon ab, ob der Jobwechsel in der ersten oder zweiten Jahreshälfte erfolgt. Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie an dieser Stelle.
Haben Sie für diese Krankheitstage eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, werden sie nicht auf Ihren Urlaubsanspruch angerechnet. Sie können sich die Urlaubstage, während denen Sie krank waren, also von Ihrem Arbeitgeber zurückholen und zu einem späteren Zeitpunkt erneut nehmen.
Übertragung von Resturlaub ins Folgejahr
„Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.” So heißt es in § 7 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG). Grundsätzlich müssen Sie als Arbeitnehmer also Ihren gesamten Urlaubsanspruch in dem Jahr abgelten, in dem Sie ihn auch erwerben. Ihr Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass Sie das auch tun, z. B. indem er Ihnen beantragten Urlaub gewährt und Sie auf drohenden Urlaubsverfall aufmerksam macht.
Der oben zitierte Paragraph nennt jedoch auch eine Einschränkung: Liegen dringende betriebliche oder persönliche Gründe vor, weshalb Sie Ihren Urlaub nicht im laufenden Kalenderjahr nehmen können, dürfen Sie den Resturlaub ins nächste Jahr mitnehmen. Es muss sich aber wirklich um dringende Gründe handeln. Es reicht in der Regel nicht aus, dass Sie einfach einen längeren Urlaub im nächsten Jahr machen wollen oder dass Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht freigeben möchte.
Mögliche persönliche oder betriebliche Gründe, die es rechtfertigen, den Urlaub ins Folgejahr zu übertragen, wären z. B.:
- Sie waren arbeitsunfähig.
- Ein Partner oder Familienmitglied, mit dem Sie den Urlaub verbringen wollten, konnte diesen aus dringenden Gründen nicht antreten.
- Sie mussten einen Angehörigen pflegen.
- Ihr Arbeitgeber konnte Sie aufgrund termin- oder saisongebundener Aufträge nicht entbehren.
- Es kam im Betrieb zu einer unvorhergesehenen Ausnahmesituation und Ihre Abwesenheit wäre existenzbedrohend für Ihren Arbeitgeber gewesen.
Konnten Sie aufgrund einer solchen oder ähnlichen Situation nicht alle Ihre Urlaubstage im laufenden Jahr nehmen, können Sie sie ins Folgejahr übertragen. Hier gilt jedoch eine wichtige Einschränkung: Sie müssen den gesamten Resturlaub bis zum 31. März abgegolten haben. Danach verfällt er endgültig.
Antrag auf Übertragung vom Resturlaub: Kostenloses Muster
Sie möchten beantragen, Ihren restlichen Urlaub ins Folgejahr zu übertragen? Dann können Sie dazu unser kostenloses Muster verwenden. Dieses soll jedoch nur zur Orientierung dienen, um Ihnen bei der Formulierung zu helfen. Denken Sie also daran, es Ihren eigenen Umständen entsprechend anzupassen.
Fa. Muster GmbH
– Personalabteilung –
Musterstraße 1
12345 Musterstadt
Musterstadt, den 10.01.2023
Antrag auf Übertragung des Resturlaubs (Muster/Beispiel)
Sehr geehrte Frau Muster,
aufgrund dringender persönlicher Gründe war es mir nicht möglich, meinen Urlaubsanspruch im vergangenen Kalenderjahr 2022 in vollem Umfang zu beanspruchen. Ich beantrage daher, die noch ausstehenden 8 Urlaubstage aus dem Vorjahr gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG in das aktuelle Jahr zu übertragen und mir in der Zeit vom 6. bis 8. Februar sowie vom 6. bis 10. März zu gewähren.
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift Max Mustermann)
Neuer Arbeitgeber: Lässt sich Urlaubsanspruch beim Jobwechsel übertragen?
Wer mitten im Kalenderjahr den Arbeitgeber wechselt, fragt sich oft, welche Regeln nun bezüglich des Urlaubsanspruchs gelten. Hier gibt es ein paar Dinge zu beachten.
Zuerst: Ein doppelter Urlaubsanspruch ist nicht vorgesehen. Sie können nicht den vollen Jahresurlaub bei Ihrem alten Arbeitgeber geltend machen und dasselbe nach dem Wechsel bei Ihrem neuen Arbeitgeber tun. Das bedeutet, dass jeder Urlaubstag, den Sie in diesem Jahr bereits in Ihrem alten Job genommen haben, Ihnen nicht mehr vom neuen Arbeitgeber gewährt werden kann.
