Nicht immer sind sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber einig darüber, was die Wirksamkeit einer Kündigung durch Letzteren angeht. Der betroffene Mitarbeiter fühlt sich möglicherweise ungerecht behandelt, der Chef wiederum sieht sein Verhalten als absolut gerechtfertigt an.
Wer letztendlich Recht bekommt, entscheidet in einem solchen Fall der sogenannte Kündigungsschutzprozess, der auf eine Kündigungsschutzklage folgt.
Wann arbeitgeberseitige Kündigungen in der Regel unwirksam sind, welches Ziel Kündigungsschutzklagen verfolgen und welche Frist dabei maßgeblich ist, erklären wir im folgenden Ratgeber. Zusätzlich finden Sie hier Informationen zum Ablauf einer Kündigungsschutzklage sowie zu den Kosten, die eine solche verursachen kann.
Inhalt
Kompaktwissen: Kündigungsschutzklage
Grundsätzlich geht es bei einer Kündigungsschutzklage darum, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu erreichen. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit eines Vergleichs, bei dem sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf einigen, das Beschäftigungsverhältnis aufzulösen. Der betroffene Mitarbeiter bekommt in diesem Fall eine Abfindung, die ihn für den Verlust seiner Arbeitsstelle entschädigen soll.
Beim Einreichen einer Kündigungsschutzklage muss eine Frist von drei Wochen ab Erhalt der Kündigung Beachtung finden. Wird diese Frist nicht eingehalten, gilt die Entlassung in der Regel automatisch als wirksam.
Bei einer Kündigungsschutzklage sind die Kosten abhängig vom sogenannten Streitwert, der sich auf die Höhe der Anwalts- und Gerichtskosten auswirkt. Er beträgt üblicherweise drei Bruttomonatsgehälter. Mehr zu den Kosten bei Kündigungsschutzklagen erfahren Sie hier.
Die Kündigungsschutzklage zielt auf eine Weiterbeschäftigung ab, dazu sollten Sie bereit sein. Oftmals lassen sich Arbeitgeber aber bereits mit Androhen bzw. Einreichen der Klage auf Verhandlungen bzgl. einer Abfindung ein. CONNY übernimmt das gerne für Sie.
Spezifische Informationen zur Kündigungsschutzklage:
Wann sind arbeitgeberseitige Kündigungen unwirksam?
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sorgt in Deutschland dafür, dass Arbeitnehmer vor Kündigungen geschützt sind, die sozial ungerechtfertigt sind.
Es findet Anwendung, wenn diese zwei Punkte gegeben sind:
- Der betroffene Angestellte ist länger als sechs Monate ununterbrochen Teil des Unternehmens (§ 1 KSchG).
- Im Betrieb sind mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt (§ 23 KSchG).
Erst wenn dies zutrifft, profitieren Beschäftigte in Deutschland vom Kündigungsschutz. Eine Kündigungsschutzklage in der Probezeit ist daher zwar nicht unmöglich, meist allerdings nicht von Erfolg gekrönt, da das KSchG erst nach sechs Monaten gilt (Maximaldauer der Probezeit).
Es gibt einige Fälle, in denen die Wirksamkeit einer Kündigung durch den Arbeitgeber zweifelhaft ist. Teilweise sind Entlassungen sogar offensichtlich unrechtmäßig. Anschließend haben wir Ihnen zusammengefasst, in welchen Situationen Sie eine Kündigungsschutzklage in Betracht ziehen sollten, sofern das KSchG in Ihrem Fall Anwendung findet:
- Sie waren in den letzten Jahren nur etwas mehr als sechs Wochen jährlich arbeitsunfähig erkrankt und wurden dennoch krankheitsbedingt entlassen.
- Weiterhin ergibt sich die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage, wenn eine fristlose Kündigung aufgrund eines schweren Verstoßes gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten ausgesprochen wurde, den Sie in dieser Art allerdings gar nicht begangen haben.
- Sie haben eine mündliche Kündigung erhalten, obwohl das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in § 623 vorschreibt, dass die Wirksamkeit einer solchen an die schriftliche Form geknüpft ist.
- Ihnen wurde aus betrieblichen Gründen gekündigt. Hier besteht die Option einer Kündigungsschutzklage, wenn die betriebsbedingte Kündigung nur Sie betraf und jüngere Beschäftigte, die kürzer im Unternehmen sind und dieselbe Arbeit erledigen, davon verschont blieben.
Bei den genannten Szenarien handelt es sich lediglich um Beispiele. Trifft eines davon auf Sie zu oder Ihre Lage ist zumindest ähnlich, ist es empfehlenswert, einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen, anstatt die Kündigung einfach stillschweigend zu erdulden. Unter Umständen kann eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht in Ihrem Fall erfolgsversprechend sein.
Was soll durch eine Kündigungsschutzklage erreicht werden?
Das Ziel einer Kündigungsschutzklage besteht grundsätzlich darin, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu erreichen. Gewinnen Sie den Prozess und der Arbeitgeber verliert dementsprechend die Kündigungsschutzklage, wird die von ihm ausgesprochene Entlassung als unzulässig angesehen und Ihre Arbeitsstelle bleibt Ihnen wie gewohnt erhalten.
Die Weiterbeschäftigung nach gewonnener Kündigungsschutzklage ist jedoch nicht das Einzige, was Ihnen dann zusteht: Ihr Chef muss Sie dann nicht nur wie üblich weiterhin entlohnen, sondern Ihnen gegebenenfalls zusätzlich Ihr Gehalt für den zurückliegenden Zeitraum nachzahlen.
