Arbeiten, wenn andere frei haben: So ergeht es vielen deutschen Beschäftigten, die in Berufen tätig sind, bei denen die Feiertagsarbeit nun mal dazu gehört. Dabei kann es sich z. B. um Ärzte, Restaurantbetreiber, Polizisten oder Hotelmanager handeln.
Schließlich würde schnell Chaos herrschen, wenn ausnahmslos jeder Mensch die Arbeit niederlegen würde, sobald ein Feiertag ansteht.
Dennoch gibt es einige Vorschriften aus dem Arbeitsrecht, die zu beachten sind, wenn es darum geht, an Feiertagen zu arbeiten. Wann müssen beispielsweise Zuschläge gezahlt werden? Gibt es einen Ausgleich für die Arbeit an Feiertagen? Und welche Strafe ist möglich, wenn Arbeitnehmer verbotenerweise an einem Feiertag arbeiten? Infos gibt’s im Ratgeber.
Inhalt
Kompaktwissen: Am Feiertag arbeiten
Gemäß dem Arbeitszeitgesetz sind Feiertage zunächst einmal beschäftigungsfrei. Es gibt jedoch Ausnahmen, die sich auf Mitarbeiter in ausgewählten Einrichtungen beziehen. Eine Auflistung der entsprechenden Institutionen finden Sie hier.
Wenn Sie an einem Sonn- oder Feiertag arbeiten, der auf einen Werktag fällt, steht Ihnen beispielsweise ein Ersatzruhetag zu. Darüber hinaus müssen Sie jährlich an 15 Sonntagen frei haben. Der Gesetzgeber sieht zwar keine Feiertagszuschläge vor, diese können allerdings im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt sein.
Ja. Lässt Ihr Chef Sie ohne Genehmigung an einem Feiertag arbeiten, kann er sich dadurch entweder eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat zuschulden kommen lassen. Welche Konsequenzen jeweils fällig werden, erfahren Sie an dieser Stelle.
Wie ist das Arbeiten an Feiertagen arbeitsrechtlich geregelt?
Die Vorschriften zur Arbeitszeit in Deutschland sind im sogenannten Arbeitszeitgesetz (ArbZG) festgeschrieben. Dabei befasst sich das Regelwerk nicht nur damit, wie lange Arbeitnehmer einer Tätigkeit täglich nachgehen dürfen, sondern auch damit, an welchen Tagen gearbeitet werden darf.
§ 9 ArbZG widmet sich der sogenannten Sonn- und Feiertagsruhe. Eine Teilantwort auf die Frage, ob Beschäftigte an einem Feiertag arbeiten dürfen, liefert der erste Absatz des genannten Paragraphen:
Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.“
Das Arbeiten an Sonn- und Feiertagen ist demzufolge zunächst einmal nicht gestattet. Es existieren allerdings diverse Ausnahmen von dieser Regelung, die es bestimmten Arbeitnehmern erlauben, trotzdem an einem Sonn- oder Feiertag zu arbeiten.
Sonn- und Feiertagsarbeit: Welche Ausnahmen gibt es?
§ 10 ArbZG definiert die jeweiligen Ausnahmen für das Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen. Sofern die entsprechenden Tätigkeiten nicht an einem regulären Werktag erledigt werden können, gestattet es dieser Paragraph Beschäftigten in den folgenden Einrichtungen, trotzdem an einem Feiertag zu arbeiten:
- Feuerwehr, Not- und Rettungsdienste
- Wetterdienste
- Krankenhäuser und Einrichtungen zur Pflege, Betreuung und Behandlung von Personen
- Verkehrsbetriebe
- Aktionen von Vereinen, Parteien und Kirchen
- Erholungseinrichtungen und Fremdenverkehr
- Sicherheitsdienste
- Polizei, Bundeswehr, Zoll und Justizvollzug
- Presse und Nachrichtenagenturen
- Entsorgungsbetriebe
- Hotellerie, Freizeitveranstaltungen (Theater, Konzerte, etc.) sowie Gastronomie
In Betrieben mit Schichtarbeit ist es ferner erlaubt, das Ende oder den Beginn der Sonn- und Feiertagsruhe bis zu sechs Stunden vor- oder zurückzuverlegen. Eine Ruhezeit von 24 Stunden muss jedoch in jedem Fall gewährleistet sein. Berufskraftfahrer dürfen den Start der Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorziehen.