Aber wie viel Urlaub steht Ihnen nun aus welchem Job zu? Hier spielt es eine wesentliche Rolle, wann genau Sie den Arbeitgeber wechseln.
Arbeitgeberwechsel vor dem 30. Juni
Erfolgt Ihre Kündigung in der ersten Jahreshälfte, erwerben Sie bei Ihrem alten Arbeitgeber einen anteiligen Urlaubsanspruch: Für jeden Monat, den Sie in diesem Jahr noch in Ihrem alten Job arbeiten, steht Ihnen ein Zwölftel Ihres Jahresanspruchs von diesem Arbeitgeber zu. Diesen anteiligen Urlaubsanspruch müssen Sie vor Ihrer Kündigung komplett nehmen (oder sich auszahlen lassen, wenn es nicht anders geht). Es besteht keine Möglichkeit, diesen Urlaub zu übertragen und in den neuen Job mitzunehmen.
Beim neuen Arbeitgeber haben Sie für die restlichen Monate im Jahr ebenfalls einen anteiligen Urlaubsanspruch. Auch dieser beträgt dann je ein Zwölftel Ihres dortigen Jahresanspruchs pro Monat.
Ein Beispiel soll das Ganze veranschaulichen: Bei Ihrem alten Arbeitgeber stehen Ihnen 24 Urlaubstage im Jahr zu. Das sind 2 Urlaubstage pro Monat. Sie kündigen dort zum 31. März, arbeiten also insgesamt nur 3 Monate in Ihrem alten Job. Sie erwerben damit einen anteiligen Urlaubsanspruch von 6 Tagen.
Anteiliger Urlaubsanspruch = verbleibende Monate im alten Job x 1/12 des Jahresurlaubsanspruchs
Anteiliger Urlaubsanspruch = 3 Monate x 2 Tage
Anteiliger Urlaubsanspruch = 6 Tage
Diese 6 Tage müssen Sie bis zum 31. März genommen haben. Ist das nicht möglich, muss Ihr alter Arbeitgeber Ihnen den Urlaub auszahlen.
Am 1. April wiederum treten Sie Ihre neue Stelle an. Gesetzt den Fall, dass Sie hier bis zum Jahresende bleiben, arbeiten Sie in diesem Jahr insgesamt 9 Monate in diesem Job. Auch hier gilt: Für jeden dieser 9 Monate steht Ihnen jeweils ein Zwölftel Ihres Jahresanspruchs zu. Allerdings ist Ihr neuer Arbeitgeber großzügiger als Ihr alter und gewährt Ihnen nun einen Jahresurlaub von 30 Tagen statt nur 24. Das ergibt einen monatlichen Anspruch von 2,5 Tagen.
Monatlicher Urlaubsanspruch = Jahresanspruch ÷ 12
Monatlicher Urlaubsanspruch = 30 Tage ÷ 12
Monatlicher Urlaubsanspruch = 2,5 Tage
Da Sie insgesamt 9 Monate im neuen Job arbeiten, erwerben Sie dort für dieses Kalenderjahr 22,5 Urlaubstage.
Anteiliger Urlaubsanspruch = 9 Monate x 2,5 Tage
Anteiliger Urlaubsanspruch = 22,5 Tage
Für das gesamte Jahr stehen Ihnen somit 28,5 Urlaubstage zu: 6 von Ihrem alten Arbeitgeber und 22,5 von Ihrem neuen.
Übrigens: Damit Ihr neuer Arbeitgeber weiß, wie viel Urlaub Sie bereits in Ihrem alten Job für dieses Jahr abgegolten haben, kann er eine entsprechende Urlaubsbescheinigung von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber einfordern.
Arbeitgeberwechsel ab dem 1. Juli
Wenn Sie Ihren Job erst in der zweiten Jahreshälfte wechseln, funktioniert die Regelung des Urlaubsanspruchs etwas anders. Ab dem 1. Juli steht Ihnen von Ihrem alten Arbeitgeber nämlich der volle Jahresurlaub zu, egal wie viele Monate Sie noch in dem Betrieb bleiben. In Ihrem neuen Job können Sie dann nur noch die Urlaubstage geltend machen, die anteilig für dieses Jahr übrig sind.