Bei einem Kündigungsschutzprozess geht es also darum, festzustellen, ob das Beschäftigungsverhältnis durch die Entlassung rechtmäßig beendet wurde oder nicht.
Bedenken Sie: Wenn Sie erst gar keine Kündigungsklage einreichen, wird die Entlassung automatisch als wirksam angesehen, selbst wenn sie objektiv nicht rechtens war! Mit den gleichen Konsequenzen müssen Sie im Übrigen rechnen, wenn Sie die Klagefrist bei einer Kündigungsschutzklage nicht einhalten.
Welche Frist bei einer Kündigungsschutzklage einzuhalten ist
Um der vorgeschriebenen Frist für eine Kündigungsschutzklage gerecht zu werden, muss diese dem zuständigen Arbeitsgericht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung zugehen. In Einzelfällen kann jedoch von dieser Vorschrift abgewichen werden:
- Sollte Ihr Arbeitgeber Ihnen mündlich gekündigt haben (es gibt also kein Schriftstück, welches den Eingang der Entlassung beweist), können Sie eine Kündigungsschutzklage auch nach Ablauf der Frist stellen. Dies ist darin begründet, dass § 4 Satz 1 KSchG die Frist „nach Zugang der schriftlichen Kündigung“ festsetzt.
- Wenn eine Behörde der Kündigung erst zustimmen muss, beginnt die Frist erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der betroffene Mitarbeiter von der Entscheidung der Behörde erfahren hat (§ 4 Satz 4 KSchG).
Wichtig: Kommen die entsprechenden Anträge für die Kündigungsschutzklage zu spät beim zuständigen Gericht an, wird die ergangene Kündigung automatisch als rechtmäßig angesehen. Zwar ist eine Kündigungsschutzklage mit oder ohne Anwalt möglich, mit einem rechtlichen Beistand an Ihrer Seite haben Sie jedoch weitaus bessere Karten, um den Prozess zu gewinnen.
Wie laufen Kündigungsschutzklagen normalerweise ab?
Im Normalfall gestaltet sich der Ablauf bei einer Kündigungsschutzklage wie folgt:
- Der erste Schritt im Kündigungsschutzprozess besteht aus einem sogenannten Gütetermin. Bei dieser Verhandlung können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber gütlich einigen.
- Kommt es zu einer Einigung, wird ein Vergleich zwischen den Parteien geschlossen. Das Beschäftigungsverhältnis wird wirksam aufgelöst und der Arbeitnehmer bekommt für den Verlust seines Jobs eine Abfindung.
- Kann bei der Güteverhandlung keine Einigung erzielt werden, verlangt das Arbeitsgericht vom Arbeitgeber, dass er innerhalb einer festgesetzten Frist ausführlich und in schriftlicher Form eine Begründung einreicht, weshalb er dem betroffenen Mitarbeiter gekündigt hat. Letzterer kann sich daraufhin dazu äußern, weshalb er die Kündigung als unwirksam erachtet.
- Im Anschluss nimmt das Gericht eine Überprüfung der Entlassungsgründe vor. Bei einer Kündigungsschutzklage trägt der Arbeitgeber die gesamte Beweislast.
- Darauf folgt der sogenannte Kammertermin. Dabei wird erneut ausführlich verhandelt und erneut versucht, eine Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu erreichen.
- Sollte auch dieser Versuch misslingen, wird ein Urteil gefällt.
Entscheidet das zuständige Gericht zu Ihren Gunsten und sieht die Kündigung als unwirksam an, muss Ihr Arbeitgeber Sie weiterhin beschäftigen und Ihnen gegebenenfalls eine Gehaltsnachzahlung nach der Kündigungsschutzklage zukommen lassen. Verlieren Sie den Prozess, besteht die Option, beim Landesarbeitsgericht in Berufung zu gehen. Sollten Sie es sich anders überlegt haben, können Sie die Kündigungsschutzklage auch zurückziehen – und zwar zu jedem Zeitpunkt des Prozesses. Ihr Anwalt kann Sie entsprechend beraten.
Was kann eine Kündigungsschutzklage kosten?
Es ist kein Geheimnis, dass Kündigungsschutzklagen mit einigen Kosten verbunden sein können. Im Vorfeld eine pauschale Aussage darüber zu treffen, ist jedoch nicht möglich. Schließlich richtet sich das Ganze stets nach dem sogenannten Streitwert. Er beträgt normalerweise drei Bruttomonatsgehälter und beeinflusst die Höhe der Anwalts- sowie der Gerichtskosten bei einer Kündigungsschutzklage.
Je höher Ihr Einkommen pro Monat ist, desto mehr müssen Sie also für eine solche Klage einplanen. Damit Sie sich das Ganze etwas besser vorstellen können, stellen wir Ihnen hier eine Beispielberechnung zur Verfügung:
- Sie haben ein monatliches Gehalt von 3.000 Euro brutto.
- Der Streitwert liegt also bei 9.000 Euro (drei Bruttomonatsgehälter).
- Wurde durch die Kündigungsschutzklage ein Vergleich erzielt, betragen die Gesamtkosten ca. 2.135,45 Euro.
- Erging hingegen ein Urteil, können Sie sich auf einen Betrag von ungefähr 1.976,12 Euro einstellen.
In welcher Höhe sich die Gerichts- und Anwaltskosten bei einer Kündigungsschutzklage in Ihrem individuellen Fall bewegen, sollten Sie mit einem Anwalt für Arbeitsrecht besprechen.
Darüber hinaus kann er Sie darüber informieren, wie hoch die Erfolgsquote bei Ihrer Kündigungsschutzklage ist und Ihnen letztendlich sagen, ob eine solche überhaupt sinnvoll wäre.
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