Datenschutz am Arbeitsplatz ist ein viel beachtetes Thema.

Datenschutz am Arbeitsplatz – Welche Daten darf der Arbeitgeber einsehen?

Artikel verfasst von Jörg K.

Letzte Aktualisierung am: 19. Juli 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Datenschutz am Arbeitsplatz ist ein viel beachtetes Thema.
Datenschutz am Arbeitsplatz ist ein viel beachtetes Thema.

Das Thema Datenschutz wurde in den letzten Jahren und besonders mit dem Aufkommen und der Entwicklung des Internets ein wichtiges und viel besprochenes Thema. Bereits 1977 wurde das erste deutsche Bundesdaten­schutzgesetz (BDSG) erlassen und fortwährend aktualisiert.

Zuletzt gab es eine große Neuerung im Mai 2018 mit der neuen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die das Bewusstsein vieler für dieses Thema sensibilisierte. Dabei ging es vor allem darum, Regelungen zum Sammeln und Verarbeiten personenbezogener Daten durch öffentliche Behörden und private Firmen in der ganzen EU zu vereinheitlichen.

Allerdings hat der Datenschutz auch im Arbeitsverhältnis einen prominenten Stellenwert. Damit ein solches zustande kommt, benötigt der Arbeitgeber einige Mitarbeiterdaten. Der Datenschutz am Arbeitsplatz ist somit ebenfalls Bestandteil des Arbeitsrechts.

Kompaktwissen: Datenschutz am Arbeitsplatz

Dürfen Arbeitgeber personenbezogene Daten ihrer Mitarbeiter verarbeiten?

Ja, wenn diese für das Arbeitsverhältnis notwendig sind.

Welche Rechte haben Angestellte bezüglich ihrer Mitarbeiterdaten?

Diese Informationen haben wir hier zusammengefasst.

Was kann ich unternehmen, wenn mein Vorgesetzter gegen die Vorschriften zum Datenschutz verstößt?

Welche rechtlichen Möglichkeiten Sie in einem solchen Fall haben, sollten Sie ggf. mit einem Anwalt für Arbeitsrecht besprechen.

Datenschutz im Arbeitsrecht – Was bedeutet das?

Die neue DSGVO wirkt sich auch auf den Datenschutz in Betrieben aus: Evtl. muss ein Datenschutzbeauftragter ernannt werden.
Die neue DSGVO wirkt sich auch auf den Datenschutz in Betrieben aus: Evtl. muss ein Datenschutzbeauftragter ernannt werden.

Beim Datenschutz am Arbeitsplatz sind zunächst die Arbeitnehmerdaten gemeint, die ein Arbeitgeber sammeln und verarbeiten muss, um den Arbeitsvertrag erfüllen zu können. Generell sieht zwar das Datenrecht ein Verbot der Verarbeitung solch personenbezogener Daten vor. Eine Ausnahme gilt, falls es einen speziellen Erlaubnis- oder Rechtfertigungsgrund gibt. Ein solcher liegt gemäß der neuen Datenschutzverordnung vor, wenn die Daten zur Erfüllung eines Vertrags oder auch zur Durchführung vor­ver­trag­li­cher Schritte unerlässlich sind, die auf Bestellung der Betroffenen erfolgen. In diesem Fall ist das Erheben und Verarbeiten der Mitarbeiterdaten zulässig und der Datenschutz am Arbeitsplatz ist noch immer gewahrt.

So hat die DSGVO auch einen Einfluss auf den Datenschutz in Betrieben. Diese Richtlinien wurden im deutschen Recht im BDSG § 26 spezifiziert:

Per­so­nen­be­zo­ge­ne Da­ten von Beschäftig­ten dürfen für Zwe­cke des Beschäfti­gungs­verhält­nis­ses ver­ar­bei­tet wer­den, wenn dies für die Ent­schei­dung über die Be­gründung ei­nes Beschäfti­gungs­verhält­nis­ses oder nach Be­gründung des Beschäfti­gungs­verhält­nis­ses für des­sen Durchführung oder Be­en­di­gung oder zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus ei­nem Ge­setz oder ei­nem Ta­rif­ver­trag, ei­ner Be­triebs- oder Dienst­ver­ein­ba­rung (Kol­lek­tiv­ver­ein­ba­rung) er­ge­ben­den Rech­te und Pflich­ten der In­ter­es­sen­ver­tre­tung der Beschäftig­ten er­for­der­lich ist.

Darüber hinaus muss ein Betrieb, wenn darin re­gelmäßig wenigstens zehn Per­so­nen Tätigkeiten zur Da­ten­ver­ar­bei­tung erledigen müssen, einen Datenschutzbeauftragten ernennen, um für den angemessenen Datenschutz am Arbeitsplatz zu sorgen.

Auch eine Dienstanweisung zum Thema Datenschutz sollte die Beschäftigten darüber aufklären, wie sie mit personenbezogenen Daten umgehen sollten.

Rechte der Arbeitnehmer in Bezug auf ihre Mitarbeiterdaten

Mit der DSGVO kommen im Arbeitsrecht bzgl. Datenschutz den Betroffenen auch einige neue Rechte zu.