Dazu wieder ein Beispiel: Ihr alter Arbeitgeber gewährt Ihnen 24 Urlaubstage im Jahr. Als Sie Ihren Job in der zweiten Jahreshälfte wechseln, haben Sie bereits 20 Urlaubstage davon genommen, also 5/6 Ihres Jahresanspruchs. Bei Ihrem neuen Arbeitgeber steht Ihnen für das restliche Jahr deshalb nur noch 1/6 Ihres Jahresurlaubs zu. Gewährt Ihnen der neue Arbeitgeber jährlich ebenfalls 24 Tage, können Sie hier noch 4 Urlaubstage für dieses Jahr geltend machen.
Haben Sie in Ihrem alten Job bereits sämtlichen Urlaubsanspruch für dieses Jahr verbraucht, steht Ihnen in Ihrem neuen somit überhaupt kein Urlaub mehr zu. Anders sieht das jedoch aus, wenn Ihnen Ihr neuer Arbeitgeber jährlich mehr Urlaubstage gewährt als Ihr alter. In diesem Fall ist es möglich, dass Ihnen im neuen Job immer noch etwas Urlaub zusteht, obwohl Sie bei Ihrer alten Stelle bereits Ihren gesamten Urlaubsanspruch für dieses Jahr aufgebraucht haben.
Übertragung von Urlaub bei Krankheit
Urlaub soll dazu dienen, dass sich Arbeitnehmer entspannen und tun, worauf auch immer sie Lust haben. Manchmal macht ihnen ihre Gesundheit jedoch einen Strich durch die Rechnung und sie erkranken während des Urlaubs. Sind ihre schönen freien Tage jetzt vergeudet?
Glücklicherweise nicht, denn § 9 BUrlG sieht hier eine ganz klare Regelung vor:
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.
§ 9 BUrlG
Wenn Sie also durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachweisen können, dass Sie während Ihres Urlaubs krank waren, werden die entsprechenden Tage von Ihrem gewährten Urlaub abgezogen und wieder auf Ihren noch ausstehenden Urlaubsanspruch angerechnet. Es ist praktisch so, als hätten Sie für diese Tage nie Urlaub beantragt. Stattdessen werden sie wie ganz normale Krankheitstage behandelt.
Ich habe zu dem Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte und dem Übertragen von Urlaubstagen zum neuen Arbeitgeber folgende Frage: Was ist, wenn beim alten Arbeitgeber der Urlaubsanspruch iHv 30 Arbeitstagen besteht? Der Job wird nun in der zweiten Jahreshälfte gewechselt und es wurden bereits 25 Urlaubstage davon genommen, also 5/6 des Jahresanspruchs. Bei dem neuen Arbeitgeber stünde dann laut Ihrem Beispiel noch 1/6 des Jahresurlaubs zu. Was passiert nun wenn der neue Arbeitgeber nur 24 Urlaubstage pro Jahr gewährt? Stehen dem Arbeitnehmer dann trotzdem noch 1/6 davon zu oder sogar ganze 5 Tage, also was gilt hier, die 5 Tage des alten Arbeitgebers dürfen zum neuen mitgenommen werden oder 1/6 vom Jahresurlaub des neuen Arbeitgebers werden zur Berechnung genommen?? Und wäre es dann nicht schlauer für den Arbeitnehmer gewesen, sich die restlichen 5 Tage Urlaubsanspruch vom alten Arbeitgeber auszahlen zu lassen, denn 1/6 von 24 Urlaubstagen beim neuen Arbeitgeber ergeben nur 4 Urlaubstage und somit verliert der Arbeitnehmer durch den Wechsel sogar 1 vollen Tag. Laut Mindesurlaubsgesetz heißt es, nicht genommener Urlaub muss ausgezahlt werden – ich habe beim Ausscheiden in der 2. Jh einen Anspruch des vollen Jahresurlaubs beim alten Arbeitgeber, muss der Arbeitgeber diesen dann auszahlen oder bedeutet das dann nur, dass ich als Arbeitnehmer Anspruch auf Auszahlung hätte und ich somit die Chance habe, den Urlaub auch zum neuen Arbeitgeber mitzunehmen?
Kann man zu neuem Arbeitgeber auch einen vollen Jahresurlaub mitnehmen, wenn man in der zweiten Jahreshälfte wechselt?
Moin,
Mal eine Frage. Angenommen ich wechsel im zweiten Halbjahr (zum 01.07) den Arbeitgeber und nehme nicht wie im Beispiel 5/6 vom Urlaub beim alten Arbeitgeber, sondern nur 1/6. Kann ich dann beim neuen Arbeitgeber dann die restlichen 5/6 vom Urlaub nehmen?