Den Rasen in der Nachbarschaft mähen, gelegentliches Haustier- oder Babysitting, älteren Menschen im Haushalt helfen – all diese Tätigkeiten werden häufig gegen einen Lohn verrichtet, ohne dass ein Arbeitsvertrag zwischen beiden Parteien besteht. Doch wann handelt es sich dabei um Schwarzarbeit und wann sind solche kleinen Gefälligkeiten legal?
Bei Schwarzarbeit ist der Grat zwischen legal und illegal häufig schmal. Viele tun Nachbarn, Verwandten, Bekannten oder auch fremden Menschen einfach einen Gefallen, ohne zu wissen, dass sie eigentlich schwarzarbeiten. Anhand der Definition von Schwarzarbeit lässt sich aber feststellen, wann es sich um Schwarzarbeit handelt und wann nicht.
Was ist Schwarzarbeit und was nicht? Welche besonderen Formen der Schwarzarbeit gibt es? Wie wird Schwarzarbeit geahndet? Diese Fragen sollen im folgenden Ratgeber beantwortet werden.
Inhalt
Kompaktwissen: Schwarzarbeit
Als Schwarzarbeit gelten insbesondere Arbeitsverhältnisse, die gegen das Steuer- und Sozialversicherungsrecht verstoßen, weil der Arbeitgeber seine Beschäftigten nicht versichert und keine Lohnsteuer abführt.
Wenn jemand seinen Angehörigen oder Nachbarn aus Gefälligkeit hilft, z. B, im Garten oder beim Einkaufen und Saubermachen, dann ist das keine Schwarzarbeit. Auch Hilfeleistungen, nicht nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet ist, stellen keine Schwarzarbeit dar.
Auftraggeber können strafrechtlich verfolgt werden, z. B. wegen Steuerhinterziehung. Unternehmer, die Schwarzarbeiter in großem Stil beschäftigen, müssen mit einer Gefängnisstrafe rechnen. Unabhängig davon sind Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen. Schwarzarbeiter selbst riskieren, dass sie ihr Gehalt nicht bekommen. Zahlt der Arbeitgeber nicht, können sie ihre Löhne nicht einklagen.
Was ist Schwarzarbeit?
Einfach gesagt ist Schwarzarbeit laut Definition eine Arbeit, die illegal ausgeführt wird, das heißt, bei der Vereinbarungen mündlich getroffen werden und der Lohn in bar ausgezahlt wird.
Im Jahr 2004 trat das sogenannte Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) in Kraft, das illegalen Beschäftigungsverhältnissen entgegenwirken soll. Auch aus diesem Gesetz kann eine Definition von Schwarzarbeit abgeleitet werden.
In § 1 heißt es nämlich, dass Schwarzarbeit derjenige leistet, der Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei:
- als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
- als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
- als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
- als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat,
- als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).
Bei Schwarzarbeit werden gleich mehrere Verstöße begangen, da weder Finanzamt, noch Sozialversicherungen oder Behörden bzw. andere Sozialträger über das Beschäftigungsverhältnis in Kenntnis gesetzt werden. Auf Seiten des Arbeitgebers erfolgt auch weder die Anmeldung eines Gewerbes, noch die Eintragung in die Handwerksrolle.
Wann liegt keine Schwarzarbeit vor?
Nicht jede Gefälligkeit, die Sie einer anderen Person tun, kann auch als Schwarzarbeit eingestuft werden. Wenn Sie für jemanden den Rasen mähen, das Auto waschen oder auf deren Hund aufpassen und dafür im Anschluss ein paar Euro zugesteckt bekommen, ist das keine Schwarzarbeit.
Bezüglich der Schwarzarbeit gibt es auch gesetzliche Einschränkungen. Nicht als Schwarzarbeit gelten laut Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit hingegen nicht nachhaltig auf Gewinn ausgerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die:
- von Angehörigen,
- aus Gefälligkeit,
- im Wege der Nachbarschafts- oder
- Selbsthilfe
erbracht werden. Was ist aber eine nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistung? Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Leistungen, die gegen eine geringe Vergütung erbracht werden.