Wovon profitieren Beschäftigte, die an einem Feiertag arbeiten?
Grundsätzlich muss für das Arbeiten an Feiertagen stets ein Ausgleich geschaffen werden. Dies besagt § 11 ArbZG. Dazu zählt mitunter, dass 15 Sonntage jährlich beschäftigungsfrei bleiben müssen.
Darüber hinaus müssen Arbeitnehmer, die an einem Feiertag arbeiten, der auf einen Werktag fällt, einen Ersatzruhetag erhalten. Ein gutes Beispiel dafür ist der Ostermontag. Arbeiten Sie an diesem Tag, steht Ihnen dafür innerhalb von acht Wochen ein Ausgleichstag zu.
Häufig sind Beschäftigte der Ansicht, dass Mitarbeiter, die feiertags arbeiten, automatisch einen Zuschlag bekommen müssen. Damit liegen sie jedoch falsch. Gesetzlich ist für das Arbeiten am Feiertag keine höhere Bezahlung oder ähnliches vorgeschrieben. Mehr Geld in Form von Zuschlägen kann Ihnen allerdings zustehen, wenn ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder der Arbeitsvertrag dies für Mitarbeiter vorsieht, die an einem Feiertag arbeiten.
Unerlaubtes Arbeiten am Feiertag: Welche Strafe kann drohen?
Hält sich Ihr Chef nicht an die Vorschriften aus dem Arbeitsrecht und verlangt, dass Sie unzulässiger Weise trotzdem an einem Feiertag arbeiten, kann es sich bei dieser Zuwiderhandlung um eine Ordnungswidrigkeit oder schlimmstenfalls um eine Straftat handeln. § 22 ArbZG zufolge kann auf Ersteres ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro folgen.
Eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr ist wiederum möglich, wenn der Verstoß des Arbeitgebers als Straftat gewertet wird. Dies besagt § 23 ArbZG. Dass die entsprechenden Regelungen zur Feiertagsarbeit eingehalten werden, kontrollieren normalerweise die Gewerbeaufsichts- oder Arbeitsschutzämter. Je nachdem, in welchem Bundesland Sie arbeiten, kann dies unterschiedlich geregelt sein.
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Guten Tag,
ich bin Kochin in einer Pflegeinrichtung mit Früh- und Spätschicht. Ohne Absprache wurde ich für den
24.12-25.12.22 in die Spätschicht ( bis 20.30h ) eingeteilt, ebenso am 31.12.22 und am 01.01.23 in die Frühschicht ( ab 05.30h ) ist das rechtens? Wenn es ok sein sollte, wie sieht dann mein Ausgleich aus?
Schöne Weihnachten – Assi
Guten Tag,
Ich arbeite im einem Callcenter. Wenn ich am einem Feiertag oder Sonntag arbeite muss, bekomme ich kein zusätzlichen Ausgleich Tag. Wenn ich Feiertage bezahlt bekomme will , muss ich oder arbeiten oder mir Frei nehmen. Mein Arbeitgeber hat es begründet damit, dass es eine Tätigkeit die jeden Tag durchgeführt werden muss. Ist das so richtig?
Ich arbeite in einer Corona-Teststation und heißt das ich muss auch an gesetzlichen Feiertagen arbeiten?
Guten Tag.
Ich arbeite in einer vollstationären Kinder- und Jugendeinrichtung. Mein Problem ist, dass der Arbeitgeber die Sollstundenzahl einheitlich in jeden Monat auf 174 gesetzt hat. Die Jahre davor wurden die Sollstunden jeweils nach Werktagen des jeweiligen Monats berechnet. Meine Fragen dazu: darf der Arbeitgeber es einfach so von heut auf morgen ändern und meine nächste Frage ist es zulässig die Feiertage die auf einen Wochentag fallen nicht mehr zu berechnen. Quasi pro Feiertag der auf einen Werktag fällt 8 Std. weniger Sollstunden Bsp. 174/166 Std. Wir haben eine fünf Tage Arbeitswoche von Montag bis Sonntag (40 std.). Wobei mir die fünf Tage Woche von Mo.-So. auch Rätsel aufgibt.
Es ist für mich nicht nachvollziehbar da ich ja quasi mehr Sollstunden im Jahr habe als vorher und als andere Arbeitnehmer.
Bitte sehr um eine Antwort