Das Thema Datenschutz wurde in den letzten Jahren und besonders mit dem Aufkommen und der Entwicklung des Internets ein wichtiges und viel besprochenes Thema. Bereits 1977 wurde das erste deutsche Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) erlassen und fortwährend aktualisiert.
Zuletzt gab es eine große Neuerung im Mai 2018 mit der neuen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die das Bewusstsein vieler für dieses Thema sensibilisierte. Dabei ging es vor allem darum, Regelungen zum Sammeln und Verarbeiten personenbezogener Daten durch öffentliche Behörden und private Firmen in der ganzen EU zu vereinheitlichen.
Allerdings hat der Datenschutz auch im Arbeitsverhältnis einen prominenten Stellenwert. Damit ein solches zustande kommt, benötigt der Arbeitgeber einige Mitarbeiterdaten. Der Datenschutz am Arbeitsplatz ist somit ebenfalls Bestandteil des Arbeitsrechts.
Inhalt
Kompaktwissen: Datenschutz am Arbeitsplatz
Ja, wenn diese für das Arbeitsverhältnis notwendig sind.
Diese Informationen haben wir hier zusammengefasst.
Welche rechtlichen Möglichkeiten Sie in einem solchen Fall haben, sollten Sie ggf. mit einem Anwalt für Arbeitsrecht besprechen.
Datenschutz im Arbeitsrecht – Was bedeutet das?
Beim Datenschutz am Arbeitsplatz sind zunächst die Arbeitnehmerdaten gemeint, die ein Arbeitgeber sammeln und verarbeiten muss, um den Arbeitsvertrag erfüllen zu können. Generell sieht zwar das Datenrecht ein Verbot der Verarbeitung solch personenbezogener Daten vor. Eine Ausnahme gilt, falls es einen speziellen Erlaubnis- oder Rechtfertigungsgrund gibt. Ein solcher liegt gemäß der neuen Datenschutzverordnung vor, wenn die Daten zur Erfüllung eines Vertrags oder auch zur Durchführung vorvertraglicher Schritte unerlässlich sind, die auf Bestellung der Betroffenen erfolgen. In diesem Fall ist das Erheben und Verarbeiten der Mitarbeiterdaten zulässig und der Datenschutz am Arbeitsplatz ist noch immer gewahrt.
So hat die DSGVO auch einen Einfluss auf den Datenschutz in Betrieben. Diese Richtlinien wurden im deutschen Recht im BDSG § 26 spezifiziert:
Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung oder zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Kollektivvereinbarung) ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist.
Darüber hinaus muss ein Betrieb, wenn darin regelmäßig wenigstens zehn Personen Tätigkeiten zur Datenverarbeitung erledigen müssen, einen Datenschutzbeauftragten ernennen, um für den angemessenen Datenschutz am Arbeitsplatz zu sorgen.
Auch eine Dienstanweisung zum Thema Datenschutz sollte die Beschäftigten darüber aufklären, wie sie mit personenbezogenen Daten umgehen sollten.
Rechte der Arbeitnehmer in Bezug auf ihre Mitarbeiterdaten
Mit der DSGVO kommen im Arbeitsrecht bzgl. Datenschutz den Betroffenen auch einige neue Rechte zu.
So gibt es nun:
- das Recht auf Vergessenwerden (Löschung der Daten)
- ein Widerspruchsrecht
- ein Recht auf Berichtigung der Daten
- ein Recht auf Datenübertragbarkeit
Für den Datenschutz am Arbeitsplatz besonders wichtig ist aber das Recht auf Auskunft über die Verarbeitung der eigenen personenbezogenen Daten. Damit der Datenschutz bei der Arbeit nicht verletzt wird, darf der Mitarbeiter Einsicht fordern, darüber:
- welche Daten verarbeitet werden
- zu welchem Zweck seine Daten verarbeitet werden
- wer Einsicht in diese Daten hat
- für welche Dauer diese Daten voraussichtlich gespeichert sind
- falls nicht durch den Mitarbeiter selbst: wie der Arbeitgeber trotz Datenschutz an diese Daten gelangt ist
- ob darauf basierend eine automatische Entscheidungsfindung (bspw. Profiling) stattfindet
Datenschutz am Arbeitsplatz: Arbeitgeber muss Persönlichkeitsrecht einhalten
Darüber hinaus stellt sich auch häufig die Frage, inwieweit ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter kontrollieren und dabei bestimmte Daten einsehen kann. Rund um den Datenschutz am Arbeitsplatz kommt es diesbezüglich immer wieder zu Streitigkeiten vor Gericht.
So gab es 2017 einen Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG), in dem der Arbeitgeber auf dem PC seiner Mitarbeiter ein sogenanntes Keylogger-Programm installierte, wobei die Beschäftigten von diesem Vorgang in Kenntnis gesetzt wurden. Dies ermöglichte es dem Unternehmen, sämtliche Tastatureingaben der Mitarbeiter mitzuschneiden sowie regelmäßig Screenshots zu erstellen.
Bei diesem Vorgang stellte sich heraus, dass ein Mitarbeiter für private Zwecke im Internet surfte. Das Unternehmen reagierte auf diese Entdeckung mit einer fristlosen Kündigung. Das BAG erklärte schlussendlich diese Kündigung für unzulässig (2 AZR 681/16), da sich die Beweise der Firma allein auf das Keylogger-Programm stützte. Die damit erhobenen Daten seien ungültig, weil damit der Datenschutz am Arbeitsplatz verletzt wurde:
Ähnlich verhält es sich bei anderen Daten, die der Arbeitgeber einsetzen könnte. So darf dieser bspw. nicht über das GPS des Firmenwagens kontrollieren, wo sich seine Mitarbeiter gerade aufhalten. Es ist ihm aber erlaubt nachzusehen, ob die Angestellten mit dem Firmenwagen halten, um ihre Pause zu nehmen. Diese ist nämlich im Gesetz zur Arbeitszeit vorgeschrieben, ein Verstoß kann geahndet werden.
Grundsätzlich gilt also für die optimale Datensicherheit und den Datenschutz am Arbeitsplatz:
Es ist jedoch immer noch möglich, dass der Arbeitnehmer eine Betriebsvereinbarung unterschreibt, bei der er sich einverstanden erklärt, dass bestimmte Daten erhoben werden.
Beim Verstoß gegen den Datenschutz durch den Arbeitgeber – Welche Konsequenzen drohen?
Die entsprechenden Aufsichtsbehörden haben bei einer Verletzung vom Datenschutz durch den Arbeitgeber mehrere Befugnisse. Wird ein solcher Verstoß gegen den Datenschutz am Arbeitsplatz gemeldet, können diese zunächst beratend oder verwarnend tätig werden. Sollten sie schwerwiegende und evtl. mutwillige Verstöße feststellen, können auch Geldbußen bis zu 10 Mio Euro verhängt werden.
Sollten Sie selbst feststellen, dass Ihr Vorgesetzter gegen den Datenschutz am Arbeitsplatz verstoßen hat, sollten Sie unbedingt einen Anwalt für Arbeitsrecht einschalten. Dieser kann Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen und eine eventuelle Kündigung anfechten, wenn diese auf Maßnahmen fußt, die gegen das Datenschutzrecht verstoßen.