Es ist also auch keine Schwarzarbeit, wenn ein Nachbar, Verwandter, Kollege, Freund oder Bekannter für Sie freiwillig eine Tätigkeit ausführt und derjenige im Grunde keine Vergütung erwartet, Sie ihm aber dennoch einen geringen Betrag bar auf die Hand geben.
Schwarzarbeit ohne Bezahlung: Ist das möglich? Wird eine Tätigkeit ganz ohne Bezahlung ausgeführt, handelt es sich dabei in der Regel nicht um Schwarzarbeit. Die Vergütung einer Tätigkeit spielt also eine besondere Rolle, wenn die Frage geklärt werden soll, ob es sich um Schwarzarbeit handelt oder nicht.
Entscheidend ist hierbei also, ob eine Vergütung im Vorfeld der Tätigkeit vereinbart worden ist und wie hoch diese ausfällt. Ab welcher Höhe des Entgelts eine Tätigkeit als Schwarzarbeit gilt, legt der Gesetzgeber aber nicht fest. Liegt der Betrag aber unter dem wirtschaftlichen Wert der Tätigkeit, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass eine Gewinnorientierung nicht vorliegt und es sich daher nicht um Schwarzarbeit handelt.
Sind Sie sich unsicher, ob es sich bei der von ihnen ausgeführten Tätigkeit oder bei der Tätigkeit, die jemand für Sie ausführt, um Schwarzarbeit handelt, können Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Da die Grenze zur Schwarzarbeit schnell überschritten werden kann, sollte immer im Einzelfall geprüft werden, ob diese tatsächlich vorliegt oder nicht.
Ebenso wichtig wie die Höhe des Gewinns und die Vereinbarung einer Vergütung ist, ob eine Leistung nur einmalig erbracht wurde oder ob eine Person regelmäßig für eine andere Tätigkeiten ausführt. Handelte es sich bei der Ausführung der Tätigkeit sozusagen um eine Ausnahme, ist es unwahrscheinlich, dass das als Schwarzarbeit gilt. Findet diese jedoch wiederholt statt, kann es sein, dass eine Form der Schwarzarbeit vorliegt.
Ursachen und Nachteile der Schwarzarbeit
Die Vorteile der Schwarzarbeit liegen klar auf der Hand: Die Bezahlung erfolgt in bar und meist sofort nach der Verrichtung der Arbeit, Steuer- und Sozialabgaben müssen nicht geleistet werden und die genauen Arbeitsbedingungen sind nicht an gesetzliche Vorgaben gebunden.
Letzteres kann aber auch ein Nachteil sein und leicht zur Ausbeutung von Arbeitskräften führen, da niemand kontrolliert, ob gesetzliche Vorgaben bezüglich Arbeitszeit, Vergütung etc. eingehalten werden. Ohne gültigen Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann außerdem keiner der beiden Rechtsansprüche gegenüber dem anderen geltend machen.
Keinerlei Absicherung durch Versicherungen ist außerdem ein wesentlicher Nachteil der Schwarzarbeit. Hat der Arbeitnehmer bei der Arbeit beispielsweise etwas falsch gemacht und es ist dadurch ein Schaden entstanden, kann es durchaus sein, dass dieser die Kosten für die Reparatur selbst übernehmen muss.
Ansprüche auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubstage, Einhaltung von Kündigungsfristen oder Zahlung von Mindestlohn fallen bei der Schwarzarbeit auch komplett weg.
Besondere Form der Schwarzarbeit: Scheinselbstständigkeit
Die Scheinselbstständigkeit ist eine besondere Erscheinungsform der Schwarzarbeit. Dabei meldet sich eine Person als selbstständiger Gewerbetreibender an und geht mit einem angeblichen Auftraggeber einen Dienst- oder Werkvertrag ein. In Wahrheit liegt hier aber ein Scheinarbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer vor.