So gibt es nun:

  • das Recht auf Vergessenwerden (Löschung der Daten)
  • ein Widerspruchsrecht
  • ein Recht auf Berichtigung der Daten
  • ein Recht auf Datenübertragbarkeit

Für den Datenschutz am Arbeitsplatz besonders wichtig ist aber das Recht auf Aus­kunft über die Ver­ar­bei­tung der eigenen per­so­nen­be­zo­ge­nen Da­ten. Damit der Datenschutz bei der Arbeit nicht verletzt wird, darf der Mitarbeiter Einsicht fordern, darüber:

  • welche Daten verarbeitet werden
  • zu welchem Zweck seine Daten verarbeitet werden
  • wer Einsicht in diese Daten hat
  • für welche Dauer diese Daten voraussichtlich gespeichert sind
  • falls nicht durch den Mitarbeiter selbst: wie der Arbeitgeber trotz Datenschutz an diese Daten gelangt ist
  • ob darauf basierend eine automatische Entscheidungsfindung (bspw. Profiling) stattfindet

Datenschutz am Arbeitsplatz: Arbeitgeber muss Persönlichkeitsrecht einhalten

Per GPS checken, wo die Mitarbeiter mit dem Firmenwagen sind? Hier verstößt der Arbeitgeber gegen den Datenschutz.
Per GPS checken, wo die Mitarbeiter mit dem Firmenwagen sind? Hier verstößt der Arbeitgeber gegen den Datenschutz.

Darüber hinaus stellt sich auch häufig die Frage, inwieweit ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter kontrollieren und dabei bestimmte Daten einsehen kann. Rund um den Datenschutz am Arbeitsplatz kommt es diesbezüglich immer wieder zu Streitigkeiten vor Gericht.

So gab es 2017 einen Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG), in dem der Arbeitgeber auf dem PC seiner Mitarbeiter ein sogenanntes Keylogger-Programm installierte, wobei die Beschäftigten von diesem Vorgang in Kenntnis gesetzt wurden. Dies ermöglichte es dem Unternehmen, sämtliche Tastatureingaben der Mitarbeiter mitzuschneiden sowie regelmäßig Screenshots zu erstellen.

Bei diesem Vorgang stellte sich heraus, dass ein Mitarbeiter für private Zwecke im Internet surfte. Das Unternehmen reagierte auf diese Entdeckung mit einer fristlosen Kündigung. Das BAG erklärte schlussendlich diese Kündigung für unzulässig (2 AZR 681/16), da sich die Beweise der Firma allein auf das Keylogger-Programm stützte. Die damit erhobenen Daten seien ungültig, weil damit der Datenschutz am Arbeitsplatz verletzt wurde:

Eine generelle Überwachung der Mitarbeiter ohne hinreichende Verdachtsmomente ist nicht zulässig – dafür müsste schon der Verdacht auf eine Straftat oder eine schwere Pflichtverletzung vorliegen.

Ähnlich verhält es sich bei anderen Daten, die der Arbeitgeber einsetzen könnte. So darf dieser bspw. nicht über das GPS des Firmenwagens kontrollieren, wo sich seine Mitarbeiter gerade aufhalten. Es ist ihm aber erlaubt nachzusehen, ob die Angestellten mit dem Firmenwagen halten, um ihre Pause zu nehmen. Diese ist nämlich im Gesetz zur Arbeitszeit vorgeschrieben, ein Verstoß kann geahndet werden.

Grundsätzlich gilt also für die optimale Datensicherheit und den Datenschutz am Arbeitsplatz:

Der Arbeitgeber darf nur solche Daten erheben, die für das Arbeitsverhältnis absolut notwendig sind.

Es ist jedoch immer noch möglich, dass der Arbeitnehmer eine Betriebsvereinbarung unterschreibt, bei der er sich einverstanden erklärt, dass bestimmte Daten erhoben werden.

Beim Verstoß gegen den Datenschutz durch den Arbeitgeber – Welche Konsequenzen drohen?

Wer gegen den Datenschutz gemäß Arbeitsrecht verstößt, der muss mit hohen Geldstrafen rechnen.
Wer gegen den Datenschutz gemäß Arbeitsrecht verstößt, der muss mit hohen Geldstrafen rechnen.

Die entsprechenden Aufsichtsbehörden haben bei einer Verletzung vom Datenschutz durch den Arbeitgeber mehrere Befugnisse. Wird ein solcher Verstoß gegen den Datenschutz am Arbeitsplatz gemeldet, können diese zunächst beratend oder verwarnend tätig werden. Sollten sie schwerwiegende und evtl. mutwillige Verstöße feststellen, können auch Geldbußen bis zu 10 Mio Euro verhängt werden.

Sollten Sie selbst feststellen, dass Ihr Vorgesetzter gegen den Datenschutz am Arbeitsplatz verstoßen hat, sollten Sie unbedingt einen Anwalt für Arbeitsrecht einschalten. Dieser kann Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen und eine eventuelle Kündigung anfechten, wenn diese auf Maßnahmen fußt, die gegen das Datenschutzrecht verstoßen.

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Über den Autor

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Jörg K.

Jörg hat Rechtswissenschaften an der Universität Passau studiert. Nachdem er Erfahrung in verschiedenen Verlagen gesammelt hat, stieß er 2019 zur Redaktion von arbeitsvertrag.org. In seinen Ratgebern befasst er sich mit verschiedenen Themen rund um Arbeitsrecht.

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