Der Selbstständige ist hierbei nur für diesen einen Auftraggeber tätig. Der Auftraggeber fungiert also als Arbeitgeber. Bei dieser Form der Schwarzarbeit werden Sozialversicherungsabgaben eingespart.
Hartz 4 und Schwarzarbeit
Bezieht eine Person Arbeitslosengeld II (Hartz 4) und arbeitet nebenbei schwarz, um sich etwas dazuzuverdienen, begeht die Person einen Verstoß und muss mit einer Strafe wegen Leistungsbetruges rechnen. Hartz 4 ist eine Sozialleistung, für deren Erhalt Antragsteller verpflichtet sind, sämtliche Einkünfte auf dem Formular des Jobcenters anzugeben.
Personen, die Schwarzarbeit betreiben und Hartz 4 beziehen, machen sich also strafbar. Bei Bezug von Hartz 4 Schwarzarbeit verrichten: Welche Strafe droht? Hierbei kommt entweder eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren in Frage. Die Leistungen durch das Jobcenter können im diesen Fall gestrichen werden.
Schwarzarbeit und Folgen: Wie wird Schwarzarbeit bestraft?
Wird Schwarzarbeit aufgedeckt, stellt sich die Frage, welche rechtlichen Konsequenzen nun auf die Involvierten zukommen. Grundsätzlich können Verstöße, die in Verbindung mit Schwarzarbeit begangen werden, entweder als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat geahndet werden.
Bei einer Ordnungswidrigkeit erwartet die Betroffenen in der Regel ein Bußgeld. Die Höhe des Bußgeldes hängt dabei immer von der Art des Verstoßes ab. Zu den Ordnungswidrigkeiten in der Schwarzarbeit zählen beispielsweise:
Ordnungswidrigkeit in Bezug auf Schwarzarbeit | Bußgeld |
---|---|
rechtswidrige Ausübung eines Gewerbes | bis zu 50.000 Euro |
unerlaubte Ausübung eines Handwerks | bis zu 50.000 Euro |
fehlende Anmeldung von Arbeitnehmern bei der Sozialversicherung | bis zu 25.000 Euro |
fehlende Anmeldung von Arbeitnehmern bei der Sozialversicherung bei geringfügiger Beschäftigung im Privathaushalt | bis zu 5.000 Euro |
Beauftragung mit Schwarzarbeit | bis zu 50.000 Euro |
Handelt es sich hingegen um eine Straftat, kann eine hohe Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe die Folge von Schwarzarbeit sein. Welche Strafe genau verhängt wird, hängt zum einen von der Art des Verstoßes ab und in welchem Umfang Schwarzarbeit betrieben wurde.
Dies muss aber immer im Einzelfall durch einen Richter entschieden werden. Zu den Straftaten in der Schwarzarbeit zählen unter anderem:
Straftat in Bezug auf Schwarzarbeit | Strafe |
---|---|
Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen | Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe |
Missbrauch von Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang | Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe |
Erschleichen von Sozialleistungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen | Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe |
Leistungsmissbrauch unter Erfüllung des Tatbestandes des Betrugs | Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe |
Ich kenne den Hr N. wohnhaft in B. der Schwarzarbeitet, und Pflegegeld in Grad4 erhält. arbeitet auf ein Hof wo das Haus umgebaut wird. Das kann ha nicht richtig sein andere Menschen die es brauchte sind schlechter eingestuft oder garnicht. Er geht jeden Dienstag und Mittwoch in B. arbeiten auf dem Bau. Er fährt zur Zeit kein Motorrad wie er jetzt dort hin kommt weiß ich nicht .Vielleicht können sie was gegen den Sozialbetrug machen, es wäre auch gut eine Info von Ihnen zu bekommen. Denn ich habe es schon zweimal angezeigt
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Hallo Fatih,
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